Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/04
Betriebsprüfung, falsche rechtliche Belehrung, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-W/04vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.G., vertreten durch Dr. Günther Geringer,
Steuerberater, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, über die Beschwerde des
Beschuldigten (Bf.) vom 13. Februar 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vom 8. Jänner 2004, SN 1, zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird dahingehend
Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid betreffend die Anlastung
für die Monate 8-12/2001, wissentlich Umsatzsteuervorauszahlungen in der
Höhe von € 10.916,40 verkürzt zu haben, gemäß
§
161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2004 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich als
Geschäftsführer der G.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für
10/2000 in der Höhe von S 14.936,00 (€ 1.085,44)
und 8-12/2001 in der Höhe von S 150.213,00 (€ 10.916,40) bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2004,
mit welcher, mit der Begründung der Bf. habe weder vorsätzlich eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, noch die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen, die Einstellung des Verfahren (gemeint
ist offensichtlich die Aufhebung des Bescheides) begehrt wird.
Der Verweis auf die
Feststellungen der am 8. Juli 2002 abgeschlossenen Betriebsprüfung sei
nicht geeignet den Sachverhalt zu objektivieren, da der Bericht nicht auf die
Ursachen der Differenzen eingehe.
Zur wirtschaftlichen Situation im
zweiten Halbjahr 2000 werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.
November 2000 verwiesen. Die Voranmeldungen für dieses Jahr seien
regelmäßig eingereicht und die geschuldeten Beträge entrichtet
worden. Hinsichtlich der Monate Mai bis September 2000 habe die Gesellschaft
Selbstanzeige erstattet. Der Voranmeldungsbetrag für Oktober 2000 in der
Höhe von S 14.936,00 hätte mit der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung
von S 12.039,00 verrechnet werden sollen. Warum eine diesbezügliche Buchung
unterblieben sei, sei auch im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zu
klären gewesen, eine Verkürzungshandlung werde bestritten, da auch in
der Folge regelmäßig Voranmeldungen eingebracht worden
seien.
Anders verhalte es sich
bezüglich der im Zeitraum August 2001 bis Dezember 2001 festgestellten
Differenzen. Wie in Tz 2 der Niederschrift vom 8. Juli 2001 zutreffend
ausgeführt werde, habe die Gesellschaft ab September 2001 mit der in
Deutschland ansässigen "S.GesmbH" einen Servicevertrag abgeschlossen.
Nachdem die G.GesmbH ursprünglich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt
habe, seien diese vom Fakturenempfänger mit dem Hinweis retourniert worden,
dass es sich hierbei um umsatzsteuerfreie Lieferungen bzw. Leistungen handle.
Das deutsche Unternehmen habe auf entsprechende Auskünfte des Leiters des
Rechnungswesens und der Steuerberater verwiesen. Zudem seien vom Auftraggeber
jegliche Zahlungen bis zur Vorlage entsprechender Rechnungen ohne
Umsatzsteuerausweis verweigert worden.
In Anbetracht der Rechtsauskunft
dieses großen und international tätigen Auftraggebers, habe der Bf.
in einer Änderung der Fakturen keine falsche Vorgangsweise gesehen, da die
Leistungen für einen ausländischen Unternehmer erfolgt seien, der im
Falle einer Umsatzsteuerpflicht seinerseits zum Vorsteuerabzug in
Österreich berechtigt gewesen wäre, womit für die
Finanzverwaltung keinerlei "Ausfall" verbunden gewesen wäre.
Die Rechnungen seien in der Folge
berichtigt worden. Der Bf. habe als bevollmächtigter Vertreter des
deutschen Geschäftspartners die Eröffnung eines Abgabenkontos beim
Finanzamt Graz Stadt veranlasst, die laufend anfallende Vorsteuer gemeldet und
Überrechnungsanträge zu Gunsten der eigenen Gesellschaft eingebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau vom 17. Juli
2002 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 8. Juli 2002 wird festgehalten, dass für den Monat
Oktober 2000 die Umsätze und Vorsteuern bisher weder gemeldet noch
entrichtet worden seien.
Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen September bis Dezember
2001 führt die Prüferin unter Tz 2 aus, dass die Firma G.GesmbH die
Vertretung für Österreich der Firma S.GesmbH übernommen habe und
alle Garantieleistungen übernehme. Die Ware verlasse nicht das
Bundesgebiet, daher zählten die Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen und deren Begutachtung zu den sonstigen Leistungen, weswegen
die Umsätze mit 20 % zu versteuern seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nach
Würdigung der vorgelegten Steuerakten und Nachschaffung des Arbeitsbogens a
zu folgendem Schluss gekommen.
Im Umsatzsteuerakt erliegt die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Oktober 2000, die am 7. März 2002 durch die
Betriebsprüferin persönlich übernommen wurde. Zum gesetzlich
vorgesehenen Termin wurde weder eine Zahlung geleistet noch eine entsprechende
Meldung erstattet. Dem Bilanzakt ist weiters zu entnehmen, dass am 29. November
2000 eine Selbstanzeige für die G.GesmbH erstattet wurde, die als Motiv
für die Unterlassung der fristgerechten Bezahlung der geschuldeten Abgaben
schleppende Kundenzahlungen angibt.
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes
des § 33 Abs.2 lit. a FinStrG ist, die Kenntnis von der Verpflichtung
Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen zu müssen und die Unterlassung der
Zahlung zum Termin, wobei lediglich die Kenntnis der Meldeverpflichtung von der
Wissentlichkeit umfasst werden muss und bezüglich der Unterlassung der
Zahlung bedingter Vorsatz genügt. Bei Erstattung der Selbstanzeige für
die G.GesmbH (die Nennung einer natürlichen Person, § 29 Abs. 5
FinStrG fehlt) war die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000 noch
nicht fällig, daher konnte der Bf. nicht davon ausgehen, dass diese
Handlung auch eine Rechtswirkung für die verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuervoranmeldung entfalten würde. Im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000 bestand auf dem Abgabenkonto
zudem ein Rückstand in der Höhe von S 73.499,00 daher war auch
für eine Entrichtung Sorge zu tragen.
Die Beschwerde enthält kein Vorbringen, wonach der Bf.
davon hätte ausgehen können, dass die Melde- und
Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt würden, - eine
allenfalls geplante, aber nicht durchgeführte Verrechnung mit der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung vermag ihn nicht zu exculpieren - daher ist der
Tatverdacht in diesem Punkt gegeben.
Eine Verkürzung liegt nicht nur bei einem
endgültigen Abgabenausfall vor, sondern auch dann, wenn Abgaben nicht zu
dem gesetzlich vorgesehenen Termin entrichtet werden.
Anders verhält es sich mit den Abgabennachforderungen
für die Monate August bis Dezember 2001. Das Beschwerdevorbringen, es sei
der Rechtsansicht des deutschen Unternehmens gefolgt worden, dass die Rechnungen
nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen seien, lässt im Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung des UFS maximal einen Tatverdacht hinsichtlich eines
fahrlässigen Vorgehens zu.
Auch dem nach geschafften Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin waren keine weiteren, bestätigenden oder
verneinenden, Unterlagen zu entnehmen, daher ist in diesem Punkt nach § 161
Abs. 4 FinStrG, mangels begründeten Tatverdachtes in subjektiver Hinsicht,
mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens, im Sinne einer allfälligen Überprüfung,
ob es sich bei dem Verweis auf Auskünfte des deutschen Leiters des
Rechnungswesens und deutscher Steuerberater allenfalls um eine reine
Schutzbehauptung handle, vorzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/04
- Stammnummer
- 21223
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF