Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0207-S/05
Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung trotz Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-S/05vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J***, 9999A, vom 23. Februar
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Jänner
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber Hr. J*** (in Folge kurz Bw.)
bekämpft den Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung), der
auf der Erklärung vom 10. Jänner 2005 basiert. In dieser
Erklärung gab er an, dass er für zwei Kinder für mindestens
sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe.
Der Bescheid über die Einkommensteuer 2000 vom
26. Jänner 2005 ergab eine Nachforderung von EUR 273,25
(ATS 3.760). Der Grund für die Nachforderung lag in der Tatsache, dass
vom Arbeitgeber G*** für Zwecke des Lohnsteuerabzuges ein
Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht wurde, der vom Bw. in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr in Anspruch genommen
wurde.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Das Finanzamt wies die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit,
dass die Gattin des Bw. im Jahr 2000 Wochengeld in Höhe von
EUR 3.489,02 (ATS 48.010,00) sowie Bezüge von der Marktgemeinde
K*** in Höhe von EUR 2.015,58 (ATS 27.735,00) bezogen habe. Damit
habe sie den maßgeblichen Grenzbetrag von EUR 4.360,37
(ATS 60.000) überschritten.
Daraufhin zog der Bw. seinen Antrag auf die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Das Finanzamt wertete
dies als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
legte den Akt an den Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die
Abweisung, da ein Pflichtveranlagungsfall vorliege, der die Zurückziehung
des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ausschließe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist
der Steuerpflichtige unter anderem dann zu veranlagen, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen
(Pflichtveranlagung). Wenn keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, hat
eine solche nur dann zu erfolgen, wenn sie dezidiert beantragt
wurde.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn der
Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens ATS 60 000,00 (EUR 4.360,37)
jährlich erzielt hat. Das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen (§ 33
Abs. 4 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a.
EStG 1988).
Im zu beurteilenden Fall ist es unbestritten, dass der Bw.
für zwei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezog,
dass die Gattin des Bw. in Summe Einkünfte und Wochengeld von mehr als
ATS 60.000,00 (EUR 4.360,37) bezog und dass der Arbeitgeber bisher
einen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte.
Damit kann der Unabhängige Finanzsenat keine
Gründe erkennen, die den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit
belasten könnten. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aufgrund der
Überschreitung der Freigrenze von ATS 60.000 nicht zu und die
(Arbeitnehmer)Veranlagung hat zwingend zu erfolgen. Der an und für sich
zulässigen Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
wurde dadurch ihre Wirkung entzogen.
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach
ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt deshalb darauf an, wie
die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss (VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229). Das Finanzamt
wertete die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Zurückziehung des
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung deshalb zu Recht als Vorlageantrag im Sinne
des § 276 Abs. 2 BAO, weshalb die Entscheidung über die
Berufung auch durch den Unabhängigen Finanzsenat zu treffen
war.
Salzburg, am
6. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-S/05
- Stammnummer
- 21221
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF