Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0216-G/05
Veräußerung eines dauerverpachteten Fischereirechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-G/05vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der Dauerverpachtung eines Fischereirechtes, welches die wesentliche Betriebsgrundlage eines Fischereibetriebes darstellt, kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch eine Betriebsaufgabe vorliegen. In einem solchen Fall stellen die Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Lennkh
Wolff-Plottegg Urthaler Steuerberatungsgesellschaft OHG, 8010 Graz,
Goethestraße 45, vom 11. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 9. Februar 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (in €):
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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38.500,92
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
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1.493,17
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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39.994,09
|
Sonderausgaben
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-624,06
|
Einkommen
|
39.370,03
|
Einkommensteuer
|
12.819,14
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-12.438,24
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
380,90
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte seit Jahren
Einkünfte aus der Verpachtung eines Fischereirechtes. Mit Kaufvertrag vom
19. Dezember 2003 veräußerte er dieses Fischereirecht an die X
um 195.000,00 €.
Im angefochtenen Bescheid
vom 9. Februar 2005 erfasste das Finanzamt die auf Grund der Verpachtung
des Fischereirechtes erzielten (als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärten) Einkünfte in Höhe von 1.493,17 €
sowie einen amtswegig ermittelten Veräußerungsgewinn aus dem o.a.
Fischereirechtsverkauf in Höhe von 192.674,00 € als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, und zwar im Wesentlichen mit
folgender Begründung: Das gegenständliche Fischereirecht auf fremdem
Grund und Boden gehöre gemäß
§ 50 Abs. 1 Z 2
BewG 1955 zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der
Pachtschilling sei aber auch im Falle einer Dauerverpachtung den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, solange eine Bewertung als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen iSd § 29 BewG 1955 erfolge. Daher
sei auch der Erlös aus der Veräußerung des Fischereirechtes
steuerpflichtig.
In der Berufung vom 11.
März 2005 brachte der Bw. dagegen vor, dass das Vorliegen eines nach
den Bestimmungen des BewG 1955 festgestellten Einheitswertes keinesfalls ein
ausschlaggebendes Kriterium für die einkommensteuerliche Beurteilung des
derart bewerteten Vermögens sein könne. Hingewiesen werde in diesem
Zusammenhang beispielsweise auf die einkommensteuerliche Liebhaberei von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, wonach im Liebhabereifall selbst bei
Vorliegen eines nach den Bestimmungen des BewG 1955 festgestellten
Einheitswertes für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
einkommensteuerlich dennoch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
vorlägen. Die Einheitswertfeststellung allein sei also noch kein Indiz
für die Zugehörigkeit dieses Vermögens zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Im vorliegenden Fall habe der Bw. das
gegenständliche Fischereirecht im Jahr 1978 von seiner Mutter geerbt.
Bereits damals sei das Fischereirecht (auf Grund eines im Jahr 1968
abgeschlossenen Pachtvertrages) verpachtet gewesen. Diesen Pachtvertrag habe der
Bw. als Gesamtrechtsnachfolger übernommen, und ein neuer Pachtvertrag sei
im Jahr 1987 abgeschlossen worden. Der Bw. habe das Fischereirecht somit zu
keinem Zeitpunkt selbst ausgeübt, und dieses sei auch nie in Zusammenhang
mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestanden. Das
gegenständliche Fischereirecht sei weder ein selbständiger land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb noch ein zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gehöriges Wirtschaftsgut, es habe sich vielmehr seit jeher im
Privatvermögen befunden. Demgemäß sei auch der
Einnahmenüberschuss aus der Verpachtung des Fischereirechtes seit je her
unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt und bis
einschließlich 2002 auch so veranlagt worden. Dazu komme, dass sich der
Bw. noch vor dem Verkauf des Fischereirechts im Jahr 2003 beim Finanzamt
über die einkommensteuerliche Behandlung des Verkaufserlöses erkundigt
habe, und es sei ihm damals versichert worden, dass bezüglich des Verkaufs
des Fischereirechtes keine Einkommensteuer anfallen werde. Laut
Einkommensteuerrichtlinien handle es sich beim Fischereirecht um ein rechtlich
selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden losgelöstes, daneben in
Erscheinung tretendes und damit gesondert bewertbares Wirtschaftsgut im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Somit stelle dieses
Wirtschaftsgut für sich allein noch keinen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb dar. Da im vorliegenden Fall aber niemals ein Zusammenhang mit einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden habe, könne das
gegenständliche Fischereirecht auch nur zum notwendigen Privatvermögen
zählen. Die Richtlinienänderungen betreffend Fischzucht,
Teichwirtschaft, Binnenfischerei und Fischereirechte seien das Ergebnis der
Bundeseinkommensteuertagung 2003. Laut einer diesbezüglichen Stellungnahme
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 15. Dezember 2004 sollte
hinsichtlich der Veräußerung von Fischereirechten klargestellt
werden, dass der Erlös daraus nur dann steuerpflichtig sei, wenn das
Fischereirecht zum Betriebsvermögen gehöre oder ein
Spekulationsgeschäft bzw. ein Rentengeschäft vorliege. Beides liege
hier aber nicht vor. Der Bw. stelle daher den Antrag, den Gewinn aus der
Veräußerung des Fischereirechtes in Höhe von 192.674,00 €
als auf die Veräußerung von Privatvermögen entfallend aus den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszuscheiden und den laufenden
Überschuss aus der Verpachtung des Fischereirechtes in Höhe von
1.493,17 € entsprechend der langjährigen Veranlagungspraxis bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz zu bringen.
Im Vorlagebericht an den
unabhängigen Finanzsenat vom 23. März 2005 stellte das
Finanzamt klar, dass es sich im vorliegenden Fall um ein nicht im Grundbuch
einverleibtes Fischereirecht mit einem Einheitswert zum 1. Jänner 1988
in Höhe von 32.000,00 S handle. Dieses Fischereirecht habe der Bw. bereits
vor Jahren im Erbwege erworben. Grund und Boden seien nicht im Eigentum des Bw.
gestanden. Dieses Fischereirecht sei schon beim Erwerb durch den Bw.
dauerverpachtet gewesen. Der Bw. habe die diesbezüglichen
Überschüsse bzw. Gewinne jeweils als sonstige Einkünfte
erklärt, und bis zum Jahr 2002 seien sie als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung veranlagt worden. Das Fischereirecht sei ein rechtlich
selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden losgelöstes, frei
verfügbares und damit gesondert bewertbares Wirtschaftsgut im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Für die Zuordnung sei
unmaßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Fische selbst fange und
veräußere oder gegen Entgelt Dritten das Recht zum Fischfang
einräume. Einnahmen aus der Verpachtung eines Fischereirechtes seien daher
auch im Falle der Dauerverpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(EStR 2000 RZ 5122). Es liege hier also eine Betriebsveräußerung
vor, wobei die Versteuerung nach Maßgabe der §§ 24 und
37 EStG 1988 zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall sei der
Veräußerungsgewinn nach Abzug des Buchwertes und der
Veräußerungskosten, dh. in Höhe von 192.674,00 € zur
Gänze als steuerpflichtig zu behandeln. Der Nachweis für einen
abzugsfähigen Buchwert obliege grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Da
von Seiten des Bw. aber keine Anschaffungskosten nachgewiesen worden seien, habe
das Finanzamt die historischen Anschaffungskosten in Höhe des
Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 mit 2.326,00 €
geschätzt.
In seiner
Gegenäußerung vom 20. April
2005 wiederholte der Bw., dass er das verpachtete Fischereirecht im
Erbwege übernommen und den Pachtvertrag unverändert fortgesetzt habe.
Er habe daher zu keinem Zeitpunkt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
sondern immer nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des Bw. habe im vorliegenden Fall nie
bestanden. Das gegenständliche Fischereirecht sei daher dem
Privatvermögen zuzurechnen. Auch das Finanzamt habe dies seit dem Jahr 1978
so gesehen und auch entsprechend veranlagt. Wenn das Finanzamt nun unter Hinweis
auf EStR 2000 RZ 5122 meine, dass Einnahmen aus der Verpachtung des
Fischereirechtes auch im Falle einer Dauerverpachtung Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft darstellen, so werde darauf hingewiesen, dass dieser Satz
nicht unter RZ 5122, sondern unter RZ 5118 stehe. RZ 5118 beziehe sich
jedoch auf die Einkünfte aus Fischzucht, Teichwirtschaft und
Binnenfischerei, nicht aber auf Fischereirechte, die nicht im Eigentum des
Fischereiberechtigten stehen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 23. Mai 2005
brachte der Bw. weiters vor, dass, selbst wenn man entgegen der Meinung des Bw.
davon ausgehen wollte, dass Einkünfte aus Binnenfischerei auf Grund eines
in Form einer Dienstbarkeit bestehenden Fischereirechtes zu den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft zählen, hier vom Vorliegen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes spätestens seit Antritt des Erbes durch den
Bw. nicht mehr auszugehen sei. Eine Betriebsaufgabe sei dann anzunehmen, wenn
mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden könne, dass der
Verpächter den Betrieb nie wieder auf eigene Rechnung führen wird.
Diese Wahrscheinlichkeit sei aber schon bei der Erblasserin anzunehmen gewesen,
weil diese auf Grund ihres hohen Alters und Pensionsbezugs das Fischereirecht
seinerzeit verpachtet habe. Dieser Pachtvertrag habe dann vom Bw. im Jahr 1978
als Erbe übernommen werden müssen, und ein neuerlicher Pachtvertrag
sei 1987 abgeschlossen worden. Dem entsprechend habe auch das Finanzamt in den
laufenden Veranlagungen die Einnahmen aus der Verpachtung des Fischereirechtes
jeweils unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst und
damit selbst zu erkennen gegeben, dass es sich hier nicht mehr um betriebliche
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handle. Die Aufgabe des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in Form der Binnenfischerei sei somit beim Bw.
spätestens anlässlich der Übernahme des Erbes erfolgt. Was die in
den Pachtverträgen 1968 und 1987 und im Kaufvertrag 2003 vorgesehene
fortbestehende Fischereierlaubnis zu Gunsten des Bw. anlangt, so sei diese vom
Bw. und seinen Angehörigen tatsächlich nie ausgeübt worden. Der
Bw. habe nie über eine gültige Jahresfischereikarte verfügt, und
er habe auch nie eine Fischereiausrüstung wie Angelzeug, Watstiefel,
Käscher, Köder oder Angelhaken besessen. Es wäre ihm also schon
deshalb nicht möglich und erlaubt gewesen, die Fischereierlaubnis in
Anspruch zu nehmen. Der Bw. sei auch nicht Mitglied der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft (Zwangsmitgliedschaft für Land- und Forstwirte)
und auch nicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beitragspflichtig.
Abgesehen davon könne aus einer rechtsgeschäftlich angeordneten
Fischereiberechtigung keinesfalls das Vorliegen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes abgeleitet werden. Andernfalls würden
beispielsweise alle Hobbyfischer oder Mitglieder von Fischereivereinen durch die
Ausübung der Fischereierlaubnis zu Land- und Forstwirten werden. Auch die
im Pachtvertrag 1987 vorgesehenen fortbestehenden Rechte des Bw. im Zusammenhang
mit der Fischereiaufsicht würden für sich keine land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit begründen. Der Bw. sei bereits von
seiner Mutter als Organ der Fischereiaufsicht eingesetzt worden, und es sei
diesbezüglich im Fischereikataster keine Änderung erfolgt, obwohl
bereits seit dem Jahr 1985 M als Fischereiaufsichtsorgan bestellt gewesen sei.
Auch die dem Bw. vorgehaltenen in der Vergangenheit gesetzten Aktivitäten
(Fischbesatz in den Jahren 1994 und 2002, Anbringung von Begrenzungstafeln
für das Fischereirevier im Jahr 2001, Beitritt zum Landesfischereiverband
im Jahr 2002) seien nicht geeignet, eine land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit zu begründen, sondern würden sich als reine
Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Besitzstandes darstellen.
Dazu nahm das Finanzamt im
Schreiben vom 4. Juli 2005 dahingehend
Stellung, dass Einkünfte aus Binnenfischerei unabhängig von einem
Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch im Falle der
Verpachtung des Fischereirechtes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
darstellen. Eine Vermögensverwaltung und damit Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung könnten nur dann vorliegen, wenn
landwirtschaftliche Objekte den land- und forstwirtschaftlichen Bereich
verlassen, wie zB bei der Vermietung von Grundflächen für
Golfplätze, Fußballplätze usw. (EStR 2000 RZ 5071). Im
vorliegenden Fall werde das Fischereirecht aber zur Ausübung der
Binnenfischerei und somit für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung
verpachtet, und deshalb könnten nach Ansicht des Finanzamtes hier auch nur
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Beim Fischereirecht
handle es daher um Betriebsvermögen, dessen Veräußerung
steuerpflichtig sei. Außerdem würden die in der Vergangenheit
gesetzten o.a. Aktivitäten des Bw. (Fischbesatz, Anbringen von
Begrenzungstafeln) auf zusätzliche Leistungen hinweisen, die über die
Vermögensverwaltung hinausgingen, und es würden die fortbestehende
Fischereierlaubnis laut Pachtverträgen bzw. Kaufvertrag und der Beitritt
zum Landesfischereiverband im Jahr 2002 auf eine Eigennutzung durch den Bw.
hinweisen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. August 2005
führte der Bw. näher aus, dass im Fischereikataster neben E und B zwar
auch der Bw. als Fischereiaufseher eingetragen gewesen sei. Diese Eintragung sei
aber bereits zu Lebzeiten der Rechtsvorgängerin des Bw. erfolgt und seither
weder berichtigt, ergänzt oder erneuert worden. Tatsächlich habe der
Bw. jedoch - wie bereits erwähnt - M ersucht, die Fischstrecke zu
beaufsichtigen, weil dieser als beeidetes Fischereiaufsichtsorgan ohnedies
bereits für den Ober- und den Unterlieger tätig gewesen sei. Wie
ebenfalls bereits erwähnt, habe der Bw. nie eine Fischereiausrüstung
oder Jahresfischereikarte besessen. Das bis zum Jahr 1999 gültige
Fischereigesetz habe auch für (eingetragene) Fischereiaufsichtsorgane keine
Verpflichtung zum Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte vorgesehen.
Auch nach Inkrafttreten des Fischereigesetzes 2000 habe die Behörde den Bw.
nie aufgefordert, eine gültige Jahresfischereikarte nachzuweisen. Eine
Fischereiausrüstung sei in diesem Zusammenhang überhaupt nie
erforderlich oder nachzuweisen gewesen. Der Bw. habe also nachweislich nie einen
Fischereibetrieb selbst geführt. Er sei dazu auch weder befähigt noch
rechtlich in der Lage gewesen. Er habe von Anbeginn an dem Finanzamt
gegenüber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Da
das Finanzamt selbst keine Veranlassung gesehen habe, für den Bw.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. eine Betriebsaufgabe
festzustellen, müsse die Betriebsaufgabe also wohl schon bei der
Rechtsvorgängerin erfolgt sein. Anlässlich seiner Vorsprache beim
Finanzamt am 3. Dezember 2003 sei dem Bw. die Auskunft erteilt worden, dass
die Veräußerung des Fischereirechtes durch den Bw. keinen
steuerpflichtigen Tatbestand darstelle. Es erscheine daher wohl glaubhaft, dass
das Fischereirecht schon bei der Rechtsvorgängerin dem Privatvermögen
zuzurechnen gewesen bzw. schon damals eine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Was die
o.a. Aktivitäten des Bw. in Zusammenhang mit dem Fischereirecht anlangt, so
sei eine Mitbeteiligung des Bw. am Fischbesatz in den Jahren 1994
(Anm.: 2.497,00 S) und 2002
(Anm.: 473,00 €) nur
über ausdrückliches Ersuchen und Bitten der damaligen Pächter
erfolgt, 1994 nach einem besonderen Hochwasserschaden, 2002 für die 2001
eingetretenen Pächter, die einen besonders starken Besatz mit großen
Fischen gewünscht hätten. Bereits in dem von der
Rechtsvorgängerin des Bw. abgeschlossenen Pachtvertrag sei das Recht der
Entnahme von lebenden Fischen (bis 12 kg jährlich) für die
Verpächterin bzw. deren Angehörige vereinbart gewesen. Diese Regelung
sei in den Pachtvertrag 1987 aber nur deshalb übernommen worden, weil der
alte Pachtvertrag als Vorlage gedient habe. Tatsächlich hätten
Fischentnahmen durch den Bw. oder irgendwelche andere Personen nie stattgefunden
und daher auch kein Grund für die Beteiligung des Bw. an einem Fischbesatz
sein können. Der Beitritt zum Landesfischereiverband
(Anm.: Jahresmitgliedsbeitrag:
37,06 €) sei deshalb erfolgt, weil im Jahr 2000 ein neues
Fischereigesetz ergangen sei und der Bw. es für notwendig erachtet habe,
bessere Informationen zu erhalten, zumal sich die Bestimmungen betreffend
Verpachtungen bzw. Pächterrechte in vielen Dingen geändert
hätten. Was die Anbringung von Begrenzungstafeln im Jahr 2001
(Anm.: 765,00 S) anlangt, so seien
die die Fischstrecke betreffenden Begrenzungsangaben im Katasterblatt sehr
unleserlich definiert, und es sei daher immer wieder zu absichtlichen oder
unabsichtlichen Grenzüberschreitungen durch Fischer gekommen. Um in Zukunft
Streitigkeiten zu vermeiden, seien die Grenztafeln für die Revierabgrenzung
aufgestellt worden. Es handle sich hier also um reine Maßnahmen zur
Erhaltung und Sicherung des Besitzstandes und keineswegs um Tätigkeiten zur
Ausübung der Fischerei. Schließlich werde zur o.a.
Finanzamtsstellungnahme nochmals bemerkt, dass das Finanzamt selbst die
Einkünfte aus der Verpachtung des Fischereirechtes von Anbeginn (dh. seit
Übernahme des Erbes durch den Bw.) stets als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung veranlagt habe. Trotz der aus den eingereichten Erklärungen
ersichtlichen Aufwendungen (Fischbesatz, Grenzmarkierungstafeln,
Mitgliedsbeiträge zum Fischereiverband) habe das Finanzamt nie Anlass
gesehen, von der bisherigen Vorgangsweise (= Erfassung als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) abzuweichen.
Mit Begleitschreiben vom 24. Jänner 2006
übermittelte der Bw. dem unabhängigen Finanzsenat schließlich
noch die Ablichtung eines an das Finanzamt gerichteten
Nachsichtsantrages vom 17. Jänner
2006. Darin wurde ua. ausgeführt, dass der Bw. ursprünglich nie
die Absicht gehabt habe, das gegenständliche Fischereirecht zu verkaufen,
und auch in dem beim Notar hinterlegten Testament vorgesehen gewesen sei, das
Fischereirecht im Erbwege (wie er es schon von seiner Mutter erhalten hatte)
weiterzugeben. Nachdem die spätere Erwerberin den Bw. aber immer wieder
bedrängt habe, doch zu verkaufen, und der Vertragsverfasser K den Bw.
darauf hingewiesen habe, dass beim Verkauf keine Einkommensteuer anfallen
würde, habe sich der Bw. am 2. Dezember 2003 an das Finanzamt mit der
mündlichen Anfrage gewandt, ob in seinem Fall die Veräußerung
des Fischereirechtes tatsächlich steuerfrei wäre, insbesondere im
Hinblick darauf, dass er das Fischereirecht ja nie selbst ausgeübt habe,
sondern vielmehr schon von seiner Mutter als verpachtetes Fischereirecht
übernommen habe. Nachdem der Vorstand des Finanzamtes die Steuerfreiheit
beim dargestellten Sachverhalt bestätigt habe, habe sich der Bw.
entschlossen, den Kaufvertrag zu unterfertigen. Die Unterfertigung des
Kaufvertrages sei am 19. Dezember 2003, also 16 Tage nach der Zusage der
Steuerfreiheit, erfolgt. Im vorliegenden Fall sei somit § 3 Z 2
lit. a der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr.
435/2005, erfüllt, weshalb der Antrag gestellt werde, die mit dem
angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2003 durch
Abschreibung nachzusehen.
Laut Mitteilung des
Finanzamt vom 3. Februar 2006 sei eine Behandlung des o.a.
Nachsichtsantrages vom 17. Jänner 2006 durch das Finanzamt erst nach
Ergehen der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 zu erwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ua. die
Einkünfte aus Binnenfischerei.
Unter Binnenfischerei versteht man das Hegen und Fischen in
stehenden und fließenden Binnengewässern (Seen, Flüsse,
Bäche, Teiche) (Doralt,
EStG9, § 21 Tz
56).
Unter einem Fischereirecht versteht man die
ausschließliche Befugnis, im Fischwasser Fische, Muscheln und Krustentiere
zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht ist ein Privatrecht
und grundsätzlich Ausfluss des Eigentums am Gewässer. Ist der
Fischereiberechtigte nicht Eigentümer des Gewässers, ist das
Fischereirecht als Dienstbarkeit anzusehen. Ein Fischereirecht ist daher ein
selbständiges und gesondert bewertbares Wirtschaftsgut und vom Grund und
Boden zu unterscheiden (Doralt,
EStG9, § 21
Tz 58/1, mwN).
Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG
1988) gehört zu den betrieblichen Einkunftsarten. Die Tätigkeit muss
daher selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgen. Die Abgrenzung von
den anderen betrieblichen Einkunftsarten (selbständige Arbeit und
Gewerbebetrieb) erfolgt nach dem Inhalt der Tätigkeit; § 21 EStG
1988 ist somit eine lex specialis zu § 23 EStG 1988 (Doralt,
EStG9, § 21
Tz 1).
Im vorliegenden Fall geht das Finanzamt - entgegen
seiner langjährig geübten Veranlagungspraxis (die Einkünfte aus
der Verpachtung des Fischereirechtes wurden seit je her unter den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst) und offenbar unter dem
Eindruck geänderter Richtlinien (vgl. EStR 2000 RZ 5118, 5122a),
entgegen auch einer dem Bw. noch kurz vor dem Fischereirechtsverkauf
diesbezüglich gegebenen Rechtsauskunft - nunmehr also davon aus, dass
Einnahmen aus der Dauerverpachtung eines Fischereirechtes
immer den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zuzurechnen sind, das Fischereirecht daher dem
Betriebsvermögen zuzurechnen und der Erlös aus der
Veräußerung des Fischereirechtes steuerpflichtig ist.
Einer derartigen kategorischen Behauptung kann der
unabhängige Finanzsenat jedoch nicht beipflichten, würde dies doch
letztlich bedeuten, dass eine Betriebsaufgabe in Zusammenhang mit einer
Dauerverpachtung eines Fischereirechtes überhaupt nicht mehr möglich
wäre (diese Konsequenz wurde letztlich auch vom Finanzamt im o.a. Schreiben
vom 4. Juli 2005 aufgezeigt, zumal nicht denkbar erscheint, dass ein
verpachtetes Fischereirecht den land- und forstwirtschaftlichen Bereich bzw.
Fischereibereich "verlässt"). Weshalb aber gerade im Fischereibereich
gleichsam ein "Sonderrecht" bestehen soll, welches hier also die allgemeinen
steuerlichen Grundsätze zur Frage der Betriebsaufgabe in Zusammenhang mit
Verpachtungen unanwendbar macht, ist für den unabhängigen Finanzsenat
nicht nachvollziehbar.
Gegen die vom Finanzamt nunmehr vertretene Ansicht spricht
auch folgende Überlegung: Nach herrschender Rechtsauffassung ist dann, wenn
eine zunächst einkommensteuerlich relevante Betätigung zur
"Liebhaberei" wird, eine Beendigung dieser Betätigung bzw.
Betriebsaufgabe zu unterstellen
(Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 (LVO) Tz 391). Nun steht aber wohl eindeutig fest, dass auch
bei Betätigungen iSd § 21 EStG 1988 "Liebhaberei" vorliegen kann
(Doralt, EStG9;
§ 21 Tz 3). Demnach wäre also auch zB bei einer auf
Grundlage eines Fischereirechtes (notwendiges Betriebsvermögen) betriebenen
und zunächst als einkommensteuerlich relevante Einkunftsquelle
einzustufenden Binnenfischerei mit dem Wechsel in die "Liebhaberei" eine
Betriebsaufgabe zu unterstellen. - Die o.a. Fiktion einer gleichsam
"unveränderlichen" Zugehörigkeit von Fischereirechten zur
betrieblichen Sphäre ist damit aber offenbar nicht aufrecht zu erhalten.
Dazu kommt noch, dass die zahlreichen Hinweise im
Schrifttum auf Fischereirechte als Beispiel für grundstücksgleiche
Rechte iSd § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sinnlos wären, wenn nicht auch
tatsächlich Fallkonstellationen möglich wären, wo Einnahmen aus
der Verpachtung von Fischereirechten unter die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung § 28 EStG 1988 fallen (zB Doralt,
EStG9, § 28
Tz 23; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 28 Tz 11; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 28 Tz 7).
Außerdem wird in der Literatur sehr wohl auch die
Auffassung vertreten, dass im Falle der Dauerverpachtung eines Fischereirechtes,
welches die wesentliche Betriebsgrundlage eines Fischereibetriebes darstellt,
eine Betriebsaufgabe vorliegen kann - entsprechend den allgemeinen
steuerlichen Kriterien zur Frage der Betriebsaufgabe in Zusammenhang mit
Verpachtungen. In einem solchen Fall stellen die Pachteinnahmen dann aber
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (Doralt,
EStG9, § 21
Tz 55/1).
Nach den o.a. Kriterien ist eine Betriebsverpachtung dann
als Betriebsaufgabe zu behandeln, wenn die konkreten Umstände objektiv
darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer
allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die
Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des
Pachtverhältnisses nicht mehr weiterzuführen. Maßgeblich sind
die objektiv erkennbaren, äußeren Verhältnisse. Für die
Annahme der Betriebsaufgabe genügt es, wenn die Gesamtheit der dafür
maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung und
Gefahr führen wird (Doralt,
EStG4, § 24
Tz 156, 160, mwN).
Nun spricht aber nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im vorliegenden Fall das Gesamtbild der Verhältnisse offenbar
keineswegs für die Absicht des Bw., den Betrieb nach Auflösung des
Pachtverhältnisses weiterzuführen, ist hier doch völlig
unbestritten bzw. unwiderlegt, dass das seit dem Jahr 1968 dauerverpachtete
Fischereirecht bereits im Jahr 1978 im Erbwege an den Bw. übergegangen ist,
dass der Bw. (Jahrgang 1928) die Binnenfischerei selbst nie ausgeübt, eine
diesbezügliche Ausübung offensichtlich auch nie beabsichtigt, niemals
eine Fischereikarte oder Anglerausrüstung besessen, nie Fische entnommen
und auch die Fischereiaufsicht nicht selbst ausgeübt hat.
Unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien ist hier daher sehr
wohl von einer bereits in der Vergangenheit erfolgten Betriebsaufgabe
auszugehen, wobei der konkrete Zeitpunkt dieser Betriebsaufgabe und damit der
Überführung des verfahrensgegenständlichen Fischereirechtes (als
notwendiges Betriebvermögen des Binnenfischereibetriebes) ins
Privatvermögen dahingestellt bleiben kann, zumal er nach der Lage der Dinge
jedenfalls vor dem
verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegen sein muss. Weiters kann hier
auch dahingestellt bleiben, ob sich die Betriebsaufgabe erst in der Sphäre
des Bw. oder bereits in der seiner Rechtsvorgängerin ereignet hat.
An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Bw. in den
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen offengelegten Aktivitäten
in Zusammenhang mit seiner Verpachtungstätigkeit (Mitbeteiligung am
Fischbesatz in den Jahren 1994 und 2002, Anbringung von Begrenzungstafeln
für das Fischereirevier im Jahr 2001, Beitritt zum Landesfischereiverband
im Jahr 2002) nichts zu ändern, stellen sich diese doch - entsprechend
der diesbezüglichen Verantwortung des Bw. - tatsächlich lediglich
als "reine Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Besitzstandes" dar
(vgl. Vorhaltsbeantwortungen vom 23. Mai 2005 und 16. August 2005).
Den in der Begründung des angefochtenen Bescheides
enthaltenen bewertungsrechtlichen
Argumenten kann bei den hier anzustellenden
einkommensteuerlichen Überlegungen
keine Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen enthält das EStG 1988
seine eigenen Bewertungsvorschriften und schließt damit die Anwendung des
BewG 1955 grundsätzlich aus (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar
zum Bewertungsgesetz, § 1 S 50).
Die vom Bw. erklärten laufenden Einkünfte aus der
Verpachtung des Fischereirechtes sind daher richtigerweise - wie schon in der
Vergangenheit - unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
erfassen, und der Veräußerungserlös betreffend das sohin dem
Privatvermögen zuzurechnende (außerhalb der Spekulationsfrist
angeschaffte) Fischereirecht bleibt richtigerweise außer Ansatz. Im
Ergebnis wird damit das Besteuerungsergebnis erzielt, wie es dem Bw. offenbar
auch anlässlich seiner Anfrage kurz vor dem Fischereirechtsverkauf
zugesichert wurde.
Der Vollständigkeit halber wird schließlich noch
darauf hingewiesen, dass sich die im Spruch ersichtlichen Sonderausgaben aus dem
Kirchenbeitrag in Höhe von 75,00 € sowie einem Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung
(Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach der Formel:
[50.900,00 €
minus Gesamtbetrag der Einkünfte] x Sonderausgabenviertel / 14.500,00
€
zusammensetzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 18 Abs. 3, Seite 4).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FischereirechtVerpachtungDauerverpachtungBetriebsaufgabeVeräußerungVeräußerungsgewinnLand- und ForstwirtschaftVermietung und Verpachtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-G/05
- Stammnummer
- 21196
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF