Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0285-F/05
Die vollständige Studienbehinderung muss mindestens drei Monate dauern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-F/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. August 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2005 wurde der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind US für die Zeit ab 1.
März 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die Studienzeit zwar
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit)
verlängert wird, eine vollkommene Studienbehinderung bei der Tochter des
Antragstellers jedoch nicht vorliege. Eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten würde eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester
bewirken.
Mit Schreiben vom 12. August 2005 berief der
Berufungswerber (Bw) rechtzeitig und führte aus, dass die Studienzeit durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit - im Falle
seiner Tochter Arthrose im linken Sprunggelenk) verlängert worden sei. Da
laut ihrem Studienplan eine Mindestanzahl an Exkursionen vorliegen muss und sie
diese durch ihre Krankheit nicht absolvieren konnte, denke er, dass eine
vollkommene Studienbehinderung gewährleistet worden sei. Ansonsten
hätte er gerne nähere Erläuterungen, wann eine vollkommene
Studienbehinderung vorliegt. Die Behinderung durch die Krankheit habe mit
März 2004 begonnen und die Tochter sei während diesem Zeitraum nur
bedingt befähigt gewesen an obgenannten Exkursionen teilzunehmen. Eine
ärztliche Bestätigung und sämtliche ärztlichen Befunde seien
bereits zugeschickt worden. Er bitte daher, dies noch einmal zu
überprüfen bzw sollten noch diverse Dokumente notwendig sein, um
obgenannte Angaben zu bestätigen, ersuche er um Bekanntgabe. Sollten diese
Gründe nicht ausreichen, den Bescheid abzuändern würde ihm
interessieren, ob die Zahlungen des fehlenden Semesters mit dem Einreichen des
ersten Studienabschnittes rückerstattet werden oder nicht.
Mit Schriftsatz vom 9. Nobember 2005 wurde der Bw ua
gebeten dem Finanzamt nachzuweisen, in welcher Zeit die vollkommene
Studienbehinderung (kein Besuch von Vorlesungen, kein Antreten zu
Prüfungen, keine Prüfungsvorbereitungen möglich) vorlag.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 wurde vom Bw eine
Bestätigung des Studienerfolges seiner Tochter vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Tochter des Bw im Oktober 2001 mit dem Diplomstudium B begonnen habe. Die
Mindeststudiendauer des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung betrage
sechs Semester. Zusätzlich könne die Familienbeihilfe für ein
weiteres Toleranzsemester und somit für insgesamt sieben Semester im ersten
Studienabschnitt gewährt werden. Diese sieben Semester hätten am 28.
Feber 2005 geendet. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Tochter
des Bw wegen einer posttraumatischen Arthrose im linken Sprunggelenk in
Behandlung war. Diese Krankheit habe die Tochter seit ca. März 2004. Zur
Behandlung dieser Krankheit sollte die Tochter steifes Schuhwerk zur Minimierung
der Beweglichkeit im Bereich des USG tragen. Aufgrund der Krankheit sollte die
Tochter längere Wegstrecken nicht zurücklegen, und sie habe an
Exkursionen mit ausgedehnten Gehstrecken nur bedingt teilnehmen können.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen
ordentlichen Studiums würden die vorgesehene Studienzeit verlängern.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Mit Vorhalt vom 9. November 2005 sei der Bw aufgefordert worden,
einen Studienerfolgsnachweis und einen Nachweis vorzulegen, dass eine
vollkommene Studienbehinderung (kein Besuch von Vorlesungen, kein Antreten zu
Prüfungen, keine Prüfungsvorbereitungen möglich) vorlag. Ein
Nachweis über eine vollkommene Studienbehinderung sei nicht vorgelegt
worden. Aus dem Leistungsnachweis sei ersichtlich, dass die Tochter im
Sommersemester 2004 zehn Prüfungen mit 21,5 Semesterwochenstunden und im
Wintersemester 2004/2005 sechs Prüfungen mit 17 Semesterwochenstunden
abgelegt hat. Da die Tochter somit während der Zeit ihrer Krankheit 16
Prüfungen abgelegt hat, sei keine vollkommene Studienbehinderung
vorgelegen. Es könne daher kein Verlängerungssemester gewährt
werden.
Im Akt befinden sich vier Arztbriefe vom 3. Mai, 9. Juni
und 14. Juli 2004 und vom 21. Feber 2005. Aus den Befunden geht hervor, dass mit
der Patientin zunächst eine konservative Behandlung vereinbart worden sei
und zu diesem Zweck steifes Schuhwerk zur Minimierung der Beweglichkeit im
Bereich des USG getragen werden sollte. Aufgrund der Symptomatik würden
längere Gehstrecken seitens der Patientin nicht tolerabel erscheinen. Sie
könne deshalb an Exkursionen mit ausgedehnten Gehstrecken nur bedingt
teilnehmen (Schreiben der Universitätsklinik für Orthopädie I vom
21. Feber 2005). Im ambulanten Arztbrief vom 9. Juni 2004 wurde der Patientin
die konsequente Schonung des linken Fußes unter Zuhilfenahme einer
UA-Stützkrücke empfohlen. Laut ambulantem Arztbrief vom 14. Juli 2004
wurde nach Zusammenschau aller Befunde und des klinischen Bildes und Vorstellung
der Patientin vereinbart, vorerst konservative Behandlung mit steifem Schuhwerk
zur Minimierung der Bewegung im USG sowie NSAR bei aktivierter Arthrose
durchzuführen.
Der Bw legte ebenfalls den Bescheid der Stipendienstelle
vor, aus welchem hervorgeht, dass sich die Anspruchsdauer wegen anerkannter
Studienverzögerungsgründe um ein Semester verlängert hat.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 beantragte der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr.
22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die
zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung
festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob eine
Studienbehinderung im obigen Sinne von durchgehender Dauer von mindestens drei
Monaten vorliegt, welche eine Studienzeitverlängerung von einem Semester
bewirken könnte.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die
Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der
Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn eine Krankheit - bezogen
auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände
sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Allerdings ist als
Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung
grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung
umumgänglich.
Eine derartige schlüssige ärztliche
Bestätigung wurde im gesamten Berufungsverfahren nicht vorgelegt.
Außerdem lag aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Studienerfolgsnachweis
etc.) keine vollständige Studienbehinderung vor, da die Tochter der Bw
- wie das Finanzamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung vom 23.
November 2005 ausgeführt hat - im Sommersemester 2004 zehn
Prüfungen mit 21,5 Semesterwochenstunden und im Wintersemester 2004/05
sechs Prüfungen mit 17 Semesterwochenstunden absolvierte. Damit ist aber
das Schicksal über die Berufung bereits entschieden. Auch der Hinweis auf
den Bescheid der Stipendienstelle, welcher der Tochter ein
Verlängerungssemester einräumt, kann der Berufung hiebei nicht zum
Erfolg verhelfen.
Der Unabhänige Finanzsenat schliesst sich der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Finanzamtes
voll und ganz an und verweist ergänzend hierauf.
Aus den genannten Gründen war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-F/05
- Stammnummer
- 21193
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF