Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0640-G/05
Nachsicht, kein Offenlegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-G/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BD, vom 25. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. September 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19.9.2005 begehrte der Berufungswerber
(Bw.), der die Tätigkeit eines "Selbständigen Buchhalters"
ausübt, eine Nachsicht. Als Grund für die häufigen
Fristversäumnisse in abgabenrechtlicher Hinsicht wurde der angegriffene
Gesundheitszustand seines Vaters, der eine Steuerberatungskanzlei führt,
angegeben. Der Bw. habe durch die Mitarbeit in der Kanzlei seines Vaters kein
eigenes Klientel aufbauen können. Die Übernahme der Agenden im Rahmen
der Kanzlei, sowie die Sorge um und die Pflege für seinen Vater hätten
ihn arbeitsmäßig derart beansprucht, dass er für seine
abgabenrechtlichen Verpflichtungen keine Zeit gehabt habe. Auch habe er ab
September 2002 ein Studium an der FH begonnen. Die geschilderten Belastungen
hätten auch bei ihm gesundheitliche Probleme ausgelöst. Für seine
Klienten habe er alle abgabenrechtlichen Termine eingehalten. In keinem einzigen
Fall seien solche Versäumnisse wie bei ihm eingetreten. Dadurch, dass er
bereits den Jahresabschluss 2004 eingereicht habe, werde er künftighin die
abgabenrechtlichen Vorschriften genau einhalten. Den letzten Termin für die
Einreichung der Steuererklärungen für 2002 und 2003 habe er leider
übersehen. Er habe nochmals um Fristverlängerung für diese beiden
Jahre bis 16. August 2005 ersucht. Sein Begehren sei nun darauf
gerichtet, die Gewinnermittlungen 2001 - 2003 nach den eingereichten
Steuererklärungen nach Überprüfung anzuerkennen und die bisher
vorgeschriebenen Nebengebühren aufzuheben bzw. gutzuschreiben, da die
bisher vorgeschriebenen Beträge seine finanziellen Möglichkeiten bei
weitem überstiegen. Er glaube kein unbilliges Verlangen zu stellen,
wenn auch die Fristversäumnisse und Fristverlängerungsansuchen
häufig waren. Die Ursachen für dieses Fehlverhalten sei zweifelsohne
berücksichtigungswürdig, vor allen Dingen auch deshalb, weil das
Einkommen nicht wesentlich sei (Unbilligkeit) und in den folgenden Jahren noch
absinken werde. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass
der Vater des Bw. bereit sei, seine Krankengeschichte beizubringen und auch auf
die ärztliche Schweigepflicht zu verzichten, auch werde ungefähr Mitte
November 2005 bei seinem Vater eine Betriebsprüfung durchgeführt und
vielleicht könne dabei auch beim Bw. eine abgabenrechtliche Prüfung
angesetzt werden.
Mit Bescheid vom 27.9.2005, zugestellt am 30.9.2005, wurde
dieser Antrag abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt aus,
dass in Anbetracht des Rückstandes von € 42.428,03 und dem bisher
gezeigten Zahlungsunwillen von einer Gefährdung der Einbringung auszugehen
sei. Außerdem seien für die Jahre 2001 - 2003 keine
Steuererklärungen abgegeben worden und seien die (offensichtlich auf Grund
von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen) ergangenen Bescheide in
Rechtskraft erwachsen. Dem Begehren auf Nachsicht könne daher allein aus
Gründen der Zweckmäßigkeit (berechtigtes Interesse des Staates
auf Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen) kein Erfolg beschieden
sein.
In der Berufung gab der Bw. an, er finde es
verständlich, dass auf Grund seines Verhaltens die Finanzbehörde die
Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Zweifel ziehe oder diese verwerfe.
Vielleicht hätte die Finanzverwaltung einsichtiger gehandelt, wenn die
erbetene mündliche Aussprache durchgeführt worden wäre. Es sei
wohl unbestritten, dass bei einer mündlichen Unterredung der ganze
Sachverhalt viel besser und eingehender vorgetragen und beurteilt werden
könne. Er glaube behaupten zu können, dass es sich bei den
vielen Ungereimtheiten in den letzten Jahren um außergewöhnliche, zum
Teil schwerwiegende Vorkommnisse gehandelt habe und diese ihn
arbeitsmäßig und gesundheitlich überfordert hätten und er
dadurch seine eigenen abgabenrechtlichen Aufgaben nicht bewältigen habe
können. Der Zeitaufwand, den er jetzt zum Nachholen der längst
fälligen abgabenrechtlichen Verpflichtungen benötigen würde und
noch verwenden werden müsste, sei längst über den zeitlichen
Umfang der rechtzeitigen Aufarbeitung hinausgewachsen. Hauptsächlich sei
dies möglich gewesen, weil leider einerseits der Arbeitseinsatz geringer
geworden sei und sich andererseits sein Gesundheitszustand gebessert
habe. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Abgaben an ESt und USt auf Grund
der Schätzungen bei den Veranlagungen für 2001 - 2003 vom
11.2.2005 halte er fest, dass diese Belastungen seine Zahlungsfähigkeit
weit überschreiten würden. Dies ergebe der Vergleich der
zwischenzeitlich eingereichten Jahresabschlüsse mit den erforderlichen
Steuererklärungen für den gleichen Zeitraum ganz eindeutig. Es
entstehe für ihn eine Existenzgefährdung. Hierzu verweise er auf den
Kommentar von Ritz zur BAO, § 236 1.3.1 Persönliche Unbilligkeit:
"Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es
genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn
die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet
werden könnte (VwGH 19.5.1994, 92/17/0235)." Sein Antrag gehe
nun dahin, dass seine Gewinnermittlung mit den erforderlichen
Steuererklärungen für die Jahre 2001 - 2003 nach
Überprüfung anerkannt werden und sich dabei ergebenden
Abgabengutschriften auf seinem Abgabenkonto gutgebucht werden. Damit werde seine
Existenzbedrohung genommen. Die großen Schwierigkeiten, die bereits
im laufenden Verfahren geschildert worden seien, mögen vielleicht doch noch
in einem persönlichen Kontakt erörtert werden, um sich ein
wahrheitsgetreues Urteil seiner Behauptungen bilden zu können. Bei seiner
nicht leichten Berufsausübung seien Gutschriften der bisher auferlegten
Nebengebühren förderlich. In diesem Sinne werde er daher
künftighin seine eigenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen mehr in den
Vordergrund stellen, um die bisherigen beiderseitigen Schwierigkeiten zu
vermeiden.
Am 9. Jänner 2006 übermittelte das Finanzamt dem
UFS einen mit 5. Dezember 2005 datierten Schriftsatz, in dem der Bw. eine
Gegenüberstellung der Veranlagung auf Grund der Schätzung und der
Gewinnermittlung seiner Steuererklärungen vorlegte. Der Bw. sah nach dieser
Darstellung seinen Nachsichtsantrag trotz seines Fehlverhaltens als wohl
berechtigt an. Als weiteren Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben
fügte er die Steuerbescheide seines Vaters bei. Sein Einkommen sei unter
"Fremdleistungen" ausgewiesen. Die Aufrechterhaltung der
Schätzungsgrundlagen sei für ihn wirtschaftlich tödlich. Weiter
müsse auch verstanden werden, dass die Ergebnisse einer Schätzung, bei
der das Einkommen höher angenommen werde als der erklärte Umsatz
gewesen sei, nicht haltbar sein könne, weil einfach die steuerliche
Belastung eine nicht tragbare Belastung für jeden Abgabepflichtigen
bedeute. Laut seinen Angaben habe er an Umsatzsteuer € 6.146,42 mehr
bezahlt, damit sei bekundet, dass kein finanzieller Schaden für den
Staatshaushalt entstanden sei. Der wesentliche Punkt in dieser Angelegenheit sei
jedoch die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist. Hier sei zweifelsohne der
Erschöpfungszustand infolge Überanspruchung schuldtragend für das
eventuelle Fristversäumnis. Seinen Unterlagen nach habe er aber noch
rechtzeitig per Post ein Fristverlängerungsansuchen abgeschickt. Er sei
auch bereit ein ärztliches Gutachten beizubringen, da er im bezughabenden
Zeitraum in fachärztlicher Behandlung gestanden sei. Abschließend
beantrage er, falls es noch möglich sei, die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059 u. 97/14/0091). Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, wie der Bw. zutreffend
zitierte, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa,
wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleich käme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Einbußen an
vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden
sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Es
geht dabei um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den
nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten. Der Bw. vermag nicht
aufzuzeigen, dass die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben
samt Nebengebühren nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen
hätte. Vielmehr sind die Abgaben auf Grund nicht fristgerechter Einreichung
der Erklärungen im Schätzungswege festgesetzt worden und die
jeweiligen Bescheide in Rechtskraft erwachsen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses
Erfordernis und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Wenn das
Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und
Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Für die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht
jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die
wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen bzw.
bei Entscheidung über eine diesbezügliche Berufung. Der Bw. hatte es
bereits in seinem Erstantrag unterlassen, konkretes Zahlenmaterial darüber
vorzulegen, wie hoch seine Gesamtschulden sind, wie hoch sein monatliches
Einkommen ist, welche Ausgaben er mit diesem Einkommen zu befriedigen hat bzw.
über welche Vermögenswerte er verfügt. Legt jedoch der Bw. jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (z. B. VwGH vom 30.9.1992, 91/13/0225). Die Darstellung des
eigenen Gesundheitszustandes, die berufliche Überforderung sowie die
Schilderung der Krankheit des Vaters vermögen diesen geforderten Kriterien
nicht zu genügen.
Sohin gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht
vorliegt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher
ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist
dem Berufungsbegehren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden:
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der
Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 19.5.1994, 92/17/0235;
17.11.2004, 2000/14/0112), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im
gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist -
wäre nämlich die Nachsichtswürdigkeit des Bw. zu
berücksichtigen. Durch sein Verhalten, insbesondere die Verletzung von
Erklärungs- und Zahlungspflichten, hat der Bw. eindeutig gegen die
Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Die grobe Nachlässigkeit in
Bezug auf die abgabenrechtlichen Pflichten hat zu einer Häufung der
Abgabenschuld geführt. Derzeit haften rund € 34.500,00 an
Einkommensteuer und Nebengebühren unberichtigt aus (VwGH 24.4.1996,
94/13/0020; 11.11.2004, 2004/16/0077).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Behörde ihr Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie die
Versagung einer beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, dass
das den Nachsichtswerber belastende Zusammenfallen von Abgaben auf eine
Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen
ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine
Bewilligung der Nachsicht im Verhältnis zu allen pünktlich Steuer
zahlenden selbständigen Buchhaltern zu einer Wettbewerbsverzerrung
führen würde.
Hinsichtlich der Anregung auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wird auf § 284 BAO verwiesen,
wonach eine solche nur stattzufinden hat, wenn diese in der Berufung, im
Vorlageantrag bzw. in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es
der Referent für erforderlich hält. Da keine der im Gesetz
angeführten Voraussetzungen vorliegen, konnte dem Ansuchen nicht
entsprochen werden.
Graz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-G/05
- Stammnummer
- 21185
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF