Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0439-W/03
Rückforderung von Familienbeihilfe iZm der Senkung der Volljährigkeitsgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-W/03vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum Oktober 2001
bis April 2002 für ihren Sohn S., geb. 6.3.1983, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Der Sohn sollte bis voraussichtlich 2003 die HTL Ottakring
besuchen, weshalb die Familienbeihilfe ohne Vorlage einer Schulbestätigung
bis März 2002 gewährt wurde.
Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs im
März/April 2002 wurde festgestellt, dass der Sohn der Bw. die
Berufsausbildung bereits am 4. Juni 2001 abgebrochen hatte.
Eine Meldung des Schulabbruches war seitens der Mutter
nicht erfolgt.
Laut AMS war er in der Zeit vom 4. Mai 2001 bis 28.
September 2001 als arbeitssuchend vorgemerkt.
Das Finanzamt erließ am 19. Juni 2002 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit 1. Oktober 2001 bis
30. April 2002.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b und § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten oder beim Arbeitsmarktservice
als arbeitssuchend gemeldet sind und sich nicht in Berufsausbildung
befinden.
Da Ihr Sohn ab Juni
2001 seine Berufsausbildung abgebrochen hat und ab 1. Oktober 2001 den
Präsenzdienst geleistet hat, muss obiger Betrag rückgefordert
werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"...Mein Sohn
S.M., geb. 6. März 1983, hätte
gemäß
§ 21 Abs. 2 AGBG (Anmerkung: richtig: ABGB), in der
Fassung vor dem 1. Juli 2001, seine Volljährigkeit mit 19 Jahren am 6.
März 2002 erreicht. Auf Grund der Novellierung dieser Bestimmung durch das
Kinderschaftsrecht-Änderungsgesetz 2001 (Anm.: richtig:
Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz 2001) , ausgegeben am 29. Dezember 2000,
erreichte mein Sohn "rückwirkend" am 1. Juli 2001, seine
Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Mit Mitteilung des
Finanzamtes vom 2. April 2001 wurde nach Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe... festgestellt, dass diese von Februar 1997 - April
2002 gewährt wird. Bis April 2002 wohl deshalb, da mein Sohn
gemäß
§ 21 Abs. 2 AGBB, in der Fassung vor der Novelle, im
März 2002 seine Volljährigkeit erreichen
würde.
Diese Mitteilung
enthält auch den Hinweis, dass Tatsachen, die bewirken können, dass
der Anspruch auf die Beihilfe erlischt, umgehend dem Finanzamt mitzuteilen
wäre. Diesbezüglich werden einige Tatbestände aufgeführt.
Auf den möglichen relevanten Tatbestand des Wegfalles der
Minderjährigkeit wird jedoch nicht hingewiesen, jedoch der nunmehr
bekämpfte Bescheid damit begründet.
Es ist richtig,
dass mein Sohn ab 1. Oktober 2001 (bis 31. Mai 2002) (= Zeitraum der
Rückforderung) seinen Präsenzdienst abgeleistet hat. Es ist jedoch
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus allen mir vorliegenden Unterlagen
(ausgefolgt 10/2001 bei Bundesheer)... zu entnehmen ist, dass bis zum 19.
Lebensjahr Familienbeihilfe gewährt wird. Bemerkenswert erscheint, dass
diese Information auch aus aktuellen Unterlagen (Homepage des BMLV vom 10. Juli
2002, ...) noch immer zu entnehmen ist.
Weiters ist
beachtenswert, dass das Kinderschaftsrecht-Änderungsgesetz 2001, ausgegeben
am 29. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Juli 2002, und dessen Auswirkungen
der Bescheid ausstellenden Behörde am 2. April 2002 (= Datum der Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe) bereits bekannt sein hätte
müssen, zumal dessen Kenntnis und Auswirkungen den weniger rechtskundigen
Bürger offensichtlich unterstellt wird. Die Mitteilung über den Bezug
der Familienbeihilfe vom 2. April 2002 hätte in dieser Form nie erstellt
werden dürfen. Es erscheint daher unbillig, wenn die Behörde dem
Bürger mehr Sorgfaltspflicht auferlegt als sich selbst.
Dem Erlass des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 3.
Jänner 2001, GZ. 51 01047/7-VI/1/00, folgend, wurde die durch die Novelle
des § 21 ABGB entstehende Problematik sehr wohl erkannt, und die
Finanzlandesdirektionen und Finanzämter davon in Kenntnis gesetzt und in
Punkt 2) des Erlasses auch eindeutige Durchführungsrichtlinien erlassen.
Demnach wäre von der Rückforderung des Überbezugs unter Anwendung
des § 26 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz abzusehen. Davon ausgehend,
dass diese Durchführungsrichtlinien in anderen Finanzämtern
erlasskonform angewendet werden, ist auch hier eine Unbilligkeit zu erblicken,
da die Zuständigkeit einer bestimmten Abgabenbehörde offensichtlich
dafür maßgebend ist, ob Beihilfen rückgefordert werden oder
nicht...."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. In Bezug auf das
Alter des Kindes unterscheidet das Familienlastenausgleichsgesetz zwischen
minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern. Während für
minderjährige Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe allgemein gegeben
ist, besteht für volljährige Kinder nur dann ein Anspruch, wenn sie
entweder für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf
fortgebildet werden oder wenn sie trotz Arbeitswilligkeit keinen Arbeitsplatz
finden oder wenn sie erwerbsunfähig sind. Offenkundig wollte der
Gesetzgeber die Familienbeihilfe bis zur erlangten
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes gewähren (vgl. Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2, S. 6).
2. Der Sohn der Bw.
ist am 6. März 1983 geboren und wurde somit am 6. März 2001 18
Jahre alt. Unbestritten ist auch, dass er im Juni 2001 seine Berufsausbildung
abgebrochen und ab Oktober 2001 seinen Präsenzdienst abgeleistet
hat.
3. Die Bw. hat
bereits auf die Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB durch das
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, verwiesen;
demzufolge sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Da diese Bestimmung am 1.7.2001 in Kraft getreten ist,
ist der Sohn der Bw. an diesem Tag volljährig geworden.
Es ist zutreffend, dass vor Inkrafttreten der Änderung
des § 21 Abs. 2 ABGB (Herabsetzung der Volljährigkeit vom vollendeten
19. Lebensjahr auf das vollendete 18. Lebensjahr) die Bw. grundsätzlich bis
März 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte.
Auf Grund der geänderten Gesetzeslage bestand jedoch
nur mehr Anspruch auf Familienbeihilfe bis September 2001 (= Zeitpunkt des Endes
der Berufsausbildung zuzüglich drei Monate gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. d FLAG).
4. Dass somit
für den Rückforderungszeitraum dem Grunde nach kein
Familienbeihilfenanspruch bestanden hat, wird von der Bw. nicht in Abrede
gestellt. Sie verweist jedoch im Ergebnis darauf, dass keine Rückforderung
der Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG zu erfolgen hätte, da das
Finanzamt ein Verschulden an der dennoch erfolgten Auszahlung der
Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge getroffen
hätte.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
5. Die Bw. verweist
schließlich auf einen Erlass des BMSG vom 3. Jänner 2001, demzufolge
von der Rückforderung des Überbezuges unter Anwendung des § 26
Abs. 4 FLAG abzusehen wäre.
Abgesehen davon, dass Erlässe keine für den
unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen, wäre
§ 26 Abs. 4 FLAG, wonach Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig ist, nur dann anwendbar, wenn
noch kein Rückforderungsbescheid ergangen ist. Nach Erlassung des
Bescheides kämen allenfalls Billigkeitsmaßnahmen nach § 236 BAO
in Betracht, über die aber im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht
abgesprochen werden kann.
6. Da somit der
Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 21 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-W/03
- Stammnummer
- 21178
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF