Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0743-L/05
Keine Bescheidberichtigung auf Antrag wegen offensichtlicher Unrichtigkeit iSd § 293b BAO, wenn bei den Veranlagungen 1994 bis 2003 das bis 1993 gewährte Pendlerpauschale nicht mehr berücksichtigt wird, weil die ESt.-Erklärungen und die Beilagen dazu keinerlei Angaben enthalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-L/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.S., vertreten durch Mag. Alois
Höfler, Steuerberater, 4020 Linz, Hirschgasse 48, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 25. Mai 2005 betreffend Bescheidberichtigung gem.
§ 293b BAO (hinsichtlich Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1999 und 2001 bis 2003) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Eingabe datiert vom 13.10.2004, eingelangt am
20.10.2004, stellte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers einen
Antrag auf Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2003 gem.
§ 293b BAO. Zur Begründung wird in diesem Schreiben im
Wesentlichen ausgeführt: Dem Berufungswerber (Bw.) sei vollkommen
unbegründet von seiner Firma im Zuge des Namenswechsels von "BfZ" auf "AC"
ab 1.1.1994 das Pendlerpauschale gestrichen worden. Seine Fahrstrecke sei
vom 1.1.1994 bis 30.4.2003 von H. bis zum Flughafen Hörsching = 12 km,
und vom 1.5.2003 bis auf weiteres von L., bis zum Flughafen
Hörsching = 15 km gewesen. Der Bw. arbeite in sechs Schichten,
wobei er manchmal um 5.15 Uhr beginnen müsse und ein anderes Mal der
Dienst um 23.15 Uhr enden würde und danach bis 1.00 Uhr oder
2.00 Uhr Arbeiten fertig gemacht werden müssten. Da es sich um
eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung handle, werde
der Antrag gestellt die Bescheide insoweit zu berichtigen, als das
Pendlerpauschale nachverrechnet werde.
Am 16.2.2005 richtete das Finanzamt an den Bw. eine
"ablehnende Mitteilung"
betreffend den Antrag auf Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994 bis 2003 gem. § 293b BAO, in welcher im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt wurde: Für die Inanspruchnahme des
Pendlerpauschales habe der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen
Vordruck L34 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen abzugeben. Wenn das Pendlerpauschale bei der laufenden
Lohnverrechnung nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt
würde, könne es auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend
gemacht werden. Dem Ansuchen habe daher nicht entsprochen werden
können.
Mit Schriftsatz vom 18.3.2005 stellte der Bw. neuerlich
einen "Antrag auf Berichtigung gem.
§ 293b BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994 bis 2003 und führte begründend dazu aus: Nach der
herrschenden Judikatur sei ein Antrag auf Berichtigung ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO und unterliege
damit der Entscheidungspflicht gem. § 311 Abs. 1, welcher nach
Ansicht des Bw. eine "ablehnende Mitteilung" nicht entspreche.
Eingehend auf die Begründung dieser ablehnenden
Mitteilung werde der Antrag konkretisiert bzw. in eventu neuerlich der Antrag
auf Berichtigung gem. § 293b BAO wegen fehlenden Pendlerpauschales
gestellt. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass bis 1993 in den Lohnzetteln
des Arbeitgebers nämlich des BfZ-W, das Pendlerpauschale auf Grund einer
gegenüber dem Arbeitgeber abgegebenen Erklärung berücksichtigt
worden sei. Ebenfalls sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Arbeitgeber
bei Beibehaltung der Adresse den Namen auf AC geändert habe und die
seinerzeit abgegebene Erklärung des Bw. nicht mehr berücksichtigt
worden sei. Diese offensichtliche Unrichtigkeit sei dem Arbeitgeber
überhaupt nicht und dem Bw. erst 2004 aufgefallen und sei daher auch nicht
im Rahmen der jeweiligen Veranlagungsverfahren geltend gemacht worden. Da der
Bw. in diesen Jahren weder seinen Wohnort in H. , noch seinen Arbeitsort am
Flughafen Hörsching gewechselt habe, sei der Wegfall bzw. die ab 1994
fehlende Berücksichtigung des Pendlerpauschales in sich
widersprüchlich und damit eine offensichtliche Unrichtigkeit (Hinweis auf
VwGH vom 22.4.1998, 93/13/0277), die auch ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens aus der Aktenlage ersichtlich sei. Es werde daher der
Antrag erneuert, die angesprochenen Bescheide insoweit zu berichtigen, als das
Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
für 1994 iHv. 2.200,00 S, für 1995 bis 2000 jeweils iHv.
2.880,00 S und für die Jahre 2001 bis 2003 jeweils iHv.
210,00 € berücksichtigt werde.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 25.5.2005
einen Bescheid, mit dem der
Antrag auf Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1999 und 2001 bis 2003
gem. § 293b BAO betreffend Pendlerpauschale abgewiesen wurde.
Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: Die
Nichtbeantragung eines Pendlerpauschales beim Arbeitgeber bzw. in der jeweiligen
Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres stelle für das
Finanzamt keine offensichtliche Unrichtigkeit dar, welche aus der
Abgabenerklärung übernommen worden sei. Die Beantragung des
Pendlerpauschales bedürfe eines Antrages des Steuerpflichtigen und sei auch
nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde sei wie bei
sämtlichen, im Interesse des Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten,
nicht zu Ermittlungen verpflichtet. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen
für eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO könne dem
Antrag nicht stattgegeben werden.
Mit Eingabe vom 5.7.2005 erhob der steuerliche Vertreter
rechtzeitig Berufung gegen den
soeben angeführten Abweisungsbescheid, in welcher zur Begründung im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Nach dem Erkenntnis des
VwGH vom 29.1.2002, 98/14/0024, sei es für die Frage der Zulässigkeit
einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO unerheblich, ob die einem
gesetzlichen Tatbestand zweifelsfrei subsumierbaren Sachverhaltsangaben des
Abgabepflichtigen den Tatsachen entsprechen würden (und vollständig
seien). Dies werde dadurch bestätigt, dass es bei einer allfälligen
Unrichtigkeit oder auch Unvollständigkeit des vom Abgabepflichtigen
dargelegten Sachverhaltes zur Erreichung des Zieles der gesetzlichen Bestimmung
des § 293b BAO, nämlich der Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses, dieser
gesetzlichen Bestimmung nicht bedürfte, weil dieses Ziel dann auch auf
anderem Weg, nämlich durch Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO
erreichbar wäre. Wie im Antrag ausgeführt, sei bis 1993 in den
Lohnzetteln des Arbeitgebers das kleine Pendlerpauschale auf Grund einer
Erklärung des Bw. gegenüber seinem Arbeitgeber berücksichtigt
worden. Dieser Lohnzettel sei der Einkommensteuererklärung für 1993
beigelegt gewesen und der Sachverhalt daher aktenkundig. Nach dem
Erkenntnis des VwGH vom 22.4.2004, 2004/15/0043, sei es entscheidend, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernehme, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liege. Dies werde
dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei einer
ordnungsmäßigen Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit könne sowohl in
einer unzutreffenden Rechtsauffassung, als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen das menschliche Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis auf das
Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 93/13/0277). Nach dem Erkenntnis des
VwGH vom 25.10.1995, Zl. 95/15/0008, könne auch dann eine
offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO vorliegen, wenn
Mitteilungen und Darlegungen des Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen
und in den dazu vorgelegten Beilagen mit früheren aktenkundigen
Umständen unvereinbar seien (Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2833). Nur
Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die
Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar seien, wären
einer Berichtigung nach § 293b BAO nicht zugänglich (Hinweis auf
Ritz, BAO-Kommentar, Tz 6 zu § 293b BAO). Entgegen den
Ausführungen in der Begründung zur Abweisung des Ansuchens wären
von der Behörde keine Ermittlungen für jedes einzelne Jahre zu
führen gewesen, sondern es wäre aus der Aktenlage erkennbar gewesen,
dass sich die Anspruchsvoraussetzungen auf das Pendlerpauschale von 1993 auf
1994 nicht geändert hatten und "eine in sich widersprüchliche oder
eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechende Sachverhaltsdarstellung"
vorliege, wenn ein Abgabepflichtiger ohne ersichtlichen Grund auf einen Anspruch
verzichte bzw. diesen nicht erhebe. Es würden daher sehr wohl die
Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO
vorliegen. Es werde daher der Antrag gestellt, die angesprochenen Bescheide
insoweit zu berichtigen, als das Pendlerpauschale gem. § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG iHv. 2.200,00 S für 1994, iHv.
jeweils 2.880,00 S für die Jahre 1995 bis 1999 und iHv. jeweils
210,00 € für die Jahre 2001 bis 2003 berücksichtigt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine
Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1999 und
2001 bis 2003 wegen Vorliegens einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des
§ 293b BAO vorliegen.
Der Bw. argumentiert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für derartige Bescheidänderungen wegen der Nichtberücksichtigung
des Pendlerpauschales gegeben wären. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass
bis 1993 in den Lohnzetteln des Arbeitgebers das Pendlerpauschale auf Grund
einer gegenüber dem Arbeitgeber abgegebenen Erklärung
berücksichtigt worden sei. Ebenfalls sei aus der Aktenlage ersichtlich,
dass der Arbeitgeber bei Beibehaltung der Adresse den Namen geändert habe
und die seinerzeit abgegebene Erklärung des Bw. nicht mehr
berücksichtigt worden sei. Diese offensichtliche Unrichtigkeit sei
dem Arbeitgeber überhaupt nicht und dem Bw. erst 2004 aufgefallen und sei
daher auch nicht im Rahmen der jeweiligen Veranlagungsverfahren geltend gemacht
worden. Da der Bw. in diesen Jahren weder seinen Wohnort, noch seinen Arbeitsort
gewechselt habe, sei der Wegfall bzw. die ab 1994 fehlende Berücksichtigung
des Pendlerpauschales in sich widersprüchlich und damit eine
offensichtliche Unrichtigkeit die ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens aus der Aktenlage ersichtlich sei.
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zählen bei den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten und sind gem.
§ 16 Abs.1 Z 6 mit dem so genannten Pendlerpauschale
abgegolten. Unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, steht dem Arbeitnehmer bei einer einfachen
Fahrtstrecke von bis zu 20 km das sogenannte große Pendlerpauschale
zu; liegen die angeführten Voraussetzungen hinsichtlich Unzumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht vor, steht nach der
genannten Gesetzesbestimmung bei einer einfachen Fahrtstrecke von bis zu
20 km kein Pendlerpauschale zu; die Aufwendungen für die Fahrten von
und zur Arbeitsstätte gelten diesfalls als mit dem Verkehrsabsetzbetrag als
abgegolten. Der Arbeitnehmer kann den genannten Pauschbetrag durch Abgabe
einer Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck in Anspruch nehmen. Auf diesem Vordruck hat er dem Arbeitgeber
gegenüber zu erklären, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für
den Anspruch auf das Pendlerpauschale (im Berufungsfall auf das so genannte
große Pendlerpauschale) vorliegen. Gibt der Arbeitnehmer eine derartige
Erklärung ab, so hat der Arbeitgeber den besagten Pauschbetrag beim
Steuerabzug vom Arbeitsohn zu berücksichtigen. Wenn das Pendlerpauschale
beim laufenden Lohnsteuerabzug (wegen Nichtabgabe einer entsprechenden
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer oder aus
anderen Gründen) nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt
wurde, kann es der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer (in der Steuererklärung) geltend machen.
Ab 1994 hat der Arbeitgeber des Bw. - aus auch vom
Bw. selbst nicht näher erläuterten Gründen (möglicherweise
auf Grund des Umstandes, dass die Rechtsform und der Name des Arbeitgebers
gewechselt wurden) - entgegen der ihm gegenüber abgegebenen
Erklärung das (große) Pendlerpauschale beim laufenden Lohnsteuerabzug
nicht mehr berücksichtigt. Dies wurde auch vom Bw. selbst übersehen
und er hat diesen Werbungskostenpauschbetrag in den Streitjahren daher auch
nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen (durch entsprechende Angaben in
den Steuererklärungen) beantragt. In der Berufung gegen den seinen Antrag
auf Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1999 und 2001
bis 2003 gem. § 293b BAO abweisenden Bescheid argumentiert er, dass in
der Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales eine offensichtliche
Unrichtigkeit liege, weil es bis 1993 (bereits bei der Lohnverrechnung durch den
Arbeitgeber) berücksichtigt worden sei und sich die Verhältnisse
für Gewährung dieses Werbungskostenpauschbetrages von 1993 auf 1994
(und auch in den Folgejahren), nämlich sein Arbeitgeber und sein Wohnsitz,
nicht geändert hätten. Dies hätte das Finanzamt ohne
Durchführung weiterer Ermittlungen erkennen müssen. Die
Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales bei den Veranlagungen zur
Einkommensteuer für die betreffenden Jahre sei daher in sich
widersprüchlich und aktenwidrig, die Voraussetzungen für
Bescheidänderungen gem. § 293b BAO seien somit
gegeben.
Die Bestimmung des § 293b BAO
lautet: "Die Abgabenbehörde kann
auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht." Zur Frage,
wann eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
16. Dezember 2003, 2003/15/0110, Folgendes ausgesprochen: Die
Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den
Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. E 1. Juli
2003, 97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. E 16. Mai 2002, 98/13/0180,
ÖStZB 2002/632).
Das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit iSd
§ 293b BAO setzt demnach einen bestimmten Inhalt der Abgabenerklärung
voraus, der entweder eine offensichtlich unrichtige Rechtsansicht zum Ausdruck
bringt oder der mit dem übrigen Akteninhalt derart in Widerspruch steht,
dass er offensichtlich gegen die Denkgesetze und gegen das menschliche
Erfahrungsgut spricht. Enthalten jedoch die jeweiligen Abgabenerklärungen
und die Beilagen dazu, wie im gegenständlichen Berufungsfall, weder
entsprechende Anträge hinsichtlich des strittigen Pendlerpauschales noch
irgendwelche Erläuterungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
hiefür, so kann in der Nichtgewährung dieses
Werbungskostenpauschbetrages schon rein logisch keine offensichtlich unrichtige
Rechtsansicht liegen. Da der strittige Pauschbetrag - wie oben näher
dargelegt - an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die in einem
Jahr erfüllt sein können und in den darauffolgenden Jahren nicht mehr,
liegt in dessen Nichtberücksichtigung in den Streitjahren 1994 bis 1999 und
2001 bis 2003 (entsprechend den für diese Jahre abgegebenen
Steuererklärungen) auch dann keine Aktenwidrigkeit bzw. kein
offensichtlicher Verstoß gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut,
wenn das Pendlerpauschale in einem vor diesem Zeitraum liegenden Jahr (1993)
beim Lohnsteuerabzug, entsprechend der vom Bw. gegenüber dem Arbeitgeber
abgegebenen Erklärung, (zu Recht) berücksichtigt wurde.
Eine der Voraussetzungen für das vom Bw. beantragte
große Pendlerpauschale ist - wie schon oben dargelegt - die
Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke. Überdies müssen in zeitlicher
Hinsicht die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale im
Lohnzahlungszeitraum zumindest überwiegend gegeben sein, sodass dieser
Pauschbetrag nur dann zusteht, wenn (bei angenommenen durchschnittlich 20
Arbeitstagen im Monat) die Strecke Wohnung - Arbeitstätte im
Kalendermonat an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird (siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Tz. 111). Die
Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels in zeitlicher und in
entfernungsmäßiger Hinsicht kann sich jedoch ohne weiters von einem
auf das andere Veranlagungsjahr ändern. Darüber hinaus sind auch noch
andere Gründe dafür denkbar, dass das große Pendlerpauschale von
einem auf das andere Veranlagungsjahr nicht mehr zusteht: etwa die
Benützung eines unentgeltlich beigestellten Werkverkehres, das Vorliegen
mehrerer Wohnsitze, das Vorhandensein einer am Dienstort befindlichen
Schlafstelle oder der Nichtanfall von Kosten aus anderen Gründen (vgl.
Doralt, a.a.O., § 16, Tz. 113 bis 115 und 123). Deshalb ist in
der Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales bei der Lohnverrechnung
durch den Arbeitgeber und in der Unterlassung der Beantragung durch den Bw. in
den jeweiligen Jahressteuererklärungen keineswegs eine für das
Finanzamt bei entsprechender Prüfung offensichtlich erkennbare
Unrichtigkeit gelegen. Vielmehr muss solchen Steuererklärungen wohl der
objektive Erklärungsinhalt entnommen werden, dass in diesen Zeiträumen
(immerhin insgesamt ein Zeitraum von zehn Jahren !!!) die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages eben nicht mehr vorgelegen sind
und der Bw. daher eine entsprechende Antragstellung unterlassen
hat.
Auch die in der Berufung angeführten Erkenntnisse des
VwGH zur Bestimmung des § 293b BAO vermögen der Berufung nicht
zum Erfolgt zu verhelfen: Zutreffend ist die Aussage in der Berufung,
dass es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Zulässigkeit einer
Bescheidänderung nach der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen in
der/den Steuererklärung/en ankommt (sh. E 29. Jänner 2001,
98/14/0024). Die betreffenden Steuererklärungen des Bw. haben jedoch
keinerlei Angaben zum
Pendlerpauschale enthalten, weshalb die "Richtigkeit oder Vollständigkeit"
bzw. eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit iSd
§ 293b BAO allein schon begrifflich nicht feststellbar ist. Ein
Widerspruch der unterlassenen Beantragung des strittigen Pauschbetrages zum
übrigen Akteninhalt, insbesondere zu den aus dem Akt ersichtlichen
Unterlagen betreffend die Vorjahre, in der Weise, dass daraus die
offensichtliche Unrichtigkeit der Nichtberücksichtigung in den Streitjahren
- ohne jede weiter Prüfung - für das Finanzamt erkennbar
gewesen wäre, liegt aus den bereits oben dargelegten Gründen aber
ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist den
Berufungsausführungen insofern zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des
VwGH eine offensichtliche Unrichtigkeit auch darin liegen kann, dass
Mitteilungen und Darlegungen des Abgabepflichtigen in den
Abgabenerklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen mit früheren
aktenkundigen Umständen offensichtlich unvereinbar sind (E 25. Oktober
1995, 95/15/0008 sowie vom 22. April 1998, 93/13/0277). In den beiden
soeben angeführten VwGH-Entscheidungen ging es um zwingende, sich aus
gesetzlichen Bestimmungen ergebende Folgewirkungen von steuerlichen
Maßnahmen in Vorjahren in einem Folgejahr (konkret: die zwingende
bestimmungsgemäße Verwendung von in den Vorjahren gebildeten
Investitionsrücklagen bei Vornahme von Investitionen in den Folgejahren).
Die Sachverhaltskonstellation im Berufungsfall ist jedoch mit den diesen
Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten keineswegs vergleichbar. Die
rechtmäßige Inanspruchnahme des Pendlerpauschales in einem bestimmten
Jahr bedeutet nämlich noch keineswegs zwingend, dass dieser Pauschbetrag
auch in den Folgejahren (ohne entsprechende Beantragung in den
Steuererklärungen und ohne Erläuterungen hinsichtlich der
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in den Beilagen zu den
Steuererklärungen) jedenfalls in Anspruch genommen werden kann, weil - wie
schon oben ausführlich aufgezeigt - die gesetzlichen Voraussetzungen
von einem auf das andere Jahr wegfallen können. Eine andere
Beurteilung könnte nach Ansicht der Berufungsbehörde nur Platz
greifen, wenn aus den Beilagen zu den Steuererklärungen die Beantragung des
strittigen Pauschales erkennbar wäre und darin auch klar erläutert
würde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
(etwa die Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels)
erfüllt sind und lediglich die Eintragung in das
Steuererklärungsformular "übersehen" worden wäre (vgl. dazu die
von Ritz in ÖStZ 1990, 180ff. unter Punkt 2.2 angeführten
Beispiele).
Zwar sind Werbungskosten von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn alle Voraussetzungen für deren
Abzugsfähigkeit vorliegen (sh. Doralt, a.a.O., § 16, Tz. 47/1),
doch trifft den Abgabepflichtigen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des
§ 115 BAO besonders auch hinsichtlich der Umstände, die zu seinen
Gunsten sprechen, eine Behauptungs- und Beweislast. Wenn nicht einmal der
Behauptungslast entsprochen wird, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde
keine Rede davon sein, dass das Finanzamt die strittigen Bescheide mit einer
offensichtlichen Unrichtigkeit iSd § 293b belastet hätte, indem
es einen Werbungskostenpauschbetrag, der in den Steuererklärungen nicht
beantragt wurde und dessen Voraussetzungen (etwa in Beilagen zu den
Steuererklärungen) nicht glaubhaft gemacht wurden, nicht von Amts wegen
berücksichtigt hat.
Aus allen diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg
zu versagen.
Linz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-L/05
- Stammnummer
- 21176
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF