Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0486-L/05
Nachsicht von Abgabenforderungen aus einer Nachversteuerung von Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-L/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Verfahren betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben nicht eingewendet, dass der Rückkauf einer Lebensversicherung durch eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 18 Abs. 4 Zif. 1 EStG verursacht gewesen ist, kommt diesem Umstand im Nachsichtsverfahren keine Bedeutung zu. In diesem ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Einhebung der aus der Nachversteuerung resultierenden Abgabenforderung (persönlich) unbillig im Sinne des § 236 BAO wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vertreten durch T, vom
6. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Mai 2005
zu StNr. 000/0000 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28.12.2004 erfolgte gemäß
§ 18 Abs. 4 EStG eine
Nachversteuerung von Versicherungsprämien, da vom Berufungswerber vor
Ablauf der Mindestbindungsfrist die Ansprüche aus einer Lebensversicherung
im Jahr 2003 zurückgekauft worden waren. Aus diesem Bescheid ergab sich
eine Abgabenforderung von 479,36 €.
In weiterer
Folge wurde dem Finanzamt eine Reihe von Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben
und Umsatzsteuern) bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Am 24.2.2005 wurde
ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. Der Abgabenrückstand betrug
zu diesem Zeitpunkt 3.956,55 €.
Mit Eingabe
vom 17.3.2005 ersuchte der Berufungswerber gemäß
§ 236 BAO um
Nachsicht der aus dem Bescheid vom 28.12.2004 resultierenden Abgabenforderung.
Der Rückkauf der Lebensversicherung sei durch die akute, und noch immer
bestehende wirtschaftliche Notlage des Berufungswerbers bedingt gewesen. Wie
einer beiliegenden Saldenliste entnommen werden könne, belaufe sich der
vorläufige Verlust 2004 auf 45.417,33 €. Nach
Berücksichtigung der Abschreibungen auf das Anlagevermögen werde sich
dieser Verlust auf zumindest 50.000,00 € erhöhen. Da auch im Jahr
2003 bereits Verluste erwirtschaftet worden wären, seien zum
Rückkaufszeitpunkt die finanziellen Reserven des Berufungswerbers
verbraucht und somit der Rückkauf der Lebensversicherung die einzige
Möglichkeit zur Abdeckung von Zahlungsengpässen gewesen. Unter Hinweis
auf Rz 610 der LStR 2002 werde ersucht, von der Einhebung der Abgabe abzusehen,
und diesen Betrag wieder gutzuschreiben.
Das Finanzamt
wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 25.5.2005 ab. In der Einhebung
nachzuversteuernder Sonderausgaben könne bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 18 Abs. 4 EStG grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit
erblickt werden. Beim Vorbringen im Nachsichtsansuchen, dass der Rückkauf
durch die akute und noch immer bestehende wirtschaftliche Notlage des
Steuerpflichtigen bedingt sei, handle es sich um Einwendungen, die sich auf die
Abgabenfestsetzung beziehen würden. Die Unbilligkeit müsse sich aber,
soll sie nachsichtsbedeutend sein, auf die Einhebung der Abgaben beziehen. Eine
in der Abgabenfestsetzung gelegene Unbilligkeit rechtfertige keine Nachsicht im
Sinne des § 236 BAO. Diese sei nicht das geeignete Mittel, um im
Festsetzungsverfahren möglichen, aber unterbliebenen Einwendungen zum
Erfolg zu verhelfen. Das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit
sei im Ansuchen nicht ausreichend dargelegt worden.
Gegen diesen
Bescheid wurde mit Eingabe vom 6.6.2005 Berufung erhoben. Im Nachsichtsansuchen
sei angeführt worden, dass bereits der Rückkauf der Lebensversicherung
durch eine akute Notlage des Berufungswerbers bedingt gewesen sei und diese
wirtschaftliche Notlage noch immer Bestand habe. Tatsächlich hätte
sich die finanzielle Notsituation weiter verschärft. Es sei somit, entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, sehr deutlich auf die
persönliche Unbilligkeit der Einhebung hingewiesen worden.
Der
Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt 6.767,37 €, und wurde
mit einer am 8.6.2005 wirksamen Überweisung zur Gänze abgedeckt. Am
17.6.2005 erfolgte die Rückzahlung eines Abgabenguthabens in Höhe von
390,00 € an den Berufungswerber. Eine weitere
Guthabensrückzahlung in Höhe von 2.216,29 €, welche sich aus
der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer 2003 ergab, erfolgte am
13.7.2005. Schließlich wurden am 19.10.2005 534,63 €
zurückgezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Diese
Bestimmung findet gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die
Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus
persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und -
verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (z.B. VwGH 26.2.2003, 98/13/0091 mwN).
Gemäß
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG erfolgt eine Nachversteuerung von
Versicherungsprämien nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen
Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden, die
Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige
nachweist, dass die (in § 18 Abs. 4 Z 1 erster bis dritter Teilstrich EStG)
angeführten Tatsachen (z.B. Rückkauf einer Lebensversicherung vor
Ablauf Mindestbindungsfrist) durch wirtschaftliche Notlage verursacht
sind.
Dabei bewirken
erst wirtschaftliche Einbußen, welche entsprechend der Bedeutung des
Begriffes "Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage, ein wirtschaftliches
Bedrängnis herbeiführen, eine solche wirtschaftliche Notlage.
Verminderte Einnahmen und/oder steigende Ausgaben bedeuten nicht bereits in
jedem Fall eine wirtschaftliche Notlage. Eine solche erscheint insbesondere
gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von
ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist (VwGH 12.11.1985,
85/14/0075).
Die
Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Nachversteuerung und die
Gewährung einer Nachsicht sind nicht ident. Während im ersten Fall das
Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage tatbestandsmäßige
Voraussetzung ist, bedarf es im zweiten Fall nach der oben zitierten
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt einer
besonderen finanziellen Notlage, um das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne
des § 236 BAO annehmen zu können. Weiters müssen bei der
Nachsicht die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade durch die drohende
Abgabeneinhebung (auch) entscheidend mitverursacht sein (vgl. z.B. VwGH
22.9.2000, 95/15/0090), während das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Notlage im Sinne des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG nicht im Bestand von
Abgabenschulden begründet sein muss.
Wird daher
- wie im gegenständlichen Fall - im Verfahren betreffend
Nachversteuerung der Sonderausgaben nicht eingewendet, dass der Rückkauf
einer Lebensversicherung durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht gewesen
ist, so kommt diesem Umstand im Nachsichtsverfahren keine Bedeutung zu. In
diesem ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Einhebung der aus der
Nachversteuerung resultierenden Abgabenforderung unbillig im Sinne des §
236 BAO wäre.
Das Vorliegen
einer sachlich bedingten Unbilligkeit wurde vom Berufungswerber nicht behauptet,
und ist aufgrund der Antragsgebundenheit der Abgabennachsicht auch nicht
näher zu untersuchen. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer
amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten
Gründe zu prüfen (Ritz, BAO³, § 236 Tz 1).
Der
Berufungswerber behauptete im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer
persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenforderung in
Höhe von 479,36 €. Im Nachsichtsansuchen wurde dazu lediglich auf
die in den Jahren 2003 und 2004 erwirtschafteten Verluste verwiesen. Für
das Jahr 2004 wurde eine Saldenliste vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass
der Verlust von 45.417,33 € bei Erlösen von rund
100.000,00 € und Verbindlichkeiten von rund 97.000,00 €
erwirtschaftet wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Sachlage
die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Berufungswerbers durch die Einhebung
der nachsichtsgegenständlichen 479,36 € entscheidend
(mit-)verursacht wären. Tatsächlich kommt dieser Abgabenforderung im
Hinblick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse praktisch kaum
Bedeutung zu. Das Finanzamt ging daher zu Recht davon aus, dass vom
Berufungswerber keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer
persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgabenforderung
vorgebracht wurden.
Im
Übrigen wurde diese Abgabenschuld bereits entrichtet. Wie einleitend
ausgeführt, kommt eine Nachsicht zwar auch bei bereits entrichteten Abgaben
in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass die für eine Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung sprechenden Gründe auch nach der Tilgung nicht beseitigt
sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn die Abgabennachforderung ernste
wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgelöst hatte, und sich an diesen trotz
Tilgung nichts änderte (vgl. VwGH 20.1.1987, 86/14/0103). Die für eine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung sprechenden Gründe müssten
daher fortdauern. Im gegenständlichen Fall lag aber schon im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Nachsichtsansuchen keine Unbilligkeit der Einhebung
vor.
Bei der
Berufungserledigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung maßgebend (Ritz, BAO³, § 236 Tz 19 mwN).
Es ist daher zu berücksichtigen, dass an den Berufungswerber in der
Zwischenzeit beträchtliche Rückzahlungen von Abgabenguthaben
erfolgten. Selbst wenn daher in der Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderung zunächst eine Unbilligkeit
der Einhebung erblickt werden hätte können, wäre diese im
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabengutschriften weggefallen, da diese
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO zur Abdeckung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderung verwendet werden hätten
müssen.
Da es somit
insgesamt gesehen an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 236 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-L/05
- Stammnummer
- 21161
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF