Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0330-K/05
Keine Investitionszuwachsprämie für Trennwände mit Wandanschluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-K/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trennwände mit Wandanschluss eines flexiblen Raumteilersystems sind keine unselbständigen Bestandteile eines Gebäudes, sondern selbständig bewertbare, bewegliche Wirtschaftsgüter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, 9... Y, Y-str.,
vertreten durch Dr. Dösinger & Partner
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Heinrichstraße 97, vom
9. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
2. September 2005 betreffend die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., ein Bestattungs- und
Grabstättenfachunternehmen, begehrte mit dem Verzeichnis für die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß
§ 108e (E108e) für 2004 eine IZPr iHv € 7.891,40.
In der Folge fand eine Nachschau statt, anlässlich der
der Prüfer die für die IZPr maßgeblichen
Anschaffungs-/Herstellungskosten 2004 um typische Gebäudeteile iHv
€ 2.831,67 (abgehängte Gipskartondecken und die Alarmanlage zum
Rolltor), eine Fehlbuchung iHv € 4.503,00, sowie um die Aufwendungen
für die bereits 2003 angeschafften Z Büromöbel iHv
€ 32.902,63 (Lieferdatum 6. Oktober 2003, Rechnungsdatum
16. Oktober 2003, Buchungsdatum August 2004) verminderte. Die für die
IZPr begünstigungsfähigen Investitionen 2004 betrugen nunmehr
€ 153.297,70. Gleichzeitig erhöhte der Prüfer die
"Investitionen der Vorjahre" um die 2003 angeschafften Z Büromöbel iHv
€ 32.902,63 und gelangte - wie nachfolgend dargestellt - zu
Anschaffungskosten für 2003 iHv € 144.973,63:
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2004 lt. Erklärung
|
193.535,00
|
abzgl.
typische Gebäudeteile
|
-
2.831,67
|
abzgl.
Fehlbuchung
|
-
4.503,00
|
abzgl.
Büromöbel, Anschaffung 2003
|
-
32.902,63
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2004 lt. Finanzamt
|
153.297,70
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2003 lt. Erklärung
|
112.071,00
|
zuzgl.
Büromöbel, Anschaffung 2003
|
32.902,63
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2003 lt. Finanzamt
|
144.973,63
|
IZPr
für 2004
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Finanzamt
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2001
|
101.633,00
|
101.633,00
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2002
|
130.160,00
|
130.160,00
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2003
|
112.071,00
|
144.973,63
|
Summe
|
343.864,00
|
376.766,63
|
Durchschnitt
|
114.621,00
|
125.588,88
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2004
|
193.535,00
|
153.297,70
|
abzgl.
Durchschnitt Vorjahre
|
-114.621,00
|
-125.589,00
|
|
78.914,00
|
27.708,70
|
davon
10% IZPr
|
7.891,40
|
2.770,90
Die "Büromöbel" iHv € 32.902,63
setzten sich aus folgenden Teilpositionen zusammen:
|
Ladeneinbauten
|
€
|
84,00
|
Möblierung
|
€
|
15.752,13
|
Trennwand
samt Wandanschluss
|
€
|
14.912,94
|
Trennwand
samt Wandanschluss
|
€
|
880,00
|
Möblierung
|
€
|
1.273,56
|
Summe
|
€
|
32.902,63
Den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragend
setzte das Finanzamt im Bescheid über die
Festsetzung der IZPr für 2004 die IZPr iHv € 2.770,90
fest.
In der Berufung
begehrte die Bw., von den ins Jahr 2003 transferierten Anschaffungskosten
iHv € 32.902,63 einen Teilbetrag iHv € 15.792,94 für
die Trennwände samt Wandanschluss im Jahr 2003 als Gebäudeinvestition
zu behandeln, die Investitionen 2003 würden € 129.180,69, der
Vorjahresdurchschnitt € 120.324,56 und die IZPr 2004
€ 3.297,31 betragen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die mit
unbeweglichen Wirtschaftsgütern verbundenen Einrichtungen als beweglich
angesehen werden könnten, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
einer besonderen Bewertung fähig seien und ohne wesentliche Wertminderung
aus dem Zusammenhang mit dem Gebäude gelöst werden könnten. Bei
den von der Firma Z gelieferten Raumgliederungssystem R2 handle es sich um ein
derart selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut, da diese Glas- und
Raumteilerelemente flexibel einsetzbar seien und - ohne in die Bausubstanz
an sich eingreifen zu müssen - eingebaut, umgeändert oder auch
wieder entfernt werden könnten. Die Bw. habe die selbständige
Bewertbarkeit der beweglichen Wirtschaftsgüter dokumentiert, weil sie sie
im Anlagevermögen als "Betriebsausstattung" mit einer 10jährigen
Nutzungsdauer ausgewiesen habe. Dieses raumgliedernde System der Firma Z
könne daher nicht als Gebäudebestandteil angesehen
werden.
Im Vorlageantrag
hielt die Bw. diesen Ausführungen entgegen, dass der Prüfer die
Trennwände während der Prüfung als Gebäudeteile angesehen
habe. Zumal das Finanzamt bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2004
betreffend die IZPr 2003 die Bemessungsgrundlage für die
investitionsbegünstigten Wirtschaftsgüter 2001 bis 2003 festgestellt
habe, würde ohne Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die IZPr 2003
keine Veranlassung bestehen, im Zuge der Berechnung der IZPr 2004 die
Vorjahreswerte zu ändern.
Die Bw. beantrage daher die gesamte Hinzurechnung im Jahr
2003 iHv € 32.902,63 als Gebäudebestandteil zu behandeln, die
investitionsbegünstigten Wirtschaftsgüter 2003 würden
€ 112.071,00, der Vorjahresdurchschnitt € 114.621,33 und die
IZPr 2004 € 3.867,63 betragen. In eventu begehrte die Bw., das bereits
in der Berufung geäußerte Vorbringen. Nochmals in Tabellenform
dargestellt:
|
IZPr
2004 - Berufungsbegehren
|
lt.
Berufung
|
lt.
Vorlage-
antrag
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2001
|
101.633,00
|
101.633,00
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2002
|
130.160,00
|
130.160,00
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2003
|
129.180,69
|
112.071,00
|
Summe
|
360.973,69
|
343.864,00
|
Durchschnitt
|
120.324,56
|
114.621,33
|
|
|
|
Anschaffungs-/Herstellungskosten
2004
|
153.297,70
|
153.297,70
|
abzgl.
Durchschnitt Vorjahre
|
-120.324,56
|
-114.621,33
|
|
32.973,14
|
38.676,37
|
davon
10%
|
3.297,31
|
3.867,63
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e
Abs. 1 EStG 1988 eine IZPr von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: Gebäude. ...
Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
gemäß
§ 108e Abs. 3
EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden. Dabei gilt
Folgendes: ...
Im
gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bw. die Büromöbel
der Firma Z im Oktober 2003 um insgesamt € 32.902,63 angeschafft hat
und diese folglich dem Jahr 2003 zuzuordnen sind. Streit besteht nun
darüber, ob es sich bei allen bzw. einzelnen Teilpositionen der
Aufwendungen iHv € 32.902,63 um selbständig bewertbare,
bewegliche Wirtschaftsgüter oder um unselbständige Bestandteile des
Gebäudes handelt. Weiters dürften laut Bw. die
Anschaffungs-/Herstellungskosten 2003 nicht ohne Wiederaufnahme des Verfahrens
für 2003 in veränderter Höhe bei der Berechnung der
IZPr 2004 in Ansatz kommen.
Ausgehend vom
Grundsatz der Einzelbewertung, wonach Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes
nicht getrennt zu bewerten sind, ist die Qualifikation der einzelnen
Teilpositionen zu beurteilen. Das Gebäude hat die Bw. auf 33 Jahre und die
strittigen Positionen laut unbestrittenen Ausführungen auf zehn Jahre
abgeschrieben. Während des gesamten Verfahrens hat die Bw. nicht dargetan,
warum die von ihr im Verzeichnis E 108e als selbständig bewertbare und
IZPr-fähige Wirtschaftsgüter behandelte Möblierung sowie die
Ladeneinbauten nach Verschiebung durch das Finanzamt ins Jahr 2003 auf einmal
Gebäudebestandteile sein sollten. Mangels konkreter Vorbringen besteht
daher kein Anlass, von der vom Finanzamt vorgenommen Beurteilung im
angefochtenen Bescheid abzuweichen.
Auch die
Trennwände samt Wandanschluss hat die Bw. im Verzeichnis E 108e
für die IZPr 2004 ebenfalls als selbständig bewertbare und
IZPr-fähige Wirtschaftsgüter angesehen und auf 10 Jahre
abgeschrieben. Bei Gebäudeeinbauten ist darauf abzustellen, ob sie ohne
Verletzung der Substanz vom Gebäude getrennt und an einen anderen Ort
versetzt werden können. Nach der Verkehrsauffassung typische
Gebäudeteile gehören allerdings auch bei nur loser Verbindung zum
Gebäude. Nach der Judikatur sind Einbaumöbel und
Wandvertäfelungen selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. Doralt,
EStG, Tz. 5 ff. zu § 6 EStG 1988, und die dort zitierte
Judikatur, sowie Tz. 9 zu § 6 EStG 1988, "Einbaumöbel
und Wandvertäfelungen"). Unter Berücksichtigung der von der Bw.
vorerst vorgenommenen Beurteilung sowie der zuvor festgehaltenen
Ausführungen lassen sich die Trennwände samt Wandanschluss ebenfalls
als selbständig bewertbare, bewegliche Wirtschaftsgüter qualifizieren,
zumal auch die Bw. der auf der Flexibilität der Wirtschaftsgüter
beruhenden Ansicht des Finanzamtes nichts Konkretes entgegen gehalten hat, auf
das einzugehen gewesen wäre. Dass es eine Verbindung der Trennwände
zum Gebäude gibt, schließt ihre "Selbständigkeit" noch nicht
aus.
Die
Aufwendungen iHv € 32.902,63 sind also bei der Berechnung der IZPr
für 2004 unter "Anschaffungs-/Herstellungskosten für 2003" in Ansatz
zu bringen. Dass sie im Bescheid vom 14. Dezember 2004 betreffend die IZPr
für 2003 mangels entsprechend korrekter Erklärung durch die Bw. keinen
Eingang gefunden haben und eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
IZPr 2003 nicht erfolgte, steht dem nicht entgegen. Wenn nun das Finanzamt
- ungeachtet einer bereits zuvor gewährten IZPr 2003 - im
angefochtenen Bescheid die Höhe der 2004 getätigten Investitionen
sowie die Höhe der Investitionen der Vorjahre und deren Durchschnittswert
eigenständig überprüfte und neu berechnete, so geschah dies auch
ohne eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die IZPr 2003 vollkommen
zu Recht, weil eine Bindungswirkung nicht besteht.
Der
Vollständigkeit halber darf noch festgehalten werden, dass das Finanzamt
dem Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die IZPr
für 2003 - weil verspätet und das Nichtgeltendmachen im Jahr
2003 mit grobem Verschulden verursacht - nicht nachgekommen ist. Es mag
dahingestellt bleiben, ob der Prüfer während der Prüfung die
Trennwände als Gebäudebestandteil angesehen hat; der von der Bw. bzw.
ihrer steuerlichen Vertretung unterfertigten Niederschrift über die
Nachschau ist aber bereits die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung
zu entnehmen.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieTrennwändeGebäudeunselbständigBestandteilbeweglichselbständig bewertbarWirtschaftsgut
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-K/05
- Stammnummer
- 21155
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF