Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0028-W/05
Einleitung, laut Bf. liegt kein Finanzvergehen vor, da bereits (allerdings) für Vorjahre eine Vorstrafe verhängt wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-W/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau R.V., vertreten durch Schreiner & Schreiner
Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 3500 Krems, Wiener
Straße 74, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
9. März 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
15. Februar 2005, SN 016/2004/00024-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. Februar 2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 016/2004/00240-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden
infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1999-2001, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben,
nämlich
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1999
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2000
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2001
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Summe
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Umsatzsteuer
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131.653,00
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27.174,00
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18.000,00
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176.827,00
|
€
12.850,52
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Einkommensteuer
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85.927,00
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42.524,00
|
60.072,00
|
188.523,00
|
€
13.700,50
|
Summe in ATS
|
217.580,00
|
69.698,00
|
78.072,00
|
365.350,00
|
€
26.551,02
verkürzt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht aufgrund der Feststellungen laut
Betriebsprüfungsbericht vom 12. Jänner 2004, Tz. 17, 18, 21, 25, 26,
27 und 28 ergebe, da die Bf. trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften
diesen zuwider gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 9. März 2005.
Zur materiellen Begründung wird auf den Umstand verwiesen, dass zumindest
für die Kalenderjahre 1999 und 2000 ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht vorliegen könne, da die Bf. in einem
vorherigen Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2002, Zahl
SpS 454/02-II, bereits bestraft worden sei und es sich dabei um
vorsätzliche unrichtige Abgaben von Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1998 gehandelt
habe.
Die
Betriebsprüfungsfeststellungen, die zu diesem Finanzstrafverfahren
geführt haben, seien einem Betriebsprüfungsbericht vom 19. Juni 2001
zu entnehmen gewesen.
Es handle sich dabei wie in der
nachgelagerten Betriebsprüfung um griffweise Umsatzzuschätzungen der
Jahre 1996 bis 1998, welche danach in den Jahren 1999 und 2000 wiederum mit
einer Betragshöhe von jeweils ATS 100.000,00 für beide Jahre
vorgenommen worden sei.
In weiterer Folge sei eine
Umsatzsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG bei einem BMW
vorgenommen worden, ebenfalls für das Jahr 1999 mit ATS 92.933,44 und die
Auflösung eines Investitionsfreibetrages mit ATS 30.463,00.
Aufgrund der derzeitigen
Aktenlage würden keinesfalls die Nachforderungssummen der Jahre 1999 und
2000 gemäß Punkt Tz. 17 sowie Tz. 21 des BP-Berichtes vom 12.
Jänner 2004 zu einer Anschuldigung mit Vorsatz gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG führen können. Die Betriebsprüfungsfeststellungen
des Vorbetriebsprüfungsberichtes seien der Bf. am 19. Juni 2001 zur
Kenntnis gebracht worden, somit erheblich nach Ablauf der Kalenderjahre 1999 und
2000.
Die Bf. wolle weiters
feststellen, dass im Einleitungsbescheid des Strafverfahrens vom
15. Februar 2005 eine exakte Begründung fehle. Lediglich der Verweis
auf die Feststellungen des BP-Berichtes vom 12. Jänner 2004 sei
angeführt.
Es werde daher die Stattgabe
der Beschwerde, Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens in den
Anschuldigungspunkten der Jahre 1999 und 2000, welche sich auf die Tz. 17 und 21
beziehen, beantragt.
Alle übrigen Punkte
würden im Rahmen eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung zu diskutieren und zu vertreten sein.
Anlässlich der
Aktenvorlage erläuterte die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
Zuschätzung der Jahre 1999 und 2000 sei aufgrund von Nichtaufbewahrung von
Grundaufzeichnungen, keine laufende Erfassung der Bareinnahmen im Kassabuch bzw.
Einnahmenaufzeichnungen von T. usw. (Tz. 14) erfolgt. Es gebe keinen Grund, weil
ähnliche Feststellungen für die Jahre 1996 bis 1998 bei der
Betriebsprüfung im Jahr 2001 getroffen worden seien, die Jahre 1999 und
2000 straffrei zu belassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Mit den
Beschwerdeausführungen wird der Vorsatz zu den Feststellungen laut Tz. 17
und 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 12. Jänner 2004 bestritten
sowie darauf hingewiesen, dass zumindest für die Kalenderjahre 1999 und
2000 ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht
vorliegen könne, da die Bf. in einem vorherigen Finanzstrafverfahren mit
(für Abgabenhinterziehungen 1996 bis 1998) bereits bestraft worden
sei.
Laut Tz. 17 erfolgte eine
griffweise Umsatzzuschätzung, da Grundaufzeichnungen (Tachoscheiben der
Autobusse, Grundaufzeichnungen zu Taxierlösen, Abrechnungen mit den
einzelnen Taxifahrern, Fahrereinteilung) nicht aufbewahrt wurden, die Erfassung
der Bareinnahmen im Kassabuch bzw. in Einnahmenaufzeichnungen von T. nicht
laufend erfolgte, Einnahmen aus Taxifahrten für einzelne Monate fehlten,
Einnahmen aus Konzessionen unvollständig erfasst waren und Lieferscheine zu
Ausgangsrechnungen fehlten.
Aus den näher
dargestellten, im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln
ist aufgrund der Lebenserfahrung der Verdacht einer Abgabenhinterziehung
ableitbar. Wenn Einnahmen nicht laufend aufgezeichnet werden oder für
einzelne Monate überhaupt nicht aufgezeichnet worden sind, ist sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der Verdacht, dass diese
Beträge steuerschonend nicht angegeben wurden, um eine Verkürzung von
Abgaben zu bewirken, gegeben.
Laut Tz. 21 wurde eine
Vorsteuerberichtigung für einen BMW 725 durchgeführt, da kein Nachweis
der 80 % igen gewerblichen Vermietung bzw. Personenbeförderung erbracht
wurde. Als eine im Taxi- und Personenbeförderungsbereich tätigen
Person ist der Bf. bekannt, dass nur bei entsprechender gewerblicher Vermietung
bzw. Personenbeförderung der Vorsteuerabzug zusteht. Wenn
diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt wurden, liegt auch hier der
Verdacht nahe, dass dieses Fahrzeug jedenfalls nicht im erforderlichen
Ausmaß für eine gewerbliche Vermietung bzw. Personenbeförderung
verwendet wurde, und daher der Vorsteuerabzug bzw. die daraus abgeleiteten
steuerlichen Begünstigungen zu unrecht in Anspruch genommen wurden.
Jedenfalls besteht der Verdacht, dass die Bf. als Folge der Nichtbeachtung der
Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung eine
Abgabenverkürzung für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat.
Hinsichtlich der weiteren
(nicht angefochtenen), im angefochtenen Bescheid angeführten Textziffern
ist zu erwähnen, dass die Tz. 18 (fehlende Erlöse aus C., die bisher
nicht erfasst worden sind), Tz. 26 und 28 (Kosten der privaten
Lebensführung) sowie Tz. 27 (Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung
des erwähnten BMWs) den Verdacht einer Abgabenverkürzung
begründen. Die Detailberechnungen werden im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren oder - wie von der Bf.
angesprochen - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorzunehmen sein.
Soweit im angefochtenen
Bescheid die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in Frage gestellt wird
bzw. "die übrigen Punkte im Rahmen eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung diskutiert werden sollen", ist
darauf hinzuweisen, dass nach § 83 Abs. 2 FinStrG der Verdächtige von
der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat
sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen ist. Die Nennung einer konkreten Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist
es auch zulässig, die Höhe der genauen Verkürzung (eine
Aufstellung der bisher gegebenen objektiven Verkürzung ist im angefochtenen
Bescheid dargestellt) erst im anschließenden Untersuchungsverfahren
kundzutun.
Zu der in der Begründung
des angefochtenen Bescheides angeführten Tz. 25 ist auszuführen, dass
hier nur Feststellungen betreffend Umsatzsteuer 1/2002-7/2003 erwähnt
werden, die jedoch nicht Bescheidgegenstand sind, sodass insoweit der
Beschwerdevorwurf zu Unrecht erhoben wurde.
Soweit die Bf. ausführt,
die "Umsatzzuschätzungen der Jahre 1999 und 2000 seien wie bei der
Vorbetriebsprüfung der Jahre 1996 bis 1998 griffweise geschätzt
worden, die Betriebsprüfungsfeststellungen des
Vorbetriebsprüfungsberichtes seien der Bf. am 19. Juni 2001 zur Kenntnis
gebracht worden, somit erheblich nach Ablauf der Kalenderjahre 1999 und
2000", wird dadurch keineswegs aufgezeigt, weshalb der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nicht gegeben sein sollte. Laut Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. Oktober 2002, Zahl SpS 454/02-II, ist
rechtskräftig festgestellt worden, dass "die Umsatzsteuererklärungen
der Bf. 1996 bis 1998 unrichtig gewesen sind. In diesem Umfang hat es die Bf.
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die
mangelnde Führung der Aufzeichnungen und die Überwachung der damit
beauftragten Angestellten zu Abgabenverkürzungen führen würden.
Insofern hat die Beschuldigte mit bedingtem Vorsatz das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, weil durch
ihre Verfehlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt würde." Wenn
eine Vorgangsweise durch den Spruchsenat bereits als geeignet bewertet wurde,
eine Abgabenhinterziehung zu bewirken, ist bei Beibehaltung dieser
Vorgangsweise, die sich im Betriebsprüfungsbericht vom 12. Jänner 2004
manifestiert hat, die Annahme des Verdachts der Verwirklichung einer gleich
gelagerten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
für die Jahre 1999 und 2000 gerechtfertigt.
Wenn die
Betriebsprüfungsfeststellungen des Vorbetriebsprüfungsberichtes vom
Spruchsenat als Abgabenhinterziehung qualifiziert wurden, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Feststellungen für die nunmehr
angeschuldeten Jahre nicht vom Vorsatz umfasst gewesen sein sollen. Der Umstand,
dass die Betriebsprüfungsfeststellungen des
Vorbetriebsprüfungsberichtes der Bf. am 19. Juni 2001 zur Kenntnis gebracht
worden, somit erheblich nach Ablauf der Kalenderjahre 1999 und 2000, ist
insoweit völlig unbeachtlich, als das Verhalten zum Zeitpunkt der Tat zu
beurteilen ist. Dass der Bf. aus Anlass der Betriebsprüfung ihre
Verfehlungen schriftlich dargelegt wurden, kann nicht bedeuten, dass ihre
Malversationen der Jahre 1996 bis 1998 erst 2001 begangen worden wären. Im
Übrigen kann das Beschwerdevorbringen, es könne zumindest für die
Kalenderjahre 1999 und 2000 ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG nicht vorliegen, da die Bf. in einem vorherigen Finanzstrafverfahren
(Anmerkung: für Vorjahre) bereits bestraft worden sei, nur als Wunschdenken
eingestuft werden. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass eine Person,
die am 30. Dezember 2005 wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit einer Organstrafverfügung bestraft wurde, in
den Jahren 2006 und 2007 bei Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nicht bestraft werden dürfte. Dass allenfalls
eine Zusatzstrafe gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zum Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. Oktober 2002 zu verhängen sein wird, ist für
das Vorliegen des Verdachts eines Finanzvergehens irrelevant.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 01.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-W/05
- Stammnummer
- 21150
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF