Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0023-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-K/04vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2004 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Klagenfurt vom 12. Oktober 2004,
SN 400/2004/00097-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2004/00097-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Firma F. vorsätzlich veranlasste, dass im Jänner und Februar 2002
sieben näher bezeichnete Lastkraftwagen der L. ohne entsprechende
zollrechtliche oder güterbeförderungsrechtliche Bewilligung für
Warentransporte zwischen Österreich und Deutschland (Binnentransporte)
verwendet und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien und
er damit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
mit einem Verkürzungsbetrag von € 24.963,20 begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2004, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die durchgeführten Warentransporte
zwischen Österreich und Deutschland, somit über die Grenze der
Republik Österreich hinweg und damit im Einklang mit dem Abkommen zwischen
der Republik Slowenien und der Republik Österreich über den
internationalen Gütertransport durchgeführt worden seien. Aus diesem
Abkommen gehe hervor, dass Gütertransporte mit Lastkraftwagen unter 7.500
kg Gesamtgewicht keiner Bewilligung bedürfen. Die belastenden Angaben des
Kraftfahrers M.N. können nicht für glaubwürdig gehalten werden,
da er die deutsche Sprache nicht aktiv spreche und der Vernehmung kein amtlicher
Dolmetscher beigezogen worden sei. Weiters werde auf die beiliegenden
Erklärungen des slowenischen Verkehrsministerium und der slowenischen
Handelskammer verwiesen, wonach die beanstandeten Warentransporte keine Kabotage
darstellen würden, da eine solche die Ladung und Entladung von Waren in ein
und demselben Staatsgebiet voraussetze. Damit sei aber auch unzweideutig
erkennbar, dass der Bf. österreichische Gesetze nicht absichtlich und
vorsätzlich verletzt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen
werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte,
wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben
kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl.
90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß Art. 203 Abs.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) entsteht eine Zollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Art. 558 Abs.
1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) wird die vorübergehende
Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im
Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt
eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung
und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für
Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr
eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften,
insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang
und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
Gemäß
§ 35 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Unbestritten sind die
Tatsachen, dass die verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen ein
höchst zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht übersteigen
und die beanstandeten Warentransporte zwischen Österreich und Deutschland
ohne entsprechende Güterbeförderungsbewilligungen durchgeführt
wurden. Der objektive Tatvorwurf reduziert sich daher im Wesentlichen auf die
Rechtsfrage, ob für diese Warentransporte
güterbeförderungsrechtliche Bewilligungen erforderlich gewesen
wären, welche gemäß Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c 2. Halbsatz
ZK-DVO die zollrechtlichen Bewilligungen für die vorübergehende
Verwendung der Beförderungsmittel ersetzt hätten. Ein solches
Erfordernis wird vom Bf. unter Hinweis auf das
"Güterbeförderungsabkommen" zwischen Österreich und Slowenien
bestritten.
Die angesprochene "Vereinbarung
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Republik Slowenien über die grenzüberschreitende Beförderung von
Gütern vom 4. Dezember 1993" findet Anwendung auf den
grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten
und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten.
Die grundsätzliche Genehmigungspflicht ist im Artikel 7 der genannten
Vereinbarung, die Ausnahmen sind im Artikel 8 geregelt. Die vom Bf.
angesprochene Ausnahmeregelung findet sich im Artikel 8 Abs. 1 lit. h, welche
die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges
Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 7,5 t
nicht übersteigt, genehmigungsfrei lässt.
Gegenstand dieser Vereinbarung
und damit auch der vorgenannten Ausnahmebestimmung des Art. 8 Abs. 1 lit. h ist
nur der die Grenze der beiden Vertragsstaaten überschreitende
Güterverkehr. Die verfahrensgegenständlichen, im Binnenverkehr der
Europäischen Union (Österreich - Deutschland)
durchgeführten Warentransporte finden daher keine Deckung in der
bilateralen Vereinbarung zwischen Slowenien und Österreich. Dazu wird auch
auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0209, hingewiesen,
wonach in einem ähnlich gelagerten Fall - Gütertransport von
Österreich nach Tschechien durch einen slowakischen Frachtführer unter
Berufung auf eine Ausnahmebestimmung der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über
die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr.
43/2002, - ausgesprochen wurde, dass ein Gütertransport von Österreich
nach Tschechien, ohne die Slowakei zu durchqueren, nicht unter den
Anwendungsbereich der genannten Vereinbarung fällt, da kein
grenzüberschreitender Güterverkehr zwischen Österreich und der
Slowakei stattfindet.
Das weitere Vorbringen des Bf.,
durch Aussagen eines der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen
Kraftfahrers belastet zu werden und keine unzulässige Kabotage
durchgeführt zu haben (dokumentiert durch schriftliche Erklärungen der
slowenischen Handelskammer und des slowenischen Verkehrsministeriums), stellt
sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen
und zu würdigen sein wird. Der Verdacht der vorsätzlichen Begehung der
zur Last gelegten Finanzvergehen ist durch die Aussagen des H.K. vom 12.
September 2002 und M.N. vom 17. Juni 2002 begründet, wonach
Transportaufträge so erstellt worden sind, dass damit
grenzüberschreitende Transporte zwischen Österreich und Slowenien
dokumentiert wurden.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage den Verdacht begründet, der Bf.
könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur
Last gelegten Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-K/04
- Stammnummer
- 21139
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF