Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0379-W/06
Investitionszuwachsprämie bei Anschaffung eines Friedhofsbaggers durch eine Stadtgemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-W/06vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
De
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts (Stadtgemeinde).
Sie beantragte für das Jahr 2003 im Zusammenhang mit
einem am 22. Dezember 2003 um € 22.032,00 angeschafften Friedhofsbagger
("Grabspinne") für den Bauhof eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 in Höhe von €
228,07.
Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2003 vom 29. Juni 2004 vom Finanzamt abgewiesen.
Diese Entscheidung ist damit begründet, dass der
Bauhof einer Gemeinde keinen Betrieb gewerblicher Art gemäß
§ 2
Abs. 1 KStG 1988 darstelle.
Gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG 1988 würden die
Bestimmungen des § 108e EStG 1988 für Körperschaften im Sinne des
§ 1 KStG 1988 gelten, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer
befreit seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 7.
Juli 2004 brachte die Bw. folgendes vor:
Sie habe im Jahr 1997 eine detaillierte Bauhofverrechnung
eingeführt mit der der Bauhof als Betrieb mit marktbestimmter
Tätigkeit laut Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
geführt werde. Dabei werde der Bauhof als eigene Wirtschaftseinheit
betrachtet, die für die einzelnen Kostenstellen innerhalb der Gemeinde
Tätigkeiten verrichte, die auch mittels dieser Bauhofverrechnung in
Rechnung gestellt würden.
Dabei seien im Jahr 2003 € 119.969,16 für andere
Gemeindebetriebe (Wasser, Kanal, Kindergärten, etc.) als Innenumsatz
verrechnet worden. € 159.907,63 seien an Kostenstellen im Bereich der
Hoheitsverwaltung verrechnet worden, wofür auch ordnungsgemäß 20
% Umsatzsteuer verrechnet und an das Finanzamt abgeführt worden seien.
Weitere € 4.418,49 seien an Fremdbaustellen verrechnet worden, für die
ebenfalls Umsatzsteuer abgeführt worden sei (siehe auch
Umsatzsteuererklärung für 2003).
Da auch in Schulungsunterlagen des bescheiderlassenden
Finanzamtes zur Definition eines Betriebes gewerblicher Art ausgeführt sei,
dass die Haupttätigkeit entgeltlich sein müsse und zu den
Beträgen, die zur Überschreitung der Bagatellgrenze dienten, sogar
auch Innenumsätze zählten, liege nach Ansicht der Bw. eindeutig ein
Betrieb gewerblicher Art vor.
Es werde der Antrag gestellt, die geltend gemachte
Investitionsprämie zu gewähren. In der Anlage werde eine
betragsmäßig ausgefüllte Körperschaftsteuererklärung,
das diesbezügliche Rechenwerk und ein berichtigter Anlagennachweis
vorgelegt.
Die Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 12. Juli
2004 zur Vorlage folgender Unterlagen aufgefordert: Eingangsrechnung über
die Anschaffung des Friedhofsbaggers, Arbeitsaufzeichnungen für 2003,
Aufstellung über Kostenersatz der Gemeinde (Innenumsatz) in Höhe von
€ 119.969,16 sowie Kostenersatz in Höhe von € 159.907,63,
Ausgangsrechnungen über Fremdbaustellen in Höhe von €
4.418,49.
Weiters erging eine Aufforderung des Finanzamtes vom 20.
August 2004 zur Vorlage des Gemeinderatsbeschlusses betreffend den Ankauf des
Friedhofsbaggers.
Die abverlangten Unterlagen wurden dem Finanzamt
vorgelegt. Bezüglich die Arbeitsaufzeichnungen teilte die Bw. mit Anbringen
vom 22. Juli 2004 mit, dass dies wahrscheinlich den Rahmen sprengen würde,
da die Aufzeichnungen mehrere Aktenordner umfassten. Zu Dokumentationszwecken
liege ein Muster der wöchentlichen Arbeits- und Maschinenberichte bei. Aus
diesen Aufzeichnungen würden dann die jeweiligen Arbeits- und
Maschinenkosten ermittelt und monatlich mittels Buchungsbeleg auf die einzelnen
Kostenstellen gebucht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 26. August 2004 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Die Friedhofsverwaltung stelle eine den Gemeinden durch das
Nö. Leichen- und Bestattungsgesetz übertragene hoheitliche Aufgabe
dar.
Wie dem Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 6.
November 2003 zu entnehmen sei, sollte der angekaufte Friedhofsbagger als
Arbeitsgerät für die Friedhofsgrabungsarbeiten angeschafft werden.
Durch den Umstand, dass die "Grabspinne" im Bauhof eingestellt werde, entstehe
kein Betrieb gewerblicher Art nach Körperschaftsteuerrecht und
Umsatzsteuerrecht.
Dem Berufungsbegehren könne nicht entsprochen werden,
da kein Betrieb gewerblicher Art gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988
vorliege und somit gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG 1988 die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 nicht
zustehe.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 22. September 2004 den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG 1998 ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich
aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der BAO anzuwenden, die für
wiederkehrend zu erhebende selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie
ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
Beurteilung der Frage, ob die Bw. als Körperschaft des öffentlichen
Rechts einen Rechtsanspruch auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 aus der
Anschaffung eines Friedhofsbaggers hat.
Wie aus § 108e Abs. 2 EStG 1988 zu entnehmen ist und
nunmehr auch in § 24 Abs. 6 KStG 1988 (BGBl. I Nr. 155/2002) klar gestellt
wurde, kann die begehrte Investitionszuwachsprämie für den
betreffenden Friedhofsbagger nur dann gewährt werden, wenn dieser
Gegenstand einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988
zuordenbar ist.
Im Konkreten ist zu prüfen, ob der Friedhofsbagger
- wie die Bw. vermeint - ein zu ihrem Bauhof gehöriger
Gegenstand ist.
Es ist unbestritten, dass mit dem Friedhofsbagger
entsprechend der vom Gemeinderat vorgesehenen Widmung ausschließlich dem
hoheitlichen Bereich zuzurechnende Friedhofsarbeiten verrichtet werden sollten.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass ein Friedhofsbagger für irgendwelche anderen in
einer Gemeinde anfallenden Arbeiten (privatwirtschaftliche Tätigkeiten)
eingesetzt werden könnte.
Die von der Bw. vorgenommene Zuordnung des Friedhofsbaggers
zum Bauhof erscheint auf den ersten Blick nicht unplausibel. Es ist nämlich
durchaus nicht unüblich, dass in einem Bauhof einer Gemeinde sämtliche
Arbeitsgeräte für die kommunale Verwendung eingestellt
sind.
Dieser Umstand allein vermag aber nicht deren
steuerrechtlich maßgebliche Zuordnung zum Bauhof einer Gemeinde zu
bewirken.
Ein Bauhof einer Gemeinde kann bei Vorliegen bestimmter
gesetzlich normierter Voraussetzungen ein Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß
§ 2 Abs. 1
KStG 1988 sein.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988 in der anzuwendenden Fassung, ist Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung,
die
- wirtschaftlich selbstständig ist und
- ausschließlich oder überwiegend einer
nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht
und
- zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen
Vorteilen und
- nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des EStG
1988)
dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als
Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine
privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht vor, wenn die
Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient
(Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist
insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme
der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke,
wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten,
Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur
Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur
Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von
Spülwasser und Abfällen.
Die in § 2 Abs. 5 KStG 1988 getroffene
gesetzgeberische Anordnung ist eindeutig. Demnach gilt ein Friedhof generell als
Hoheitsbetrieb.
Im Hinblick darauf, dass der Friedhofsbagger der Bw.
ausschließlich für Friedhofsarbeiten gewidmet ist und eine
darüber hinaus gehende Verwendungsmöglichkeit (für
allfällige privatwirtschaftliche Tätigkeiten) nach der Lebenserfahrung
nicht unterstellt werden kann, ergibt sich zwingend die Zuordnung des
Friedhofsbaggers zum Hoheitsbetrieb Friedhof.
Daraus folgt, dass der Friedhofsbagger von vorne herein
nicht als ein zu einem Betrieb gewerblicher Art gehöriger Gegenstand
angesehen werden kann.
Eine Auseinandersetzung damit, ob der Bauhof der Bw. ein
Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 ist (wie die Bw.
argumentiert) oder ob die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (wie das
Finanzamt argumentiert) ist demnach mangels Entscheidungsrelevanz in dieser
Berufungsentscheidung nicht vorzunehmen.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Versagung der
Gewährung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG für den dem Hoheitsbetrieb Friedhof zuzuordnenden Gegenstand
Friedhofsbagger durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden..
Wien,
27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
InvestitionszuwachsprämieKörperschaft öffentlichen RechtsBetrieb gewerblicher ArtHoheitsbetriebBauhofFriedhofsbagger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-W/06
- Stammnummer
- 21126
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF