Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0487-L/05
Keine persönliche Unbilligkeit bei Uneinbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-L/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vom 7. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Mai 2005 zu StNr. 000/0000 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 4.5.2005 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 endgültig fest, und erklärte den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 20.2.2004 für endgültig.
Aus dem Umsatzsteuerbescheid ergab sich eine Nachforderung von
4.485,14 €, die aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG resultierte. Mit Bescheid vom 9.5.2005 wurde hinsichtlich
dieser Umsatzsteuernachforderung ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Insgesamt ergab sich ein Abgabenrückstand von
4.559,16 €.
Der Berufungswerber ersuchte mit Eingabe vom 20.5.2005 um
Nachsicht dieser Abgabenforderungen. Die angeführten Nachforderungen
würden ihn nahezu in den Ruin treiben und eine Woge von finanziellen
Schwierigkeiten auslösen. Im Jahr 2002 sei über die G-GmbH der Konkurs
eröffnet, und wären sämtliche Vermögensgegenstände
verwertet worden (unter anderem das Mietobjekt K-Straße). Aufgrund der vom
Finanzamt rückgerechneten Vorsteuer sei ein Rückstand von
4.559,16 € entstanden. Er sei Bezieher der Notstandshilfe und habe
keinerlei ersparte Rücklagen. Mit 53 Jahren sei es sehr schwer eine
Anstellung zu bekommen. Momentan befinde er sich in einem Umschulungsprogramm,
aber auch hier seien die Aussichten auf einen Arbeitsplatz sehr schlecht. Die
monatliche Notstandshilfe reiche gerade noch für den allernotwendigsten
Lebensunterhalt aus. Der hohe Rückstand könne von ihm aber nicht
beglichen werden. Er ersuche den derzeit offenen Betrag von 4.559,16 €
nachzusehen.
Mit Bescheid vom 25.5.2005 wies das Finanzamt dieses
Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation
eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung einer
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7.6.2005
Berufung erhoben. Der Berufungswerber legte dazu eine Bestätigung über
den Notstandshilfebezug vor. Er habe keine Möglichkeit, den Rückstand
zu begleichen, da keine Bank gewillt sei, ihm in dieser Höhe ein Darlehen
einzuräumen, und er auch keine anderen Vermögenswerte besitze. Die
Einforderung der Abgaben bringe ihn in eine ausweglose Situation, da er eine
Bezahlung der Steuerschuld in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht
vornehmen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
In einem
Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen
bedarf, das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche
Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn
die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert. Wenn das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers den
geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die
Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist, liegt eine
Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es
infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der
Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des
Beschwerdeführers kommen kann (vgl. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033 mit
Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Im
gegenständlichen Fall bezieht der Berufungswerber lediglich Notstandshilfe
und besitzt nach eigenen Angaben keinerlei Vermögen. Die
nachsichtsgegenständlichen Abgaben sind bei ihm daher uneinbringlich. Es
liegt daher keine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinbringung
und damit auch keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor.
Da es im
vorliegenden Fall schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
für eine Abgabennachsicht fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung
kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-L/05
- Stammnummer
- 21112
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF