Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0116-W/06
Neuerlicher Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ist im gegenständlichen Fall nicht als Berufung zu werten; der Berufung gegen die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Berufung, ist daher stattzugeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-W/06vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., St.P., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 20. Okt. 2005 betreffend die
Zurückweisung der Eingabe vom 27. Sept. 2005 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte 10.08.2005 den Antrag auf Familienbeihilfe
für ihre 4 Kinder K.L., geb. 22.07.1990, K.S., geb. 01.03.1999, K.K.,
geb. 10.02.2002, K.H., geb. 08.06.2003, von Oktober 2003 bis Juni 2005
rückwirkend Familienbeihilfe zu gewähren.
Das Finanzamt erließ am 18.08.2005 einen
Abweisungsbescheid auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
angeführten Kinder.
Begründend wurde ausgeführt: "Laut
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist Personen ab dem Zeitpunkt
Familienbeihilfe zu gewähren, ab dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides.
Da Ihnen mit mündlicher Berufungsverhandlung
vom 11. Juli 2005 Asyl gewährt, wurde Ihnen Familienbeihilfe ab Juli 2005
gewährt. Ihr Antrag vom Oktober 2003 bis Juni 2005 ist
abzuweisen."
Am 27. Sept. 2005 langte beim Finanzamt Lilienfeld-St.
Pölten ein Schreiben vom 23.09.2005 ein, mit dem die Bw. beantragte,
für die Zeit ab ihrer Einreise ab 16.10.2003 bis 30.04.2004
rückwirkend die Familienbeihilfe zu gewähren. Als Begründung
wurde ausgeführt:
"Die Änderung lt. BGBl. 2004 Nr. I/142 vom
15.12.2004 trat rückwirkend mit 01.05.2004 in Kraft; somit gilt bis
30.04.2004 die alte Rechtslage, ab 01.05.2004 die neue. Daher bekommen
Flüchtlinge unabhängig vom Zeitpunkt der Asylgewährung
Familienbeihilfe bis 30.04.2004, danach erst wieder ab
Asylgewährung.
Ich bin am 16.10.2003 eingereist und erhalte daher
Familienbeihilfe bis 30.04.2004. Ab Asylgewährung wurde mit bereits mit
Juli 2005 ein laufender Familienbezug gewährt."
Am 20. Oktober 2005 erließ das Finanzamt
Lilienfeld-St.Pölter daraufhin einen Zurückweisungsbescheid. Die
Eingabe vom 27. Sept. 2005 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe wurde
als verspätet zurückgewiesen.
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe
nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Eingabe vom 27. Sept. 2005 wurde als
Berufung gewertet, da bereits mit Abweisungsbescheid vom 18. Aug. 2005 Ihr
Antrag vom 10. August 2005 ab Oktober 2003 abgewiesen wurde. Die Berufung ist
zurückzuweisen, da sie verspätet eingebracht wurde."
Die Bw. brachte gegen den Zurückweisungsbescheid vom
20.10.2005 am 15. Nov. 2005 eine Berufung ein:
Es wurde ausgeführt: " Im
Zurückweisungsbescheid vom 20.10.2005, mir zugestellt am 25.10.2005,
führt die Behörde aus, dass die Eingabe vom 27.September 2005 als
Berufung gewertet wurde.
Dagegen möchte ich folgendes einwenden: Unser
Ansuchen auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 10.08.2005 bezog sich auf
den Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2005. Dagegen gibt es einen
Abweisungsbescheid vom 18.08.2005.
Der zweite Antrag vom 23.09.2005 bezieht sich aber
auf einen anderen Zeitraum, nämlich von 16.10.2003 bis 30.04.2004.
Sozialleistungen sind antragsgebunden, daher gilt meine Eingabe vom 23.09.2005
als gesonderter Antrag, ist auch als solcher zu werten und zu entscheiden. Der
Vorhalt der Behörde, dass eine verspätete Eingabe vorliege, ist somit
unzulässig.
Wie in diesem Antrag ausgeführt, trat die
Änderung lt. BGBl. 2004 Nr. I/142 vom 15.12.2004 rückwirkend mit
01.05.2004 in Kraft; somit gilt bis 30.04.2004 die alte Rechtslage, ab
01.05.2004 die neue. Daher bekommen Flüchtlinge unabhängig vom
Zeitpunkt der Asylgewährung Familienbeihilfe bis 30.04.2004, danach erst
wieder ab Asylgewährung. Ich bin am 16.10.2003 eingereist und erhalte daher
Familienbeihilfe für den Zeitraum 16.10.2003 bis 30.04.2004."
Am 6.Dezember 2005 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 15. Nov. 2005 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 20. Okt. 2005:
"Über die Berufung wird auf Grund des §
276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung: Ihre Eingabe vom 15. November
2005 betreffend Einwendungen gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2005 wird
abgewiesen, weil keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen hervorgeht,
dass die Berufung vom 27. Sept. 2005 nicht verspätet eingebracht worden
wäre."
Am 23. Dezember 2005 erließ das Finanzamt den
Bescheid, mit dem die Berufungsvorentscheidung vom 6.12.2005 gem. § 299/1
Bundesabgabenordnung aufgehoben wurde. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Spruch des Bescheides im Sinne der Begründung
anders lautend ergehen hätte sollen. Auf eine neuerlich ergehende
Berufungsvorentscheidung werde verwiesen.
Gleichzeitig erging am 23.Dezember 2005 eine
Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 15. November 2005 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 20.Okt.2005.
"Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Begründung: Ihre Eingabe vom 15.11.2005
betreffend Einwendungen gegen den Bescheid vom 20.10.2005 wird abgewiesen, weil
keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen hervorgeht, dass die Berufung
vom 27.9.2005 nicht verspätet eingebracht worden wäre."
Die Bw. brachte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass ihr die Berufungsvorentscheidung vom
23.12.2005 zugeschickt worden wäre. Sie stelle wie in der
Rechtmittelbelehrung angeführt, einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Festzuhalten ist, dass nach den vorstehend angeführten
Entscheidungen des Finanzamtes (Berufungsvorentscheidung, Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung, neuerliche Berufungsvorentscheidung), da ein Antrag
der Bw. auf Entscheidung durch die Zweite Instanz gestellt worden ist, die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20.10.2005 wiederum
unerledigt ist ( § 276 Abs.3 BAO).
Das Finanzamt begründete die Zurückweisung mit
verspätet eingebrachter Eingabe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass es sich nicht um eine Berufung, sondern um einen neuen
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe handelt, da die Familienbeihilfe
für einen anderen Zeitraum (16.10.2003 bis 30.04.2004) beantragt worden
ist. Der ursprüngliche Antrag betraf den Zeitraum von Oktober 2003 bis
August 2005.
Da im gegenständlichen Fall keine Berufung vorgelegen
ist, hat auch keine Zurückweisungsbescheid wegen nicht fristgerechter
Einbringung ergehen können.
Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
daher stattzugeben.
Wien, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-W/06
- Stammnummer
- 21107
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF