Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1961-W/05
Unterhaltsleistung durch Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1961-W/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Wilhelm Böhm im
Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der
Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 30. April 2001 nach der am 22.
Februar 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am 18.9.1980, ist seit
September 1999 verheiratet und bezog im Zeitraum April 2000 bis April 2001
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Selbstbezug).
Sie befand sich im strittigen Zeitraum in Schulausbildung
(Ablegung der Matura im Juni 2001).
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den obigen
Zeitraum.
Zur Begründung wurde auf § 5 Abs. 2 FLAG
verwiesen, nachdem für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu
leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Die Bw. sei seit 25.
September 1999 verheiratet, weswegen der Unterhalt durch den Ehegatten zu
leisten sei.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegen den
Rückforderungsbescheid Berufung und führte dazu begründend
aus:
"...Der Betrag
wurde zurückgefordert, da ich seit 25.09.1999 verheiratet bin und mir daher
der Unterhalt durch den Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Pkt. 05.02
betreffend verheiratete Kinder besteht dann, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der Ehegatte des Kindes nach seinen
Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Jahre 2000
besuchte ich die 8. Klasse der Mittelschule und stand vor der Matura. Ich konnte
daher selbst für meinen Unterhalt nicht sorgen. Mein Ehegatte erzielte im
Jahr 2000 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von ATS 118.602,00 (siehe
Arbeitnehmerveranlagung). In diesem Jahr betrug das Existenzminimum ATS 8.310,00
monatlich. Sein Einkommen lag daher um ATS 1.523,00 monatlich über dem
eigenen Existenzminimum. Diesen Betrag konnte er zu meinem Unterhalt aufwenden
und war auch zu mehr nicht verpflichtet, weil die "Anspannungstheorie" wohl
gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern, nicht aber gegen der
unterhaltsberechtigten Ehegattin gilt.
Im Jahr 2001 war
die finanzielle Situation meines Mannes ähnlich dem Jahr
2000.
Meine Eltern waren
daher nach wie vor zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, wenn auch nicht zum
vollen, so doch überwiegenden Teil. Nach den Durchführungsrichtlinien
zum FLAG kommt es bei dem Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch lediglich darauf
an, ob die Eltern zum überwiegenden Teil zum Unterhalt verpflichtet
sind..."
Im Schreiben vom 12. September 2005 bestätigte der
Vater der Bw., dass diese von ihm und seiner Gattin wegen des geringen
Einkommens des Ehegatten der Bw. in unterschiedlicher Höhe Unterhalt
geleistet hätten. Im Jahr 2000 und bis August 2001 hätten die
Unterhaltsleistungen mindestens ATS 3.500,00 betragen. Die Übergabe der
Beträge sei in bar erfolgt.
Das Finanzamt erließ am 20. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung
teilweise statt, indem eine Rückforderung nur für den Zeitraum 1.
Dezember 2000 bis 30. April 2001 erfolgte.
"Gemäß
§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für Kinder, die verheiratet oder
geschieden sind, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern
noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte
des Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst
noch in Berufsausbildung befindet bzw. die monatliche Einkommensgrenze von S
11.859,-- (2000), S 12.037,-- (2001), € 900,13 (2002), € 965,53
(2003), € 1.015,-- (2004) nicht überschreitet.
Das
steuerpflichtige Einkommen Ihres Ehegatten betrug von Jänner bis Mai 2000:
S 11.074,--, von Juni bis Oktober 2000: S 7.364,--; von November bis
Dezember 2000: S 13.200,-- und von Jänner bis Dezember 2001: S
12.945,--.
Die
Einkommensgrenze wurde ab November 2000 überschritten, es bestand somit ab
Dezember 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe..."
Die Bw. stellte am 12. Oktober 2005 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte
mündliche Verhandlung vor einem Senat.
Zur Begründung führte sie Folgendes
aus:
"...Ich habe
bereits in meiner Berufung argumentiert, dass meine Eltern verpflichtet waren,
mir Unterhalt zu leisten (und dies auch getan haben), weil mein Ehegatte im
fraglichen Zeitraum ein Einkommen knapp über dem Existenzminimum hatte und
mich daher nicht erhalten konnte.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 20.09.2005 hat das Finanzamt unter teilweise
Stattgebung meiner Berufung den Rückforderungszeitraum auf 01.12.2000 bis
30.04.2001 eingeschränkt. Nach Wiederholung des § 5 Abs. 2 FLAG
führt das Finanzamt in seiner Begründung Einkommensgrenzen an, ab
deren mein Ehegatte verpflichtet gewesen wäre, für meinen Unterhalt
aufzukommen.
Woher das Finanzamt
die hier angegebenen Einkommensgrenzen hat, ist in der Begründung nicht
ausgeführt und auch dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso ist der
Begründung nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Unterlagen das Finanzamt
ein steuerpflichtiges Monatseinkommen meines Ehegatten behauptet. Insoweit
liegen jedenfalls Verletzungen von Verfahrensvorschriften
vor.
Aber selbst wenn
man unterstellt, dass die Angaben über das Einkommen meines Ehegatten
richtig sind, ist ohne weiteres einsichtig, dass auch im noch strittigen
Zeitraum meine Eltern zumindest überwiegend verpflichtet waren, meinen
Unterhalt zu tragen, weil angesichts des Existenzminimums, das im fraglichen
Zeitraum gegolten hat, mit dem Einkommen meines Ehemannes keineswegs zwei
Personen erhalten werden konnten. Es ist zuzubilligen, dass für zwei
Personen nicht das doppelte Existenzminimum anzusetzen ist, weil Fixkosten wie
z.B. Miete, Beheizung und Beleuchtung nur einmal anfallen. Trotzdem hätten
die genannten Einkommensbeträge nicht ausgereicht, zwei Personen zu
erhalten, zumal ja vom steuerpflichtigen Einkommen noch Einkommensteuer zu
bezahlen war. Ich selbst war zum damaligen Zeitpunkt nicht fähig, eigenes
Einkommen zu erzielen, weil ich - wie bereits ausgeführt - noch
vor der Matura stand und darüber hinaus zum damaligen Zeitpunkt bereits ein
Kind erwartete..."
In der am 22. Februar 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung, an der seitens des Finanzamtes Fr. Elisabeth Gürschka
und Fr. Judith Winkler teilnahmen, wurde ergänzend
ausgeführt:
"Berufungswerberin:
Ich
weise darauf hin, dass meine Eltern mir im Streitzeitraum monatlichen Unterhalt
in Höhe von ATS 3.500,-- geleistet haben. Daraus ergibt sich, dass diese
und nicht mein Ehegatte mir überwiegend Unterhalt erbracht
haben.
Frau
Gürschka:
Aus
der Beilage zum Familienbeihilfenantrag vom 31. Jänner 2005 ist
ersichtlich, dass die Eltern der Berufungswerberin bestätigen, ihre Tochter
nicht finanziell zu unterstützen.
Berufungswerberin:
Aus
dieser Bestätigung ist nur ersichtlich, dass im Jahr 2005 kein Unterhalt
geleistet worden ist. Wie hingegen aus der im Berufungsverfahren nachgereichten
Bestätigung vom 12. September 2005 ersichtlich ist, haben die
Unterhaltsleistungen im Jahr 2000 bis zum August 2001 monatlich mindestens ATS
3.500,-- betragen.
Frau
Winkler:
Die
Berechnung der Einkommensgrenzen, ab denen eine Unterhaltspflicht besteht,
erfolgte unter Zugrundelegung der Ausgleichsrichtliniensätze des § 293
ASVG. Diese Grenzen haben im Jahr 2000 ATS 11.859,00 und 2001 ATS 12.037,--
betragen. Es ist so, dass ich zum damaligen Zeitpunkt die Bemessungsgrundlagen
zur Einkommensteuer herangezogen habe, richtigerweise wäre hingegen, das
Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Selbst unter Berücksichtigung
dieses Umstandes sind aber die eben angeführten Einkommensgrenzen
jedenfalls überschritten.
Berufungswerberin:
Es
liegt insofern ein Verfahrensmangel vor, als mir in der Berufungsvorentscheidung
die Quellen, aus denen die Einkommensgrenzen stammen, nicht bekanntgegeben
wurden.
Fest
steht aber jedenfalls, dass das Einkommen meines Ehegatten einfach nicht
für uns beide gereicht hat.
Über
Befragen durch Dr. Pavlik:
Frau
Winkler:
Das
Nettoeinkommen des Ehegatten hat im Monat Dezember 2000 ATS 12.457,-- und im
Jahr 2001 durchschnittlich ATS 12.189,-- betragen."
Soweit im angefochtenen
Bescheid der Rückforderungszeitraum April 2000 bis November 2000 betroffen
war, hat die Bw. in der mündlichen Verhandlung die Berufung
zurückgezogen, sodass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nur über
die Monate Dezember 2000 bis April 2001 abgesprochen werden konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs 2 FLAG lautet:
"Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist."
Die Verehelichung eines Kindes soll also nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.
Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind,
besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des
Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung befindet.
Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig
Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes oder geschiedenes Kind
erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, kann ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht gestützt werden (S Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, A § 5 S 7).
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten
haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte,
der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn
des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei
eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach
der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher
Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet
werden."
Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität; vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93:
"Den
Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein
verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur
subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in
erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner
Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel
ABGB
2
Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass der Ehegatte der Bw. im Monat Dezember 2000 ein Nettoeinkommen
von ATS 12.457,-- und im Jahr 2001 von durchschnittlich ATS 12.189,-- bezogen
hat (siehe die Ausführungen der Finanzamtsvertreterin in der
mündlichen Verhandlung).
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen
Unterhaltspflichten der Bw fortbestehen lassen würde oder ob die
Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht
begründen würde und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw
ausschließen würde.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht).
Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten
Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser
als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG.
Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a
ASVG stimmt nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der unpfändbare
Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Bw geht, kann nur der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden.
Dieser beträgt im Streitzeitraum ATS 8.312 (§ 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte des Ehegatten der Bw. somit über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau begründet.
In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus:
Für den vorliegenden Fall ist der eindeutige Wortlaut
des § 5 Abs 2 FLAG heranzuziehen; dessen Wortlaut - arg: "Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten
... zu leisten ist" kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom
Ehegatten den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine
ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von
Familienbeihilfe entgegen stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Der VwGH führt dazu aus (Erk v 18.10.1989,
88/13/0124):
" ... Für die
Frage des Anspruches derselben auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und
inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten
des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der
Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser
Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
..."
Daraus folgt, dass die bestehende Unterhaltspflicht des
Ehegatten, mag sie auch nicht ausschließlich sein, dem Anspruch auf
Familienbeihilfe entgegensteht.
Sollten Verfahrensmängel in Hinblick auf die mangelnde
Bekanntgabe der Grundlagen für die relevanten Einkommensgrenzen vorgelegen
haben, so sind diese nunmehr durch die Ausführungen der
Finanzamtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung saniert.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung nicht über die Abgabeneinhebung abgesprochen werden
kann. Angeregt wird, dass sich die Bw. diesbezüglich mit dem Finanzamt in
Verbindung setzt.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1961-W/05
- Stammnummer
- 21091
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF