Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2089-W/05
Geschäftsführerhaftung, Überwachungsverschulden im Zusammenhang mit Bankaufträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2089-W/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom 23. Juni 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 28. Mai 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlüssen des
Handelsgerichtes Wien wurde über das Vermögen der
AGdas Ausgleichsverfahren
(6. September 2001) und der Anschlusskonkurs (15. November 2001)
eröffnet, der schließlich mit Beschluss vom 15. April 2004
mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Daraufhin forderte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als damaligen Geschäftsführer der
Gesellschaft mit Schreiben vom 26. April 2004 um Bekanntgabe der
Gründe, die ihn ohne sein Verschulden an der Entrichtung der auf Grund
einer am 1. Oktober 2001 durchgeführten abgabenbehördlichen
Lohnsteuerprüfung festgesetzten und nach wie vor aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin gehindert hätten,
auf.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes brachte der Bw. mit Schreiben vom 18. Mai 2004 vor, dass ihn an
der Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden treffen würde, weshalb
von einer Weiterverfolgung seiner persönlichen Haftung Abstand zu nehmen
wäre. Begründend führte er aus, dass bei der Erstellung der
Bilanz zum 30. April 2004 festgestellt worden wäre, dass die zur
Abdeckung der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten,
weshalb unter Einbeziehung der finanzierenden Banken, die die bestehenden
Kredite teilweise bereits fällig gestellt hätten, mit der
Muttergesellschaft L.T.. (Niederlande)
die Vornahme einer ausreichenden Kapitalerhöhung vereinbart worden
wäre. Diese Zusage wäre jedoch in der Folge von der Muttergesellschaft
nicht eingehalten worden. Da darüber hinaus noch der inzwischen
bestätigte Verdacht von betrügerischen Handlungen innerhalb der C.,
einer Tochtergesellschaft der Primärschuldnerin hinzugekommen wäre,
hätte der Bw. auch seinen sofortigen Austritt als Dienstnehmer der AG
erklärt.
Mit Bescheid vom 28. Mai
2004 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO für Abgaben der AG in der Höhe von
€ 49.489,20, nämlich
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fällig
am
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Lohnsteuer
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Mai 2001
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€ 8.181,74
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15. Juni
2001
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Lohnsteuer
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Juni 2001
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€ 23.126,46
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17. Juli
2001
|
Lohnsteuer
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Juli 2001
|
€ 18.181,00
|
16. August
2001
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am 23. Juni
2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hätte und insbesondere nicht berücksichtigt worden
wäre, dass er darauf vertrauen hätte dürfen, dass im relevanten
Zeitraum auch die für die Abdeckung der Lohnsteuer notwendigen Mittel
vorhanden sein würden.
Die Anweisung der Gehälter
und Abfuhr der Lohnsteuer wäre im Bereich der AG so organisiert gewesen,
dass die Hausbank X. jeweils mit der Überweisung beauftragt gewesen
wäre. Vor dem mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Zeitraum
wäre dies auch klaglos durchgeführt worden. Jedoch hätte auf
Grund der für den Bw. unvorhergesehenen Situation der zur Abdeckung der
aufgenommenen Kredite fehlenden Aktiva die Bank den Kontoüberziehungsrahmen
reduziert und ohne Zutun des Bw. lediglich die Gehälter angewiesen, nicht
aber die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt. Dies wäre aber dem Bw.
nicht mitgeteilt worden und wäre ihm durch längere Zeit nicht zur
Kenntnis gelangt.
Bei der AG hätte es sich
um eine reine Finanzierungsholding gehandelt, die keine Erlöse aus
operativem Geschäft erzielt hätte, weshalb es für den Bw. in
diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeit gegeben hätte. Er
hätte aber darauf vertrauen dürfen, dass die Muttergesellschaft die
gegebene Zusage, das erforderliche Kapital zuzuführen, auch einhalten
würde.
Abschließend
bekämpfte der Bw. vorsichtshalber auch die Bescheide über die
Abgabenansprüche selbst, da ihm hinsichtlich der Lohnsteuerverpflichtungen
der AG keine Kontrollmöglichkeiten offenstehen würden.
In Beantwortung eines durch den
Unabhängigen Finanzsenat gestellten Vorhaltes zur Bekanntgabe, welche
geeigneten Maßnahmen der bei Betrauung Dritter mit abgabenrechtlichen
Pflichten bestehenden Informations- und Überwachungspflichten, die es
ausschließen würden, dass dem Geschäftsführer
Steuerrückstände verborgen bleiben, er getroffen hätte, gab der
Bw. mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 bekannt, dass der Leiter der
Buchhaltung, Herr M.G., über seine Weisung hin jeweils veranlasst
hätte, dass im relevanten Zeitraum Überweisungsaufträge für
die hier gegenständlichen Abgaben an die Hausbank X. übersandt worden
wären. Die Buchhaltung wäre diesem Auftrag auch nachgekommen. Seitens
der Bank wäre keine Mitteilung an die AG und insbesondere nicht an den Bw.
erfolgt, dass die Überweisungsaufträge nur unvollständig
durchgeführt worden wären.
Dem Bw. wäre dies im
gegenständlichen Zeitraum auch nicht auf andere Weise bekannt geworden. Er
selbst hätte keine Kontrolle der Überweisungsbelege durchgeführt.
Seitens der Mitarbeiter der Buchhaltung wäre ihm auch nicht berichtet
worden, dass die Bank die Überweisungsaufträge nicht vollständig
durchgeführt hätte. Dies wäre den Mitarbeitern der Buchhaltung
infolge der Vielzahl der Überweisungen in diesem Zeitraum offenkundig auch
nicht aufgefallen. Die Buchhaltung hätte im gegenständlichen Zeitraum
die Überweisungen für alle vier Unternehmen der
L.Gruppe betreuen müssen.
Im gegenständlichen
Zeitraum wäre dem Bw. wiederholt seitens der Muttergesellschaft zugesichert
worden, dass die erforderlichen Mittel zugeführt werden würden. Er
hätte auf die Einhaltung dieser Zusage auch vertrauen dürfen.
Der Umstand, dass die
Überweisungsaufträge der Bank übermittelt worden wären und
von dieser keine Mitteilung gekommen wäre, dass die Überweisungen
nicht vollständig durchgeführt worden wären, könne von Herrn
M.G. bestätigt werden.
Mit Schreiben vom
20. Jänner 2006 erklärte der Bw., dass er keine Gespräche
mit der Hausbank wegen der Abfuhr der Lohnsteuern geführt hätte. Es
hätte dafür auch keinen Anlass gegeben, weil er keine Kenntnis von den
hier relevanten Problemen gehabt hätte. Bei Kenntnis der Sachlage
hätte er für die ordnungsgemäße Durchführung der
Zahlungen im Rahmen der von der Bank zur Verfügung gestellten Mittel Sorge
getragen.
Weiters gab der Bw. bekannt,
dass der Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung der Bank darüber,
dass sie die Überweisung der Lohnsteuern im inkriminierten Zeitraum
anweisungswidrig nicht durchgeführt hätte, nicht nachgekommen werden
könne, da die Hausbank sämtliche Auskünfte unter Verweis auf das
bestehende Bankgeheimnis verweigert hätte.
In Beantwortung eines an die
Hausbank gerichteten Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates, wer die
Anweisungen zur Abfuhr der Lohnsteuer erteilte, weshalb diese unterblieben sei
und ob der Bw. darüber informiert worden wäre, teilte die
Hausbankmit, dass die
Überweisungen der AG im Wege des "Electronic Banking" durchgeführt
worden wären. Zur Durchführung würde der Kunde Mitarbeiter
nominieren, die mit entsprechenden Berechtigungen ausgestattet werden
würden. Im Normalfall würden die Überweisungen automatisch
durchgeführt werden, soweit freie Rahmen vorhanden wären bzw. Deckung
durch Sicherheiten vorliegen würde. Elektronische
Überweisungsaufträge, die zu Überschreitungen der Rahmen bzw.
einer Unterdeckung führen würden, würden nicht durchgeführt
werden; ein Umstand, den der Kunde sowohl am Bildschirm erkennen könne und
der ihm grundsätzlich auch telefonisch mitgeteilt werden würde. Werde
ein Überweisungsauftrag nicht durchgeführt, werde er automatisch nach
einem Tag storniert und müsse allenfalls vom Kunden neu beauftragt werden.
Über nicht durchgeführte elektronische Überweisungsaufträge
gebe es im Hause keine Aufzeichnungen. Der Kunde hätte allerdings die
Möglichkeit, anhand des "Datenträgerbegleitzettels" (ein Dokument, das
in elektronischer Form zur Verfügung stehe und von vielen Kunden zu
Dokumentationszwecken abgelegt werde) nachzuvollziehen, welche
Überweisungsaufträge er wann erteilt hätte.
Im Zeitraum Mai bis Juli 2001
wären Lohn- und Gehaltszahlungen und auch eine Zahlung an das Finanzamt
Wien 6/7/15 von € 230.000,00 über die Hausbank durchgeführt
worden.
In Beantwortung der
Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, zum Schreiben der Hausbank
Stellung zu nehmen, gab der Bw. bekannt, dass er neben seiner Funktion als
Vorstand der AG in Österreich auch in der L.G., des 100%igen
Gesellschafters der AG , für die operativen Geschäfte international
tätig gewesen wäre und bis zu 95% seiner Arbeitszeit im Ausland
verbracht hätte.
Zur Aufrechterhaltung des
operativen Geschäftes der AG wären daher der Leiter des Controllings
und die Buchhaltung zur Durchführung von Banktransaktionen berechtigt
gewesen. Diese hätten die Anweisung gehabt, alle Steuern entsprechend den
gesetzlichen Richtlinien termingerecht zu überweisen. Dem Bw. wären
keine Informationen über nicht durchgeführte
Überweisungsaufträge gegeben worden. Auch würden keine Unterlagen
betreffend Aufzeichnungen über erteilte bzw. erteilte und nicht
durchgeführte elektronische Überweisungsaufträge zur
Verfügung stehen. Die Deckung der Konten wäre einerseits durch von den
jeweiligen Banken bestätigte Patronatserklärungen und durch eine
zugesagte Kapitalerhöhung gegeben gewesen. Die Nutzung des jeweiligen
Rahmens hätte der Disposition von Controlling und Buchhaltung
oblegen.
Der Bw. wies abschließend
noch darauf hin, dass er als Vorstand der AG nach den erfolgten Untersuchungen
des Bundeskriminalamtes und laut Gutachten des Sachverständigen als Zeuge
und nicht als Angeklagter im derzeit noch beim
Landesgerichtanhängigen
Betrugsverfahren aufgerufen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da der Konkurs über das Vermögen
der Primärschuldnerin mit Beschluss vom 15. April 2004 mangels
Kostendeckung aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als im inkriminierten Zeitraum der jeweiligen Fälligkeiten der
haftungsgegenständlichen Abgaben allein zur Vertretung der AG berufenes
Vorstandsmitglied die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Mit dem Vorbringen, dass
Kredite teilweise fällig gestellt worden wären, da die zur Abdeckung
der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten, die
Muttergesellschaft jedoch trotz Zusage keine ausreichende Kapitalerhöhung
vorgenommen hätte sowie betrügerische Handlungen vorgelegen
wären, zielt der Bw. offenbar darauf ab, dass ihm keine Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
gestanden wären und ihm daher die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gewesen wäre.
Diesem Einwand muss aber
entgegengehalten werden, dass es zum Einen für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Zum
Anderen wurden nach den Ausführungen des Bw. die Gehälter von der
Hausbank angewiesen und daher für die Primärschuldnerin auf diese
Weise liquide Mittel zur Verfügung gestellt.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft grundsätzlich
auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es
sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Aus dem Vorbringen, dass die
Hausbank unvorhergesehen den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und
daraufhin ohne sein Zutun und Wissen lediglich die Gehälter angewiesen,
nicht aber die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt hätte, kann zwar weder
das Bestehen eines Mantelzessionsvertrages noch eine bloß formelle
Stellung des Bw. als Geschäftsführer schlüssig entnommen werden.
Dennoch ist es nicht geeignet, den Bw. zu exkulpieren, da bei Betrauung Dritter,
nämlich der Hausbank zur Auszahlung der Löhne und Gehälter als
auch der darauf entfallenden Lohnabgaben, mit den abgabenrechtlichen Pflichten
die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten
besteht (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Ein Indiz für die
Verletzung der Überwachungspflicht ergibt sich auch aus dem Umstand, dass
der Bw. mangels Kenntnis von den hier relevanten Problemen keine Gespräche
mit der Hausbank wegen der Abfuhr der Lohnsteuern geführt hatte.
Aus dem Vorbringen des Bw., er
hätte den Leiter der Buchhaltung und des Controllings damit beauftragt,
alle Steuern entsprechend den gesetzlichen Richtlinien termingerecht zu
überweisen, lässt sich ebenfalls nichts gewinnen, da der Vertreter das
Personal in solchen Abständen zu überwachen hat, die es
ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten,
insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen
bleiben (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Zumal der Bw. auch einbekannte, keine
geeigneten Maßnahmen, die es ausschließen würden, dass dem
Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben,
getroffen und insbesondere auch hätte keine Kontrolle der
Überweisungsbelege durchgeführt zu haben. Im Gegenteil, war die
Ergreifung solcher Maßnahmen bei einer inländischen Anwesenheit von
5% auch nur schwer möglich.
Dass die mit der
Durchführung der Anweisungen betrauten Stellen offenbar überlastet
gewesen waren, ergibt sich aus den Ausführungen des Bw., dass der Umstand,
dass die Überweisungen nicht durchgeführt worden wären, den
Mitarbeitern der Buchhaltung infolge der Vielzahl der Überweisungen in
diesem Zeitraum offenkundig auch nicht aufgefallen wäre, zumal die
Buchhaltung im gegenständlichen Zeitraum die Überweisungen für
alle vier Unternehmen der L.Gruppe
betreuen hätte müssen.
Die Behauptung, dass die
Buchhaltung diesem Auftrag auch nachgekommen und lediglich seitens der Bank
keine Mitteilung an die AG und insbesondere nicht an den Bw. erfolgt wäre,
dass die Überweisungsaufträge nur unvollständig durchgeführt
worden wären, wird durch die Auskunft der Hausbank jedoch widerlegt, wonach
die Überweisungen der AG im Wege des "Electronic Banking" durchgeführt
worden wären und im Falle der mangels Deckung nicht durchgeführten
Überweisungen grundsätzlich eine telefonische Mitteilung erfolgt
wäre. Den Umstand der Nichtdurchführung hätte der Kunde nach
Aussage der Bank aber auch sofort am Bildschirm erkennen können.
Da die Hausbank aber
bestätigte, dass im Zeitraum Mai bis Juli 2001 Lohn- und Gehaltszahlungen
über die Hausbank durchgeführt wurden, wäre es am Bw. gelegen
gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Löhne und Gehälter
nicht vermindert um die Lohnsteuer zur Auszahlung gelangen, um damit auch die
Abfuhr der Lohnsteuer zu gewährleisten.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134).
Auch der Einwand des Bw., dass
er nicht als Angeklagter im derzeit anhängigen Betrugsverfahren
geführt wäre, geht ins Leere, da auch ein im gerichtlichen
Strafverfahren freisprechendes Urteil einer Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO nicht entgegen steht (VwGH 16.12.1999, 96/05/0104).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der AG im Ausmaß von € 49.489,20 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2089-W/05
- Stammnummer
- 21074
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF