Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/05
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend nicht existierende Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO kann nur gegen einen das Verfahren abschließenden Bescheid begehrt werden, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist (formell rechtskräftiger Bescheid).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1998-2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
brachte mit Schreiben vom 28. April 2003 einen Antrag auf Wiederaufnahme mit
folgendem Text ein: "Ich ersuche um Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide
1998, 1999, 2000 und 2001 und um Berücksichtigung des Vertreterpauschales
laut den beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers". Ein
Mängelbehebungsauftrag wurde seitens des Finanzamtes nicht
erlassen.
Rund ein halbes Jahr
später brachte die Bw. mit 27. Oktober 2003 Erklärungen für die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998, 1999,
2000 und 2001 (Formulare L1) beim Finanzamt ein. Sonderausgaben, Werbungskosten
oder außergewöhnliche Belastungen wurden seitens der Bw. hierbei
nicht beantragt und in den Formularen L1 auch nicht ausgefüllt. Seitens der
Bw. wurde lediglich beantragt, dass sie keinen Freibetragsbescheid wünsche.
Das Finanzamt erließ hierauf basierend, antragskonforme
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001, datierend jeweils mit
29. Oktober 2003, wobei sich zum Teil kleinere Steuergutschriften ergaben, die
seitens des Finanzamtes ausbezahlt wurden.
Mit Bescheid vom 21. November
2003 wurde der Antrag der Bw. vom 28. April 2003 auf "Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungen 1998-2001" unter Hinweis der Nichterfüllung der
Voraussetzungen für das Vertreterpauschale als unbegründet
abgewiesen.
Mit undatiertem Schreiben der
Bw. (Eingang 31. Dezember 2003) wurde seitens der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung mit den Worten "... lege gegen Ihren Bescheid der Ablehnung Berufung
ein ... " eingebracht, wobei seitens der Bw. der Abweisungsbescheid betreffend
die Wiederaufnahme vom 21. November 2003 in Kopie (Stempel: Eingang 31. Dezember
2003) und umfangreiches Belegmaterial betreffend Sonderausgaben beigelegt wurden
(Beilage laut Berufungsschrift: "Anbei Belege für 1998 - 2001"). Die
Bw. verweist auf ihre Vertretertätigkeit und die Bestätigungen des
Dienstgebers.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Jänner 2004 wurde die oben stehende Berufung gegen die Abweisung
der Wiederaufnahme mit Hinweis auf die mangelnde Vertretertätigkeit als
unbegründet abgewiesen. Seitens der Bw. wurde gegen diese
Berufungsvorentscheidung ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben, datiert
mit 24. Februar 2004 eingebracht.
Im Vorlagebericht (Verf 46) vom
14.3.2005 des Finanzamtes wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen
für die Gewährung des Vertreterpauschales nicht vorlägen und die
im Zuge des Berufungsverfahrens nachgebrachten Anträge auf Sonderausgaben
im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen
wären.
Zur Abklärung des
Sachverhalts und des übermittelten Aktenkonvoluts wurde seitens des
Finanzamtes beim UFS vorgesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich stafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach Abs 2 der
gegenständlichen Gesetzesbestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 303 a
Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind;
d) bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind.
Entspricht der
Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Der Wiederaufnahmeantrag bedarf
somit gemäß
§ 303 a BAO bestimmter Form- und
Inhaltserfordernisse. Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom 28. April
2003 einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend "Einkommensteuerbescheide 1998,
1999, 2000 und 2001" ein. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme
enthält ausschließlich Hinweise auf allfällige
"Einkommensteuerbescheide" (ohne nähere Hinweise, wann diese Bescheide
erlassen hätten sein sollen) und das Ersuchen um Berücksichtigung des
Vertreterpauschales. Gesetzlich normierte Angaben, wie Angaben zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages, die genauere Bezeichnung des Verfahrens und
die Darlegung, dass kein "grobes" Verschulden der Partei an der
Nichtgeltendmachung der Beweismittel vorliegt, nämlich dass Tatsachen oder
Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden,
fehlen. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag entspricht in keiner Weise den
gesetzlichen Erfordernissen des § 303 a BAO.
Das Finanzamt, dem kein den
Erfordernissen des § 303 a BAO entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorlag,
hätte zwingend den gesetzlich normierten Mängelbehebungsauftrag
erlassen müssen und der Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Festzuhalten ist insbesondere,
dass Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2001 zur Zeit der Stellung des
gegenständlichen "Wiederaufnahmeantrages" (datiert mit 28. April 2003)
nicht existierten. Die (Erst-)
Bescheide für die Einkommensteuer 1998 bis 2001 wurden erst rund ein halbes
Jahr später erlassen (Bescheiddatum jeweils 29. Oktober 2003). Die
Wiederaufnahme kann nur gegen einen das Verfahren abschließenden Bescheid
begehrt werden, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig
ist (formell rechtskräftiger Bescheid). Richtet sich der Antrag auf
Wiederaufnahme gegen einen noch nicht (formell) rechtskräftigen Bescheid
oder gegen nicht existierende Bescheide, so ist der Antrag zurückzuweisen
(vgl. VwGH vom 16.3.1992, Zl. 90/15/0008).
Die Bw. hätte Ihre
später, mit 17. Oktober 2003, eingebrachten Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 1998 bis 2001 (Formulare L1)
vollständig ausfüllen und allfällige Sonderausgaben und
Werbungskosten dort beantragen müssen. Gegen die folgenden, jeweiligen
Einkommensteuerbescheide wäre der Bw. das Recht zugestanden,
innerhalb der Berufungsfrist
das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.
Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist (lediglich) der Bescheid über die Abweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme durch das Finanzamt. Die Ablehnung
(Zurückweisung, Abweisung) eines Wiederaufnahmeantrages ist, ebenso wie ein
Zurücknahmebescheid nach § 303 a Abs. 2 BAO ein verfahrensrechtlicher
Bescheid, der durch Berufung anfechtbar ist (vgl. Ritz: Bundesabgabenordnung, 3.
Auflage, S 944). Da der Auftrag zur Mängelbehebung durch das Finanzamt
unterlassen wurde, erweist sich der Abweisungsbescheid betreffend die
Wiederaufnahme als rechtswidrig und war aufzuheben. In diesem Sinne war der
Berufung stattzugeben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Februar 2006
Der
Referent:
OR Mag.
Heindl
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/05
- Stammnummer
- 21066
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF