Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0186-L/04
Ein auf Punkt- bzw. Streifenfundamenten errichtetes Glashaus stellt keine bewegliche Sache dar, sondern ein Gebäude.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-L/04vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch O-KG, vom
27. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
27. Jänner 2004 und. gegen den berichtigten Bescheid vom
29. Jänner 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das
Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Inhaber eines
Gärtnereibetriebes. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 machte er eine Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e EStG 1988 iHv. 124.995,90 €
geltend.
In der "Aufstellung
Investitionszuwachsprämie 2002" findet sich folgende
Anmerkung:
"Nach
unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei einem Gewächshaus nicht um ein
Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung (BMF 31.7.2003,
5426/26/2003). Für das Gewächshaus gelten nicht die AfA-Sätze des
§ 8 Abs. 1 (siehe deutsche AfA-Tabelle) und es kann auch nicht
die vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 geltend gemacht
werden."
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 setzte das Finanzamt
die Investitionszuwachsprämie mit dem verminderten Betrag von
88.991,80 € (anstatt wie beantragt 124.995,90 €) fest mit
folgender Begründung:
"Bei
einem Glashaus handelt es sich um ein Gebäude und keine
Betriebsvorrichtung. Die Investitionszuwachsprämie ist somit zu
korrigieren. Auf die Anfragebeantwortung des bundesweit tätigen
Fachbereiches bzw. die Ergebnisse der Nachschau gem. § 144 Abs. 1
BAO wird hingewiesen."
In einem berichtigten Bescheid vom
29. Jänner 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 wurde schließlich die
Investitionszuwachsprämie mit 89.368,90 € festgesetzt. Als
Begründung wurde angegeben, die Berichtigung sei auf Grund eines
Rechenfehlers erforderlich geworden.
Die erwähnte Anfragebeantwortung des bundesweiten
Fachbereichs betraf die Frage, ob ein Glashaus ein Gebäude oder eine
Betriebsvorrichtung darstellt. Seitens des bundesweiten Fachbereiches wurde auf
die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 21. Jänner 1988
IV R 116/86 sowie vom 25.3.1977 III R 5/75 hingewiesen,
wonach ein Glashaus ein Gebäude und keine Betriebsvorrichtung sei. Diese
Rechtsansicht gelte auch für Österreich. Die
Investitionszuwachsprämie stehe daher für das in der Anfrage vom
10.9.2003 beschriebene Glashaus nicht zu. Der Anfrage an den bundesweiten
Fachbereich war eine Anfrage an die zuständige Landwirtschaftskammer
vorausgegangen in welcher der Bw. die Situation folgendermaßen
schildert:
"Mit
1.1.1990 habe ich den Gärtnereibetrieb von meinen Eltern übernommen.
Der Einheitswert für den gärtnerischen Betrieb beträgt
6.395,20 €. Bei den Einkünften aus diesem Betrieb handelt es sich
um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da Einkünfte aus
zugekauften Erzeugnissen nur in untergeordnetem Ausmaß vorliegen, d.h.
dass der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse jedenfalls unter 25 % des
Gesamtumsatzes liegt (§ 30 Abs. 9
BewG).
Der Gewinn aus dem
gärtnerischen Betrieb wird nach der Verordnung zu § 17
Abs. 4 und 5 EStG 1988 ermittelt. Es handelt sich dabei um eine
Teilpauschalierung, welche einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung iSd § 4
Abs. 3 EStG 1988 entspricht, d.h. ein Übergang von der
Teilpauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ohne Zu- und
Abschläge möglich. Ein Wechsel ist zu Beginn des Kalenderjahres ohne
Bindungsfrist jährlich möglich. Die Umsätze werden nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG
versteuert.
Gewinnermittlung 2002:
Im
Jahr 2002 wurde ein neues Glashaus samt Einrichtung für die
Züchtung von vor allem Rosen errichtet. Die Investitionskosten betragen
netto ca. 1.220.000,00 €. Die beantragten Förderungen sind hier
noch nicht abgezogen, da noch keine fixe Zusage gegeben
wurde.
Im September wurde mit
dem Konjunkturbelebungs- bzw. Hochwasserpaket eine
Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG) eingeführt. Die
Prämie beträgt 10 % der Investitionen der Kalenderjahre 2002
und 2003, soweit diese den Durchschnitt der Investitionen der letzten drei
Wirtschaftsjahre übersteigen. Ausgenommen von der Prämie sind u.a.
Gebäude.
Was ein
Gebäude ist, wird unter Hinweis auf die EStRL Rz 3140 definiert.
Rz 3140 bezieht sich auf die AfA-Sätze bei Gebäuden nach
§ 8
Abs.
1
EStG 1988.
Eine fast
gleichlautende Definition findet man im Einkommensteuerkommentar von Doralt zu
§ 108e: 'Als Gebäude gilt ein Bauwerk, dass durch räumliche
Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz vor äußeren
Einflüssen gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Grund
und Boden verbunden und mit einiger Beständigkeit ist; zusätzlich ist
die allgemeine Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (Erkenntnis vom
21.12.1956, 1391/54, 1957, 39 zu § 51 BewG; siehe dazu auch zur
Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen, Doralt, ÖStZ 1985,
94).'
Lt. der deutschen
AfA-Tabelle wird ein Glashaus auf 15 Jahre abgeschrieben. Der AfA-Satz von
7 % entspricht eher für eine Betriebsvorrichtung und schließt
die vorzeitige AfA nach § 10a EStG
aus.
Die Frage ist daher, ob das
von mir errichtete Glashaus als Betriebsvorrichtung gesehen werden kann und
damit IZPr-begünstigt ist.
Da die IZPr nur beantragt
werden kann, wenn die AfA nicht abpauschaliert ist, müsse der Gewinn
für 2002 durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Weiters
ist das Anlageverzeichnis ab 1990 zu erstellen. Eine Umstellung von der
Teilpauschalierung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bringt auf jeden Fall einen
hohen Arbeitsaufwand mit sich. Es sollte daher im Vorfeld geklärt werden,
ob für die gesamte Investition die Prämie zusteht. Die Kosten für
das Glashaus betragen rund 40 % der Gesamtinvestition, den Durchschnitt der
Investitionen der Jahre 1999 bis 2001 schätze ich mit
15.000,00 €."
Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass die
gegenständliche Anfrage an die Landwirtschaftskammer nicht schriftlich an
das BMF weitergeleitet wurde, sondern nur mündlich erörtert wurde.
Eine Erledigung durch das BMF sei bis dato noch nicht erfolgt. Es sei daher der
bundesweite Fachbereich mit dieser Frage befasst worden. Der
gegenständlichen Anfrage liegen Kostenaufstellungen sowie Fotos des
Glashausprojektes (Kopien) bei.
Vor Erlassung des Bescheides betreffend
Investitionszuwachsprämie 2002 war im Jänner des Jahres 2004
eine Nachschau gem. § 144 Abs. 1 durchgeführt worden, zur
Klärung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Glashaus um ein
Gebäude bzw. um eine Betriebsvorrichtung handelt und daher die
Investitionszuwachsprämie zustehe oder nicht. Hierbei wurden
folgende Feststellungen getroffen:
"Besichtigung
des Gewächshauses:
Das
Gewächshaus ist ca. 4.000 m² groß und umfasst zwei
Kulturabteilungen (Rosen, Gerbera). Das Gewächshaus steht auf
Punktfundamenten aus Beton bis in frostfreie Tiefe. Im Haus selbst wurde ein
durchgehender Hauptweg betoniert. Sämtliche Kulturflächen befinden
sich auf dem Mutterboden, der mit Kunststoffmatten belegt ist. Die Matten sind
wasser- und luftdurchlässig. Das Gewächshaus wurde in
holländischer Leichtbauweise errichtet und zur Gänze mit Plexiglas
(16 mm Isolierglas) eingedeckt. Die Wände bestehen auf
4,50 Meter hohen und ein Meter breiten Glaselementen und können
jederzeit herausgenommen werden. Die Glaselemente sind nur verschraubt und nicht
verschweißt. Theoretisch kann das gesamte Gewächshaus jederzeit
abgebaut und an einem anderen Standort wieder aufgebaut
werden.
Heizsystem:
Für
die Aufzucht von Rosen und Gerbera wurde ein eigenes spezielles Heizsystem aus
Deutschland installiert. Das Warmwassersystem wird nur mit Heizöl extra
leicht betrieben und befindet sich direkt unter den Kulturgattungen im
Gewächshaus. Die Warmwasserleitungsrohre sind aufgehängt mit Ketten
und Hacken und nicht wie bei einem gängigen Heizsystem in den sonst
üblichen Gebäudeteilen (Boden, Wand) eingebaut. Um die für die
Pflanzenzucht notwendige Wärme zu erhalten, musste ein spezieller
Erdöltank mit einem Fassungsvermögen von 50.000 Liter errichtet
werden. Die Rohre befinden sich direkt unterhalb der einzelnen Blumen, um die
Wärme optimal nutzen zu können. Heizkörper im herkömmlichen
Sinn sind nicht vorhanden. Das Heizsystem kann jederzeit abgebaut und in anderen
Bereichen verwendet werden, da es freitragend ist und nicht im Mauerwerk
eingebaut wurde.
Lampenanlage:
Die
Lampenanlage wurde von einem spezialisierten deutschen Unternehmen gekauft und
auch installiert. Als Subunternehmer wurde, um in Hinkunft einen Fachmann in
greifbarer Nähe zu haben, die Firma D. in Frankenmarkt beigezogen. Zum
Betrieb der Lampenanlage ist ein eigener Stromgenerator erforderlich. Der
Generator hat ein Gewicht von mehr als 10 Tonnen und steht auf einem
speziell dafür verstärkten Fundament, das aus ca. 40 cm Beton
besteht. Die Lampen hängen frei an Haken in einer Höhe von
4,50 Meter und können je nach Bedarf versetzt werden. Sie sind mit dem
Gewächshaus nicht direkt verbunden. Die Lampen werden dazu benötigt,
um in den lichtarmen Wintermonaten die Blumenproduktion im erforderlichen
Ausmaß zu ermöglichen.
Bewässerungssystem:
Das
spezielle Bewässerungssystem wurde ebenfalls von einem deutschen
Unternehmen gekauft und installiert. Unter jeder Pflanze wurde die Wasser- und
Düngeversorgung installiert. Die Versorgung der Pflanzen erfolgt über
Computer im geschlossenen Kreislaufsystem. Das Wasser und die Düngemittel
in einer Menge von ca. 30.000 Litern befinden sich in fünf
Behältern. Es wurde auch für die benötigten Wassermengen ein
geeigneter Brunnen gebohrt. Für die Aufstellung der Wassertanks mit einem
Gewicht von mehr als 30 Tonnen wurde ein eigens dafür verstärktes
Fundament von mit ca. 50 cm Beton errichtet. Das zurücklaufende Wasser
wird gefiltert und zu 100 % wieder verwendet; neues Wasser bzw.
Ergänzung von Düngemitteln erfolgt per Computer.
Schirme und
Einrichtung:
Über die
gesamte Länge und Breite des Gewächshauses wurde in einer Höhe
von ca. vier Metern auf Seilen liegend eine Beschattung in Form von vier
Meterbahnen installiert. Die Beschattung ist computergesteuert und bringt in den
Wintermonaten eine erhebliche Energieeinsparung bzw. in den Sommermonaten dient
sie als Schattenspender. Eine direkte Verbindung mit dem Gewächshaus
besteht nicht."
Gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2004, mit
dem die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit
88.991,80 € (mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 auf Grund
eines Rechenfehlers gem. § 293b abgeändert auf
89.368,60 €) festgesetzt wurde, erhob der Bw. mit folgender
Begründung Berufung: In der erklärten Bemessungsgrundlage
für die Investitionszuwachsprämie 2002 sei auch ein von der
niederländischen Firma B. geliefertes Glashaus enthalten, dessen
Inbetriebnahme am 30.11.2002 erfolgt sei, mit Anschaffungskosten
(einschließlich aktivierungspflichtiger Nebenaufwendungen) iHv.
356.273,24 €. Die beantragte Investitionszuwachsprämie iHv.
124.995,90 € sei zunächst am Abgabenkonto des Bw. gutgeschrieben
worden. Nach Durchführung einer Nachschau gem. § 144 Abs. 1
BAO sei der bekämpfte Festsetzungsbescheid erlassen worden, mit welchem die
bereits gutgeschriebene Investitionszuwachsprämie für das
Gewächshaus aberkannt und rückgefordert worden sei. Die
Berufung richte sich gegen die Qualifikation des Gewächshauses als
Gebäude. Tatsächlich stelle dieses mit den anderen
Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Produktionsanlage dar, die der
ganzjährigen Aufzucht von Rosen und Gerbera diene. Nach der aktuellen
Fachliteratur würden Glashäuser nicht als Gebäude angesehen (vgl.
Tunshirn R und Untiedt S, ausgewählte Fragen zur
Investitionszuwachsprämie, SWK 3/2004, S. 113; Kommentar der
Steuerreformen, WEKA-Verlag, Reg. 3, S. 46 - Anlage 3). Die
Autoren würden diese rechtliche Beurteilung nicht auf bestimmte Bauweisen
einschränken. Sie resultiere allein schon aus den den Gebäudebegriff
determinierenden Merkmalsausprägungen, die beim Glashaus eben nicht
kumulativ erfüllt seien. Die Anfragebeantwortung des bundesweiten
Fachbereiches vom 19.9.2003 stütze sich ausschließlich und
undifferenziert auf die Judikatur des deutschen BFH, ohne auf die
Sachverhaltsdarstellung des zu Grunde liegenden Falles einzugehen. Der
BFH habe im Urteil vom 21. Jänner 1988, IV R 116/86 zu
entscheiden, ob das gegenständliche Glashaus ein bewegliches Wirtschaftsgut
sei. In diesem Fall sei der Bundesfinanzhof zum Ergebnis gekommen, dass (solche)
Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die
nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes
erfüllen, keine Betriebsvorrichtungen seien, sondern zu den unbeweglichen
Wirtschaftsgütern gehörten. Die den Gebäudebegriff
erfüllenden Merkmalsausprägungen seien damals von allen Parteien des
Verfahrens nicht bestritten worden. Im Urteil vom 25.3.1977,
III R 5/75, das zum deutschen BewG ergangen ist, habe sich der BFH von
seinen früheren Entscheidungen betreffend Grunderwerbsteuer und
Einkommensteuer (9.12.1964, II 11/50 U, sowie 29.4.1965,
IV 386/62 U) distanziert. Noch in dieser Vorjudikatur hatte er
Gewächshäuser in Gärtnereibetrieben nicht als Gebäude
sondern als Betriebsvorrichtungen behandelt. Damals noch hatte er die Ansicht
vertreten, der (bewertungsrechtliche) Gebäudebegriff könne u.a.
für Zwecke der Einkommensteuer über die Verkehrsauffassung korrigiert
werden. Er hatte auch gemeint, dass eine Betriebsvorrichtung deshalb
vorläge, da Gewächshäuser nicht nur einen umschützenden Raum
darstellen würden, sondern gleichzeitig, wenn nicht sogar überwiegend,
die Funktion (Zweckbestimmung) hätten, den Produktionsvorgang (gedeihliches
Wachsen in einem künstlichen Klima) zu dienen. Eine
eigenständige Aussage über das Verhältnis von typisiertem
Gebäudebegriff zur Verkehrsauffassung treffe die österreichische
Judikatur nicht. Nach Doralt, EStG, Loseblatt-Kommentar, Rz 8 zu
§ 108e, müsse die allgemeine Verkehrsauffassung jedenfalls
"zusätzlich" berücksichtigt werden. Nach dieser und auch der
Zweckbestimmung des Gewächshauses (enger Zusammenhang mit den anderen
Anlagenteilen zur Blumenaufzucht) liege nach Ansicht des Bw. eine Vorrichtung
vor, die einer Betriebsanlage zugehöre und keinesfalls ein
Gebäude. Weiters führt der Bw. aus:
"Ungeachtet
dieses Spannungsfeldes ergibt auch eine Prüfung der Merkmale des
typisierten Begriffs des Gebäudes, dass das konkrete Gewächshaus kein
solches darstellt. Das Bauwerk bietet zwar Schutz gegen Witterungseinflüsse
und gestattet sogar den Aufenthalt von Menschen. Eine Verbindung mit dem Grund
und Boden besteht allerdings nur darin, dass auf Punktfundamenten ein
Streifenfundament mittels Steckeisen angebracht ist. Die tragenden Teile der
sechs Glaushausschiffe sind mit den Punktfundamenten verschraubt. Die frostfreie
Fundamentierung ist nicht durchgängig. Auf die mit dem Streifenfundament
ebenfalls lediglich verschraubten Aluprofile sind die 16 mm starken
Isolierglaselemente aufgesteckt. Befestigt sind die Glaselemente (inklusive
Dachelementen) mittels dem Aluprofil vorstehenden Deckleisten aus Kunststoff,
d.h., es ist hier nicht einmal eine Verschraubung erforderlich. Lediglich durch
Entfernen der Deck- (Steck-)leisten können die Glaselemente demontiert
werden.
Der Kontakt
der Plexisglaselemente des Gewächshauses mit dem Grundstück geht
über ein bloßes Berühren nicht
hinaus
(vgl. Kotschnigg M., "Zur
Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG",
ÖStZ 3/1990, Seite 24). Eine feste Verbindung mit dem Grund und
Boden ist daher für Wand- und Dachelemente nicht gegeben. Ein Abbau und ein
Versetzen an einem anderen Ort wäre ohne größeren Aufwand und
ohne Verletzung der Substanz möglich. Auf Aufforderung können Firmen
namhaft gemacht werden, welche Gewächshäuser dieser Art in Holland
abgebaut und in Österreich wieder in der geschilderten Weise montiert
haben. Das Bauwerk ist daher nach der Verkehrsauffassung als beweglich
anzusehen. Die vor 16 Jahren geäußerte Rechtsansicht des BFH
tritt nach Ansicht des Bw. für die Gewächshäuser nach der
holländischen Leichtbauweise nicht mehr zu.
Von einem Gebäude
unterscheidet sich das konkrete Glashaus auch dadurch, dass es mit den
Betriebsvorrichtungen (Bewässerungssystem, Heizsystem, Abdeckschirmen,
Lampenanlage) eine
produktionstechnische
Einheit
bildet. Die einzelnen Teile der
Anlage, einschließlich der Umschließung sind im hohen Grade
aufeinander abgestimmt. Erst deren Integration formiert die Gesamtanlage und
ermöglicht die Aufzucht der Blumen. Ohne Ummantelung wäre die
Einrichtung nicht komplett und könnte den Betriebszweck nicht
erfüllen."
Nach Ansicht des Bw. erfülle das gegenständliche
Gewächshaus nicht alle Merkmale des Gebäudebegriffes. Es weise keine
feste Verbindung mit dem Grund und Boden auf und bilde darüber hinaus einen
integrierenden Teil der gesamten Produktionsanlage. Auch die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Glashaus von 15 Jahren
(Abschreibungsprozentsatz von 7 %) spreche für das Vorliegen einer
Betriebsvorrichtung.
Dem Berufungsschriftsatz wurde die Zusammenfassung der
finanzbehördlichen Nachschau in Kopie angeschlossen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Ergänzung zur Berufung teilte der Bw. mit
Schreiben vom 9. Juni 2005 Folgendes mit:
"Das
Glashaus wurde im Winter2004/2005 durch Schneedruck so stark beschädigt,
dass durch die Versicherung ein erheblicher Schaden an der Anlage festgestellt
wurde. Ein Grund dafür war, dass die Bauelemente des Glashauses nur mit
Punktfundamenten und daher nicht - wie bei einem Gebäude - fest
und durchgehend mit dem Grund und Boden verbunden sind."
Zur Bauweise verwies der Bw. auf die detaillierten
Ausführungen in der Berufung. In Folge der Leichtbauweise dieses
Typs eines Gewächshauses werde in Extremfällen die Grenze der
Belastbarkeit bei weitem schneller überschritten als bei einem in
herkömmlicher Weise errichteten Gebäude.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude.
Als Gebäude gilt ein Bauwerk, das - durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, - den Eintritt von Menschen
gestattet, - mit dem Boden fest verbunden und - von einiger
Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/94 sowie BFH v. 13.6.1969, BStBl.
II, S. 517)
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder
unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach bewertungsgesetzlichen oder
zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern ausschließlich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der
für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert
(Grabner, ÖStz 1983, 143 mit Hinweis auf VwGH vom 24.6.1960,
2464/59).
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart
verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort
versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der
Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer
bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbstständiges
Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als
Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65).
Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine
Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118).
Das FA hat das Heiz- und Bewässerungssystem, die
Lampenanlage, sowie Schirme und Einrichtung als bewegliche Wirtschaftsgüter
qualifiziert und für die hierfür aufgewendeten Anschaffungskosten die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie anerkannt. Nach den
Ergebnissen der durchgeführten Nachschau ist eine feste Verbindung zu einem
Gebäude nicht gegeben, weshalb der Ansicht des FA im Hinblick auf die oa.
Judikatur des VwGH zuzustimmen ist.
Zur Prüfung der typischen Gebäudemerkmale
räumt der Bw. selbst ein, dass das gegenständliche Glashaus Schutz
gegen Witterungseinflüsse bietet und den Aufenthalt von Menschen gestattet.
Dem ist ebenfalls zuzustimmen.
Nicht jedoch besteht nach Ansicht des Bw. eine
feste Verbindung mit dem
Boden.
Dem Nachschaubericht des FA ist zu entnehmen, dass das
Glashaus eine Fläche von ca. 6.000 m² aufweist, auf
Punktfundamenten aus Beton (bis in frostfreie Tiefe) ruht, in holländischer
Leichtbauweise errichtet und zur Gänze mit Plexiglas (16 mm Isolierglas)
eingedeckt wurde. Die Wände bestehen aus 4,50 Meter hohen und einen
Meter breiten Glaselementen und können jederzeit herausgenommen werden. Die
Glaselemente sind nur verschraubt und nicht verschweißt. Theoretisch
könne das gesamte Gewächshaus jederzeit abgebaut und an einem anderen
Standort wieder aufgebaut werden.
Zusätzlich wies der Bw. darauf hin, dass auf den
Punktfundamenten ein Streifenfundament mittels Steckeisen angebracht ist und die
tragenden sechs Glashausschiffe mit den Punktfundamenten verschraubt sind. Die
frostfreie Fundamentierung sei nicht durchgängig hergestellt worden. Auf
die mit dem Streifenfundament verschraubten Aluprofile seien die 16 mm starken
Isolierglaselemente aufgesteckt. Nach Gürsching/Stenger, Kommentar
zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Otto Schmidt;
Loseblattausgabe, Rz 62 und 63 zu § 68 dBewG ist es
nicht erforderlich, dass die feste
Verbindung mit Grund und Boden durch ein im Boden
ruhendes Mauerwerk hergestellt wird. Es
spielt auch keine Rolle, ob es sich um ein
durchgehendes Fundament oder um
Einzelfundamente handelt. Auch ein
Bauwerk, das auf Holzpfählen oder
eingegrabenen Betonhöckern oder
Betonklötzen ruht, besitzt die
erforderliche feste Verbindung mit dem Grund und Boden.
Durch die für das Glashaus hergestellte Art der
Fundamentierung wurde somit zweifelsfrei eine feste Verbindung mit dem Boden
geschaffen. Nach Ansicht des UFS kommt es somit nicht darauf an, wie die
Glaselemente in den (mit der Fundamentierung fest verbundenen) Alu-Profilen
befestigt wurden.
Auch die mit Ergänzung zur Berufung nachgereichte
Begründung, die Beschädigung des Glashauses im Winter 2004/2005
durch Schneedruck sei ua. durch die Fundamentierung nur mit Punktfundamenten
verursacht worden, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen: Das gegenständliche Glashaus verfügt über
Punktfundamente bzw. nicht in frostfreie Tiefe mit den Punktfundamenten
verbundene Streifenfundamente. Diese Art der Fundamentierung mag zwar wegen der
verwendeten leichteren Bauteile (z.B. Plexiglas statt Glas) schwächer
dimensioniert sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Ausführung
trotzdem dem Stand der Technik entspricht und den Erfordernissen der Statik
Rechnung getragen wurde.
Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1998,
97/06/0111, zu verweisen, wonach es hinsichtlich des Kriteriums
"Beständigkeit und Standfestigkeit" auf die Erfordernisse einer
werkgerechten Herstellung ankommt und
nicht auf die tatsächlich gewählte (vereinfachte und raschere)
Herstellung.
Zur
"Beständigkeit" eines Bauwerks
führen Gürsching/Stenger, aaO., Rz 71 aus, dass die Beständigkeit
eines Bauwerks auch bei leichter Bauweise zu bejahen sein kann. ZB wird bei
Zelthallen, deren Außenhaut aus hochreißfestem, beidseitig
PVC-beschichtetem Polyestergewebe besteht, das Merkmal der Beständigkeit
bejaht. (Ähnlich auch Rössler/Troll, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
Rz 88 zu § 68 dBewG).
Die Ausführung des gegenständlichen Glashauses in
Leichtbauweise und Eindeckung bzw. die Ausgestaltung der Wände mit
16 mm starkem Isolier-Plexiglas geht über die soeben dargestellten
Mindestanforderungen an die Beständigkeit eines Bauwerkes weit hinaus,
weshalb an der Erfüllung auch dieses Gebäudemerkmals kein Zweifel
besteht.
Da jedoch das Bewertungsrecht nicht zwischen beweglichen
und unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterscheidet, ist im
gegenständlichen Fall weiter zu untersuchen, ob - nach der
Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt (vgl. Zorn in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar,
§ 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Ähnlich der VwGH im Erkenntnis vom 5.10.1962, 589/62
im Fall eines Gewächshauses, welches von einer Firma in Deutschland
geliefert und dessen Einzelteile an Ort und Stelle verschraubt, also montiert
und dann Glasplatten eingesetzt worden waren. Danach erblickt die
Verkehrsauffassung bei einem Glashaus, welches der Aufzucht von Pflanzen dient,
keine bewegliche Sache, sondern ein Bauwerk. Der Verwaltungsgerichtshof stellte
bei seiner Argumentation nicht auf die technische Unbeweglichkeit des Glashauses
ab, sondern begründete seine Entscheidung ua. vielmehr mit dem Vorliegen
der typischen Gebäudeform:
"Schon
die Bezeichnung des gegenständlichen Wirtschaftsgutes, aber insbesondere
die angegebenen Ausmaße (14 bzw. 24 m Länge) sprechen dafür,
dass seine Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich ist. Es
fallen daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an
einem anderen Ort nicht nur wiederholen, sondern noch um die Kosten der vorher
erforderlichen Abbruchsarbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhen.
Außerdem sind bei einer Ortsveränderung Bruchschäden an der
Verglasung oft unvermeidlich. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass das
Glashaus nicht ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem
Standort entfernt und an einem anderen aufgestellt werden kann. Deshalb erblickt
die Verkehrsauffassung in einem Glashaus der gegenständlichen Art keine
bewegliche Sache. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es aus
vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Wollte man diesen Umstand
ausschlaggebende Bedeutung beimessen, müsste jedes Wohnhaus, das aus vorher
angefertigten Bauteilen besteht und nur auf einen bestimmten Platz
zusammengesetzt wird, als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen
werden."
So auch Grabner in ÖStZ
1983, 144, wonach bei einem "Glashaus" das äußere Erscheinungsbild
und die Bezeichnung "-haus" dafür spricht, dass es von der
Verkehrsauffassung als Gebäude betrachtet wird.
Die Kosten oder die wirtschaftliche Tunlichkeit einer
Versetzung an anderer Stelle tritt immer mehr in den Hintergrund, während
auf die Typenzugehörigkeit stärkeres Gewicht gelegt wird (Grabner,
aaO., 147).
In den vom Bw. angeführten Literaturstellen
(Tunshirn R und Untiedt S, ausgewählte Fragen zur
Investitionszuwachsprämie, SWK 3/2004, S. 69; Kommentar der
Steuerreformen, WEKA-Verlag, Reg. 3, S. 46) werden zwar
Glashäuser als nicht den Gebäuden zuzuordnend bezeichnet, eine
Begründung für diesen Standpunkt ist jedoch nicht
ersichtlich.
Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom 25. März
1977 III R 5/75 und vom 21. Jänner 1988
IV R 116/86 die ältere Judikatur durch die Entwicklung der
Rechtsprechung als überholt bezeichnet. Im letztgenannten Urteil hat der
BFH ausgesprochen, dass für die Abgrenzung vom Gebäudebegriff nach der
Verkehrsauffassung auszugehen ist. Ein Bauwerk, das als Gebäude anzusehen
ist, kann keine Betriebsvorrichtung sein. Der BFH kam zum Ergebnis, dass
Gewächshäuser als Gebäude anzusehen sind.
Auf Grund des Ausmaßes des gegenständlichen
Glashauses von ca. 6.000 m², der notwendig gewordenen Fundamentierung
(Errichtung von Punktfundamenten sowie mittels Haken bei den Punktfundamenten
eingehängten Streifenfundamenten) sind hohe Montagekosten angefallen, die
im Fall des Neuaufbaus an einem anderen Ort neben den Transportkosten sowie den
Kosten der Ersatzbeschaffung für bei Abbau und Transport beschädigter
oder zu Bruch gegangener Einzelteile neuerlich anfallen
würden.
Wohl handelte es sich in den in der zitierten Judikatur
behandelten Fällen um Gewächshäuser mit "Verglasung". Doch selbst
bei Verwendung von Plexiglas anstatt Glas kann nicht ausgeschlossen werden, dass
im Falle des Abbaues, Transports und Neuaufbaues - vor allem im Hinblick
auf das Ausmaß des Gewächshauses von 6.000 m² und der
entsprechenden großen Menge von Einzelteilen - eine Anzahl von
Plexiglaselementen bzw. Alu-Profilen etc. brechen oder beschädigt werden.
Aus diesem Grund ist der gegenständliche Sachverhalt mit jenem dem
Erkenntnis des VwGH vom 5.10.1962, 589/62, zu Grunde liegenden Sachverhalt
durchaus vergleichbar.
Nach Ansicht des UFS erblickt daher die Verkehrsauffassung
auch in einem Glashaus der vorliegenden Art keine bewegliche Sache.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-L/04
- Stammnummer
- 21048
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF