Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-K/06vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2006 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Klagenfurt vom 13. Jänner 2006, SN 400/2006/12345,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006, Zl.
400000/90004/1/2006, hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2006/12345
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Klagenfurt
vorsätzlich 6.000 Stück (30 Stangen) Filterzigaretten der Marke
"Marlboro", auf welchen Eingangsabgaben in Höhe von € 1.009,68
lasten und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen wurde, im Raum
Wolfsberg gekauft und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei den ihn belastenden Aussagen
von Herrn O. und Frau W. um Schutzbehauptungen handeln würde. Die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten seien vielmehr für Frau W.
bestimmt gewesen, er selbst sei nämlich Nichtraucher und habe auch niemals
die notwendige Menge an Bargeld für den Kauf von 30 Stangen Zigaretten bei
sich. Überdies habe Frau W. erst im Zuge von Gesprächen
anlässlich ihrer Einvernahme am 5. Dezember 2005 in Anwesenheit aller
Beteiligten erfahren, dass auch er 30 Stangen Zigaretten von Herrn O. erworben
haben solle. Dabei habe er in Wirklichkeit den gesamten Schmugglerring
aufgedeckt und habe nachweislich über Herrn R. die Zollbehörden
benachrichtigt, wenn die beiden polnischen Staatsangehörigen mit Zigaretten
aufgetaucht seien. Bei den ihn belastenden Aussagen handle es sich daher um eine
Denunzierung seiner Person, da er den beteiligten Personen mehrfach mit einer
Anzeige gedroht und sie mit Hausverbot belegt habe. Der Bf. stellte den Antrag,
den angefochtenen Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
wegen Erhebungsmängel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen
Ermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September
1988, Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991,
Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994,
Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten
Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes
Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger
bedeutsamer Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 37
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich
welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Anlässlich einer bei Frau W. durchgeführten
freiwillig gestatteten Nachschau wurden von Organen des Zollamtes Klagenfurt
Zigaretten ukrainischer Herkunft sichergestellt. W. wurde in der Folge als
Verdächtige eines Finanzvergehens einvernommen und erklärte dabei,
dass sie ihren polnischen Bekannten B. bat, ihr Zigaretten aus Polen zu
besorgen. In der Folge verkaufte ihr ein Freund des B., O., mehrmals Zigaretten
drittländischer Herkunft. In derselben Niederschrift erklärte W., dass
sie nebenbei erfahren habe, dass O. auch 30 Stangen Zigaretten der Marke
"Marlboro" zum Preis von € 22,00 je Stange an den Bf. verkauft habe.
O. wurde daraufhin ebenfalls als Verdächtiger einvernommen und
erklärte dabei, dass er die 30 Stangen Zigaretten ukrainischer Herkunft,
welche er zuvor um € 16,00 je Stange in Wien gekauft habe, in
Anwesenheit des B. dem Bf. vor dessen Haus um € 20,00 je Stange
übergeben hätte.
Der Bf. bestritt in der Niederschrift vom 6. Dezember
2005 die Angaben von Herrn O. und Frau W..
Mit Bescheid des Zollamtes
Klagenfurt vom 13. Jänner 2006, Zl. 400000/90004/2/2006, wurden
dem Bf. die Eingangsabgaben für 6.000 Stück Zigaretten der Marken
"Marlboro" und "Marlboro Lights" gemäß Art. 202 Abs.1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 215
Abs.4 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) in Höhe von € 1.009,68 (Zoll: € 172,80;
Einfuhrumsatzsteuer: € 218,28; Tabaksteuer: € 618,60)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.2
ZollR-DG in Höhe von € 17,37 zur Entrichtung vorgeschrieben. Der
Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage, der belastenden Angaben von Frau W. und Herrn O., der sich mit dieser
Aussage selbst schwer belastet hat, sowie des Abgabenbescheides des Zollamtes
Klagenfurt vom 13. Jänner 2006, ist der Verdacht begründet, der
Bf. habe 6.000 Stück Filterzigaretten ukrainischer Herkunft, hinsichtlich
welcher zuvor von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war,
gekauft. Im nachfolgenden Untersuchungsverfahren wird aber die Einvernahme des
Herrn B. unumgänglich sein, wie auch Feststellungen dazu, ob Herr R. im
Auftrag des Bf. tatsächlich die Zigarettenverkäufe bei der
Zollbehörde zur Anzeige brachte bzw. ob Frau W. tatsächlich erst
anlässlich ihrer Einvernahme erfuhr, dass der Bf. ebenfalls 30 Stangen
Zigaretten angekauft haben soll.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, er habe den Schmuggelring aufgedeckt und die Verständigung
der Zollbehörden veranlasst, weshalb ihn Frau W. und Herr O. zu Unrecht
belasten würden, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung
dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114
ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner
1993, Zl. 92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/06
- Stammnummer
- 21036
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF