Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1044-L/05
einmaliges Fehlverhalten einer bislang verlässlichen Kanzleikraft begründet kein Verschulden des Steuerberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1044-L/05vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, vertreten durch Stb, vom
2. Mai 2005 gegen die Bescheide des FAes vom 25. April 2005
entschieden:
Der Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
stattgegeben. Der angefochtenen Bescheid wird insofern abgeändert, als die
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung der Anträge auf
Bildungsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003
in den vorigen Stand bewilligt wird.
Die Berufung gegen die
Zurückweisung der Anträge auf Bildungsprämie und
Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 wurde am 12. Juli 2004 auf elektronischem Weg an das
Finanzamt übermittelt. Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 erfolgte
die Veranlagung.
Am 7. September 2004 langte beim Finanzamt das
Formular E108c ein, mit dem der Bw. die Bildungsprämie und
Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 geltend
machte.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 beantragte
der ausgewiesene Vertreter des Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Einreichfrist für die Anträge auf Bildungsprämie und
Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003. Die versäumte
Handlung sei gestern nachgeholt worden. Anlässlich der
routinenmäßigen Abrechnung der Klientenakten (Jahresabschlüsse)
sei ihm am 7. September bei Überblättern der
Steuererklärungsformulare aufgefallen, dass auf der betreffenden
Erklärung E108c der Eingangsstempel des Finanzamtes fehle. Er sei
dieser Sache sofort auf den Grund gegangen. Nach Rücksprache mit der
für die Einreichung und postzuständigen Mitarbeiterin Frau RB habe
sich herausgestellt, dass diese in Missachtung einer (nachweislich am
26. Juni) erteilten, eindeutigen Weisung über die nach wie vor
physisch einzureichenden Erklärungen, es am 8. Juli übersehen
habe, diese (obwohl in der Postmappe liegend) bei der Finanzamtspost
mitzukuvertieren. Stattdessen sei von ihr die sofortige Ablage im Klientenakt
erfolgt. Frau RB habe sich während der dreijährigen bisherigen
Beschäftigung in der Kanzlei als sehr gewissenhaft und zuverlässig
erwiesen und es seien bisher keine Fälle aufgetreten, in denen sie sich
nicht weisungskonform verhalten hätte.
Mit Bescheid vom 25. April 2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Eingabe vom 7. September 2004
betreffend Geltendmachung einer Bildungsprämie und einer
Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Zurückweisung sei erfolgt, weil
die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden wäre.
Ebenfalls mit Bescheid vom 25. April 2005 wurde
das Ansuchen vom 8. September 2004 betreffend Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand der Einreichfrist für die Anträge auf
Bildungsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie für das
Jahr 2003 von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 308 Abs. 1 die
Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
gewesen sein müsse, die Frist einzuhalten. Ausreichende Gründe
dafür seien im Antrag nicht angegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 erhob der
steuerliche Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid
über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
der Einreichfrist für die Anträge auf Bildungsprämie und
Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 sowie gegen den
Zurückweisungsbescheid dazu vom 25. April 2005. Zum Vorliegen
eines unabwendbaren, unvorhergesehenen Ereignisses werde auf den Kommentar BAO
Ritz, zweite überarbeitete Auflage, Orac, zu § 308,
Seite 753 f, letzter Absatz mit den dort zitierten Erkenntnissen
verwiesen. Die Chronologie der Bearbeitung lasse sich jederzeit durch
entsprechende Arbeitsaufzeichnungen nachweisen. Diese würden insbesondere
als Auswertungsdatum der E108c den 30. Juni - Unterzeichnung durch
die Klientin am 8. Juli, Onlineübermittlung E1 etc. erst am
29. Juli - zeigen, deshalb wäre auch nicht die in der E1 als
Voraussetzung der Anmerkung der Beilage genannte "Gleichzeitigkeit der
Einreichung" gegeben, sondern der steuerliche Vertreter konnte darauf vertrauen,
dass diese längst beim Finanzamt wäre. Die Sachverhaltsdarstellung
könnten erforderlichenfalls die Mitarbeiterin Frau RB , Herr FS sowie der
Bw. bestätigen.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen dem unabhängigen
Finanzsenat vor.
Am 14. Dezember 2005 teilte der steuerliche
Vertreter der Sachbearbeiterin telefonisch mit, dass die Zeugin RB nicht mehr
bei ihm arbeiten würde. Der gegenständliche Vorfall sei jedoch nicht
der Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses gewesen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wurde die
Zeugin RB zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen.
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2005 gab die
Zeugin hiezu bekannt: Sie sei in der Zeit vom 16. Juli 2001 bis
31. Oktober 2004 als Kanzleilehrling (einschließlich
viermonatiger Behaltefrist ab 7. Juni 2004) bei der steuerlichen
Vertretung des Bw. tätig gewesen. Sie habe vier Jahre Volksschule, vier
Jahre Hauptschule, polytechnischer Lehrgang und ein Jahr Handelsschule
absolviert. Sie sei für folgende Sekretariatsarbeiten in der Kanzlei
zuständig gewesen: Zusammenstellung und Endauswertung von
Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Schriftverkehr -
großteils von Diktaten auf Kassette -, Erledigung des Posteinganges und
interne Verteilung sowie Versandfertigstellung der ausgehenden Post, Kopieren,
Erfassen, Frankieren, Abgabe, Ablage, Telefonvermittlung und -weiterleitung.
Zudem sei sie in den letzten Monaten buchhalterisch tätig gewesen, wobei
sie Spesenverteiler für Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und vorkontierte
doppelte Buchhaltung unter Anwendungen eines Buchhaltungsprogrammes erstellt
habe. Während ihrer Beschäftigung in der Kanzlei der steuerlichen
Vertretung des Bw. seien ihr keine besonderen schwerwiegenden Fehler passiert.
Fallweise Schreib- oder Buchungsfehler seien besprochen und von ihr korrigiert
worden. Die zu versendete Post sei in der Kanzlei in einer Postmappe bzw.
Postkorb untertags zentral gesammelt worden. Mitte des Nachmittages bzw.
freitags am späten Vormittag hätte sie für die
Versandfertigstellung zu sorgen gehabt: Erstellung von Kopien für die
Ablage, Erfassung im Postbuch, Beschriftung und Frankierung der Kuverts, dann
Übergabe zur Durchsicht/allenfalls Unterschrift des Steuerberaters,
Kuvertierung, persönliche Überbringung oder Aufgabe am Postamt. In
Zusammenhang mit dem Bw. hätte sie nur Sekretariatsaufgaben
durchzuführen gehabt. Auf die Frage, ob die Zeugin von der steuerlichen
Vertretung des Bw. die Weisung, das Formular E108c für den Bw. beim
Finanzamt einzureichen erhalten habe, gab sie bekannt, dass diese
Steuererklärung damals mit den übrigen Steuererklärungen des Bw.
in der Postmappe gelegen sei. Damals hätte sich aber etwas bei der
Übermittlung der Steuererklärungen geändert. Dazu habe es eine
schriftliche Information der steuerlichen Vertretung des Bw. gegeben, wo alle
Erklärungsnummern aufgelistet gewesen seien, die nicht mehr versandt werden
mussten, sondern sofort abgelegt werden konnten. Allerdings wäre das
Formular E108c in dieser Aufstellung nicht angeführt. Die Zeugin habe
diese Anweisung auch beachtet, aber bei den ersten
Steuererklärungsbündeln müsse sie einmal wahrscheinlich auf das
Durchblättern vergessen haben. Jedenfalls habe sich später auch das
E108c im Klientenakt befunden. Sofort nach der Entdeckung des Missgeschickes
habe der steuerliche Vertreter des Bw. glaublich die Abgabe der Erklärung
veranlasst. Dies wäre erst einige Zeit später gewesen, wahrscheinlich
bei der Honorarabrechnung, die alle zwei Monate erfolgen
würde.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2006 des
unabhängigen Finanzsenates wurde der Abgabenbehörde erster Instanz die
Aussage der Zeugin RB vom 11. Jänner 2005 zur Kenntnis gebracht.
Es wurde mitgeteilt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im
gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass vom
steuerlichen Vertreter die ihm zumutbare Überwachungspflicht verletzt
worden wäre. Das Finanzamt werde ersucht bekannt zu geben, ob diese
Rechtsansicht geteilt werde bzw. möge die abweichende Rechtsansicht
begründet werden.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 wurde seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz hiezu bekannt gegeben, dass das Finanzamt
nicht im Stande sei, die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zu teilen.
Denn es erscheine aus erstinstanzlicher Sicht nicht ganz unproblematisch bei der
Lösung der Frage das Gewicht allein auf die Aussage der Zeugin zu legen,
die zweifellos in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum
einschreitenden Wirtschaftstreuhänder stehe. Gerade bei einer mittelbaren
Beweisaufnahme sei bei der vorliegenden Konstellation eine Einwirkung durch den
Machthaber nicht ganz auszuschließen. Konkret falle auf, dass die
Beantwortung des Fragenkataloges sehr professionell gehalten sei. Die
Kernaussage der Kanzleiangestellten konnte daher iSd Berufungsbegehrens
gewissenermaßen als vorprogrammiert erwartet werden. Einer stattgebenden
Entscheidung könnte weiters insofern Signalcharakter zukommen, als dann
jegliches Fristversäumnis eines steuerlichen Vertreters unter Berufung auf
einen Fehler eines besonders zuverlässigen Angestellten für ihn ohne
Sanktionen bleibe. Zudem würde das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung eine
Entwertung erfahren, da die Tatbestandsbeschreibung des § 308
Abs. 1 BAO auf Grund der Wortwahl "unabwendbar" und "unvorhergesehen" eher
auf Ereignisse von außengewöhnlichem Charakter abzustellen scheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen
die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
ein minderes Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß
Abs. 3 binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß
§ 108c Abs. 3 EStG kann die
Bildungsprämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden; überdies in einer bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachgereichten
Erklärung. § 108f Abs. 4 EStG regelt die gleiche Frist
für die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie. Die Veranlagung
für das Jahr 2003 wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2004
durchgeführt. Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zuerkennung der
Bildungsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie am
7. September 2004 war daher der Einkommensteuerbescheid 2003
jedenfalls in Rechtskraft erwachsen. Daraus ergibt sich, dass die Anträge
gemäß
§ 108c und 108f EStG grundsätzlich
verspätet eingebracht wurden. Somit ist das erste Tatbestandsmerkmal des
§ 308 BAO - die Versäumung einer Frist -
erfüllt. Durch die damit verbundene Nichtanerkennung der
Bildungsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie für das
Jahr 2003 liegt der hiedurch entstandene Rechtsnachteil auf der Hand. Die
Fristversäumnis trat nach dem unwidersprochenen Vorbringen des steuerlichen
Vertreters des Bw. am 7. September 2004 zu Tage. Der
Wiedereinsetzungsantrag vom 8. September 2004 wurde somit fristgerecht
eingebracht.
Weiters muss für die Bewilligung der Wiedereinsetzung
ein an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis vorliegen. Ein Ereignis ist dabei jedes Geschehen, nicht nur ein
Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein physischer Vorgang wie
vergessen, verschreiben, sich irren.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und
Mitteln objektiv nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraus
sah.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das
Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem
Verschulden der Partei selbst gleich zu halten. Das Versehen einer
Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Steuerberaters ist dem
Steuerberater (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn
er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht
gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat.
Im vorliegenden Fall ist es zu folgender Fehlleistung durch
eine Kanzleibedienstete gekommen: Der Steuerberater erstellte die
Abgabenerklärungen (Formular E1, Formular E108c) in Papierform
für den Bw. Diese Steuererklärungen wurden in die Postmappe gelegt.
Bereits zuvor war der Kanzleikraft eine Liste ausgehändigt worden, aus der
hervorgeht, welche Formulare nunmehr nicht mehr in Papierform an das Finanzamt
versendet werden müssen, sondern sofort abgelegt werden können. Das
Formular E108c war in dieser Aufstellung nicht enthalten. Diese am
28. Juni 2004 erteilte eindeutige Weisung über die nach wie vor
physisch einzureichenden Erklärungen hat die Kanzleiangestellte missachtet
und es am 8. Juli übersehen, dass Formular E108c betreffend den
Bw. bei der Finanzamtspost zu kuvertieren, obwohl es in der Postmappe lag.
Stattdessen erfolgte von ihr die sofortige Ablage im Klientenakt. Die
Kanzleiangestellte galt bislang als sehr gewissenhaft und zuverlässig und
es sind keine Fälle aufgetreten, in denen sie sich nicht weisungskonform
verhalten hätte. Ein Vertreter mit einem ordnungsmäßigen
Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle der
Unzuverlässigkeit zur persönlichen Aufsicht und zu
Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein
Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt. Es ist ihm nicht
zumutbar, selbst jene Wege oder Hilfsdienste zu erbringen, für deren
Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, noch eine
ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden
zu kontrollieren. Der VwGH hat ausgesprochen, dass bei manipulativer
Tätigkeit wie etwa die Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder die
Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Steuerberaters hinzutritt,
das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten einem
Verschulden des Steuerberaters nicht gleichzusetzen ist. Entscheidend ist
allein, dass der Steuerberater durch klare Weisungen an ein verlässliches
Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass Schriftstücke
fristgerecht versendet werden. Wird eine solche Weisung verletzt und konnte der
Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner
Mitarbeiterin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der
Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht
abgeleitet werden.
Da im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Zeugenaussage
von RB glaubhaft gemacht wurde, dass an die bisher verlässliche
Kanzleibedienstete die ausdrückliche Weisung ergangen ist, alle nicht auf
der ihr ausgehändigten Liste enthaltenen Erklärungsnummern an das
Finanzamt zu übermitteln und das Formular E108c in dieser Aufstellung nicht
angeführt war, der Parteienvertreter somit die ihm obliegende Aufsichts-
und Kontrollpflicht eingehalten hat, ist ihm und damit auch dem Bw. das
Verschulden der Kanzleibediensteten nicht zuzurechnen. Es liegt daher kein
Verschulden an der Fristversäumung vor, dass die Bewilligung der
Wiedereinsetzung hindern könnte.
Wenn schließlich die Abgabenbehörde erster
Instanz vorbringt, es sei nicht ganz unproblematisch bei der Lösung der
Frage das Gewicht alleine auf die Aussage der Zeugin zu legen, die zweifellos in
einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum einschreitenden
Steuerberater stehe und bei der vorliegenden Konstellation eine Einwirkung durch
den Machthaber nicht ganz auszuschließen sei, ist dem entgegen zu halten,
dass die Zeugin mittlerweile für den einschreitenden Steuerberater nicht
mehr tätig ist, sodass nunmehr von einem wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnis nicht mehr auszugehen ist. Die
Befürchtungen, es könne jegliches Fristversäumnis eines
steuerlichen Vertreters unter Berufung auf einen Fehler einer besonders
zuverlässigen Angestellten für ihn ohne Sanktion bleiben, geht
insofern ins Leere, als - wie oben dargelegt - der Steuerberater
stets nachweisen muss, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, d.h., dass er
klare Weisungen erteilt hat und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage
gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten
nachgekommen ist. Zuzustimmen ist der Abgabenbehörde erster Instanz wenn
sie meint, dass die Tatbestandsbeschreibung des § 308 Abs. 1 BAO
auf Grund der Wortwahl "unabwendbar" und "unvorhergesehen" eher auf Ereignisse
von außergewöhnlichen Charakter abzustellen scheint. Nach der
ständigen Judikatur des VwGH, der sich der unabhängige Finanzsenat
anschließt, stellt jedoch ein einmaliges weisungswidriges Verhalten einer
bislang zuverlässigen Kanzleibediensteten für den
berufsmäßigen Parteienvertreter und damit für den Bw. ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hätte daher bei Zugrundelegung der hier erörterten
Rechtssprechung des VwGH zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gelangen
müssen. Aus diesem Grund war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Ausgehend davon hätten die eingebrachten Anträge
auf Bildungsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie für das
Jahr 2003 nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden
dürfen. Gemäß
§ 310 Abs. 3 erster Satz BAO wird
durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der
versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in
Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit
Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer
ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf
es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein wegen
Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege
außer Kraft. Aus diesem Grund war der Zurückweisungsbescheid wie im
Spruch ersichtlich als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Linz, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1044-L/05
- Stammnummer
- 21034
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF