Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0080-L/06
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-L/06vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann die Tatsache, dass in einem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben die gesamten Energieabgaben einer Gemeinde geltend gemacht wurden und nicht nur diejenigen, die auf den entsprechenden vergütungsfähigen Betrieb entfielen, nur bei Vornahme weiterer Ermittlungen erkannt werden, so wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen, wenn die Behörde die Erforschung von Sachverhaltselementen (verschuldet oder unverschuldet) unterlässt (VwGH vom 25.2.2005, 2001/14/0007).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GA, vertreten durch LW, vom
23. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom
15. September 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz
für 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. (eine Gemeinde) stellte Anträge auf
Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 (betreffend
das von ihr betriebene Erlebnisbad). In den einzelnen Jahren ermittelte sie
folgende geleistete Abgaben (GA), folgenden Nettoproduktionswert (NPW) und
folgende Vergütungsbeträge (VB) in €:
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Art
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Berechnung
|
2002
|
2003
|
2004
|
GA
|
|
14.454,80
|
13.102,17
|
3.263,92
|
NPW
|
686.671,69 x 0,0035
|
-2.403,35
|
|
|
NPW
|
789.537,29 x 0,0035
|
|
-2.763,38
|
|
NPW
|
653.316,08 x 0,0035
|
|
|
-2.286,61
|
Summe
|
|
12.051,45
|
10.338,79
|
977,31
|
Selbst-behalt
|
|
-363,00
|
-363,00
|
-363,00
|
VB
|
|
11.688,45
|
9.975,79
|
614,31
2. Anlässlich einer Außenprüfung bei der
Bw. stellte die Betriebsprüfung mit Niederschrift vom 12. September
2005 folgendes fest:
Für die Jahre 2002 bis 2004 seien Anträge auf
Vergütung von Energieabgaben gestellt worden. Dabei sei man bei der
Berechnungsgrundlage der Vergütungsbeträge vom Gesamtumsatz der
Gemeinde als NPW und vom Gesamtenergieverbrauch ausgegangen.
Gemäß
§ 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes sei der NPW der Unterschiedsbetrag
zwischen den getätigten Umsätzen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und den erhaltenen Umsätzen
abzüglich der Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Die
Berechnung sei gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes für jeden einzelnen Betrieb eines
Unternehmens gesondert vorzunehmen.
Steuerliche Folgen: Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO werde das Verfahren hinsichtlich
Energieabgabenrückvergütung für 2002 und 2003 von Amts wegen
wiederaufgenommen. Die Vergütungsbeträge für 2002 und 2003
würden neu bzw. für 2004 erstmals (lt. Beilage) festgesetzt.
|
Art
|
Berechnung
|
2002
|
2003
|
2004
|
GA
|
|
1.487,25
|
1.465,32
|
1.533,24
|
NPW
|
7.794,00 x 0,0035
|
-27,28
|
|
|
NPW
|
98.192,94 x 0,0035
|
|
-343,68
|
|
NPW
|
52.536,19 x 0,0050
|
|
|
-262,68
|
Summe
|
|
1.459,97
|
1.121,64
|
1.270,56
|
Selbst-behalt
|
|
-363,00
|
-363,00
|
-400,00
|
VB
|
|
1.096,97
|
758,64
|
870,56
3. Gegen die aufgrund der Außenprüfung
ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Vergütung von
Energieabgaben für die Jahre 2002 bis 2004 wurde mit Schreiben vom
23. Oktober 2005 Berufung eingelegt:
Allgemeine Gründe für eine Wiederaufnahme
könnten nur solche sein, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existiert hätten, aber erst später amtsbekannt geworden seien.
a. Berechnungsgrundlage des Vergütungsbetrages: Mit
dem Antrag auf Vergütung habe man der Finanzbehörde eine Auflistung
des Gesamtumsatzes übermittelt. Nach der Rechtslage müssten bei
Vorlage einer Tabelle, die eine Auflistung des Gesamtumsatzes darstelle und
deren Inhalt alle steuerbaren Vorgänge der Gemeinde betreffe, auch jene
Bereiche enthalten sein, für die nach Ansicht der Behörde keine
Berechtigung zur Vergütung von Energieabgaben bestehe.
Nach Berücksichtigung des Umsatzsteuergesetzes, der
Art der Meldung der steuerbaren Vorgänge und unter Berücksichtigung
des Begriffes des Gesamtumsatzes könne nur angenommen werden, dass die
übermittelte Tabelle alle steuerbaren Vorgänge ohne Rücksicht auf
§ 2 Abs. 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes
umfasse.
b. Erfassung des Gesamtenergieverbrauches: Der Behörde
sei eine Auflistung der von der OKA angelasteten Energieabgabe vorgelegt worden.
c. Ermittlung des Vergütungsbetrages aus dem
Gesamtumsatz der Gemeinde: Auch wenn aus heutiger Sicht bei einer Ermittlung des
Vergütungsbetrages nicht mehr vom Gesamtumsatz ausgegangen werden
würde, reiche die Vorgangsweise in der Vergangenheit nicht aus, um eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, da bei Einreichung der
Anträge die Art der Ermittlung in ausreichender Form dokumentiert worden
sei.
d. Es werde ersucht, die Bescheide für 2002 bis 2004
im Rechtsbestand zu belassen und von einer Wiederaufnahme abzusehen.
4. Am 1. Dezember 2005 erließ das
zuständige Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung bezüglich der
Energieabgabenvergütung 2002 bis 2004.
Die Berufung werde als unbegründet abgewiesen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge insbesondere im
Hinblick auf ein insgesamt richtiges Ergebnis. Somit sei bei der
Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit zu geben. Dies auch deshalb, weil die steuerlichen
Auswirkungen nicht als bloß geringfügig anzusehen seien.
Neuerungstatbestand: Bei den eingereichten Anträgen
auf Vergütung von Energieabgaben 2002 bis 2004 sei (aus den Beilagen) ein
Gesamtumsatz ersichtlich gewesen. Somit hätte seitens der Finanzverwaltung
auch erkannt werden können, dass die Ermittlung des Nettoproduktionswertes
nicht richtig sein könne. Aus den Anträgen und Beilagen sei aber die
Ermittlung und Ableitung der geleisteten Elektrizitätsabgabe in allen
Jahren nicht erkennbar gewesen. Dass diese Werte die Gesamtbeträge der
geleisteten Elektrizitätsabgaben darstellten und nicht betriebsbezogen
herausgerechnet worden seien, habe man erst im Zuge eines
Betriebsprüfungsverfahrens durch Einsichtnahme in das Belegwesen
ersichtlich gemacht.
Aus den Beilagen "Erfassung des
Gesamtenergieverbrauches" seien Kontonummern, Zahlen zu kWh und
Elektrizitätsabgabe zwar ersichtlich, aber es sei nicht erkennbar, dass es
sich um eine Zuordnung zu allen Betrieben gewerblicher Art und zum gesamten
Hoheitsbereich handle. Dies zu erkennen, wäre nur bei Zuordnung der
einzelnen Beträge an Elektrizitätsabgaben zu Haushaltskonten in Form
von Nummern möglich gewesen.
5. Mit Schreiben der Bw. vom 3. Januar 2006 wurde die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
6. Die Berufung betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich
Energieabgabenvergütung für 2004 wurde mit als
2. Berufungsvorentscheidung zu wertendem Bescheid des Finanzamtes vom
26. Januar 2006 für nicht zulässig erklärt, da in diesem
Jahr ein Erstbescheid ergangen ist.
7. Am 26. November 2006 wurde die Berufung betreffend
der Wiederaufnahme hinsichtlich Energieabgabenvergütung für 2002 und
2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst
innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können
Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise
mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder nähere
Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994,
90/14/0192).
2. Für eine amtswegige Wiederaufnahme genügen
schon relativ geringfügige Ergänzungen des Sachverhaltes, weil der
Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht vollständig ist. Selbst die
Tatsache einer dreissigjährigen Gebäudenutzung mit Verlusten hindert
eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei nicht, wenn erst im Zuge der
Betriebsprüfung die näheren Umstände der Nutzung hervorkommen
(VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
3. Beim gegenständlichen Fall behauptet die Bw., sie
habe der Finanzverwaltung alle Parameter (Umsatz, Vergütungsbetrag,
Ermittlung) offengelegt, die sie zur ordnungsgemäßen Bemessung der
Vergütung gebraucht habe.
Tatsächlich hätte die Behörde - was
sie aber nicht in Angriff genommen hat - eine Abgleichung zwischen
Veranlagungsakt und Energieabgabenvergütungsakt vornehmen können und
hätte dann erkennen müssen, dass im Vergütungsantrag der
Gesamtumsatz der Bw. enthalten war. Die Behörde hat aber derartige
Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen.
Selbst wenn sie das Faktum des Ansatzes der gesamten
Umsätze der Gemeinde erkannt hätte, wäre damit für die
Frage, ob die anderen Parameter auf das "Erlebnisbad" abstellen noch nichts
gewonnen gewesen. Die von der Bw. zusammen mit dem Vergütungsantrag
übersandten Beilagen zur Berechnung der Energieabgaben lassen nämlich
ohne weitere Ermittlung nicht erkennen, ob dies die gezahlten Energieabgaben
für das Erlebnisbad oder für die gesamten von der Gemeinde betriebenen
Tätigkeiten sind (die Unterlage enthält nur Zahlen ohne Zuweisung zu
bestimmten Bereichen). Dies konnte erst der Betriebsprüfer ermitteln,
nachdem er die anläßlich der Betriebsprüfung vorgelegten
Unterlagen gesichtet hatte, die eine Zuordnung von gezahlten Beträgen zu
einzelnen Tätigkeiten der Gemeinde erlaubten. Derartige Unterlagen waren
den Vergütungsanträgen nicht beigelegt.
Auch den Vergütungsanträgen der Bw. war nicht zu
entnehmen, dass es sich bei den von ihr angegebenen geleisteten Abgaben um die
Energieabgaben der gesamten Gemeindetätigkeiten handeln könnte, zumal
die Bw. auch noch in beiden Jahren jeweils korrigierte
Vergütungsanträge einbrachte, deren Zahlen tw. nicht
unbeträchtlich voneinander abwichen. Der die Vergütung bearbeitende
Beamte konnte ohne weitere ergänzende Ermittlung - für die es
keinen Anlaß gab - die Unrichtigkeit der im Antrag eingetragenen
Zahlen nicht erkennen, da ihm der Energieverbrauch des Erlebnisbades in
absoluten Zahlen nicht bekannt sein konnte und musste.
Zudem würde ein allfälliges Verschulden der
Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige
Wiederaufnahme nicht ausschließen (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; VwGH
21.2.2001, 95/14/0007; VwGH 25.10.2001, 98/15/0190; VwGH 25.2.2005,
2001/14/0007). Es schadet daher nicht, dass die Behörde bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Bw. den gesamten Umsatz
in die Vergütung einbezogen hat bzw. bei entsprechender
Ermittlungstätigkeit vom Ansatz der gesamten Energieabgaben hätte
ausgehen müssen.
Was die Frage der Ermessensübung betrifft, so ist
festzuhalten, dass Zweck des § 303 BAO ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis sein soll (VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Das
Prinzip der Rechtsrichtigkeit hat daher in diesem Fall Vorrang vor dem Prinzip
der Rechtsbeständigkeit, weil Vergütungen die tatsächlichen
betrieblichen Leistungen der Gemeinde erfassen sollen und nicht hoheitliche
Bereiche.
Die Wiederaufnahme der Bescheide zur Festsetzung des
Vergütungsbetrages für die Jahre 2002 und 2003 war aus diesen
Gründen gerechtfertigt.
Linz, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-L/06
- Stammnummer
- 21033
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF