Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1229-W/04
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO, wenn sämtliche Einkünfte lediglich einer Person zufließen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1229-W/04vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO hat nicht zu erfolgen, wenn die Einkünfte regelmäßig nur einem der Beteiligten einer Personengesellschaft zuzurechnen sind. Auch bei einem unterjährigen Wechsel sämtlicher Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt ist kein Anwendungsfall einer Einkünftefeststellung gem. § 188 BAO gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z. Bau GesmbH. & Co KG, Adr.,
vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GesmbH., 1010 Wien, Herrengasse 2-4,
vom 29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 23. März 2004 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Eine Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für 2001 hat zu
unterbleiben.
Entscheidungsgründe
Die Z. Bau
GesmbH. & Co KG (damals Z. Bau GesmbH. nunmehr KG, Berufungswerberin, Bw.)
erklärte für 2001 als Einkünfte der Gesellschaft einen Verlust
von 4.304.024 S sowie als Beteiligte an der Y. GesmbH. & Co KG
einen Gewinn von 1.046.513 S, sohin insgesamt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von -3.257.511 S. In der Beilage zur
Einkünfteerklärung wird dieser Verlust von -3.257.511 S zur
Gänze der Fa. A. GesmbH. (Neueintritt 1. Jänner 2001)
zugewiesen. Der Austritt der bisherigen Gesellschafter Ing. Christian X.
und Peter X. wird ebenfalls mit 1. Jänner 2001 angegeben. Diesen sowie
der neu eingetretenen Z. Bau GesmbH. werden keine Verlustanteile
zugerechnet.
Die
bescheidmäßige Feststellung der Einkünfte der Bw. für 2001
gemäß
§ 188 BAO erfolgte am 17. April 2003
erklärungsgemäß. Der gesamte Verlust wurde der Fa. A.
GesmbH. zugerechnet.
Aus dem im
Finanzamtsakt aufliegenden Übernahmevertrag vom 16. Jänner
2001ergibt sich folgendes:
Peter X. und
Ing. Christian X. verkaufen die Z. Bau GesmbH. nunmehr KG an die
Fa. A. GesmbH. Der Firmenwert beträgt laut Punkt 1 und 2 des Vertrages
-2.059.127 S.
Unter Punkt 7
"Bankverbindlichkeiten" wird eine Abdeckung der zum
31. Dezember 2000 bestehenden Bankverbindlichkeit von 10.336.947,31 S
bis spätestens 31. Jänner 2001 durch die Fa. A. GesmbH im
Ausmaß von maximal 10.336.947,31 S vereinbart. Sollte die
Kreditrückführung erst nach diesem Zeitpunkt möglich sein, gehen
die Zinsen für diesen Zeitraum zu Lasten von Peter X.. Die sich aus dem
Verkauf der Großgeräte und LKWs gemäß Punkt 5 und 6
ergebenden Beträge werden zur teilweisen Abdeckung der Bankverbindlichkeit
verwendet. Weiters wird vereinbart, dass bei Verzicht der Banken auf einen Teil
ihrer Forderungen diese von Peter X. um 1,00 S erworben werden. Am
28. Februar 2002 wird dieser Betrag abzüglich des negativen Saldos
Firmenwert gemäß Punkt 2 sowie allfälliger Beträge aus dem
Titel Bilanzgarantie gemäß Punkt 8 bezahlt.
Laut Punkt 11
geht die Einlage des Kommanditisten Christian X. auf eine Tochtergesellschaft
der Fa. A. GesmbH ohne gesondertes Entgelt über. Der Komplementär
wird gemäß Punkt 12 die noch zu gründende Z. Bau
GesmbH.
Einer
Vereinbarung (ohne Datum) zwischen der Z. Bau GesmbH nunmehr KG, Peter X. und
der Raiffeisenkasse B. ist zu entnehmen, dass unter der Voraussetzung der
Abdeckung eines Betrages von zumindest 7.300.000 S durch die Fa. A.
GesmbH. bis 31. Jänner 2001 (wie im Übernahmevertrag vom
16. Jänner 2001 geregelt) die Raiffeisenkasse an Peter X. eine
Kreditforderung von 2.836.947,31 S regresslos um 1,00 S verkauft.
Sämtliche grundbücherlichen Verpfändungen, Blankowechsel bzw.
andere Sicherheiten gegenüber Peter X. bzw. der Z. Bau GesmbH. nunmehr KG
werden gelöscht bzw. nach Tilgung und Verkauf der Forderung
ausgehändigt. Die derzeit aushaftenden Bankgarantien von
1.409.666,82 S sind von dieser Vereinbarung nicht beeinflusst und werden im
Falle der Inanspruchnahme von der Z. Bau GesmbH. nunmehr KG oder deren
Rechtsnachfolger übernommen.
Mit Bescheid
vom 5. Februar 2001 wurde vom Finanzamt die Zustimmung zur Umstellung des
Abschlusses des Wirtschaftsjahres mit 31. März und zu einem
Rumpfwirtschaftsjahr von 1.°Jänner bis 31. März 2001 erteilt.
Mit
13. Februar 2001 wurden im Firmenbuch Peter X. als Komplementär
gelöscht und die Z. Bau GesmbH. eingetragen, sowie als Kommanditist
Christian X. gelöscht und die Fa. A. GesmbH. eingetragen.
Mit
13. März 2001 wird im Firmenbuch der Firmenname von "Z. Bau
GesmbH nunmehr Kommanditgesellschaft" auf "Z. Bau GesmbH. & Co
KG" geändert.
In einem
Ersuchen um Ergänzung der Steuererklärung wurde vom Finanzamt auf den
Übernahmevertrag vom 16. Jänner 2001 Punkt 7 hingewiesen, in dem
eine Begleichung der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 10.336.947,31 S
durch A. GesmbH. bis spätestens 31. Jänner 2001 vereinbart wurde.
Auf die Frage, ob diese Kreditrückführung tatsächlich
durchgeführt wurde, antwortete die Bw., dass die für die
Kreditrückführung erforderlichen Mittel der Bw. folgendermaßen
zur Verfügung gestellt worden seien:
|
Verkauf von
LKWs an die C. Baustoffrecycling GesmbH. in Höhe von
|
1.200.000
S
|
Straßenfertiger
und sonstige Geräte an A. mit
|
4.827.000
S
|
Einzahlung des
Kommanditkapitals von A.
|
1.273.000
S
|
Summe
|
7.300.000
S
|
Abtretung der
Restforderung der Raika in Höhe von
|
2.834.396,98
S
|
an Peter X. um
1,00 S
|
|
Ausgleich von
Bankforderungen durch Förderungsbeiträge des Landes
NÖ
|
200.000
S
|
Gesamt
|
10.334.396,98
S
Eine Bezahlung des Betrages
von 2.836.947,31 S (Forderungsverzicht der Bank) abzüglich des
negativen Saldos Firmenwert sowie allfälliger Beträge aus dem Titel
Bilanzgarantie durch Peter X. sei nicht erfolgt.
Auf die Frage
des Finanzamtes, ob der Schuldennachlass laut Vereinbarung zwischen der Z. Bau
GesmbH. nunmehr KG, Peter X. und der Raiffeisenkasse B. als
außerordentlicher Ertrag erklärt wurde, erwidert die Bw., dass die
durch Peter X. erworbene Kreditforderung von ihm in die Gesellschaft eingelegt
und seinem Kapitalkonto gutgeschrieben worden sei. Dieser Schuldennachlass sei
daher nicht als außerordentlicher Ertrag bei der KG zu
erfassen.
Des weiteren
hält das Finanzamt der Bw. vor, die Rückstellungen per
31. Dezember 2000 würden laut Bilanz 2.481.468 S betragen, in der
Bilanz zum 31. März 2001 werde als Rückstellung des Vorjahres
981.000 S ausgewiesen. Dazu meint die Bw., bei dieser Differenz von ca.
1.500.000 S handle es sich laut Auskunft von Peter X. um eine
zusätzliche Rückstellung als Vorsorge für Ansprüche von A.
GesmbH. aus dem Titel Bilanzgarantie. Zahlungen seien aus diesem Titel weder von
Herrn X. noch durch Herrn X. geleistet worden.
Beigelegt wurde
der Vorhaltsbeantwortung ein Kontoauszug eines Kontos der Bw. bei der
Raiffeisenkasse B., wonach mit Wert zum 16. Februar 2001 ein Betrag von
2.834.396,98 S mit dem Hinweis "Ausbuchung gemäß Vereinbarung"
ausgebucht wurde.
Weiters wurde
von der Bw. auch ein Kapitalkonto des Peter X. zum 31. März 2001
vorgelegt, aus dem folgende Buchungen ersichtlich sind:
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|
Soll
|
Haben
|
|
Ausbuchung
Raika
|
|
205.983,66
€
|
(2.834.396,95
S)
|
(ohne
Text)
|
349.727,81
€ (4.812.359,58 S)
|
|
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Gewinn
2000
|
|
168.914,03
€
|
(2.324.307,73
S)
|
Saldo
|
|
25.169,88
€
|
(346.345,09
S)
Das Finanzamt nahm mit
Bescheid vom 23. März 2004 das Verfahren hinsichtlich der Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 wieder
auf. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
-30.563,51 € (-420.563,00 S) festgestellt. Diese
Einkünfte wurden wie bisher der Firma A. GmbH zur Gänze
zugerechnet.
In der
Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt, dass die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO erforderlich gewesen sei, da Erhebungen des
Finanzamtes ergeben haben, dass es zum tatsächlichen Schuldennachlass
seitens der Bank gekommen sei und von Herrn Peter X. keine Zahlungen geleistet
worden seien. Der verbleibende Betrag in Höhe von 2,836.947,31 S
stelle somit einen außerordentlichen Ertrag dar, da die GesmbH & Co KG
(die Bw.) um diesen Betrag reicher geworden sei.
Sinn und Zweck
der Wiederaufnahme sei die im öffentlichen Interesse
gleichmäßige Besteuerung aller Abgabepflichtigen, indem materiell
unrichtige durch materiell richtige Bescheide ersetzt werden sollen. Durch eine
Wiederaufnahme werde der bisherige Bescheid in vollem Umfang aus dem
Rechtsbestand beseitigt. § 303 BAO enthalte keine Vorschrift, nach der
eine uneingeschränkte Wiederaufnahme unmöglich sei oder dass der
Umfang der amtswegigen Wiederaufnahme dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben
wäre. Es sei daher zulässig, im wieder aufgenommenen Verfahren
einzelne Fragen auch abweichend von der bisherigen rechtlichen Beurteilung zu
entscheiden.
Die Bw. brachte
gegen den neuen Feststellungsbescheid für 2001 eine Berufung ein und
begründete diese wie folgt:
Schuldennachlass:
Der
Argumentation der Finanzbehörde, dass durch den Schuldennachlass ein
außerordentlicher Ertrag der Gesellschaft zugefallen sei, könne nicht
zugestimmt werden, da die vom ehemaligen Gesellschafter Peter X. erworbene
Kreditforderung von ihm in die Gesellschaft eingelegt worden sei und seinem
Kapitalkonto gutgeschrieben worden sei. Die Kreditforderung der Raiffeisenkasse
von 2,834.396,98 S sei an Herrn Peter X. um 1,00 S abgetreten worden.
Dieser Schuldennachlass sei daher nicht als außerordentlicher Ertrag bei
der Bw. zu erfassen, sondern im Privatvermögen des Herrn Peter
X..
Gewinntangente
Y. GesmbH & Co KG:
Weiters sei im
Rahmen der Berufung ein zusätzlicher Tatbestand richtig zu stellen. Die
Gewinntangente der Y. GesmbH & Co KG in Höhe von 1,046.397,08 S
sei bereits in der Erklärung 2000 der Z. Bau GesmbH & Co KG
berücksichtigt worden. Der Gewinnanteil sei dem ausgeschiedenen
Gesellschafter Peter X. zugewiesen worden. Irrtümlich sei die
Gewinntangente nochmals im Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Jänner 2001 bis
31. März 2001 buchhalterisch erfasst worden. Dadurch sei es zur
nochmaligen Berücksichtigung der Gewinntangente der Y. GesmbH & Co KG
in Höhe von 1,046.397,08 S in der Erklärung 2001 gekommen.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden sich daher wie folgt
ändern:
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte gem. Bescheid
|
-S
420.563,00
|
Änderung
|
-S
2,834.396,98
|
Änderung
Gewinntangente
|
-S
1,048.397,08
|
|
-S
4,301.357,06
Zum Schreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 29. November 2005, in welchem die
Ansicht vertreten wurde, dass mangels Beteiligung mehrerer Personen an den
Einkünften der angefochtene Feststellungsbescheid zu Unrecht ergangen ist,
nahm die Bw. wie folgt Stellung:
Die Bw. sei
jedenfalls eine Kommanditgesellschaft, bei welcher mehrere Beteiligte vorliegen
(Ritz, BAO, § 188 Tz 2,
2. Satz). Bei allen in der Praxis häufig vorhandenen "klassischen"
GmbH. & Co KGs, bei denen die GmbH. reiner Arbeitsgesellschafter ohne
Verlust- und Gewinnbeteiligung sei, erfolge die Verteilung der Einkünfte
mittels § 188 BAO. Eine andere gesetzlich und verfahrenstechnisch
richtige Zurechnung der Einkünfte an die Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft sei nicht bekannt. Somit sei auch im konkreten Fall
§ 188 BAO zwingend anzuwenden, selbst wenn der haftenden Z. Bau GmbH.
(Komplementär) keine Gewinn- bzw. Verlusttangenten zugewiesen worden
seien.
Die
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO könne nur dann unterbleiben, wenn die
Kommanditgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte im Inland habe
(Ritz, BAO, § 188 Tz 15).
Diese Voraussetzungen träfen jedoch auf die Bw. nicht zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung
und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Voraussetzung
für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die
Beteiligung mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen zB bei einer OHG, KG,
OEG, KEG, ... vor (Ritz, BAO,
§ 188 Tz 2).
Das Vorliegen
einer Mitunternehmerschaft ist kein Tatbestandsmerkmal des § 188 BAO
(Ritz, BAO, § 188 Tz 4). Das
bedeutetentgegen der Meinung der Bw.,
dass umgekehrt nicht jede Mitunternehmerschaft automatisch zu einem Verfahren
nach § 188 BAO führt. Das ergibt sich auch aus dem Zweck dieser
Bestimmung:
Zweck der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die
Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein
gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die
Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten
vermeidet (Ritz, BAO, § 188
Tz. 1). Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Einkünfte nur einer
Person zufließen, ist die Zwischenschaltung eines gesonderten Verfahrens
sinnentleert, weil abweichende Ergebnisse und Parallelverfahren von vorneherein
nicht denkbar sind.
Ebenso verweist
Stoll (BAO-Kommentar, § 188,
S. 1986) darauf, dass ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren
nicht das Bestehen z.B. einer KG ist, sondern die Beteiligung mehrerer an den
Einkünften:
"Bei
den einheitlich festzustellenden Einkünften handelt es sich
voraussetzungsgemäß um "gemeinschaftliche Einkünfte". Die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt die
Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften
voraus."..."Verbundenheiten in Bezug
auf das Vermögen und Gemeinschaftlichkeiten in Bezug auf die
Ertragsquellen, die zu Einkünften führen, werden wohl in der Regel
auch gemeinschaftliche Einkünfte zur Folge haben und es wird dem Regelfall
entsprechen, dass bei Vermögensgemeinschaften gleichgültig welcher Art
auch Ertragsgemeinschaften gegeben sind und es somit zu Feststellungen nach
§ 188 BAO kommt. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dies
sei wiederholt, allein die Ebene der Erträge (der Einkünfte) und nicht
die des Vermögens."
Auch aus dieser
Rechtsmeinung (Relevanz der Ertragsgemeinschaft) lässt sich also folgern,
dass keine Feststellung nach § 188 BAO vorzunehmen ist, wenn entgegen
dem Regelfall trotz gemeinsamer Ertragsquelle faktisch keine gemeinschaftlichen
Einkünfte gegeben sind (in diesem Sinne auch VwGH 7.7.2004, 2000/13/0015).
Im vorliegenden
Fall scheiden Peter X. und Ing. Christian X. mit Übergabevertrag vom
16. Jänner 2001 aus der Bw. aus und treten die Fa. A. GesmbH. und
die Z. Bau GesmbH. an deren Stelle als Gesellschafter ein. Laut
Steuererklärung ist der gesamte Verlust des Jahres 2001 der Fa. A.
GesmbH. zuzurechnen.
Nach der
Aktenlage wurden sämtliche Verluste bzw. Gewinne in den Vorjahren (vor
2001) ausschließlich Peter X. und in den Folgejahren ausschließlich
der Fa. A. GesmbH. zugewiesen.
Für den
Fall, dass der Verlust des Jahres 2001 tatsächlich ausschließlich der
Fa. A. GesmbH. zukommt, fehlt es gemäß der oben erläuterten
Rechtlage an den Voraussetzungen für die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO. Es war aber zu
prüfen, ob neben der Fa. A. GesmbH. uU. auch dem (Vor-) Gesellschafter
Peter X. etwaige Gewinne bzw. Verluste für 2001 zuzurechnen sein
könnten.
Diesbezüglich
ist festzustellen, dass selbst in einem solchen Fall keine
gemeinschaftlichen Einkünfte
für den gleichen Zeitraum gegeben sind, da im Zeitraum
(Rumpfwirtschaftsjahr) von 1. Jänner 2001 bis zur Übergabe
sämtlicher Gesellschaftsanteile nur Peter X. und ab diesem Zeitpunkt nur
der Fa. A. GesmbH. Einkünfte zugeflossen
sind. Bei einem Wechsel sämtlicher
Gesellschafter zum gleichen Zeitpunkt können mangels einer gemeinsamen
Einkunftsquelle jedenfalls Peter X.und
der Fa. A. GesmbH.keine
gemeinsamen Einkünfte zuzurechnen
sein.
Sollte das
Finanzamt der Meinung sein, dass Einkünfte des Jahres 2001 aus dem
gegenständlichen Betrieb steuerlich bei Peter X. zu berücksichtigen
seien - denkbar ist etwa ein auf den Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel
entfallender Verlust oder ein Veräußerungsgewinn (immerhin wies
dessen Kapitalkonto zum ausschlaggebenden Zeitpunkt der Betriebsübergabe
nach der Aktenlage einen negativen Stand von rund 4 Mill. S aus) -, hat
dies direkt im Einkommensteuerverfahren des Peter X. zu erfolgen.
Abschließend
ist also festzustellen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
gegenständlichen Einkünfte zu unterbleiben hat, da die Einkünfte
des Jahres 2001 nicht einer Personenmehrheit, sondern einem Einzelnen
zuzurechnen sind. Die der Fa. A. GesmbH. zuzurechnenden Einkünfte 2001
sind ohne Durchführung einer Feststellung gemäß
§ 188
BAO im Körperschaftsteuerverfahren zu berücksichtigen.
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1229-W/04
- Stammnummer
- 21031
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF