Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0019-Z1W/04
Einbringung einer Berufung mit E-Mail
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0019-Z1W/04vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung einer Berufung mittels E-Mail berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern es ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 9. April 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. März
2004, Zl. 100/49550/2003-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben, die Zurückweisung der Berufung erfolgte zu
Unrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. März 2004 wies das Hauptzollamt
Wien die Berufung der Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 3. Oktober 2003, Zl. 100/49550/01/2003
gemäß
§ 273Abs. 1 BAO zurück.
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung im Wege
der automatisationsunterstützten Datenübertragung
erfolgte.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
sich die Bf. nach Darstellung des Sachverhaltes im wesentlichen dagegen, dass,
das Hauptzollamt Wien die Bf. nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist darüber
informiert habe, dass die Einbringung einer Berufung mit E-Mail nicht
zulässig sei und diese in schriftlicher Form einzubringen sei.
Das Hauptzollamt wies vorstehende Berufung mit der nunmehr
in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt
die Bf. vor, der Eingang der Berufung gegen den Abgabenbescheid mit E-Mail vom
10. Oktober 2003 sei von der zuständigen Sachbearbeiterin ebenfalls per
E-Mail bestätigt und somit anerkannt worden. Es sei in keinster Weise
darauf hingewiesen worden, dass eine Berufung per E-Mail nicht zulässig
sei. Beantragt wurde schließlich die Stattgabe der
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Bf. brachte gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 3. Oktober 2003, Zl. 100/49550/01/2003 im Wege eines E-Mail am 10.
Oktober 2003, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung ein und ersuchte
unter einem um die Bestätigung des Erhaltes dieses E-Mail.
Die Sachbearbeiterin des Hauptzollamtes Wien
bestätigte am 13. Oktober 2003 den Erhalt mit folgender
Textierung:
"Die Berufung ist eingelangt. Ich leite sie weiter an die
Abteilung Rechtsmittel.
§ 85 Abs. 1 u. 2 Bundesabgabenordnung lauten wie
folgt:
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 (mündliche Anbringen) schriftlich
einzureichen(Eingaben).
Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer
Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt;
werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als
ursprünglich richtig eingebracht.
§ 86a Abs. 1 und 2 lautet wie folgt:
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit
vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder,
soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen
wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für
schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen
Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit
des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die
unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass
dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der
Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte
Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im
Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren
sind.
Eine derartige Verordnung wurde jedoch für die
Einbringung von Rechtsbehelfen bis dato nicht erlassen.
Es erhebt sich nunmehr die Frage, ob im Wege der
automatisationsunterstützten Datenübertragung, wie im vorliegenden
Fall per E-Mail eingebrachte Anbringen unbeachtlich sind. Nach Ellinger ua (BAO,
§86a Anm. 9) gelten Anbringen, die auf einem für sie nicht
zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, als nicht
eingebracht. Die Verwaltungspraxis ist bezüglich E-Mail uneinheitlich
(Ritz, Anmerkung 6 zu § 86a BAO).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.3.1998,
Zl. 97/17/0164) weist in eine andere Richtung. Nach dem vorgenannten Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofes kann die zugegebener Weise nicht durch Verordnung
zugelassene Art der Einbringung nicht dazu führen, die Eingabe als
unbeachtlich und somit als nicht eingebracht zu werten. Es ist mit
Mängelbehebungsauftrag (wegen Fehlens der Unterschrift)
vorzugehen.
Die Bestätigung des Erhalts der Berufung durch die
Behörde und die nachfolgende Zurückweisung der Berufung widerspricht
zudem klar dem Rechtschutzgedanken der Bundesabgabenordnung. Es wäre an der
Behörde gelegen gewesen, den Berufungswerber auf die Unzulässigkeit
der Einbringung der Berufung per E-Mail, wie im vorliegenden Fall leicht
möglich innerhalb der Berufungsfrist aufmerksam zu machen.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0019-Z1W/04
- Stammnummer
- 21020
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF