Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1166-W/05
Zeitpunkt der Beendigung der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1166-W/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Wilhelm Böhm und Felicitas Seebach
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Hauptstraße 47 - 49, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2003
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen auf den Zeitraum November 2004 bis Dezember 2004
eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag:
|
Familienbeihilfe
|
538,40 €
|
Kinderabsetzbetrag
|
101,80
€
|
Summe
|
640,20 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn G.,
geb. 7. März 1987, bis August 2003 Familienbeihilfe und ab September 2003
(erhöhte) Familienbeihilfe.
Strittig ist, ob dem Bw. für den Zeitraum 1. Oktober
2003 bis 31. Dezember 2004 die (erhöhte) Familienbeihilfe tatsächlich
zugestanden ist.
Der Sohn des Bw. richtete am 1. Dezember 2004 an das
Finanzamt ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Ich,
G.H.jun., 17 Jahre alt, hatte voriges Jahr
am 24.09.03 einen Mopedunfall, 5. und 6. Halswirbelbruch mit
Markverletzung, seither ab Halswirbelbereich querschnittsgelähmt (100%ige
Behinderung). Aufenthalt vom 24.09.2003 bis 10.11.2003 in der
Intensivstation-Unfallkrankenhaus Meidling, anschließender Aufenthalt im
Rehabilitationszentrum Weißer-Hof Klosterneuburg bis 31.07.2004.
Anschließend in meine Behindertenwohnung in der
B-Straße.
Ich habe einen
kompletten Querschnitt, Tetraplegie (eingeschränkte Armbewegung, keine
Fingerfunktion, Körper und Beine gelähmt.
Ich beziehe eine
eigene Pension und bestreite meinen Lebensunterhalt und alle finanziellen
Angelegenheiten selbst. Mein Vater (Bw.), wohnhaft in
A-Straße, der die Obsorge hat,
kümmert sich seit 27.10.2004 nicht mehr um mich und verwendet die
Kinderbeihilfe für sich selbst. Da ich eine kleine Pension beziehe und
ständig auf Hilfe angewiesen bin, hat sich meine Mutter an das Gericht
gewendet.
Meine Bitte an Sie
wäre, ob Sie nicht die Auszahlung bis zu meinem 18. Geburtstag am
07.03.2005 stoppen würden, und dann direkt an mich zu überweisen....
Eine Kopie des Protokolls vom Bezirksgericht
F. lege ich diesem Schreiben
bei...."
Am 21. Jänner 2005 richtete der Sohn des Bw. ein
weiteres Schreiben an das Finanzamt und führte unter anderem noch
aus:
"... Vom
24.09.03 bis 30.07.04 wurde ich im Krankenhaus versorgt. Alle anfallenden Kosten
für mich entnahm mein Vater aus meiner Unfallversicherungssumme, die auf
sein Konto ausbezahlt wurde, und er sich weigert an mich auszuhändigen.
Geldgier ist viel stärker als das Leid des eigenen Sohnes. Er sagte mir
lächelnd in's Gesicht: mit deiner Kinderbeihilfe lässt
sich's gut leben.
Mein Vater
verwendete die erhöhte Kinderbeihilfe vom Oktober 2003 bis Dezember 2004
ausschließlich für sich selbst..."
Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom 4.
Februar 2005 die erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 zurück und
führte zur Begründung aus, dass durch die Krankenhausaufenthalte des
Sohnes seit dem 27. September 2003 kein gemeinsamer Haushalt mehr gegeben sei,
weshalb die die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum
rückzufordern sei.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 16. Februar 2005 Berufung
und führte dazu aus:
"Mein Sohn
G.H.jun. lebt seit seiner Geburt, dem
07.03.1987, im gemeinsamen Haushalt in der
A-Straße .
Vom 14.09.2003 bis
10.11.2003 lag er im Meidlinger Unfallkrankenhaus. Vom 10.11.2003 bis Ende Juni
2004 verbrachte er im Weißen Hof in Klosterneuburg einen Rehabaufenthalt.
Danach war er wieder in unserer gemeinsamen Wohnung und ab Mitte Juli betreute
ich meinen Sohn in seiner Wohnung
B-Str..
Jeden Tag seines
Kranken- bzw. Rehabaufenthaltes war ich bei meinem Sohn. Weiters holte ich ihn
jedes Wochenende vom Weißen Hof und habe unter großen Anstrengungen
sehr fürsorglich für ihn gesorgt.
Weiters entstanden
folgende erhöhte Aufwendungen für mich, die ich wie folgt
aufliste:
Tägliche Fahrt
von 1200 Wien - Unfallspital - 1200 Wien
Tägliche Fahrt
von 1200 Wien - Klosterneuburg (Weißer Hof) - 1200
Wien.
Jeden Tag
persönliche (von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr) Betreuung am Weißen Hof.
Wegen der schweren Verletzung wurde mir dieser großzügige Termin
gewährt. An jedem Wochenende holte ich meinen Sohn in unsere gemeinsame
Wohnung er bekam eine 24 Stunden Betreuung von mir. Jedes Wochenende Abholung
und wieder Zurückbringen in den Weißen Hof. Kauf eines
behindertengerechten Handy's plus Zubehör. Hohe Handykosten. Kauf von
behindertengerechter Kleidung (Schuhe, Gewand usw.).
Aufgrund dieser
außergewöhnlichen Belastung besteht die Rückforderung zu
Unrecht. Außerdem habe ich in diesem Zeitraum mehr Geld für das Wohl
meines Kindes ausgegeben als sonst und erhielt nur eine geringe
Pensionsbevorschussung..."
Das Finanzamt erließ am 30. Mai 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein minderjähriges Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer
Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Obgenanntes Kind
war in der Zeit vom 24.9.2003 - 10.11.2003 im Unfallkrankenhaus Meidling
und anschließend im Rehabilitationszentrum Weisser-Hof Klosterneuburg (bis
30.7.2004). Er hat danach seine eigene Behindertenwohnung im 21. Bezirk
bezogen.
Laut Ermittlungen
des Finanzamtes haben Sie auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten
für obgenanntes mj. Kind getragen...."
Der Bw. stellte am 1. Juni 2005 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im
Wesentlichen aus wie in der Berufung. Unter anderem wurde noch Folgendes
vorgebracht:
"... In
Anknüpfung an mein Berufungsvorbringen mache ich insbesondere geltend, dass
ich die Unterhaltskosten für meinen Sohn mj.
G.H.jun. , geb. 07.03.1987, auch im
gegenständlichen Zeitraum 1.10.2003 - 31.12.2004 getragen habe. Ich
habe insbesondere für seine Kleidung, sein Essen etc. gesorgt als auch den
Krankenhausbeitrag für ihn bezahlt. Ich habe auch jene Ausgaben gehabt,
welche ich in meiner Berufung angeführt habe....
Es ist daher auch
unrichtig, dass ich "auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten
für obgenanntes mj. Kind getragen"
hätte...."
Am 18. Oktober 2005 richtete der unabhängige
Finanzsenat an den Bw. folgenden Ergänzungsauftrag:
"...Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass Ihr Sohn G.H.jun. jun.
vom 24. September 2003 bis 10. November 2003 im Meidlinger
Unfallkrankenhaus gelegen ist. Anschließend hielt er sich im
Rehabilitationszentrum Weißer Hof Klosterneuburg auf.
In Ihrer Berufung
vom 16. Februar 2005 geben Sie an, dass dieser Aufenthalt Ende Juni 2004 geendet
hat, Ihr Sohn datiert dies mit 30. Juli 2004. Danach hat er eine
Behindertenwohnung bezogen.
Strittig ist somit,
zu welchem Zeitpunkt die Haushaltszugehörigkeit Ihres Sohnes geendet hat.
Sie werden daher um Bekanntgabe gebeten, zu welchem genauen Zeitpunkt er die
Behindertenwohnung bezogen hat; laut Zentralem Melderegister war dies der 16.
Juni 2004.
Sie werden gebeten,
dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Ferner wird um
Bekanntgabe ersucht, wann genau die Renovierung der Wohnung begonnen
hat.
Ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Haushaltszugehörigkeit Ihres Sohnes geendet hat, könnte
somit nach dem oben zitierten § 2 Abs. 2 FLAG Familienbeihilfe für Sie
nur dann zustehen, wenn Sie überwiegend Unterhalt für Ihren Sohn
geleistet hätten.
Sie werden daher
gebeten, sämtliche im in Rede stehenden Zeitraum geleisteten
Unterhaltsbeträge ziffernmäßig aufzulisten und - soweit
vorhanden - mit Belegen zu dokumentieren.
Weiters machen Sie
unter Punkt D Ihres Vorlageantrages vom 1. Juli 2005 vier Zeugen geltend, dies
"zum Beweis meines Berufungsvorbringens und meines obigen
Vorbringens". Aus diesem Beweisantrag ist daher nicht erkennbar, zu
welchem Beweisthema die vier Zeugen vernommen werden sollen.
Sie werden gebeten,
das Beweisthema jeweils je namhaft gemachten Zeugen
bekanntzugeben."
In der Vorhaltsbeantwortung gab der Bw. an, sein Sohn
hätte die von ihm organisierte Behindertenwohnung Anfang August 2004
bezogen. Die Haushaltszugehörigkeit seines Sohnes habe aber ungeachtet
dessen erst im Dezember 2004 geendet, da der Bw. mit seinem Sohn im August 2004
in die Behindertenwohnung gezogen sei. Der Sohn hätte auf Grund seiner
Behinderung eine 24 Stunden-Betreuung benötigt. Der Bw. hätte eine
entsprechende Pflegeausbildung absolvieren müssen; nur durch den Bezug der
Wohnung sei die erforderliche Pflege gewährleistet gewesen.
Im Dezember 2004 habe die geschiedene Frau des Bw. seinen
Sohn negativ beeinflusst; über dessen Ersuchen habe der Bw. die Wohnung im
Dezember 2004 verlassen, erst zu diesem Zeitpunkt habe die
Haushaltszugehörigkeit geendet.
Als Beweis dafür, dass der Bw. darüber hinaus die
Unterhaltskosten getragen habe, war der Vorhaltsbeantwortung eine Ausgabenliste
beigeschlossen.
Die namhaft gemachten Zeugen könnten bezeugen, dass
der gemeinsame Haushalt erst mit Dezember 2004 geendet habe.
Die Vorhaltsbeantwortung wurde der Amtspartei zur Kenntnis
gebracht. Das Finanzamt nahm hierzu Stellung; wenn (im bisherigen
Verwaltungsverfahren) nachgewiesen worden wäre, dass nach dem Aufenthalt in
der Rehabilitationsklinik ein gemeinsamer Haushalt mit dem Vater gegeben gewesen
wäre, wäre die Familienbeihilfe für den Streitzeitraum nicht
rückgefordert worden. Durch den vorübergehenden Krankenhausaufenthalt
wäre der Familienbeihilfenanspruch gem. § 2 Abs. 5 FLAG nicht verloren
gegangen.
Das Finanzamt wies allerdings darauf hin, dass der Sohn in
seinem Schreiben vom 1.12.2004 angegeben hätte, sein Vater kümmere
sich ab 27.10.2004 nicht mehr um ihn.
Nach einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Bw.
erklärte sich dieser nach Rücksprache mit seinem Mandanten damit
einverstanden, dass eine Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen nur für den Zeitraum November bis Dezember 2004
vorgenommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 2 FLAG hat
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind ... die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt
einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. dann
nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb
der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a).
Von welchem unstrittigen Sachverhalt auszugehen ist, hat
der unabhängige Finanzsenat bereits im Ergänzungsauftrag vom 18.
Oktober 2005 ausgeführt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt des Bw. durch den
vorübergehenden Spitalsaufenthalt und die daran anschließende
Rehabilitation noch nicht geendet hat. Dies war erst nach dem Bezug der eigenen
Wohnung der Fall.
In freier Beweiswürdigung sieht es der
unabhängige Finanzsenat aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erwiesen
an, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht schon unmittelbar nach der
Übersiedlung geendet hat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Als
wahrscheinlichster Zeitpunkt, den der Bw. letztlich auch akzeptiert hat, ist
hierbei der 27. Oktober 2004, also der Termin, ab dem sich der Bw. lt. Schreiben
des Sohnes vom 1. Dezember 2004 "nicht mehr um" ihn "kümmert", anzunehmen.
Diese Beurteilung gründet sich darauf, dass das Schreiben sehr zeitnah zum
Termin 27. Oktober 2004 verfasst wurde und somit durchaus glaubwürdig
erscheint.
Das der Bw. überdies konkrete Unterhaltsleistungen
für den Zeitraum November bis Dezember 2004 nicht ausreichend nachgewiesen
hat, konnte der Berufung somit nur insoweit entsprochen werden, als die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf diesen
Zeitraum eingeschränkt wird.
Klarstellend wird noch festgehalten, dass somit die
strittigen Beträge für diesen Zeitraum dem Sohn des Bw.
zustehen.
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1166-W/05
- Stammnummer
- 21018
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF