Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1874-W/05
Reduktion der außergewöhnlichen Belastungen um Versicherungsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1874-W/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Erstellung des Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom 29. März 2005 wurde vom
Finanzamt nicht von den Angaben des Bw. in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung abgewichen.
In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 einbrachten Berufung vom 13. April 2005 brachte der Bw.
vor, dass er "Leistungen bei der Ermittlung
der Krankheitskosten gem. Pkt. 730 übersehen hatte, wodurch der
Selbstbehalt nicht überschritten wurde". Die Erfassung aller ihm
erwachsenen Krankheitskosten ergebe den im Nachtrag angegebenen Betrag, der
über dem Selbstbehalt liege.
In einer beiliegenden Seite 2 einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 findet sich unter dem Punkt
Krankheitskosten (Kennzahl 730) die Eintragung des Betrages von €
7.181,09.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 30. Mai 2005 wurde der
Bw. aufgefordert, die beantragten Krankheitskosten belegmäßig
nachzuweisen.
Mit Anbringen vom 3. Juni 2005 teilte der Bw. mit, dass
er den betreffenden Betrag der außergewöhnlichen Belastungen aus den
Vormerkungen seines Wirtschaftsbuches ermittelt habe. Seit Jahren würden
alle Ausgaben in einem Wirtschaftsbuch aufgeschrieben. Die Rechnungen
würden leider nicht immer von ihm oder seiner Frau von den Verkäufern
verlangt, da diese für ihn im Allgemeinen ohne Bedeutung seien, außer
es handle sich um Garantiekäufe.
In einer beiliegenden Aufstellung listete der Bw. im Jahr
2004 entstandene Krankheitskosten in Gesamthöhe von € 7.189,75 unter
Angabe des jeweiligen Datums der Rechnung auf, nämlich Arzt- und
Krankhauskosten in Höhe von € 5.045,10, Medikamentenkosten in
Höhe von € 1.019,71, Kosten für Heilbehelfe und Verschiedenes in
Höhe von € 355,34 sowie Selbstbehalte bei der Krankenkasse in
Höhe von € 769,60.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 19. September 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Die belegten Krankheitskosten seien zwar dem Grunde nach
als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Allfällige
Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer
freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder Ersätze von
anderer Seite seien abzuziehen. Da der Selbstbehalt nicht überschritten
werde, könne somit die Einkommensteuer für das Jahr 2004 nicht neu
berechnet werden.
In dem als Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden
"Einspruch" vom 3. Oktober 2005 brachte der Bw. folgendes vor:
Außergewöhnliche Belastungen seien laut
"Steuerbuch" Krankheitskosten, die den
individuellen Selbstbehalt überschreiten würden. Diese Kosten seien
bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Das entspreche dem
Grundrecht auf gleiche Behandlung der Bürger. Dieses Grundrecht werde mit
der im "Steuerbuch" enthaltenen
Vorgabe, dass Kostenersätze einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung
vom Belastungsbetrag generell abzuziehen seien, beschnitten. Damit eine
zweifache steuerliche Entlastung der Krankheitskosten - einmal durch
Einbringung der Krankenzusatzversicherung als Sonderausgabe und zusätzlich
als außergewöhnliche Belastung - unterbunden werde, müsse
richtigerweise in der Arbeitnehmerveranlagung bei der Einbringung von
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ein Kostenersatz
seitens der Krankenzusatzversicherung in Abzug gebracht werden. Seit den
verschiedenen Änderungen im Steuerwesen, wie der Reduzierung der steuerlich
absetzbaren Beträge für Sonderausgaben, die bei entsprechenden
Jahreseinkünften überhaupt unwirksam würden, müsste
"die Anweisung - Kostenersätze von
Krankenzusatzversicherungen - entsprechend der Änderungen angepasst
werden". Nachdem ihm, wie anhand der Einkommensteuerbescheide der letzten
Jahre eindeutig festgestellt werden könne, keine Sonderausgaben für
die Krankenzusatzversicherung steuerlich berücksichtigt worden seien, sei
im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bei den außergewöhnlichen
Belastungen auf den Abzug des Kostenersatzes der Zusatzkasse zu verzichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gesetzliche Regelung betreffend
außergewöhnliche Belastungen befindet sich im Einkommensteuergesetz
1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988.
Die betreffende Rechtsnorm hat folgenden
Inhalt:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens € 7.300 ... 6 %, mehr als € 7.300 bis € 14.600 ...
8 %, mehr als € 14.600 bis € 36.400 ... 10 %, mehr als € 36.400
... 12 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten sind,
als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die
sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs.
8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1
und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
§ 34 Abs. 7 und Abs. 8 EStG 1988 enthalten
Bestimmungen betreffend außergewöhnliche Belastungen im Hinblick auf
Unterhaltsleistungen sowie Aufwendungen für eine Berufungsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes.
Demnach ist der in § 34 EStG 1988 klar zum Ausdruck
kommende Wille des Gesetzgebers grundsätzlich die Gewährung von
außergewöhnlichen Belastungen unter Abzug eines nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu bemessenden
Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Nur für bestimmte, in § 34 Abs. 6 EStG 1988
aufgezählte Aufwendungen soll kein Selbstbehalt abgezogen werden. Diese
Aufzählung ist eine taxative, so dass eine Ausweitung auf andere
Aufwendungen - wie etwa im gegenständlichen Fall auf Krankheitskosten
- unzulässig wäre.
Wie auch in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei Krankheitskosten dem Grunde nach um
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988, da
diese Belastungen zwangsläufig entstehen und sich ein Steuerpflichtiger
ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Jedoch vermindern sich die Krankheitskosten im Falle von
diesbezüglichen Ersatzleistungen aus gesetzlichen oder freiwilligen
Versicherungen.
Insoweit eine Versicherung Ersatz für angefallene
Krankheitskosten leistet, ist der Steuerpflichtige nämlich mit dem
betreffenden Betrag nicht belastet.
Wie schon aus der Textierung des § 34 EStG 1988
zweifelsfrei hervorgeht, ist die Voraussetzung für den Abzug
außergewöhnlicher Belastungen das Vorliegen einer Belastung des
Steuerpflichtigen.
Der Zweck dieser Bestimmung ist es, besondere finanzielle
Belastungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen, steuerlich zu berücksichtigen und auf diesem Wege
eine Entlastung herbeizuführen.
Die Anerkennung von Krankheitskosten, die der
Steuerpflichtige tatsächlich nicht aufwenden musste, weil ihm Ersatz aus
einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung geleistet wurde, als
außergewöhnliche Belastungen, würde deshalb dem Zweck der
Rechtsnorm § 34 EStG 1988 widersprechen.
Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist auch bei Kosten
für Krankenhausaufenthalte eine Reduktion der Beträge der
außergewöhnlichen Belastungen im Ausmaß der Haushaltsersparnis
vorzunehmen.
Vom Bw. wurden Krankheitskosten in Höhe von insgesamt
€ 7.189,75 belegmäßig nachgewiesen. Insoweit der Bw. in seiner
Berufung das Fehlen von Rechnungen anspricht und auf die Eintragungen in seinem
Wirtschaftsbuch verweist, nimmt er offenbar darauf Bezug, dass diverse kleinere
Ausgabenbeträge mittels Kassenbons und nicht auf Namen lautenden Rechnungen
glaubhaft gemacht wurden.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wurde der
als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Betrag an
Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 7.189,75 um die
Haushaltsersparnis für einen Krankenhausaufenthalt um € 91,56 sowie um
die von der privaten Krankenversicherung beglichenen Kosten in Höhe von
€ 2.444,52 vom Finanzamt reduziert.
Der verbleibende als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennende Betrag an
Krankheitskosten war € 4.653,67.
Zur rechtlichen Richtigkeit dieser Kürzungen wegen des
Fehlens einer tatsächlichen Belastung des Bw. in Höhe dieser
Beträge wird auf die oben dargestellte Rechtslage verwiesen.
Da dieser Betrag von € 4.653,67 an als
außergewöhnliche Belastungen anerkennungsfähigen
Krankheitskosten den gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG vom Bw. zu tragenden
Selbstbehalt nicht überstieg, konnte bei der Ermittlung des Einkommens
für das Jahr 2004 kein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen
vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 wurde vom Finanzamt in Entsprechung des § 34 EStG
1988 erlassen und ist somit mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden darf, ist
§ 34 EStG 1988 auch vom unabhängigen Finanzsenat
anzuwenden.
Dem Begehren des Bw., dass bei der Ermittlung der Höhe
der außergewöhnlichen Belastungen aus Krankheitskosten auf den Abzug
des Kostenersatzes der privaten Krankenversicherung deshalb verzichtet werden
solle, weil in den Vorjahren seine Aufwendungen für diese Versicherung
nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien, kann nicht gefolgt
werden.
Für die Vornahme einer solchen "Kompensation" gibt es
keine Grundlage im geltenden Recht, so dass ein derartiges Handeln einer
Behörde mangels gesetzlicher Deckung rechtswidrig wäre.
Soweit der Bw. im Rahmen seiner Argumentation eine
Beschneidung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes der
Bürger auf Gleichbehandlung anspricht, wird darauf verwiesen, dass die
Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1874-W/05
- Stammnummer
- 21006
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF