Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0243-G/05
Liebhaberei bei Vermietung von zwei Freizeitliegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-G/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietungstätigkeit unklar, ob die Veräußerung des Objekts umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgen wird, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges dann vorzunehmen, wenn eine umsatzsteuerfreie Veräußerung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (hier: typische Freizeitliegenschaft).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Otto Dworzak,
Steuerberater, 1070 Wien, Schrankgasse 12, vom 13. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch HR Dr. Karl Beck, vom
20. April 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2000 wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2001 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben
unverändert.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Chirurg. Mit Kaufverträgen vom
1. November 1994 erwarb er die Liegenschaften Scha (Kaufpreis
900.000 S) und Schö (Kaufpreis 946.100 S) in Li. Neben diesen
beiden Liegenschaft ist der Bw auch Eigentümer einer weiteren Liegenschaft
in Li, die er selbst privat nutzt.
Die Liegenschaft Scha umfasst laut Grundbuch eine
Gesamtfläche von
54.317 m2, wovon
9.443 m2 als
landwirtschaftlich genutzt und
54.317 m2 als
Wald ausgewiesen sind. Darauf befindet sich ein Gebäude mit einer
Baufläche von 271m2. Beim Gebäude befindet sich ein Naturteich. In den
Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Instandsetzung des Gebäudes und dessen
Neuausstattung mit Gesamtkosten im Betrag von 3,331.996 S. In den Jahren
1999 und 2000 vermietete der Bw die Liegenschaft und erzielte daraus
Mieteinnahmen im Betrag von 150.000 S.
Die Liegenschaft Schö umfasst laut Grundbuch eine
Gesamtfläche von
47.399 m2, wovon
7.701 m2 als
landwirtschaftlich genutzt und
38.567 m2 als
Wald ausgewiesen sind. Darauf befindet sich ein Gebäude mit einer
Baufläche von
191 m2. In den
Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Instandsetzung des Gebäudes und dessen
Neuausstattung sowie die Errichtung eines Pools mit Gesamtkosten im Betrag von
2,551.059 S. In den Jahren 1999 und 2000 vermietete der Bw die Liegenschaft
und erzielte daraus Mieteinnahmen im Betrag von 120.000 S.
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom
11. Oktober 2001 die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2000 und mit
Bescheiden vom 28. November 2002 die Umsatzsteuer und die
Einkommensteuer 2001 erklärungsgemäß (die Einkommensteuer
für 2001 jedoch vorläufig) fest. Im Juli 2003 brachte der Bw die
Jahreserklärungen für das Streitjahr 2002 beim Finanzamt
ein.
Im Jahr 2003/2004 führte das Finanzamt beim Bw
eine Prüfung der Aufzeichnungen der Streitjahre durch.
Im Zuge der Prüfung erstellte der Bw für die
Bewirtschaftung der beiden Liegenschaften Prognoserechnungen, wonach sich
jeweils nach 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten ergibt, und zwar 20.034 € (Scha) und
14.279 € (Schö).
Das Finanzamt beurteilte die Vermietungstätigkeit
dennoch als Liebhaberei, schied die Überschüsse der Werbungskosten
über die Einnahmen aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage und die im
Jahr 2000 erklärten Einnahmen aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aus
und versagte auch den mit den beiden Liegenschaften zusammenhängenden
Vorsteuern im Betrag von 19.780 S (2000), 8.637 S (2001) und
822 € die Abzugsfähigkeit (Tz 15 des Prüfungsberichts).
Weiters versagte das Finanzamt im Zusammenhang mit der Betätigung des Bw
als Chirurg stehenden Bewirtungskosten im Betrag von 7.895 S (2000),
17.447,50 S (2001) und 774,55 S (2002) die steuerliche
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben.
Im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen führt das Finanzamt zur Liebhaberei aus, dass die Verluste
nicht anerkannt würden, weil laut vorgelegter Prognoserechnungen in
Zusammenschau mit den bisher aus den genannten Liegenschaften erzielten
Einnahmen die Erreichung eines Gesamtüberschusses in angemessener Zeit
nicht wahrscheinlich erscheint. Wegen der weiteren Beurteilung der
Liegenschaften als Einkunftsquelle würden die Bescheide vorläufig
erlassen (Tz 24). Zu den Bewirtungskosten führt der Prüfer unter
Wiedergabe des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 aus, dass der mehrmaligen Aufforderung, die an
den Geschäftsessen teilnehmenden Personen zu nennen, nicht entsprochen
worden sei.
Unstrittig ist die Feststellung, dass die bisher bei den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend gemachte Nutzung einer
weiteren Liegenschaft in Li privat veranlasst und deshalb steuerlich
unbeachtlich ist. Ebenso unstrittig ist die Vermietung eines in Wien
befindlichen Wohngebäudes, für welches der Bw ebenso jährlich
beträchtliche Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen gelten macht.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom
20. April 2004 setzte das Finanzamt nach Abschluss der Prüfung
der Aufzeichnungen jeweils im wiederaufgenommenen Verfahren für das
Streitjahr 2000 die Umsatzsteuer mit 4.042,64 € (Abgabennachforderung
4.195,76 €) und die Einkommensteuer mit 71.074,03 €
(Abgabennachforderung 24.508,91 €) fest. Ebenfalls jeweils im
wiederaufgenommenen Verfahren setzte das Finanzamt für das
Streitjahr 2001 die Umsatzsteuer mit 2.379,82 €
(Abgabennachforderung 3.359,23 €) und die Einkommensteuer mit
67.120,63 € (Abgabennachforderung 15.704,60 €) fest.
Für das Streitjahr 2002 setzte es (erstmalig) die Umsatzsteuer mit
3.845,48 € (Abgabengutschrift 2.786,46 €) und die
Einkommensteuer mit 78.772,31 € (Abgabennachforderung
18.818,33 €) fest. Sämtliche Abgabenfestsetzungen erfolgten
vorläufig.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
13. Mai 2004 bringt der Bw durch seinen steuerlichen Vertreter zum
Streitpunkt Liegenschaftsvermietung vor, der Beweggrund für die Errichtung
der beiden Wohnhäuser sei die Begründung einer Einkunftsquelle mit
Hilfe der Anlage von Ersparnissen und von Fremdmitteln mit der begründeten
Erwartung von Erträgen, die über den voraussichtlichen Sparzinsen
lägen, gewesen. In dieser Planung sei er von einer Reihe örtlicher
Persönlichkeiten bestärkt worden, die ihm einen im Zusammenhang mit
dem Betrieb der "aufstrebenden" Golfanlage in Ha verbundenen Aufschwung der
Infrastruktur und des Fremdenverkehrs im Bezirk Li vor Augen gehalten
hätten. Nach Beendigung der eigentlichen Bauführung und der
nachträglich erforderlichen Adaptierungen sei im Jahr 2000 eine
Vermietung beider Objekte mit einem Gesamtpreis von 270.000 S möglich.
Es habe sich daraus auch die Erfahrung ergeben, dass es künftig
erstrebenswert sei, keine kurzfristigen Mieter zu suchen, sondern vor allem aus
dem Kreis der betuchten Golfspieler und deren Familien Dauerinteressenten zu
gewinnen. Das würde bedeuten, dass mit den Anlage pfleglicher umgegangen
werde und auch die Betreuung durch den Vermieter bzw. seine Hilfskräfte
weitaus weniger Aufwand erfordern werde. Was nun die steuerliche Beurteilung
dieser Einkünfte betreffe, so sei wohl dargetan, dass die Errichtung der
Wohnhäuser nicht in einer der Lebensführung begründeten Neigung
gelegen sei. Er bewohne das Haus Schö 21 bis zu heutigen Tag und habe
bzw. hätte nie die Absicht gehabt, die beiden Häuser für andere
als Vermietungszwecke zu verwenden. Die Erwartung eines Gesamtüberschusses
werde nach Abschluss von Dauermietverträgen, die im heurigen Jahr
abgeschlossen würden, realisiert. Es würden Prognoserechnungen
erstellt und deren Ergebnis der "Behörde" bekannt gegeben. Für die
Behandlung als Liebhaberei sei das Finanzamt eine ausreichende Begründung
schuldig geblieben. Es werde weder der Begriff der "angemessenen Zeit", in der
ein Gesamtüberschuss wahrscheinlich erscheine, konkretisiert, noch sei auf
die im Jahr 2000 erzielten Mieteinnahmen (270.000 S), aus denen die
Wahrscheinlichkeit künftiger Überschüsse sehr wohl erkennbar sei,
eingegangen worden. Zum Streitpunkt "Bewirtungskosten" führt das
Berufungsschreiben aus, dass es sich bei diesen Kosten ihrem Wesen nach
eindeutig um Fortbildungskosten handle. Auf Grund seiner enormen fachlichen und
auch zeitlichen Belastung sei es ihm oft unmöglich, an Seminaren und
ähnlichen der ärztlichen Fortbildung dienenden Veranstaltungen
teilzunehmen. Um nicht gänzlich den Anschluss an wesentliche Neuerungen zu
verlieren, habe es sich ergeben, dass einige Kollegen sich fallweise
zusammenfänden, um die jeweils neuesten Erkenntnisse auszutauschen. An
diesen Besprechungen hätten ua. die Prof. Dr. WE und
Prof. Dr. MZ teilgenommen. Da der Kollegenkreis öfters gewechselt
habe (je nach Abkömmlichkeit der Ärzte und unabhängig davon, wer
als Teilnehmer von Kongressen jeweils neue fachliche Erkenntnisse gehabt habe),
könnten weitere Kollegen namhaft gemacht werden. Bei zwei seiner Kollegen,
die derzeit an ausländischen Instituten arbeiteten, hänge dies davon
ab, dass er erst deren Aufenthaltsort ermitteln müsse. Denn es scheine
selbstverständlich, dass ihre Zustimmung aus Namensnennung vorher
einzuholen sei. Öfters fänden diese Fachgespräche auch im
privaten Rahmen statt. Hier würden die Kosten vom jeweiligen Gastgeber
getragen und steuerlich demnach nicht geltend gemacht. Wenn jedoch eine
Privatzusammenkunft nicht möglich sei, müsse erforderlicherweise ein
Lokal aufgesucht werden. Diese relativ geringfügigen Kosten würden
jeweils abwechselnd steuerlich geltend gemacht. Diese Vorgangsweise sei für
alle Seiten vorteilhaft, weil sich der einzelne Mediziner Zeit und Geld erspare,
welche Kosten er sonst für Fachvorträge in den verschiedensten Orten
zu tragen hätte (Reisespesen, Übernachtungen, Kurs- und
Kongressgebühren usw.) und andererseits die für seine praktische
Arbeit relevanten Themen wählen und somit seine speziellen Fachkenntnisse
gezielt erweitern könne. Auch der Fiskus profitiere von dieser Form der
fachlichen Fortbildung, weil einerseits die Abzugsfähigkeit der ungleich
höheren Kongresskosten außer Zweifel stehe, andererseits seine Spesen
nur einen Bruchteil davon betrügen. Da nach Erhebung der WHO sich der
medizinische Wissensstand alle drei Jahre verdopple, sei es augenscheinlich,
dass eine ständige Information des Arztes dringend erforderlich sei. Auch
der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen festgestellt, dass
Fortbildungskosten dazu dienten, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auf die
Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, 307, und vom
29. November 1994, 90/14/0215, werde hingewiesen. Nach dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, 91/16/0137) sei
die Erlassung vorläufiger Bescheide nicht dazu bestimmt, der Behörde
vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen, um sich die
Abgabeneinnahmen sofort vorbehaltlich des späteren Ermittlungsverfahrens zu
verschaffen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im April 2005 zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat führte am
23. Juni 2005 in Anwesenheit des Bw und der Vertreter beider Parteien
einen Augenschein bei beiden Liegenschaften durch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Liegenschaftsvermietung
Gemäß
§ 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993 in der Fassung vor
BGBl. II Nr. 358/1997 (bei Betätigungsbeginn [= erstmaliges
Anfallen von Ausgaben] vor dem 14. November 1997) ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in
der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Im Berufungsfall handelt es sich um in einer ruhigen,
abgeschiedenen, landschaftlich schönen Gegend befindliche Liegenschaften,
wo die Freizeit verbracht werden kann. In Anbetracht der qualifizierten
Nahebeziehung zur Lebensführung handelt es sich dabei geradezu klassisch um
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung 1993 (vgl. VwGH 21.10.2003,
97/14/0161).
Bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird
(§ 2 Abs. 4 LVO). Bei Vermietung von Freizeitliegenschaften
gilt - so der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur
Rechtslage vor BGBl. II Nr. 358/1997 - als überschaubarer
Zeitraum ein Zeitraum von etwa 20 Jahren.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt
(Liebhaberei).
Der Bw hat im Prüfungsverfahren für beide
Liegenschaften Prognoserechnungen vorgelegt und darin dargestellt, dass die
Vermietung in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Das Finanzamt hat
demgegenüber nur festgestellt, dass die Erreichung eines
Gesamtüberschusses in angemessener Zeit nicht wahrscheinlich
erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck
gebracht hat, muss es der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung auch nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor
der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
übertragen wird. Das gilt entsprechend für den Fall der Einstellung
einer Vermietung (vgl. zB VwGH 27.4.2000, 99/15/0012, mwN).
Vor diesem Hintergrund verneint der unabhängige
Finanzsenat das Vorliegen von Liebhaberei. Die Vermietungstätigkeit ist an
sich als Einkunftsquelle und als unternehmerische Tätigkeit zu
beurteilen.
Was die Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie die
Einkommensteuer 2002 betrifft, so ist die Berufung mit dieser Beurteilung jedoch
noch nicht in ihrer gesamten abgabenrechtlichen Auswirkung
entschieden.
Der Bw hat nämlich von 2001 bis März 2004
keine Mieteinnahmen aus den beiden Liegenschaften erzielt und hegt für
beide Liegenschaften konkrete Veräußerungsabsichten (siehe ua das
Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 18. Jänner 2006, wonach der Bw
mehrere Makler mit der Veräußerung beauftragt hat). Eine ernsthafte
Vermietungsabsicht ist beim Bw zumindest seit Mitte 2001 (erfolglos
gebliebener Versuch der Vermietung an den neuen Geschäftsführer des
nahe liegenden Golfclubs) nicht mehr zu erkennen.
Die Mietersuche erfolgt nach Aussage des Bw bei seiner
Einvernahme am 23. Juni 2005 durch "Bekanntgabe im
Golfklub". Anzeigen in einer Tageszeitung hat der Bw nach eigener Aussage
nur in den Jahren 1998 und 1999 aufgegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss auf Grund der vom Steuerpflichtigen gesetzten
Handlungen die eindeutige Vermietungsabsicht erweislich sein (vgl. zB
VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; VwGH 20.9.2001, 96/15/0231). Die
bloße "Bekanntgabe im Golfclub" kann die Vermietungsabsicht
des Bw in der Folge nicht erweisen, zumal diese Art der Mietersuche
langjährig (ab 2001) erfolglos geblieben ist.
Was die "Vermietungstätigkeit" des Bw ab
Frühjahr 2004, betrifft, so beurteilt sie der unabhängige
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung als bloß vorgetäuscht, um
den im Prüfungsverfahren getroffenen Feststellungen des Finanzamtes
bezüglich Liebhaberei im Berufungsverfahren entgegenzuwirken.
Die Schlussbesprechung fand am 6. April 2004
statt. Danach erließ das Finanzamt die Bescheide vom
20. April 2004, denen ua die Liebhabereibeurteilung zu Grund liegt. Ab
29. April 2004 finden sich erstmals wieder "Mieteinnahmen"
auf dem Bankkonto des Bw.
Der unabhängige Finanzsenat sieht sowohl im engen
zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Außenprüfung bzw.
den dort getroffenen Feststellungen und der Wiedererzielung von Mieteinnahmen
als auch in der Tatsache, dass plötzlich und gleichzeitig wieder
"Mieteinnahmen" für beide Liegenschaften (die zuletzt
mehrjährig nicht vermietet waren) erzielt wurden, Indizien dafür, dass
es sich dabei um bloß vorgetäuschte Mietzinszahlungen
handelt.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Mieteinnahmen ab
2004 bloß vorgetäuscht sind, sieht der unabhängige Finanzsenat
darin, dass die "Mieteinnahmen" unter den Mieteinnahmen liegen, die
der Bw von "denselben Mietern" in den Jahren 1999 und 2000 erhalten
hat (für jede Liegenschaft jeweils monatlich 5.000 S), und noch viel
weiter von jenen Mieteinnahmen entfernt liegen, die sich der Bw für die
Vermietung - im Hinblick auf die Qualität und Ausstattung der
Liegenschaften durchaus angebracht - vorstellt (für jede Liegenschaft
1.000 € zzgl. Umsatzsteuer und Betriebskosten: siehe auch Vorhalt vom
29. Juni 2005 und Vorhaltsbeantwortung vom
1. August 2005).
In diesem Zusammenhang hat auch Indizwirkung, dass es keine
schriftlichen Mietverträge, keine Kautionszahlungen, keine
Betriebskostenabrechnungen oder sonstigen Aufzeichnungen gibt. Das völlige
Fehlen von schriftlichen Unterlagen, die sonst üblicherweise bei einer
Vermietung an Fremde vorhanden sind, ist für den unabhängigen
Finanzsenat ebenso ein Indiz, dass die Mietverhältnisse vorgetäuscht
werden, wie die Tatsache, dass der Bw für die mit großem finanziellen
Aufwand sanierten und luxuriös ausgestatteten Liegenschaften keine Kaution
verlangt hat und keine Betriebskosten abrechnet.
Den Bemühungen des unabhängigen Finanzsenates, im
Rahmen der amtswegigen Ermittlungen über den Stromverbrauch die Nutzung der
Liegenschaften zu beurteilen, ist der Bw überhaupt nicht entgegen gekommen.
Trotz Ersuchens zur Vorlage sämtlicher Verbrauchsabrechnungen für die
Jahre 1999 bis 2005 hat der Bw lediglich die Stromabrechnung 1999 für
Schö, die Erlagscheine des Stromversorgers sowie Versicherungspolizzen und
Grundsteuervorschreibungen der Gemeinde vorgelegt. Damit hat er sich der
Beurteilung der Nutzung der Liegenschaften über den Verbrauch zur
Gänze entzogen. Der unabhängige Finanzsenat sieht in der
Vorgehensweise des Bw ein weiteres Indiz dafür, das die
Mietverhältnisse ab 2004 bloß vorgetäuscht sind.
Nicht unerwähnt bleiben sollen die Bemühungen des
unabhängigen Finanzsenates, vom Bw Unterlagen über die
"Mietverhältnisse" zu bekommen. In der Niederschrift vom
23. Juni 2005 machte der Bw die Zusage zur Vorlage von Aufzeichnungen
über die "Vermietungstätigkeit". Später hat der Bw im
Schreiben vom 1. August 2005 behauptet, er könne keine
Zahlungsbelege vorlegen, weil sie "bei Kellerüberflutung
(Hochwasser 2003)" vernichtet worden seien. Über Nachfrage des
unabhängigen Finanzsenates gab der Bw - in Abkehr von seinem bisherigen
Vorbringen - mit Schreiben vom 9. September 2005 als Grund für
die von ihm behauptete Vernichtung der Unterlagen an, dass das Hochwasser im in
die Kellerräume E-Gasse (Anmerkung: im 13. Bezirk in Wien) "in
Form einer Kanalverstopfung" eingedrungen sei und das Kanalwasser die
Unterlagen vernichtet habe. Auf das Ersuchen des unabhängigen
Finanzsenates, die Tatsache der Überschwemmung durch Kanalverstopfung durch
Vorlage der Versicherungsmeldung und der Rechnung über die
Schadensbeseitigungskosten nachzuweisen, antwortete der Bw, der Wassereintritt
sei nicht gemeldet worden. Im Zuge eines Telefonates mit dem steuerlichen
Vertreter hat der unabhängige Finanzsenat klar gemacht, dass eine
Kanalverstopfung nicht ohne Spezialgeräte zu beseitigen sei, weshalb es
über diese Arbeit jedenfalls eine Rechnung eines dazu ausgerüsteten
Unternehmers geben müsse. Dem folgenden schriftlichen Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates, den Versicherungsvertrag für das
Gebäude und die Rechnung über die Beseitigung der Kanalverstopfung
vorzulegen bzw. die Kanalreinigungsfirma namhaft zu machen, entsprach der Bw
insofern nicht, als er den damals geltenden Versicherungsvertrag samt
Ergänzungen nur unvollständig vorlegte (es fehlt die
Versicherungspolizze sowie die zweite und dritte Folgepolizze) und er über
die Beseitigung der Kanalverstopfung überhaupt keine Angaben machte,
sondern die Besprechung der "Angelegenheit Kanalverstopfung" auf
eine geplante zweite Einvernahme verschob. Nachdem der unabhängige
Finanzsenat den Bw davon unterrichtet hatte, dass eine zweite Einvernahme nicht
stattfinden werde und er die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme
habe, teilte der Bw in der Stellungnahme vom 14. Jänner 2005 mit,
die Kanalrohre seien mit Baumwurzeln aus dem Nachbargarten durchwachsen, weshalb
es im Sommer 2003 nach starken Regenfällen zu einem Wasserrückstau mit
Überschwemmungsfolge im Keller gekommen sei. Das Wasser sei dann wieder von
selbst abgeronnen sei.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist es erwiesen,
dass der Bw über keine Unterlagen bezüglich der
Vermietungstätigkeiten verfügt hat (weil sie ja vorgetäuscht
waren) und es sich bei dem Vorbringen, die Unterlagen seien durch Wasser
vernichtet worden, um eine bloße Zweckbehauptung des Bw handelt, um das
Nichtvorhandensein von Unterlagen zu erklären. Sein Vorbringen hat der Bw
dabei laufend dem Stand des Verfahrens bzw. der Ermittlungen
angepasst.
Dem Bw wurde der Verdacht der Vortäuschung der
Mietverhältnisse mit Schreiben vom 10. Februar 2006 vorgehalten.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 verwies der Bw darauf, dass der
Zeitraum ab 2002 nicht mehr Gegenstand der Berufung sei. Er habe im
Jahr 1996 die Liegenschaften zur langfristigen und gewinnbringenden
Vermietung ohne Vortäuschung von Mietverhältnissen oder
Mietzinszahlungen geplant. Auf "stattgehabte Mietzinszahlungen sowie
Mietverhältnisse" verweise er auf die Aktenlage.
Der Bw hat somit - trotz Mitwirkungsverpflichtung -
keine Bemühungen gezeigt, irgendwelche Umstände aufzuzeigen, die eine
andere Beurteilung rechtfertigen würden.
Dass der Bw - wie in der Stellungnahme vom
15. Februar 2006 vorgebracht - im Jahr 1996 (also zu
Betätigungsbeginn) die Objekte zur langfristigen und gewinnbringenden
Vermietung ohne Vortäuschung von Mietverhältnissen oder
Mietzinszahlungen geplant hat, ist für sich unstrittig, ändert aber
nichts daran, dass er in späteren Jahren keine ernsthafte
Vermietungsabsicht mehr hatte, sondern eine Veräußerung der
Liegenschaften anstrebte.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es somit in
Gesamtbetrachtung aller Umstände als erwiesen an, dass der Bw seine
Vermietungstätigkeit im Jahr 2001 (nach dem oben erwähnten erfolglos
gebliebenen Vermietungsversuch) eingestellt, die Liegenschaften nicht mehr
vermietet und im Hinblick auf seine Verkaufsabsichten auch keine ernsthafte
Vermietungsabsicht mehr gehabt hat.
Für das Streitjahr 2001 ist deshalb eine
Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Maßgabe des § 12
Abs. 10 bis 13 UStG 1994 vorzunehmen und der Umsatzsteuerbescheid
dementsprechend abzuändern. Ändern sich nämlich bei einem
Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen
verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden
vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen
Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist
für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für
Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden
auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des
Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der
Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat,
ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei
Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen
und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den
Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im
Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für
den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung
des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte (§ 12 Abs. 10 UStG 1994).
Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten
sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören (§ 12
Abs. 12 UStG 1994).
Der Bw hat die sanierten Gebäude erstmals im
Jahr 1999 in Verwendung genommen und bis Ende 2000 vermietet. Im
Jahr 2001 haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse wegen des Entfalls der Vermietungsabsicht des Bw
geändert, weshalb für dieses Veranlagungsjahr - auf Grundlage
der Angaben des Bw im Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
6. Februar 2006 - eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen
ist.
Die Berichtigung ist im Berufungsfall für die auf
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige
Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen
entfallenden Vorsteuerbeträge im Ausmaß von acht Zehntel und für
die auf andere Gegenstände des Anlagevermögens entfallenden
Vorsteuerbeträge im Ausmaß von drei Fünftel vorzunehmen. Daraus
ergibt sich für das Jahr 2001 eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
im Betrag von 59.204,58 € (auf die Berechnungen in den
Beiblättern wird verwiesen).
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die allfällige
Veräußerung der Liegenschaften höchstwahrscheinlich
umsatzsteuerfrei sein wird, weil es sich dabei um typische
Freizeitliegenschaften handelt (siehe oben), weshalb ein allfälliger
Erwerber bei Privatnutzung keine Vorsteuer aus dem Erwerb abziehen kann und
deshalb eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der Liegenschaften
durch den Bw wenig wahrscheinlich ist. Wird eine (umsatzsteuerpflichtige)
Vermietungstätigkeit eingestellt, um die die Liegenschaft zu
veräußern und ist im Zeitpunkt der Einstellung unklar, ob die
Veräußerung als umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei behandelt
werden wird, so muss im Hinblick auf die Berichtigung des Vorsteuerabzuges die
Lösung gewählt werden, die den höchsten Grad der
Wahrscheinlichkeit für sich hat (in diesem Sinn für den
Vorsteuerabzug: Ruppe,
UStG3, § 12
Rz 164/1). Auf § 295a BAO wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen.
Für das Streitjahr 2002 sind die geltend gemachten
Ausgaben (Aufwendungen) mangels Vermietungstätigkeit im Sinne des
§ 28 EStG 1988 einkommensteuerlich unbeachtlich. Der
Vorsteuerabzug ist für dieses Streitjahr mangels unternehmerischer
(Vermietungs-)Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994
ausgeschlossen. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002
war daher diesbezüglich keine Folge zu geben.
2.
Bewirtungskosten
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
ua. nicht abgezogen werden: 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Nach dem sinngemäßen Vorbringen des Bw sei der
den Bewirtungskosten zu Grunde liegende Anlass stets fachspezifischer
kollegialer Wissensaustausch mit Fortbildungscharakter, weshalb die Ausgaben
eigentlich Fortbildungskosten seien. Der unabhängige Finanzsenat kann
dieser Ansicht nichts abgewinnen.
Mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, welches
nur den Unterschied zwischen Berufungsausbildung und Berufsfortbildung
behandelt, und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. November 1994, 90/14/0215, welches die Abzugsfähigkeit von
Seminarkosten eines Lehrers behandelt, kann der Bw für seinen Fall nichts
gewinnen; genauso wenig gewinnen kann der Bw mit seinem Vorbringen, der
Abgabengläubiger profitiere von dieser Form der "Fortbildung", weil die
Bewirtungskosten niedriger seien als die Kosten für einen Kongress oder der
Tatsache, dass ständige Information des Arztes dringend erforderlich
sei.
Die diesbezüglichen Ausgaben sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Dass es sich bei den Bewirtungskosten um
Repräsentationsausgaben handle, hat der Bw in seinem umfassenden Vorbringen
nicht behauptet, weshalb eine einkommensteuerliche Anerkennung der
"Bewirtungskosten" nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 nicht in Frage kommt.
Die Berufung war diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Graz, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EinkunftsquelleLiebhabereiVoluptuarVermietungsabsichtBerichtigung des VorsteuerabzugsBerichtigung des VorsteuerabzugesVorsteuerberichtigungobjektive Ertragsfähigkeitabsehbarer Zeitraumüberschaubarer Zeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-G/05
- Stammnummer
- 20993
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF