Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0796-W/05
Anerkennung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Interexpert-Treuhand Gesellschaft mbH & Co OHG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als
Immobilientreuhänder tätig und erzielt Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Er war im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Alleineigentümer eines Mehrparteienhauses in 1030 Wien, das er zu
Vermietungszwecken nutzte. Mit Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2004
übertrug der Bw. diese Liegenschaft an seinen Sohn.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000
umfasste, wurde festgestellt, dass die Wohnung Top Nr. 4 im Jahr 1998 saniert
und anschließend an die Tochter des Bw. vermietet worden sei. Sowohl
für die vom Sohn "bewohnte
Wohnung" (Top IV) im Ausmaß von 142 Quadratmeter als auch
für die von der Tochter bewohnte Wohnung im Ausmaß von 141
Quadratmeter seien als Einnahmen Mietzinse von S 10,13 pro Quadratmeter netto
zum Ansatz gebracht worden. Von der BP wurden die aus diesen beiden
Wohneinheiten resultierenden Ergebnisse aus den vom Bw. erklärten
Mieteinkünften ausgeschieden und die Umsatz- und Vorsteuern entsprechend
korrigiert. Eine Begründung für diese Vorgangsweise ist weder aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 15. April 2003 noch aus der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 31. März 2003 ersichtlich.
Das Finanzamt erließ nach
Wiederaufnahme der Verfahren am 11. April 2003 den Prüfungsergebnissen
entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2000 und verwies in der Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht
bzw. die Niederschrift über die Schlussbesprechung.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
20. Mai 2003 Berufung gegen diese Bescheide und führte aus, dass die BP
hinsichtlich der Wohnungen Top IV und Top 4 eine Eigennutzung unterstellt habe,
da diese von der Tochter und dem Sohn des Bw. genutzt und lediglich ein Mietzins
von S 10,13 pro Quadratmeter netto zum Ansatz gebracht worden sei. Im Rahmen der
mit der BP geführten Gespräche habe diese einen Mietzins von S 35,00
pro Quadratmeter als angemessene Miete angesehen. Die BP habe die in diese
Wohnungen getätigten Instandhaltungskosten und die damit im Zusammenhang
stehenden Vorsteuern ausgeschieden und die erklärten Einnahmen sowie die
darauf entfallende Umsatzsteuer entsprechend gekürzt. Dabei sei
unberücksichtigt geblieben, dass in beiden Fällen schriftliche
Mietverträge abgeschlossen worden seien, welche der BP vorgelegt und beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern entsprechend vergebührt
worden seien. In der von der Tochter des Bw. benutzten Wohnung hätten
Investitionen getätigt werden müssen, da sonst keine Möglichkeit
zur Vermietung bestanden habe. Diese notwendigen Investitionen hätten auch
jeden fremden Mieter betroffen. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Mieter
und Vermieter seien fremdüblich, weshalb die Unterstellung einer
Eigennutzung zu Unrecht erfolgt sei. Bei richtiger Rechtsanwendung müsste
- sofern tatsächlich ein zu niedriger Mietzins gegenüber den
Kindern in Rechnung gestellt worden sei - ein Eigenverbrauch in Höhe
der Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten und den
marktüblichen Mietpreisen vorliegen, weshalb die Aufhebung der ergangenen
Bescheide bzw. deren Korrektur beantragt werde.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2003
nahm die BP wie folgt zur Berufung Stellung:
Nutze der Alleineigentümer
Teile seines Mietobjektes für private Zwecke (Wohnung für sich und
seine Familie bzw. nahe Angehörigen), dann scheide dieser privat genutzte
Teil aus dem Verrechnungskreis "Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung" aus. Den erzielten Einnahmen aus der
Vermietung seien nur jene Werbungskosten gegenüberzustellen, die sich auf
nicht privat genutzte Teile des Hauses beziehen. Anders als beim
"mietrechtlichen Verrechnungskreis" seien für die vom Hauseigentümer
bewohnten Wohnungen keine fiktiven Einnahmen anzusetzen. Die Aufteilung der
Werbungskosten habe nach Relation der Nutzflächen bzw. bei
unterschiedlicher Raumhöhe auch nach der Kubatur zu erfolgen. Sowohl
für eine selbst genutzte Wohnung als auch für eine nicht
fremdüblich vermietete Wohnung seien die Werbungskosten nicht zu
gewähren. Dafür seien weder fiktive Einnahmen noch der Ersatz der
Betriebskosten als Einnahme anzusetzen (vgl. Kohler/Wakounig: Steuerleitfaden
zur Vermietung 8. Auflage).
Mietverträge zwischen
nahen Angehörigen seien auf ihre steuerliche Anerkennungsfähigkeit zu
untersuchen. Ein Mietverhältnis sei insbesondere dann steuerlich nicht
anzuerkennen, wenn eine Wohnung vom Hauseigentümer an einen nahen
Angehörigen bzw. an eine ihm sonst nahe stehende Person unentgeltlich oder
zu einem unangemessen niedrigen, nicht fremdüblichen Mietzins
überlassen werde. "Es liege auf der
Hand, dass es sich bei einem Mietzins in Höhe von S 10,13 pro Quadratmeter
nicht um einen fremdüblichen Mietzins handle. Der so genannte
"Richtwertzins" betrage derzeit S 58,34 pro
Quadratmeter."
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der BP vom 7. August 2003 verwies der Bw. zur rechtlichen
Beurteilung der BP auf das Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003 (Rs C-269/00,
Seeling/Finanzamt Starnberg). Demnach habe der Unternehmer bei gemischt
genutzten Gegenständen ein Wahlrecht, inwiefern der privat genutzte Teil
des Gegenstandes dem Unternehmen zuzuordnen sei oder nicht. Bei Zuordnung des
privat genutzten Teils zum Unternehmen stehe der Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in voller Höhe zu. Demgegenüber
bestehe die Verpflichtung zur Vornahme einer Eigenverbrauchsbesteuerung.
Bezüglich des "derzeit ortsüblichen Richtwertzinses in Höhe
von S 58,34 je Quadratmeter" werde um Bekanntgabe ersucht, wie dieser
Betrag ermittelt worden sei und welche Beträge von der BP für die
verfahrensgegenständlichen Jahre 1998 bis 2002 als maßgebliche
Richtwerte angesehen würden.
Als Ergänzung zur
Stellungnahme vom 27. Juni 2003 teilte die BP am 5. September 2003 mit, dass der
Richtwertmietzins gemäß
§ 5 Richtwertgesetz zum Ansatz gebracht
worden sei. "Für die Jahre 1998 bis
2002 seien die ortsüblichen Richtwertmieten anzusetzen, die über dem
"Richtwertmietzins" liegen würden".
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 18. Jänner 2005 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab, und führte in der dazu am 14. März
2005 ausgefertigten Begründung aus, dass sich Auswirkungen hinsichtlich des
vom Bw. zitierten Urteiles des EuGH nur in Bezug auf eine untergeordnete nicht
unternehmerische Nutzung eines zur Gänze im Betriebsvermögen
befindlichen Grundstückes ergeben könnten. Der Bw. nutze die
Liegenschaft jedoch nur zur Erzielung von außerbetrieblichen
Einkünften. Auf Grund der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Anknüpfung an ertragsteuerliche Grundsätze sei ein Vorsteuerabzug
für den nicht unternehmerisch genutzten Teil nicht zugestanden und es
könne daher auch zu keiner Eigenbesteuerung kommen. Die Ausführungen
des Bw. hinsichtlich der Anwendbarkeit des Urteiles des EuGH würden daher
ins Leere gehen und eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe der Differenz
zu einem fremdüblichen Mietzins sei nicht durchzuführen. Ein
Vorsteuerabzug stehe für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den nicht
fremdüblich vermieteten Wohnungen nicht zu, weshalb die
Vorsteuerkürzungen 1998 und 1999 zu Recht erfolgt seien.
Mietverträge zwischen
nahen Angehörigen seien nach den Kriterien der Fremdüblichkeit auf
ihre steuerliche Anerkennung zu untersuchen. Ungeachtet der zivilrechtlichen
Behandlung sei ein Mietverhältnis steuerlich insbesondere dann nicht
anzuerkennen, wenn eine Wohnung vom Hauseigentümer an einen nahen
Angehörigen unentgeltlich oder zu einem unangemessenen, nicht
fremdüblichen Mietzins überlassen werde. Im gegenständlichen Fall
seien Wohnungen in der Größe von rund 140 Quadratmeter an die Kinder
vermietet worden. Die Mietzinsbeschränkungen des § 16 Abs. 2 MRG seien
im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Nach dem jährlichen
Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich hätten die
Richtwerte für 1998 bei einer in Wien gelegenen Wohnung über 70
Quadratmeter je nach Ausstattung in mäßiger Lage zwischen S 31,00 und
S 59,00, in guter Lage zwischen S 38,00 und S 73,00 und in sehr guter Lage
zwischen S 46,00 und S 96,00 pro Quadratmeter betragen. Im Jahr 1999 seien diese
Richtwerte nahezu im selben Bereich gelegen (S 30,00 bis S 56,00; S 37,00 bis S
73,00; S 45,00 bis S 94,00). Verglichen mit diesen Beträgen könnten
die vom Bw. verrechneten Mieten in Höhe von S 10,13 pro Quadratmeter
keinesfalls als fremdüblich bezeichnet werden, weshalb die Feststellungen
der BP zu Recht erfolgt seien.
Mit Schreiben vom 16. März
2005 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am 12. Mai 2005 wurde das Rechtsmittel dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzende Erhebungen im
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat haben, insbesondere aus den
beigeschafften Mietverträgen zu den diversen Mietverhältnissen im
Gebäude des Bw. in 1030 Wien, folgende Sachverhalte
hervorgebracht:
zum
Top IV im
Hochparterre:
Der
Mietgegenstand Top IV wurde beginnend ab 1. Dezember 1998 an den Sohn des Bw.
vermietet. Der laut Mietvertrag vom 11. Dezember 1998 142 Quadratmeter
große Mietgegenstand beinhaltet einen Vorraum, ein Vorzimmer, einen
Aufnahmeraum, ein Archiv, einen Büroraum, eine Küche, eine Dusche/WC
und einen Abstellraum. Im Vertrag wird unter Punkt 2 festgehalten, dass der
Mietgegenstand nur zum Geschäftszweck "Studio für Werbung,
Werbegraphik und Photographie" verwendet werden darf. Der vereinbarte
monatliche Mietzins setzt sich aus dem Hauptmietzins in Höhe von S
1.437,79, dem der Nutzfläche entsprechenden Anteil an Betriebskosten,
laufenden öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen, den anteiligen
Heiz- und Warmwasserkosten und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
zusammen.
Aus den vorliegenden Unterlagen
ergibt sich eine Leerstehung dieser Geschäftsräumlichkeiten vom 1.
Juli bis zum 30. November 1998. Im Zeitraum 1. Juni 1995 bis 30. Juni 1998 war X
Mieter dieser Geschäftsräumlichkeiten. Laut Mietvertrag vom 4. Mai
1995 setzte sich der monatliche Mietzins aus dem Hauptmietzins in Höhe von
S 14.000,00, dem der Nutzfläche entsprechenden Anteil an Betriebskosten,
laufenden öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen sowie der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen. Zur Sicherung allfälliger
Rückstände an Hauptmiete, Betriebskosten, sonstigen Kosten und der
darauf entfallenden Mehrwertsteuer, von Rechtskosten und für die Kosten
einer allfällig nötigen Wiederherstellung bei Rückgabe des
Mietobjektes verpflichtete sich der Mieter X laut § 7 des Mietvertrages,
eine Kaution in Höhe von S 70.000,00 laufend bis 31. Mai 2000 beizubringen,
welche von Seiten des Mieters bis zum angegebenen Termin unwiderruflich war. Im
§ 7 des Mietvertrages wurde auch festgehalten, dass das Mietobjekt neu
adaptiert, frisch gemalt und gestrichen und mit einem neuen Teppichboden
versehen, übergeben wird. Der Mieter verpflichtet sich, vor Rückgabe
des Mietgegenstandes die Malerei zu erneuern, allenfalls den Anstrich ausbessern
und den Spannteppich reinigen zu lassen.
zur
Wohnung Top 4 im ersten
Stock:
Mit
Mietvertrag vom 11. Dezember 1998 wurde die Wohnung Top 4 beginnend ab 1.
Dezember 1998 an die Tochter des Bw. auf unbestimmte Zeit vermietet. Der
Mietgegenstand besteht aus drei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Bad und
Vorraum. Die Wohnung ist in brauchbarem Zustand, mit einem Einzelofen
ausgestattet und entspricht der Ausstattungskategorie B. Die Nutzfläche
beträgt 141 Quadratmeter. Laut Punkt 2 des Mietvertrages darf der
Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken, das gassenseitige Kabinett auch als
Ordination verwendet werden. Der monatliche Mietzins besteht aus dem
Hauptmietzins in Höhe von S 1.427,60, dem gesetzmäßigen Anteil
an Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben und besonderen
Aufwendungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Hauptmietzins errechnet
sich gemäß
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz aus dem Richtwert
inklusive Zuschlägen und Abstrichen.
Mietvertrag
betreffend Top 7 vom 1. März 1999 (Mieterin
Y)
Laut
vorliegenden Mietvertrag beginnt dieses unbefristete Mietverhältnis mit der
Fremdmieterin Y am 1. März 1999. Vermietet wird die Wohnung Top 7 bestehend
aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Vorraum, WC, Abstellraum und Kellerabteil. Die
Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, in
ordnungsgemäßem Zustand und entspricht der Ausstattungskategorie A.
Die Nutzfläche beträgt 83 Quadratmeter. Der monatliche Mietzins
besteht aus dem Hauptmietzins in Höhe von S 5.810,00, dem
gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten, laufenden öffentlichen
Abgaben und besonderen Aufwendungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der
Hauptmietzins errechnet sich aus dem Richtwert inklusive Zuschlägen und
Abstrichen. Einvernehmlich wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass
die Mieterin das Mietobjekt nach Endigung des Mietverhältnisses in frisch
ausgemaltem Zustand an den Eigentümer übergeben wird. Kosten für
Service, Erhaltung und eventuell Erneuerung aller mit der Wohnung gemeinsam
übergebenen Elektrogeräte bzw. Warmwasserbereitung und Therme liegen
beim Mieter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und
gemäß Z 4 freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen daraufhin zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach
außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte
Veranlassung besteht. Dies deswegen, weil es zwischen nahen Angehörigen in
der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz fehlt, der
aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im
Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessensgegensatz müssen
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare
Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen
werden nur dann anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
der
Vertrag muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Fremden üblicherweise unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden
Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. z.B. VwGH 17.12.2001,
98/14/0137; 22.9.1999, 97/15/0005, 18.11.1991, 91/15/0043).
Mietverhältnisse zwischen
Eltern und Kindern können nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn diese
den dargestellten abgabenrechtlichen Grundsätzen für Verträge
zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Dies bedeutet, dass selbst bei
Vorliegen zivilrechtlich gültiger, schriftlicher Mietverträge mit
klarem und eindeutigem Inhalt, die vor Beginn des Mietverhältnisses
abgeschlossen und ordnungsgemäß nach außen zum Ausdruck
gebracht wurden (etwa in Form einer fristgerechten Anmeldung des Mietvertrages
zur Vergebührung), derartige Mietverhältnisse abgabenrechtliche
Wirkungen nur entfalten können, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten,
wenn sie somit nach den allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens unter
ökonomisch denkenden Fremden zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen
wären. Ist dies nicht der Fall, ist davon auszugehen, dass bei der
Vereinbarung private Erwägungen im Vordergrund gestanden sind und die
Wohnraumüberlassung daher keiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung
zuzuordnen ist. Entsprechend gehören die aus einem solchen
Vertragsverhältnis resultierenden Einnahmen nicht zum Bereich der
Einkünfteerzielung des Vermieters und sind daher steuerlich nicht relevant.
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Vermietungen sind als
freiwillige Zuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Z 4
EStG 1988 zu qualifizieren (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0043). Derartige
Mietverhältnisse fallen, wie es die BP in der Stellungnahme zur Berufung
ausgeführt hat, "aus dem Verrechnungskreis Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung" heraus.
Zentraler Punkt im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren war somit die Prüfung, ob die Mietverhältnisse
des Bw. mit seinem Sohn und seiner Tochter den dargestellten Voraussetzungen
für die abgabenrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen erfüllen.
Festzustellen ist
zunächst, dass das Gebäude des Bw. in 1030 Wien in den
Anwendungsbereich des seit 1. Jänner 1982 geltenden Mietrechtsgesetzes
(MRG), BGBl. Nr. 520/1981, fällt und dass betreffend die an den Sohn
vermieteten Geschäftsräumlichkeiten gemäß
§ 16 Abs. 1
MRG in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993
Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des
Hauptmietzinses bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage,
Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig waren.
§ 16 Abs. 2 MRG normiert den so genannten Richtwertzins (es darf der
zwischen dem Vermieter und dem Mieter für eine gemietete Wohnung der
Ausstattungskategorien A, B oder C vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat den angemessenen Betrag nicht übersteigen, der
ausgehend vom Richtwert (§ 1 Richtwertgesetz) unter Berücksichtigung
allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen ist). Betreffend die
an die Tochter vermietete Wohnung kommen die Bestimmungen des § 16 Abs. 2
MRG zur Anwendung.
Somit war im Verfahren
zunächst zu prüfen, ob das vom Bw. mit seinem Sohn vereinbarte Entgelt
gemäß
§ 16 Abs. 1 MRG einem im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-
und Erhaltungszustand angemessenen, freien Mietzins entsprochen hat. Dabei
bietet die für die gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten
im Mietvertrag vom 1. Juni 1995 mit dem Fremdmieter X vereinbarte Zinshöhe
einen Anhaltspunkt für das angemessene, ortsübliche Mietentgelt bei
der Vermietung an den Sohn des Bw., wobei auf Unterschiede, die sich auf die
Mietzinsbildung auswirken, entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Neben den
auseinander liegenden Abschlusszeitpunkten sind dies die unterschiedlichen
Regelungen betreffend einer Kaution und Unterschiede im Ausstattungs- bzw.
Erhaltungszustand des Mietobjektes. Wie angeführt, wurde mit dem Sohn des
Bw. im November 1998 ein Hauptmietzins von monatlich S 1.437,79 vereinbart. Mit
dem Fremdmieter X wurde im Mai 1995 für diesen Mietgegenstand ein
monatlicher Hauptmietzins in Höhe von S 14.000,00 vereinbart. Allein aus
dem Vergleich dieser jeweils vereinbarten Hauptmietzinse ergibt sich zweifellos
eine nicht fremdübliche Vermietung an den Sohn des Bw. Als wirtschaftlich
agierender Vermieter hätte der Bw. auch im Jahr 1998 für die
Geschäftsräumlichkeiten einen angemessenen, freien Mietzins
vereinbart, so wie er dies bereits im Jahr 1995 getan hat. Allein aus diesem
Aspekt ergibt sich ein klares Indiz für eine nicht fremdübliche
Vermietung des Bw. an seinen Sohn. Der Fremdvergleich des Mietverhältnisses
mit dem Sohn beschränkt sich aber nicht nur auf die Prüfung der
Mietzinshöhe sondern umfasst das Mietverhältnis als Ganzes. Der
Fremdmieter X musste im Gegensatz zum Sohn des Bw. eine Kaution in Höhe von
S 70.000,00 beibringen und sich verpflichten, vor Rückgabe des
Mietgegenstandes entsprechende Adaptierungen vorzunehmen, welche vom Fremdmieter
X laut Schreiben vom 2. April 1998 auch tatsächlich veranlasst worden sind.
Unter diesen Umständen hält das Mietverhältnis mit dem Sohn des
Bw. einem Fremdvergleich in keiner Weise stand und war entsprechend der
dargestellten Rechtslage aus der Einkünfteerzielung des Bw. auszuscheiden
bzw. dessen Privatsphäre zuzurechnen.
Für das auf der Grundlage
des § 16 Abs. 2 MRG zu beurteilende Mietverhältnis des Bw. mit seiner
Tochter bietet die mit der Fremdmieterin Y (Top 7) vereinbarte Zinshöhe
einen Anhaltspunkt für ein unter Berücksichtigung allfälliger
Zuschläge und Abstriche angemessenes und fremdübliches Mietentgelt,
wobei auch hier auf Unterscheide, die sich auf die Mietzinsbildung auswirken,
entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Neben den auseinander liegenden
Abschlusszeitpunkten sind dies die unterschiedlichen Wohnungsgrößen
und Unterschiede im Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Mietobjekte. Aus
dem Vergleich der Miete der Fremdmieterin Y von S 70,00 pro Quadratmeter ergibt
sich zweifellos die Unüblichkeit des vereinbarten Mietzinses mit der
Tochter des Bw. von S 10,12 pro Quadratmeter. Der wesentliche Unterschied
zwischen Wohnungen der Ausstattungskategorie A und B besteht in der Existenz
einer zentralen Wärmeversorgungsanlage bzw. gegebenenfalls einer
Etagenheizung. Bei der Ermittlung des Mietzinses ist die Berücksichtigung
des Kategorieunterschiedes im dargestellten Ausmaß von S 59,88 pro
Quadratmeter jedoch keineswegs angebracht, weshalb die für die
abgabenrechtliche Anerkennung des Mietverhältnisses mit der Tochter
erforderliche Fremdüblichkeit an der Höhe des vereinbarten
Mietentgeltes scheitert. Als Konsequenz dieser Beurteilung waren sämtliche
Aufwendungen, die der Bw. im Zusammenhang mit der an die Tochter vermieteten
Wohnung getätigt hat, dem Privatbereich zuzuordnen und somit als
freiwillige Zuwendung bei der Einkommensbesteuerung nicht zu
berücksichtigen.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die von der BP gezogene Schlussfolgerung, die Mietverhältnisse des Bw.
mit seinem Sohn und seiner Tochter mangels Fremdüblichkeit aus den
Einkunftsquellen des Bw. auszuscheiden bzw. dessen Privatsphäre
zuzuschreiben, sich aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates als
gerechtfertigt erweist. Die Nichtanerkennung der geltend gemachten
Werbungskosten in Höhe von S 1,088.159,17 im Jahr 1998 und S 92.241,25 im
Jahr 1999 und die Kürzung der Einnahmen in Höhe von S 4.282,80 im Jahr
1998 und S 34.384,68 in den Jahren 1999 und 2000 ist daher zu Recht erfolgt.
Umsatzsteuer
Unbestritten ist, dass der Bw.
das Gebäude in 1030 Wien bis zum 30. November 1998 ausschließlich zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unternehmerisch
genutzt hat, weshalb der Bw. den Vorsteuerabzug für alle jene Leistungen,
die im Zeitpunkt des Leistungsbezuges für das Unternehmen des Bw. bestimmt
waren und die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen
Umsätzen des Bw. gestanden sind, zu Recht geltend gemacht hat. Aus den
vorliegenden Unterlagen und Mietverträgen ergibt sich für das
Gebäude in 1030 Wien eine Nutzfläche von insgesamt 1.458 Quadratmeter.
Die Vermietung der beiden Mietgegenstände Top IV (142 Quadratmeter) und Top
4 (141 Quadratmeter) ab 1. Dezember 1998 an die Kinder des Bw. führte, da
diese - wie bereits ausführlich dargestellt - dem Privatbereich zuzuordnen
waren, zu einer Privatnutzung in Höhe von 19,41%.
Das Umsatzsteuergesetz 1994,
BGBl. Nr. 663/1994, hat die umsatzsteuerlichen Vorschriften betreffend
Gebäude aus dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
übernommen. Betreffend den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte
Gebäude galt gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972, dass
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von
Gebäuden insoweit als für das Unternehmen ausgeführt gelten, als
die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Durch die ertragsteuerliche
Anknüpfung konnte der Steuerpflichtigte bei gemischt genutzten
Gebäuden mit einer betrieblichen Nutzung von über 80% die volle
Vorsteuer geltend machen, er musste jedoch im Ausmaß der privaten Nutzung
einen Eigenverbrauch besteuern.
Nach § 12 Abs. 2 UStG 1994
gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht
zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende
Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von
Gegenständen gelten:
1. Lieferungen oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von
Gebäuden gelten insoweit für das Unternehmen ausgeführt, als die
Entgelte hiefür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
2. Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes sind.
Mit dem
Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. Nr. I 9/1998, wurde § 12 Abs. 2 Z 1
UStG 1994 mit Wirkung ab 1998 um das gemeinschaftsrechtlich gebotene
Zuordnungswahlrecht erweitert: Demnach hat der Unternehmer die Möglichkeit,
den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der danach nicht für
das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen. Zugleich wurde
in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 normiert, dass der Eigenverbrauch unecht
steuerfrei ist. Auf die Steuerfreiheit des Eigenverbrauchs konnte
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht verzichtet werden.
Mit dem Steuerreformgesetz
2000, BGBl. I Nr. 106/1999, wurde die Zuordnungsvorschrift in
§ 12
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 geändert. Während bis dahin eine
ausdrückliche Zuordnung zum Unternehmen erforderlich war, so sollte fortan
die gänzliche Zuordnung von Gebäuden als Regelfall gelten. Seit dem
Jahr 2000 gelten daher Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit
gemischt genutzten Gebäuden kraft gesetzlicher Fiktion als zur Gänze
dem Unternehmen zugeordnet. Allerdings steht es dem Unternehmer frei, eine davon
abweichende Zuordnung vorzunehmen.
Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen, der sich das Finanzamt offensichtlich
anschließt, ist das Urteil des EuGH vom 8. 5. 2003, C-269/00, Rs. Seeling,
im Bereich des österreichischen Umsatzsteuergesetzes vom 1.1.1995 bis
31.12.2003 grundsätzlich nicht anzuwenden. Als Begründung wird Art. 17
Abs. 6 der 6. MwSt-Richtlinie herangezogen. Dieser lautet wie
folgt:
"Der
Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraumes von vier
Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen
Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden
diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng
geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für
Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis
zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die
Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen sind."
Da im Umsatzsteuergesetz im
Zeitpunkt des Beitrittes ein Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von
Gebäuden gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nur insoweit
zulässig war, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
waren, war damit der Eigenverbrauch des nichtunternehmerischen Teiles
grundsätzlich ausgeschlossen.
Daraus wird vom
Bundesministerium für Finanzen gefolgert, dass Österreich von der
Regelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. MwSt-Richtlinie Gebrauch
gemacht hat. Ein Vorsteuerabzug soll daher für diesen Zeitraum nicht
zustehen. Lediglich im Fall einer untergeordneten Nutzung (bis zu 20 %)
räumen sogar die Umsatzsteuerrichtlinien ein, dass bei dieser Art der
Nutzung von Gebäuden aufgrund der damaligen Anknüpfung an
ertragsteuerrechtliche Grundsätze im Beitrittszeitpunkt der volle
Vorsteuerabzug für das Gebäude zustand und daher in diesen Fällen
ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern war. Aufgrund der zum 1. Jänner
1998 eingeführten Eigenverbrauchsbesteuerung ergab sich in derartigen
Fällen ab dem Jahr 1998 aber das Erfordernis von Vorsteuerberichtigungen zu
Lasten des Unternehmers gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG hinsichtlich des
untergeordnet nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteils. Diese
Vorsteuerberichtigungen waren sogar nach Ansicht der Finanzverwaltung sowohl im
Hinblick auf das Urteil des EuGH 8.5.2003, C-269/00, Rs. Seeling, als auch im
Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Richtlinie, der nur einen
Vorsteuerausschluss in dem zum 1. Jänner 1995 bestehenden Umfang
zulässt, nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für einen
Vorsteuerausschluss für eine untergeordnete nicht unternehmerische Nutzung
von Grundstücken, die ab 1. Jänner 1998 angeschafft oder errichtet
wurden. In offenen bzw. wieder offenen Verfahren ab dem Jahr 1998 sind die
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 durchgeführten
Vorsteuerberichtigungen bzw. ein gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994
vorgenommener Vorsteuerausschluss rückgängig zu machen und
gleichzeitig eine Versteuerung des Eigenverbrauches zum Normalsteuersatz
vorzunehmen. Wird in diesen Fällen die Eigenverbrauchsbesteuerung
nachgeholt, ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu
nehmen. Der ermäßigte Steuersatz für den Eigenverbrauch im
Zusammenhang mit der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
sowie mit der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken
für Campingzwecke gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. e UStG 1994
kann bis 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden. (vgl. Rz. 1912
Umsatzsteuerrichtlinien, Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003,
C-269/00, Seeling, AÖF 2004/206).
Demnach steht für alle nur
untergeordnet nichtunternehmerisch genutzten Gebäude der volle
Vorsteuerabzug zu und hat im Zusammenhang mit der nichtunternehmerischen Nutzung
eine Eigenverbrauchsbesteuerung zum Normalsteuersatz zu erfolgen. Die von der BP
vorgenommene Vorsteuerkorrektur in Höhe von S 217.631,83 im Jahr 1998 und S
18.448,25 im Jahr 1999 ist daher rückgängig zu machen. Die für
Zwecke der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung maßgeblichen
Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000 (die auf die Nutzung der
Wohnung entfallenden Kosten gemäß
§ 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994)
ermitteln sich wie folgt (vgl. das Schreiben des Bw. vom 14. Februar
2006).
|
1998
(in ATS)
|
|
Halbjahresabschreibung
|
644,17
|
Betriebskosten
mit Vorsteuerabzug für 1 Monat
|
606,38
|
Eigenverbrauch
1998
|
1.250,55
|
1999
(in ATS)
|
|
Absetzung
für Abnutzung
|
1.288,34
|
Betriebskosten
mit Vorsteuerabzug
|
7.727,80
|
Eigenverbrauch
1999
|
9.016,14
|
2000
(in ATS)
|
|
Absetzung
für Abnutzung
|
1.288,34
|
Betriebskosten
mit Vorsteuerabzug
|
8.156,47
|
Eigenverbrauch
2000
|
9.444,81
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
nahe AngehörigeFremdvergleichgemischt genutztes GebäudeSeelingVorsteuerabzuggeringfügige nichtunternehmerische Nutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-W/05
- Stammnummer
- 20989
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF