Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0180-W/03
Ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-W/03vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. März 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter Y.,
geb. am 15.8.1985, bis März 2002 Familienbeihilfe.
Die Tochter hält sich seit September 1999 bei einer
Tante im Libanon auf und besucht dort die Schule. Der Bw. bezahlt für die
Tochter Schulgeld.
Das Finanzamt erließ am 8. Oktober 2002 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom
1. September 1999 bis März 2002.
Begründet wurde die Rückforderung wie
folgt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, kein Familienbeihilfenanspruch.
Da
sich Tochter Y. nachweislich im obigen
Zeitraum im Ausland aufhält und der Schulbesuch in Libyen stattfindet und
sich nach dem Unterricht im gemeinsamen Haushalt der Tante aufhält, kann
von keiner Haushaltszugehörigkeit ausgegangen werden. Zum Haushalt einer
Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt - oder sich
das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält - bzw. das Kind für Zwecke der Berufsausbildung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Da
Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
erfüllen, bestand für den obigen Zeitraum kein Anspruch auf
Beihilfe."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine
Tochter besucht im Libanon (und nicht in Libyen, wie irrtümlich im Bescheid
angeführt) eine private Mittelschule, um damit die arabische Sprache
- neben der deutschen Sprache - perfekt zu erlernen, was ihr
spätere Studien-/Arbeitsmöglichkeiten auch in arabischen Ländern
ermöglichen soll.
Im
Bescheid wird die Rückforderung damit begründet, dass das Kind im
Haushalt der Tante lebt und damit keine einheitliche Wirtschaftsführung mit
dem elterlichen Haushalt gegeben ist. Dieser Rechtsmeinung lt. Bescheid
widerspreche ich aus folgenden Gründen: Das Kind lebt während der
Ausbildungszeit im Libanon nicht im Haushalt der Tante, die an sich in Syrien
wohnhaft ist, sondern vielmehr haben wir die Tante zur Betreuung der Tochter auf
unsere Kosten am Schulort Tripoli zusammen mit der Tochter untergebracht, die
noch minderjährig ist und eine verlässliche Internatsunterbringung
nicht gewährleistet wäre. Das heißt, dass sehr wohl eine
einheitliche Wirtschaftsführung mit uns als Eltern in Wien und der Tochter
sowie der betreuenden Tante gegeben ist. Allein das Schulgeld - ohne
Bücher - beläuft sich für zweimal 4 Monate im Jahr auf rd.
EUR 2.300,--, dazu kommen die Lebenshaltungskosten für die Tochter und
Tante sowie die Flugkosten für die jeweiligen Ferienaufenthalte der Tochter
in Wien, was insgesamt von mir als Vater aufzubringen ist.
Als
Pensionist mit einer Nettopension von rd. EUR 1.000,-- und Alleinerhalter einer
5 Kinder-Familie (meine Frau ist nicht berufstätig); ein Kind ist neben der
HTL-Ausbildung berufstätig, drei Kinder sind Studenten ohne Einkommen, das
jüngste Kind ist noch im Vorschulalter) war es mir dementsprechend nur
durch Schuldenaufnahme möglich, meinen Kindern eine gute Ausbildung zu
bieten.
Meiner
Ansicht nach habe ich daher die lt. Bescheid zurückgeforderten Beträge
(FB/KAB) nicht zu Unrecht erhalten und ersuche um eine wohlwollende Behandlung
meiner Berufung, was für mich und meine Familie eine große Hilfe bzw.
finanzielle Unterstützung bedeuten würde.
In
diesem Zusammenhang möchte ich gleichfalls auch um die weitere Fortzahlung
der FB/KAB ersuchen.
Der
Nachweis für den Schulbesuch und die Schulkosten meiner Tochter
Y.M. habe ich vom Libanon angefordert, um
Ihnen dies nachzureichen..."
Das Finanzamt erließ am 23. Dezember 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bei der Auslagerung
des Begriffes "ständiger Aufenthalt" muss auf die Auslegung des § 26
Abs. 2 BAO zurückgegriffen werden. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die darauf schließen lassen, dass er nicht nur vorübergehend in
diesem Land verweilt. Gelegentliche Aufenthalte der Kinder im Inland sind daher
nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland, wo sie auch
die Schule besuchen, zu unterbrechen.
Y. lebt
nachweislich und von Ihnen unbestritten seit September 1999 im Libanon und
besucht auch dort die Schule. In der Berufung wird die einheitliche
Wirtschaftsführung von Tochter und deren Tante abgesprochen. Die Tatsache
jedoch, dass sie zusammen "untergebracht" sind, wie in der Berufung
angeführt wird, und das Kind kein Internat besucht, spricht für eine
einheitliche Wirtschaftsführung..."
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes mit Schreiben vom 15. Jänner 2003 wie folgt
Berufung:
"Meine Tochter
Y., die sich im Libanon aufhält, wird
von meinem Einkommen finanziert, d.h. sie ist zu meinem Haushalt zugehörig.
Die Tante, für die ich auch Lebenshaltungskosten zahlen muss, ist nichts
anderes als eine Pflegeperson für meine Tochter.
Laut dem Paragraph,
der besagt:
Ein Kind hat
Anspruch auf die Kinderbeihilfe, auch wenn es sich vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das Kind für
Zwecke der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnt. Wie ich schon in
meinem letzten Brief erwähnte, befindet sich meine Tochter nur gelegentlich
im Ausland, um neben der deutschen Sprache, arabisch sowie englisch zu lernen,
weil sie die für ihren zukünftigen Beruf braucht. Sie kommt in wenigen
Monaten nach Österreich um ihr Studium hier
fortzusetzen..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag, den
es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorlegte
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG gilt ein Kind
noch als haushaltszugehörig, wenn es sich nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestimmt, dass für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) stehen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Ständiger
Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Dem würde auch nicht entgegen stehen, wenn das Kind
beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätte; dies
wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl.
insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
3. Angenommener
Sachverhalt
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es als erwiesen an,
dass die Tochter des Bw. im Rückforderungszeitraum ihren ständigen
Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG im Libanon gehabt hat.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Annahme
gründet sich auf folgende Umstände:
Der Bw. selbst führt in seinem Schreiben vom 21.
Oktober 2002 an, dass seine Tochter im Libanon eine private Mittelschule besucht
und dass die Tochter im Haushalt der Tante lebt. Dies geht auch aus der vom Bw.
vorgelegten Schulbestätigung hervor.
In seiner Berufung bringt der Bw. weiters vor, dass er
für Tante und Tochter Lebenshaltungskosten bezahle sowie für das
Schulgeld seiner Tochter aufkomme, weshalb sehr wohl eine einheitliche
Wirtschaftsführung mit ihm und seiner Gattin in Wien gegeben sei.
Bei dem sich hieraus ergebenden Sachverhalt kann aber keine
Rede davon sein, dass die Tochter iSd § 2 Abs. 5 FLAG bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dem Bw. teilt.
Schon hieraus kann in genügender Klarheit abgeleitet
werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter im
Rückforderungszeitraum im Libanon befunden hat.
In seiner "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" vom
15. Jänner 2003 schreibt der Bw., dass sich seine Tochter "nur
vorübergehend" im Ausland aufhalte und dass sie in wenigen Monaten nach
Österreich komme, um ihr Studium hier fortzusetzen.
Auch diese Ausführungen sprechen eindeutig gegen einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, denn fest steht, dass sich die Tochter
im Rückforderungszeitraum jedenfalls im Libanon aufgehalten hat. Ein
nunmehr bereits seit 1999 andauernder Auslandaufenthalt kann keinesfalls mehr
als "vorübergehend" iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG angesehen werden. Ab
dem Zeitpunkt, ab dem die Tochter wieder nach Österreich zurückkehrt,
kann allenfalls wiederum ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen; dies ist
aber für den davor bestehenden ständigen Auslandsaufenthalt ohne
Bedeutung.
4. § 2 Abs. 2 bis 5
FLAG "lex specialis" gegenüber § 5 Abs. 3 FLAG?
In § 2 FLAG ist zunächst geregelt, wer einen
Familienbeihilfenanspruch hat und für wen dieser besteht. § 2 Abs. 2
FLAG bestimmt, dass hierfür in erster Linie die
Haushaltszugehörigkeit, in zweiter Linie aber die überwiegende Tragung
der Unterhaltskosten maßgeblich ist.
In § 2 Abs. 5 FLAG wird sodann angeführt, in
welchen Fällen die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben
gilt.
In § 5 FLAG wird normiert, unter welchen
Voraussetzungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Schon aus der Gesetzessystematik ist klar ableitbar, dass
§ 5 Abs. 3 FLAG dem § 2 Abs. 2 FLAG vorgeht. Eine andere
Auslegung würde bewirken, dass § 5 FLAG faktisch inhaltsleer
würde, da die dort geregelten Voraussetzungen bedeutungslos wären,
wenn nur die Grundvoraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit oder der
Unterhaltsleistung erfüllt sind.
Eine Gewährung von Familienbeihilfe ist somit nur dann
möglich, wenn Haushaltszugehörigkeit gegeben ist oder (subsidiär)
überwiegend die Unterhaltskosten getragen werden und sich das Kind
ständig im Inland aufhält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtigen, die
für ein nicht ihrem Haushalt zugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt leisten, grundsätzlich der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG zusteht.
5. In rechtlicher
Hinsicht folgt somit aus dem oben Ausgeführten, dass das Finanzamt zu Recht
die in Rede stehenden Beträge rückgefordert hat.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-W/03
- Stammnummer
- 20975
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF