Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0023-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-K/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Kullen - Müller - Zinser, Rechtsanwälte,
71063 Sindelfingen, Amundsenstraße 6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 24. August 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt vom
4. August 2005, SN 400/2005/00407-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. August 2005 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2005/00407-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum 30. April bis 3. Mai 2002 vorsätzlich
drei Teppiche, hinsichtlich welcher eine Verkürzung von Eingangsabgaben
begangen wurde, verhandelt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. August 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Angelegenheit bereits im Verfahren
gegen eine andere Person erledigt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat sie gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FinStrG sind
Abgaben im Sinne des Artikel I. des Finanzstrafgesetzes, die bundesrechtlich
geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der
Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die
bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht
Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei
Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind und
gemäß lit. b leg. cit. die Grundsteuer und die
Lohnsummensteuer.
Dem Bf. wird mit dem bekämpften Einleitungsbescheid
zur Last gelegt vorsätzlich Teppiche verhandelt zu haben, hinsichtlich
welcher eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde. Dieser
Tatvorwurf der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG setzt als Vortat eines der in der genannten Bestimmung erschöpfend
aufgezählten Finanzvergehen voraus. Das Delikt der Hinterziehung von
Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG ist vom Vortatenkatalog
umfasst, vorausgesetzt die hinterzogene Eingangsabgabe stellt eine Abgabe im
Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FinStrG dar.
Die Verzollung der drei verfahrensgegenständlichen
Teppiche erfolgte nach der Aktenlage beim Hauptzollamt Karlsruhe in Deutschland.
Nach den Ermittlungen der österreichischen und deutschen Zollbehörden
besteht der begründete Verdacht, dass dieser Verzollung geringere Werte,
als die tatsächlich anzunehmenden Zollwerte im Sinne der Art. 28 ff. der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) zu Grunde gelegt wurden. Die
ursprüngliche Verzollung der Teppiche erfolgte auf Basis der
Zollpräferenzregelungen welche zwischen der Europäischen Union und der
Türkei abgeschlossen wurden. Mit diesen Zollpräferenzregelungen sind
Einfuhr- und Ausfuhrzölle ebenso wie mengenmäßige Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen für alle Waren mit Ausnahme landwirtschaftlicher
Primärerzeugnisse beseitigt worden. Von der deutschen Zollbehörde sind
die vorgelegten Präferenznachweise anerkannt worden und lediglich die
deutsche Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden. Eine Einfuhrabgabe "Zoll" wurde
nicht festgesetzt.
Bei einer dem Tatvorwurf der "Unterfakturierung"
entsprechenden Abgabennachforderung ist nach den zollrechtlichen Bestimmungen
von den deutschen Zollbehörden lediglich der Differenzbetrag an deutscher
Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben. Die Erhebung einer Abgabe "Zoll" kommt nicht
in Betracht.
Die von der deutschen Zollbehörde festgesetzte bzw.
nachzuerhebende deutsche Einfuhrumsatzsteuer ist keine Abgabe im Sinne der
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes. Eine strafbare Vortat im Sinne der
Bestimmung des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG lag damit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-K/05
- Stammnummer
- 20971
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF