Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0234-W/06
Ausgaben auf Grund einer Hauptmietzinsanhebung gemäß § 45 MRG als Sonderausgaben ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-W/06vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 den Betrag von € 1.188,00
unter dem Punkt "Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen
und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum
geleistet wurden" als Sonderausgaben geltend. Neben dem Betrag findet sich der
Vermerk "12 x 99,-".
Aus einer im beigelegten Schreiben der Stadt
Wien-Wiener Wohnen für den 13. und 23. Bezirk vom 4. Juni 2004
enthaltenen Aufschlüsselung des Gesamtmietzinses für die Wohnung des
Bw. geht hervor, dass mit 1. Juni 2004 eine Hauptmietzinsanhebung
gemäß
§ 45 MRG um € 99,16 vorgenommen wurde.
Weiters wurden zu diesem Punkt € 352,00 für eine
"Reparatur" als Sonderausgaben geltend gemacht. Wie aus einer Bestätigung
der Stadt Wien-Wiener Wohnen für den 13. und 23. Bezirk hervorgeht, handelt
es sich bei diesem Betrag um einen vom Bw. geleisteten Aufwand gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 für Zinsen-, Kapital- und
Eigenmitteltilgung betreffend seine Wohnung.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 wurde vom Finanzamt lediglich der Betrag von € 352,00 zu einem
Viertel (Topf-Sonderausgaben), also mit € 88,00, in Abzug gebracht. Die
Nichtgewährung der Sonderausgaben in Höhe von € 1.188,00
(Jahresbetrag der Hauptmietzinsanhebung) wurde vom Finanzamt nicht
begründet.
In der dagegen erhobenen, am 11. März 2005 im
Finanzamt eingelangten, Berufung stellte der Bw. der Einkommensteuerberechnung
des Jahres 2004 jene des Jahres 2003 gegenüber. Der Fehler im angefochtenen
Bescheid sei seiner Ansicht nach darin gelegen, dass im Jahr 2003 € 367,00
an Sonderausgaben anerkannt worden seien und im Jahr 2004 lediglich €
88,00.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 4. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung
ist damit begründet, dass von den Sonderausgaben, die nur im Rahmen des
gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 bis
Z 4 EStG 1988) seien, höchstens ein Viertel des zu berücksichtigenden
Betrages steuerwirksam sei.
Eine Begründung für die Versagung der Anerkennung
des Betrages in Höhe von € 1.188,00 als Sonderausgaben wurde vom
Finanzamt nicht gegeben.
In dem als Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden
"Einspruch" vom 2. Juni 2005 brachte der Bw. vor,
dass "dieser Jahresaufwand
von 352 € nicht wie 2003
berücksichtigt" worden sei und verwies auf die beim Finanzamt
befindlichen Unterlagen dazu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung unter
folgenden Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die
vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet
werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der
Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines
Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder
nicht.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann
auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine
Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei
Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen
für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a
genannten Bauträger gleichzuhalten.
Gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für
diese Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von € 60,00 jährlich abzusetzen.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht
für solche Ausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,00
jährlich. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen.
Die abgabenrechtliche Würdigung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes ist unter Zugrundelegung der
dargestellten gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Anders formuliert: Der Abzug des
berufungsgegenständlichen Betrages von € 1.188,00 als Sonderausgaben
kann nur dann gewährt werden, wenn dies vom in diesen Rechtsnormen zum
Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen erfasst ist.
Wie aus dem Schreiben der Stadt Wien-Wiener Wohnen für
den 13. und 23. Bezirk hervorgeht, resultiert der betreffende Betrag aus einer
von dieser Vermieterin der Wohnung des Bw. vorgenommenen Hauptmietzinsanhebung
gemäß
§ 45 Mietrechtsgesetz (MRG).
§ 45 MRG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2001, ist mit
"Wertbeständigkeit des Mietzinses" übertitelt.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 MRG kann der Vermieter im
Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrages den
Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine
Geschäftsräumlichkeit auf € 1,75, für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie B auf € 1,32, für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in
brauchbarem Zustand auf € 0,89 und für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf € 0,66, jeweils je
Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige
Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten
Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.
Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in
einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein
Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
Der Zweck des § 45 MRG ist klar definiert. Durch diese
Bestimmung sollte Vermietern die Anhebung der Hauptmietzinse auch in Fällen
älterer Mietverträge ermöglicht werden. Einen darüber
hinausgehenden Inhalt - wie etwa einen Zusammenhang mit
Sanierungsmaßnahmen - hat diese Bestimmung nicht.
Die Vermieterin hat von ihrem in § 45 MRG
eingeräumten Recht auf Anhebung des Hauptmietzinses auch bezüglich der
Wohnung des Bw. Gebrauch gemacht.
Der Erhöhungsbetrag von € 1.188,00 im Jahr 2004
steht demnach in keinem Zusammenhang mit einer Maßnahme der
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, wie dies gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben in
Zusammenhang mit Wohnobjekten Voraussetzung ist.
Daher kann dem Begehren des Bw. auf Abzug des Betrages von
€ 1.188,00 als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht entsprochen werden.
Wie der Bw. in der Berufung richtig vorbringt, wurden
anlässlich seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 die aus
dem gleichen Grunde angefallenen Ausgaben in Höhe von € 1.116,00 vom
Finanzamt als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 iVm
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 anerkannt.
Diese Vorgehensweise des Finanzamtes zu hinterfragen oder
zu beurteilen ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass von einer
Behörde in einem Jahr nicht rechtskonform gehandelt wurde, kein
Rechtsanspruch auf ein derartiges Handeln in Folgejahren abgeleitet
werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-W/06
- Stammnummer
- 20967
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF