Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0109-G/03
Werbungskosten dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-G/03vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 Werbungskosten. Als solche dürfen sie kraft ausdrücklicher Anordnung in § 34 Abs.1 EStG 1988 auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie nur in eingeschränktem Ausmaß als Werbungskosten abgezogen werden können (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Komentar, § 34 Abs.1 Tz 5).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.S., vom 11. November
2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. Oktober
2002, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 unter
anderem beantragt, Ausgaben und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte in der Höhe von 100.000,00 ATS als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
abzuziehen.
Das Finanzamt hat die Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit dem nunmehr angefochtenen
Einkommensteuerbescheid vom 1. Oktober 2002 mit einem Betrag von 28.800,00
als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988
berücksichtigt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
11. November 2002 weist der Berufungswerber im Wesentlichen daraufhin, dass
die Kosten für das Pendeln für ihn zwangsläufig seien und mit dem
Pendlerpauschale "nicht einmal partiell" abgegolten würden.
Die diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung wird
vom Finanzamt damit begründet, dass Ausgaben, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, von der Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen seien. Außerdem
sei Zwangsläufigkeit auch dann nicht gegeben, wenn die Belastung eine
unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat.
Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages vom 22. Dezember 2002 wiederum als unerledigt.
In einem (infolge eines unzulässigen
"Mängelbehebungsauftrages") eingebrachten Schriftsatz vom "9. Juni
2003" (richtig wohl: 9. März 2003) weist der Berufungswerber im
Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach unbefriedigende Rechtslage
hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 darf die
Belastung, um als außergewöhnliche Belastung nach dieser Norm
abgezogen zu werden, "weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein".
Da Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ohne jeden Zweifel Werbungskosten sind,
können diese Ausgaben und Aufwendungen kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden. Dies gilt, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, auch dann,
wenn die Ausgaben nur beschränkt als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. z.B. Hofstätter -
Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs.1 Tz 5, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere VwGH 25.1.1968,
1175/67).
Tatsache ist auch, dass § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abschließend regelt. Im vorliegenden Fall
sind diese Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag und mit dem Pauschbetrag in der
Höhe von 28.800,00 ATS abgegolten.
Da die anzuwendenden Normen gehörig kundgemacht sind,
ist der unabhängige Finanzsenat ungeachtet der vom Berufungswerber
geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken daran gebunden. Es
sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits eine entsprechende Beschwerde im vereinfachten
Verfahren abgewiesen hat (vgl. dazu Doralt,
EStG9, § 16 Tz
104).
Da der angefochtene Bescheid der bestehenden Rechtslage
entspricht, war die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-G/03
- Stammnummer
- 20963
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF