Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0238-G/03
Sonderausgaben dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-G/03vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn C.K., vom 25. März
2003, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. März 2003,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter anderem beantragt, einen
Betrag von 5,230,72€, den er für die Lieferung und Montage einer
Fernwärme-Zentralheizungsanlage in der Wohnung seiner Tochter bezahlt
hatte, als Sonderausgaben abzuziehen. Diesem Antrag ist das Finanzamt mit dem
nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2003
gefolgt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
25. März 2003 begehrte der Berufungswerber, die genannten Kosten nicht
als Sonderausgaben sondern als außergewöhnliche Belastung
abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2003 hat das
Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass
es sich bei den in Streit stehenden Ausgaben nicht um eine
Vermögensminderung sondern um eine bloße Vermögensumschichtung,
und daher um keine Belastung handle.
Infolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 22. Juli 2003
führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"A) Die erhöhte
Kinderbeihilfe bekommt meine behinderte Tochter (...).
B) In der Gemeindewohnung
war keine Heizung vorhanden. Da im Stiegenhaus der Fernwärmeanschluss
bereits vorhanden war, wurde mir von Seiten der Wohnungsgenossenschaft aus
Kostengründen geraten, keine E-Heizung zu installieren
(...).
C) Die Wertsteigerung der
Gemeindewohnung kommt weder mir noch meiner Tochter zugute, da die Wohnung
Eigentum der Gemeinde ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, noch
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die in Streit stehenden Kosten für den Anschluss
dieser Wohnung an das Fernwärmeversorgungsnetz stellen ohne jeden Zweifel
Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs.1 Z 3 lit. c EStG 1988 (in Verbindung
mit § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) dar (vgl. z.B. Doralt,
EStG4, § 18 Tz
198). Sie dürfen daher kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung nicht
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, und zwar auch dann
nicht, wenn sie nur beschränkt abzugsfähig sind (vgl. z.B. Doralt,
EStG4, § 34
Tz 9).
Damit ist die Sache entschieden und die Frage, ob diese
Kosten als Vermögensminderung oder als bloße
Vermögensumschichtung anzusehen sind, stellt sich nicht mehr. Das Finanzamt
hat diese Ausgaben zu Recht als Sonderausgaben abgezogen, ein Wahlrecht,
Sonderausgaben nicht als solche, sondern als außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, gibt es im geltenden Einkommensteuerrecht nicht, weshalb
die Berufung schon aus diesem Grund abzuweisen war.
Es soll jedoch in der Folge dargestellt werden, weshalb
diese Ausgaben auch dann keine außergewöhnliche Belastung
darstellten, wenn sie keine Sonderausgaben wären:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese
Beträge hat.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Dabei können gemäß
§ 34 Abs. 6
EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden, allerdings nur, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Nach der Aktenlage kommt der Berufungswerber für den
Unterhalt seiner Tochter, für die er gemäß
§ 8 Abs. 4
FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe bezieht, auf. Dazu gehören auch die
Kosten für die von der Tochter gemieteten Wohnung.
Nach der zitierten Rechtslage sind die Unterhaltsleistungen
für ein Kind grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag abgegolten. Mit diesen Beträgen nicht abgegolten und als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Unterhaltsleistungen
nur insoweit, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Die vom Berufungswerber im Rahmen seiner
Unterhaltsverpflichtung übernommen Kosten für den Anschluss der
Wohnung seiner Tochter an das Fernwärmeversorgungsnetz stellen daher bei
ihm nur dann und insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als
sie bei der Tochter selbst, hätte sie die Zahlung geleistet, eine
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
darstellte.
Unabdingbare Voraussetzung für einen Abzug einer
Ausgabe als außergewöhnliche Belastung ist, dass es sich
überhaupt um eine "Belastung des Einkommens" handelt. Als Belastungen sind
nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur so genannter
"verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig; soweit die
Aufwendungen einen Gegenwert mit nicht nur eingeschränkter
Verkehrsfähigkeit schaffen, sind sie grundsätzlich keine "Belastung"
(siehe z.B. Doralt,
EStG4, § 34
Tz 20, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Es besteht für den unabhängigen Finanzsenat kein
Zweifel, dass der Anschluss einer Wohnung an das Fernwärmeversorgungsnetz
eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes dieser Wohnung bewirkt und
damit keinen "verlorenen Aufwand" darstellt.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des
Berufungswerbers ins Leere, dass die Wertsteigerung der Gemeindewohnung nicht
ihm oder seiner Tochter zugute komme, da die Wohnung Eigentum der Gemeinde ist,
weil der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen des
§ 10 MRG Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur wesentlichen
Verbesserung des Mietgegenstandes hat.
Zusammenfassend war die Berufung abzuweisen, da die in
Streit stehenden Ausgaben Sonderausgaben im Sinn des § 18 EStG 1988
sind und aus diesem Grund gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 ein Abzug
als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.
Graz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-G/03
- Stammnummer
- 20962
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF