Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2220-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2220-W/05vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vom 25. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. Jänner 2005
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 14. Jänner
2005 setzte das Finanzamt einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.247,44 fest, da die Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von
€ 124.743,64 nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der
Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass der Säumniszuschlag auf
einer Steuervorschreibung, die auf einer willkürlichen Schätzung
beruhe, basiere und frei erfunden sei. Auch gegen den Bescheid für den
1. Säumniszuschlag und einen 2. Säumniszuschlag sei Berufung
erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Eine Entscheidung
stehe aus. Jegliche Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei daher
rechtlich nicht abgesichert. Es werde die Aufhebung des Bescheides und die
Aussetzung der Einhebung beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass sämtliche bereits vorgebrachte
Begründungen zum Inhalt dieses Antrages erhoben würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wird. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der
sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde
bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
(Körperschaftsteuer 2002) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides
der davon abgeleitete Säumniszuschlag über Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wäre.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 1 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2220-W/05
- Stammnummer
- 20958
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF