Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0736-W/04
1. Umsatzsteuerliche Behandlung der anlässlich einer Geschäftsveräußerung zurückbehaltenen Kundenforderungen 2. Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung von Forderungen 3. Nachträgliches Uneinbringlichwerden der anlässlich einer Betriebsveräußerung zurückbehaltenen Forderungen als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO 4. Pachtaufwendungen für ein Nachbargrundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0736-W/04vom 01.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den Werbungskosten zählen bei Spekulationsgeschäften neben den Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft in Zusammenhang stehen, wie etwa Vermittlungsprovisionen oder Vertragserrichtungskosten, grundsätzlich auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen (VwGH 31.7.2002, 98/13/0201).
Es müssen sonach das Spekulationsobjekt betreffende Aufwendungen vorliegen, sollen diese einkünftemindernd berücksichtigt werden können. Die für das vom Bw zugepachtete Nachbargrundstück bezahlte Pacht war aber weder durch die Anschaffung des Spekulationsobjektes noch durch dessen Erhaltung veranlasst.
Die Zupachtung des Nachbargrundstückes erfolgte vielmehr, ebenso wie die Anschaffung des Spekulationsobjektes, für Zwecke eines - letztlich nicht verwirklichten - Bauprojektes. Damit waren aber die für das Nachbargrundstück bezahlten Pachtausgaben durch dieses Projekt veranlasst. Im Rahmen welcher Einkunftsart und inwieweit diese Ausgaben in den einzelnen Jahren des Pachtzeitraums einkünftemindernd zu berücksichtigen waren, kann im Hinblick darauf, dass solche Ausgaben in den Streitjahren nicht mehr geleistet wurden, dahingestellt bleiben.
Das Berufungsbegehren ist daher auch in diesem Punkt nicht begründet.
Festgestellt wird, dass die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäft unrichtigerweise nicht im Einkommensteuerbescheid 2000, sondern im Einkommensteuerbescheid 2001 versteuert wurden. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide waren daher insoweit zu ändern, als die Sonstigen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2000 erfasst werden.
Ferner wird festgestellt, dass im Veranlagungsakt das Jahr 2001 betreffende Mitteilungen über die gesonderte Feststellung von Einkünften erliegen, die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 noch nicht berücksichtigt sind. Es sind dies Mitteilungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt, wonach von den von der JK-KEG im Jahr 2001 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb auf den Bw ein Anteil von -178.050,00 S und von den von der ME-KEG im Jahr 2001 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb auf den Bw ein Anteil von -12.572,00 S entfällt. Diese vom Finanzamt Salzburg Stadt getroffenen Feststellungen werden gemäß
§ 192 BAO der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 10 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsveräußerungBetriebsveräußerungZurückbehalten von KundenforderungenEigenverbrauchIstbesteuerungUneinbringlichkeitTeilwertabschreibungAusfall von ForderungenUneinbringlichwerden von Forderungenrückwirkendes EreignisSpekulationsgeschäftWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0736-W/04
- Stammnummer
- 20954
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF