Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0872-L/05
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein geringes Verschulden des Parteienvertreters, wenn einer von zwei gleichzeitig eingelangten Bescheiden unbearbeitet bleibt und Löschung beider Anmerkungen im Fristenvormerk erfolgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-L/05vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
14. Jänner 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO und gegen die
Zurückweisung der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
14. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11.10.2004, beim Finanzamt eingelangt am
12.10.2004, beantragte der Vertreter der Berufungswerberin mit folgender
Begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO: Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.7.2004, St.Nr.
742/3282, Erf.Nr. 102.860/2004, mit welchem der Berufungswerberin
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, ist der Berufungswerberin direkt
zugestellt worden. Die Berufungswerberin hat das Schriftstück am 20.7.2004
in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters abgegeben. Wegen des bevorstehenden
Urlaubes des Rechtsvertreters wurde die Erledigung für die Einbringung
einer Berufung für 31.7.2004 vorgemerkt. Die Frist sollte nicht
ausgeschöpft werden. Es bestand jedoch die Absicht, eine Berufung
einzubringen, wie sich aus der Stellungnahme vom 5.7.2004 ergibt (Anm.: Es
handelt sich dabei um eine mit der Grunderwerbsteuervorschreibung
zusammenhängende Stellungnahme). Die Eintragung im Fristenkalender
lautet wie folgt "W 134/164
We
2x
Berufung
Erbschaftssteuer+
GrESt-Bescheid"
Zur selben Steuernummer und Erfassungsnummer wurde
ebenfalls am 14.7.2004 der Erbschaftssteuerbescheid betreffend den Erwerb von
Todes wegen nach WW, verstorben 15.1.2004, ausgestellt, der Berufungswerberin
zugestellt und von dieser ebenfalls am 20.7.2004 dem Rechtsvertreter
überbracht. Wie sich bereits aus obigem Vorbringen ergibt, wurden von der
Kanzleiangestellten MR Berufungen gegen beide Bescheide eingetragen. Der
Rechtsvertreter hat gegen den Erbschaftssteuerbescheid am 2.8.2004 frist- und
formgerecht Berufung erhoben verbunden mit einem Antrag auf Einhebung
gemäß
§ 212a BAO. Dieser Bescheid beinhaltet die Berechnung der
festgesetzten Erbschaftssteuer zzgl. Grunderwerbsteueräquivalent. Es ist
auch der Anteil an der Kapitalgesellschaft, nämlich der WW-GmbH, als
Betriebsvermögen erfasst.
Die Kanzleileiterin MR hat in der Woche ab 2.8.2004 ihren
Sommerurlaub angetreten. Das Diktat wurde von der Angestellten MH
übertragen. Diese kannte den Posteinlauf nicht, sie hat auch die
Stellungnahme wegen des Abgabenanspruches, der dem Grunderwerbsteuerbescheid
zugrunde liegt, nicht geschrieben, sondern es war diese Stellungnahme ebenfalls
von MR übertragen worden. Während der Rechtsvertreter den
Erbschaftssteuerbescheid nach Einlangen dahingehend bearbeitet hat, dass er
einen Durchschlag zuhanden Frau Mag. S an das Notariat Dr. N schickte, dies
ergibt sich aus der handschriftlichen Eintragung auf dem
Erbschaftssteuerbescheid, hat er den Grunderwerbsteuerbescheid bei der
Bearbeitung übersehen. Dies wurde möglicherweise noch dadurch
begünstigt, dass auch der Grunderwerbsteuerbescheid, trotz
Vollmachtsausweis aufgrund der Stellungnahme vom 5.7.2004 der Partei direkt
zugesendet wurde. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin hat jedenfalls den
Grunderwerbsteuerbescheid im Zuge der Bearbeitung des Aktes nicht wahrgenommen
und den Kalendereintrag offensichtlich unrichtig interpretiert. Die Streichung
des Kalendereintrags erfolgte durch die Kanzleiangestellte MH nach Erledigung
der Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid. Der Rechtsvertreter der
Berufungswerberin weilte damals in Tirol auf Urlaub. Er hatte sich am 2.8.2004
kurzfristig für einen Tag zurück in die Kanzlei begeben, um restlich
offene Frist noch abzuarbeiten und war am Montag abends wiederum abgereist. Auf
diese Weise ist die Berufungsfrist ungenützt verstrichen. Erst
aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13.9.2004, welche dem Rechtsvertreter in
der 39. Woche zur Bearbeitung übergeben wurde, erfuhr dieser, dass der
Abgabenforderung der mittlerweile rechtskräftige Grunderwerbsteuerbescheid
zugrunde liegt. Mit heute, am 11.10.04 zur Post gegebenem Schriftsatz wird daher
der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht erhoben.
Die Berufungsfrist war konkret bestimmt und die Eintragung
mit der gebotenen Sorgfalt überwacht. Die Frist wurde auch hinsichtlich
eines der beiden Bescheide ordnungsgemäß wahrgenommen. Der zweite
Bescheid, nämlich der Grunderwerbsteuerbescheid, hat dieselbe Steuernummer
und dieselbe Erfassungsnummer, dasselbe Datum und dieselbe DVR, was den
Auffälligkeitsgrad herabsetzt. Außerdem wurde der Bescheid nicht dem
Rechtsvertreter zugestellt, was allerdings durch die tatsächliche
Übergabe des Poststückes geheilt ist. Der Sachverhalt hat es aber
begünstigt, dass es zu diesem Irrtum gekommen ist. Auch der urlaubsbedingte
Wechsel bei der Bearbeitung durch eine andere Kanzleiangestellte hat sich
nachteilig ausgewirkt. Zusammenfassend vertritt daher die Berufungswerberin den
Standpunkt, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.
Außerdem wurde mit diesem Schriftsatz auch die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid eingebracht und im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Grunderwerbsteuerpflicht deshalb nicht begründet
wurde, weil die Anteilsvereinigung wegen der zuvor durchgeführten
Anteilsabtretung nicht stattgefunden habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
als der Urlaubsantritt eines Parteienvertreters bzw. einer Mitarbeiterin des
Parteienvertreters kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
darstellen.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das
Berufungsvorbringen wiederholt und ergänzt: Nicht der Urlaubsantritt
stellte das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis dar, sondern es
begünstigte das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein Versehen des
Rechtsvertreters. Dieser hat den Akt bearbeitet, jedoch den Eintrag im
Fristenkalender in Verbindung mit der Aktenlage unrichtig oder
unvollständig interpretiert. Ein solches Versehen kann auch einem sonst
sehr sorgfältig arbeitenden Menschen unterlaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dem
Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung entsprechend soll das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, dass einer Partei, die gegen
ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB
bzw. nicht auffallend sorglos verschuldet unvorhergesehen oder unabwendbar
eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen
dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruchs verweigert wird
(VwGH v. 25.1.1995, 94/16/0236). Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also
nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer
Vorgang wie vergessen, versehen, sich irren und
dergleichen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(subjektiver Maßstab, VwGH v. 31.10.1991, 90/16/0148) Unter ein
Ereignis fällt jedenfalls auch, wie im gegenständlichen Fall, dass die
Bearbeitung des Grunderwerbsteuerbescheides unterblieben ist. Die Frist wurde
wegen des bevorstehenden Urlaubes des Rechtsvertreters für den 31.7.2004
vorgemerkt; mit dieser Frist sollte die Rechtsmittelfrist nicht
ausgeschöpft werden. Es ist richtig, dass der ebenfalls am 20.7.2004 in der
Kanzlei eingelangte Erbschaftssteuerbescheid bearbeitet und (fristgerecht)
Berufung beim Finanzamt eingebracht wurde. Was den
Grunderwerbsteuerbescheid bzw. die Nichtbearbeitung dieses Bescheides durch den
Parteienvertreter betrifft, ist auszuführen: Der Vertreter hat nach seinem
eigenen Vorbringen diesen Bescheid nicht wahrgenommen und den Kalendereintrag
unrichtig interpretiert. Die Streichung des Kalendereintrages erfolgte durch die
Kanzleiangestellte MH nach Erledigung der Berufung gegen den
Erbschaftssteuerbescheid. Damit bringt er jedoch keinen minderen Grad
des Versehens zum Ausdruck: Es gehört zu den Organisationserfordernisse,
dass in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine
Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, dass die entsprechenden
Schriftsätze tatsächlich verfasst, gefertigt und abgesandt werden. Ein
Fristvermerk darf erst gestrichen werden, wenn die entsprechende Maßnahme
gesetzt wurde, der Schriftsatz also verfasst, gefertigt und abgesandt oder
zumindest postfertig gemacht worden ist. Die beiden Bescheide sind
eindeutig als solche bezeichnet (Erbschaftssteuerbescheid,
Grunderwerbsteuerbescheid) und haben ihre Grundlage in zwei verschiedenen
Vorgängen. Nicht maßgeblich sind die (in der internen
"Geschäftsordnung" des Finanzamtes begründeten) identischen Steuer-
bzw. Erfassungsnummer oder die DVR. Dazu kommt noch, dass der Fristvormerk
(31.7.2004) ausdrücklich "We 2 x Berufung Erbschaftssteuer -
GrESt-Bescheid" lautet und auch der Kalendereintrag betr. die Grunderwerbsteuer
nach Erledigung der Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid gestrichen
wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen Grad minderen Verschuldens, weil die
Streichung eines Vormerkes, welcher einen nicht bearbeiteten Bescheid betrifft,
nicht als ein Versehen angesehen werden kann. Die Tätigkeit der
Kanzleiangestellten ist dem Vertreter zuzurechnen. Aus diesen dargelegten
Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben. Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid ist demgemäß nach § 273 Abs. 1 lit. b
BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückzuweisen.
Linz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-L/05
- Stammnummer
- 20947
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF