Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0507-G/02
DB- und DZ-Pflicht für einen Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-G/02vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S. GmbH in XY., vertreten durch
Hubner & Allitsch OEG, 8010 Graz, Leonhardstr. 104, vom
24. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
3. Oktober 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Sie ist Komplementär der Trachten-Mode S.
KG.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 wurde
festgestellt, dass die Bezüge des ab Juni 1999 mit 100% (bis Mai 1999 zu
25%) an der Bw. wesentlich beteiligten G.S. nicht in die DB- DZ- Bemessung
einbezogen worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, gebucht am
3. Oktober 2000, wurde vom Finanzamt Liezen für oa. Zeitraum der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 23.625,00 S und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
2.783,00 S festgesetzt.
In der Berufung vom 24. Oktober 2000 gegen
den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid
brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Herr
G.S. ist Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter der S.
Ges.m.b.H.. Grundsätzlich unterliegen diese
Geschäftsführerbezüge nur dann dem Dienstgeberbeitrag und dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweist. Dabei ist - nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Beteiligung (im konkreten Fall
100%) wegzudenken und zu untersuchen, ob ohne diese Beteiligung sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.1999, 99/14/0255
festgestellt hat, ist dann
nicht
von einem Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht
auszugehen, wenn den Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines
erfolgsabhängigen Honorars ein Unternehmerrisiko trifft. Es ist auch dann
nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn er ansonsten in den
betrieblichen Organismus eingegliedert ist.
In der
Begründung des Finanzamtes wird auch das im vorigen Satz genannte
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zitiert. Dieses jedoch mit der Auslegung, dass
dem Geschäftsführer im Prüfungszeitraum kein tatsächliches
Unternehmerwagnis erwachsen ist.
Diese Auslegung
ist unseres Erachtens nicht richtig.
Der
Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis aus, dass beispielsweise
das Vorliegen einer erfolgsabhängigen Gewinntantieme zu einem
Unternehmerwagnis dann führt, wenn es den Geschäftsführer
tatsächlich
treffen
kann. In diesem Fall wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
ausgeschlossen.
Es kommt daher
nicht darauf an, ob den Geschäftsführer das Unternehmerwagnis im
Prüfungszeitraum tatsächlich getroffen hat. Vielmehr kommt es darauf
an, ob den Geschäftsführer das Unternehmerwagnis treffen
kann
.
Herr
S. bekommt seinen
Geschäftsführerbezug nur dann in voller Höhe, wenn trotz dieses
Geschäftsführerbezuges im Jahresabschluss das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit positiv bleibt. Sollte das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ werden, ist
Herr S. verpflichtet, von seinem
Geschäftsführerbezug soviel an die Gesellschaft zurückzuzahlen,
dass mindestens ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von
ATS
0,00
ausgewiesen wird.
Beispiel:
|
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
(vor
Geschäftsführerbezug)
Geschäftsführerbezug
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
|
+
ATS 500.000,00
-
ATS 900.000.00
-
ATS 400.000.00
In
diesem Fall müsste Herr G.S. ATS
400.000,00 an die Gesellschaft zurückzahlen, damit das im Vertrag
geforderte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von
ATS
0,00
erzielt wird.
Herrn
G.S. trifft somit ein
beträchtliches Unternehmerwagnis, welches einen "normalen" Dienstnehmer
niemals treffen würde.
Die vom
Finanzamt vorgenommene Betrachtung und Beurteilung im nachhinein anhand der
Gewinnermittlung der Gesellschaft ist unseres Erachtens nicht zulässig. Das
Unternehmerrisiko ist nämlich zukunftsgerichtet zu betrachten (zB Wegfall
von Märkten, Preisverfall etc.). Gerade in der Textilbranche, in welcher
unsere Klientin tätig ist, ist der Preisverfall und die Konkurrenz
beträchtlich, wodurch es keinesfalls selbstverständlich ist, dass die
Gesellschaft jedes Jahr Gewinne erwirtschaftet. Es kann nicht aus dem
Nichteintreffen in der Vergangenheit abgelesen werden, es wäre nur ein
geringes Unternehmerrisiko vorhanden. Risken haben es an sich, dass sie in der
Zukunft schlagend werden.
Zusammenfassend
stellen wir nochmals fest, dass der Geschäftsführervertrag danach zu
beurteilen ist, ob in dieser Vereinbarung grundsätzlich ein
Unternehmerwagnis für den Geschäftsführer enthalten ist. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob den Geschäftsführer das Unternehmerwagnis
in einem Geschäftsjahr tatsächlich getroffen hat, sondern darauf, ob
dieses Unternehmerwagnis den Geschäftsführer treffen
kann.
Da in unserem
Fall ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko vorliegt, sind keine
Lohnnebenkosten zu setzen.
Das Finanzamt Liezen erließ mit 27. Mai
2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies das Finanzamt
zusammenfassend darauf, dass nach der Aktenlage Herr G.S. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange in bestmöglicher Weise im Interesse der
Gesellschaft Sorge zu tragen hat und dabei eine Arbeitskraft ersetzt die ohne
Eingliederung in den Organismus des Unternehmens nicht tätig sein
könnte. Es überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale
eines Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§ 41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 den Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und begründete ihn
wie folgt:
Zusätzlich
zu unserer Begründung in der Berufung vom 24. Oktober 2000
führen wir folgende weitere Argumente an:
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.1999, 1999/14/0255
festgestellt hat, ist dann nicht von einem Dienstverhältnis und damit von
einer Dienstgeberbeitragspflicht auszugehen, wenn den
Gesellschafter-Geschäftsführer in Folge eines erfolgsabhänigen
Honorares ein Unternehmerrisiko trifft.
Wie bereits in
unserer Berufung angeführt, bekommt Herr
S. seinen
Geschäftsführerbezug nur dann in voller Höhe, wenn trotz dieses
Geschäftsführerbezuges im Jahresabschluss der
S. KG das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit positiv bleibt. Sollte das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ werden, ist
Herr S. verpflichtet, von seinem
Geschäftsführerbezug soviel an die Gesellschaft zurück zu zahlen,
dass mindestens ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von
Null
ausgewiesen wird.
Das
Finanzamt schreibt in seiner Berufungsvorentscheidung auf Seite 6, dass auf
Grund der Gewinnentwicklung der Trachtenmode
S. KG als relevante
Bezugsgröße ein wesentliches Unternehmerrisiko nicht zu erblicken
ist.
Wie Sie der
beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr
01.02.1999-31.01.2000 entnehmen können, stimmt dies
nicht
.
In dieser Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von
Null
ausgewiesen, das heißt, Herr S.
war verpflichtet einen Teil seines Geschäftsführerbezuges der
Gesellschaft zurück zu zahlen.
Daraus
ergibt sich ganz eindeutig, dass auf Grund der Gewinnentwicklung der
Trachtenmode S. KG
als relevante Bezugsgröße sehrwohl ein wesentliches Unternehmerrisiko
zu erblicken ist.
Es ist daher das
VwGH-Erkenntnis vom 21.12.1999, 1999/14/0255 vollinhaltlich anzuwenden mit der
Folge, dass sich für Herrn G.S.
keine Dienstgeberbeitrags-Pflicht ergibt, da ihn ein Unternehmerrisiko
trifft.
Weiters schreibt
das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dass "die Ermittlung der
Höhe der Entschädigungen des Geschäftsführers daher ohne
weiteres mit einem Dienstvertrag eines leitenden Angestellten vergleichbar ist.
Es kommt dem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Funktion als
Geschäftsführer kein größeres Unternehmerrisiko zu, als
einem leitenden Angestellten mit ähnlichen Konditionen in seinem
Beteiligungsverhältnis".
Wir ersuchen um
Mitteilung, ob dem Finanzamt tatsächlich Dienstverträge von
Angestellten bekannt sind, wo es eine
Rückzahlungspflicht
von Bezügen
gibt, wenn das
Ergebnis der Gesellschaft schlecht ist. In unserer Kanzlei ist uns bisher ein
solcher Vertrag noch nicht untergekommen.
Zusätzlich
verweisen wir auf das VwGH-Erkenntnis vom 12.09.2001, 2001/13/01115, in welchem
der VwGH feststellt, dass erfolgsbedingte Schwankungen des
Geschäftsführerhonorares ein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers begründen, das bei der nach § 22 Zi. 2
Teilstrich 2 EStG gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse
den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis und somit gegen eine
Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich betei1igten
Gesellschafter-Geschäftsführer bewirkt.
Mit Bericht vom 16. Juli 2002 legte das
Finanzamt Liezen die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10
iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
FLAG 1967 (kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 100 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl
die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und
damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten
kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH
25.11.2002, 2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach
§ 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, ist der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988
in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender
Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997,
95/13/0289, vom 23. Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000,
99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und
zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine
klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere
Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht
zu nehmen ist.
Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt
(oder im Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in
derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift
damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann in
einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in
aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26.November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird
hinsichtlich des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes
mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters
entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der
Gesellschaft als verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem
Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten
Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 13.12.1990 mit einer
Beteiligung von 25% sowohl mit der Führung der Geschäfte der Bw.
(Vertretung der Gesellschaft nach außen, alle Maßnahmen und
Vorkehrungen organisatorischer, finanzieller, wirtschaftlicher und personeller
Art, die im Interesse der Gesellschaft liegen) als auch mit diversen
Tätigkeiten eines Unternehmens betraut ist, ist von einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72 f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Dazu wurde bereits vom Finanzamt Liezen in der Berufungsvorentscheidung
Folgendes ausgeführt:
Bemerkt wird,
dass die Geschäftsführertätigkeit von
G.S. bereits seit 13.12.1990
ausgeübt wird. Aufgrund der nicht wesentlichen Beteiligung bis Mai 1999
waren die Entschädigungen bis zu diesem Zeitpunkt als
nichtselbständige Einkünfte zu qualifizieren. Des Weiteren hat der
Geschäftsführer in seiner eigenen Steuererklärung nur
SV-Pflichtbeiträge sowie pauschale (nicht besonders ins Gewicht fallende)
Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Geschäftsführer geltend gemacht. Der Geschäftsführer
betreibt daher keine eigene Infrastruktur für eine selbständige
,Tätigkeit womit klar zu Ausdruck kommt, dass er mit den von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln seiner Tätigkeit
nachgeht und somit voll in den Organismus der GmbH eingegliedert
ist.
Diesem wichtigen Argument wurde im Vorlageantrag
nicht widersprochen.
Somit steht fest, dass für das Unternehmen
der persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich
war. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der
Geschäftsführer leitend tätig ist und in den geschäftlichen
Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist
nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-G/02
- Stammnummer
- 20935
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF