Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1822
Italienische Sozialversicherungspensionen
geltende FassungEAS-AuskunftP 652/1-IV/4/01vom 02.04.2001
Wortlaut laut Findok
Italienische
Sozialversicherungspensionen, die von in Österreich ansässigen
Personen bezogen werden, unterliegen gemäß Artikel 18 des
österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der
ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Dies gilt auch für
Pensionsnachzahlungen.
Wurden diese Pensionen ungeachtet der Abkommensbestimmungen
in Italien einer Abzugsbesteuerung unterzogen, dann besteht für den
österreichischen Pensionsempfänger das Recht, die italienische
Abzugssteuer zurückzufordern. Allerdings sind für die
Herbeiführung der abkommensgemäßen Steuerentlastung in Italien
die einschlägigen italienischen Vorschriften zu beachten und die
hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
In Fällen dieser Art empfielt sich, die
pensionsauszahlende Stelle in Italien über diese Gegebenheiten zu
informieren und sie zu ersuchen, die für die abkommensgemäße
Steuerentlastung erforderlichen Modalitäten bekanntzugeben.
Sollte sich die pensionsauszahlende Stelle in Italien
unerwarteterweise weigern, die abkommensgemäß vorgesehene
Steuerentlastung herbeizuführen, dann müsste die Angelegenheit im
Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens mit dem italienischen
Finanzministerium in Rom einer Lösung zugeführt werden.
02. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 652/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2093
- Gültig
- 02.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF