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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1822

Italienische Sozialversicherungspensionen

geltende FassungEAS-AuskunftP 652/1-IV/4/01vom 02.04.2001

Wortlaut laut Findok

Italienische Sozialversicherungspensionen, die von in Österreich ansässigen Personen bezogen werden, unterliegen gemäß Artikel 18 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Dies gilt auch für Pensionsnachzahlungen. Wurden diese Pensionen ungeachtet der Abkommensbestimmungen in Italien einer Abzugsbesteuerung unterzogen, dann besteht für den österreichischen Pensionsempfänger das Recht, die italienische Abzugssteuer zurückzufordern. Allerdings sind für die Herbeiführung der abkommensgemäßen Steuerentlastung in Italien die einschlägigen italienischen Vorschriften zu beachten und die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden. In Fällen dieser Art empfielt sich, die pensionsauszahlende Stelle in Italien über diese Gegebenheiten zu informieren und sie zu ersuchen, die für die abkommensgemäße Steuerentlastung erforderlichen Modalitäten bekanntzugeben. Sollte sich die pensionsauszahlende Stelle in Italien unerwarteterweise weigern, die abkommensgemäß vorgesehene Steuerentlastung herbeizuführen, dann müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens mit dem italienischen Finanzministerium in Rom einer Lösung zugeführt werden. 02. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

PensionsnachzahlungenAbzugsbesteuerungAbzugssteuerSteuerentlastungVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 652/1-IV/4/01
Stammnummer
2093
Gültig
02.04.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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