Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0926-W/05
Aufhebung und Zurückverweisung, weil außerhalb des Streitpunktes wesentliche, entscheidungsrelevante Ermittlungen fehlen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0926-W/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Amtswegigkeit des Verfahrens folgt, dass sich der UFS in seiner Entscheidung nicht auf die Behandlung des Streitpunktes beschränken kann, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides berechtigte Zweifel bestehen oder eine Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Die Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich auf den gesamten angefochtenen Bescheid und betrifft im gleichen Maße Bescheidänderungen zu Gunsten und zum Nachteil des Abgabepflichtigen. Es ist gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die Abgabenbehörde außerhalb des Streitpunktes jegliche Ermittlungen unterläßt, obwohl diese auf die Bemessungsgrundlagen des Bescheides Auswirkung haben können.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 00. geboren, XX. whft.,
vertreten durch K., W., vom 19. November 2004 gegen die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) vom 10. November 2004 des Finanzamtes XY.
entschieden:
Spruch:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 und 2001 vom 22. Februar 2005 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw. Genannt) bezog als
Baumeister in den Jahren 2000 und 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 erhob er form- und fristgerecht Berufung und beantragte ohne
weitere Begründung den Abzug folgender Werbungskosten geltend:
|
Werbungskosten
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
Telefon
|
3.641,97
|
22.797,94
|
Kilometergeld (2000:23857
km) (2001: 16368 km)
|
116.899,30
|
80.203,--
|
Taggeld
|
34.200,--
|
23.760,--
|
Fachliteratur
|
977,--
|
917,72
|
Inserate
|
664,--
|
3.227,83
|
Steuerberatung
|
|
12.000,--
|
Versicherung
|
|
1.000,--
|
Beiträge
|
1.570,--
|
1.570.--
|
Umlage
|
3.400,--
|
3.400,--
|
Büroaufwand/Hardware
|
355,83
|
2.938,--
Vom Finanzamt wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 22.2.2005 der Berufung teilweise stattgegeben. Mit
Ausnahme des Tagesgeldes und eines 30%igen Privatanteiles der Telefonkosten des
Jahres 2001 wurden sämtliche Werbungskosten anerkannt. In der
Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, dass es sich bei den
Diäten laut den Aufzeichnungen um Fahrten zum Dienstgeber handle. Zudem sei
im Jahr 2001 von den Telefonkosten ein Privatanteil von 30% auszuscheiden, da
eine ausschließliche berufliche Nutzung den Erfahrungen des täglichen
Lebens widerspreche.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen brachte der Bw. durch
seinen steuerlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ein und begehrte
den Abzug der Reisediäten in der erklärten Höhe.
Mit Vorhalt vom 6.4.2005 forderte das Finanzamt den Bw. auf
die Dienstfahrten und Diäten durch eine geeignete Reisekostenabrechnung
darzulegen.
Mit Schreiben vom 8.4.2005 ersuchte der steuerliche
Vertreter, bei der Veranlagung der Jahre 2000 und 2001 noch eine Abschreibung
für Abnutzung eines Personalcomputers und Druckers (Kaufpreis ATS
25.990,--) von je ATS 5.198,-- zu berücksichtigen.
Mit Vorlagebericht vom 30.5.2005 wurde das Rechtsmittel mit
dem Hinweis "Tagesdiäten bei Reisen in ein bestimmtes Gebiet" dem UFS samt
Veranlagungsakt übermittelt und beantragt das Berufungsbegehren als
unbegründet abzuweisen.
Im Steuerakt befand sich eine Kopie der Klageschrift gegen
die Arbeitgeberin, XX, Inhaberin der nicht protokollierten DC BAU Unternehmen.
Aus dieser Klage geht hervor, dass die beklagte Arbeitgeberin außer dem
monatlichen Gehalt von brutto S 24.000,-- und einem monatlichen
Übernachtungspauschale von 4.500,-- verpflichtet war, die entstandenen
Kosten für Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld sowie Diäten und
die mit der Dienstverrichtung entstandenen Spesen abzugelten. Der Bw. klagt
Kilometergeld für den Zeitraum März bis Juli 2001, Diäten
für den Zeitraum März bis September 2001 und Spesen für den
Zeitraum März bis Juli 2001 ein, wobei er erhaltene Nettozahlungen an
Kilometergeld, Diäten und Spesen (März: S 4.410,-- ,April: S
4.410,--, Juli: S 10.745,--) in Abzug bringt.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2005 reicht das Finanzamt die
angeforderte handschriftliche Reisekostenabrechung des Bw. mit dem Ersuchen
nach, diese dem Steuerakt beizufügen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß
§ 260 BAO hat der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenat
über Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens
des Berufungssenates dem Referenten, außer die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom Referenten verlangt (§ 282
BAO). Die Mitglieder des UFS sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden (§ 271 BAO), unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und
unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).
Außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 hat
der Unabhängige Finanzsenat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er
ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern,
aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen
(§ 289 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Zu
diesem Zwecke haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und der Amtswegigkeit des Verfahrens folgt, dass sich der UFS in
seiner Entscheidung nicht auf die Behandlung des Streitpunktes beschränken
kann, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
berechtigte Zweifel bestehen oder eine Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Die
Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich auf den
gesamten angefochtenen Bescheid und betrifft im gleichen Maße
Bescheidabänderungen zu Gunsten und zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
2. Im vorliegenden Fall wurden folgende Ermittlungen, die
für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung sein können, unterlassen:
2.1. Fahrtkosten
Der Bw. erklärt übereinstimmend mit der
Reisekostenabrechnung im Jahr 2000 23.857 km mit seinem Pkw beruflich gefahren
zu sein und verlangt hierfür einen Werbungskostenabzug für
Kilometergeld von ATS 116.899,30 und im Jahr 2001 von
S 80.203,20.
In offenen Widerspruch dazu stehen die Angaben in der
Klageschrift gegen seine Arbeitgeberin XX vom 20.12.2001. Darin wird
ausgeführt, dass der Bw. Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten nach dem
amtlichen Kilometergeld hat. Der Fahrkostenersatz wurde für den Zeitraum
März bis Juli 2001 eingeklagt, sodass Grund zur Annahme besteht, der Bw.
habe für das Jahr 2000 und den restlichen Zeitraum des Jahres 2001 ohnehin
vollen oder teilweisen Fahrtkostenersatz erhalten.
Dieser Umstand ist vom Finanzamt im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens zu klären. Zur Klärung dient eine Einsicht in
die, den Bw. betreffenden arbeitsrechtlichen Gerichtsakte, insbesondere den
Zivilprozess gegen die ehemalige Arbeitgeberin, Frau XX. Zur Erforschung der
materiellen Wahrheit wird auch eine Zeugeneinvernahme der ehemaligen Arbeitgeber
(insb. Frau XX und Herr YY) oder dort beschäftigter sachkundiger
Mitarbeiter sowie die Einsicht in die Dienstverträge und in sämtliche
betriebliche Unterlagen betreffend die geleisteten Fahrtkostenersätze
(Abrechungsunterlagen, Buchhaltungskonten, Auszahlungsnachweise usw.)
beitragen.
2.2. Tagesgeld
Vom Bw. wird für alle Reisen das volle Tagesgeld in
Höhe von ATS 360,-- geltend gemacht. Es stellt sich, ebenso wie bei den
Fahrtkosten die Frage, ob bzw. in welcher Höhe überhaupt
Differenzwerbungskosten vorliegen, nachdem der Bw. laut seinen Ausführungen
in der Klageschrift Anspruch auf Diäten gegenüber dem Arbeitgeber
hatte. Die vorstehenden Ermittlungen (Punkt 2.1.) sind daher auch bezüglich
der vom Arbeitgeber geleisteten Diäten vorzunehmen.
Vom Referenten wird die Rechtsauffassung vertreten, dass
bei eintätigen Reisen mit einer üblichen Tagesarbeitszeit, die es
ermöglicht Frühstück und Abendessen im eigenen Haushalt
einzunehmen, kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, weil es der Steuerpflichtige
in der Hand hat, durch eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder
die Mitnahme von Lebensmitteln einen Mehraufwand zu vermeiden.
Der VwGH hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch
nicht primär und ausschließlich auf diese junge Rechtsauffassung
gestützt, sondern zieht sie ergänzend zu seiner gefestigten, so
genannten Zielgebietsjudikatur heran. Das Finanzamt stützt ihre
Rechtsansicht ebenfalls auf die Zielgebietsjudikatur, weil es erklärt, dass
es sich um Fahrten in ein bestimmtes Gebiet handle oder um Fahrten zum
Arbeitgeber.
Im Fahrtenbuch werden als Reiseziel nahezu immer Wien,
sowie in unterschiedlicher Häufigkeit, Rohrbach, Mödling, Pinkafeld,
Pressbaum, St. Andrä Wördern angeführt und als Reisezweck
Firmenbesprechung und Baustellenkontrolle genannt.
Unklar ist von welchem Zielgebiet das Finanzamt ausgeht.
Ganz Wien (1-23 Bezirk) kann nicht als Zielgebiet festgelegt werden (vgl. hierzu
LStR 2002 RZ 307). Mit einer schrankenlosen Ausdehnung des Zielgebietes
würde die Argumentation von der Kenntnis der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten nämlich ins Absurde geführt werden.
Das Finanzamt hat daher unter Mitwirkung des Bw. und auf
Grundlage der vorgelegten Reisekostenabrechung das Zielgebiet zu ermitteln und
geografisch zu definieren (z.B. nach Wiener Gemeindebezirke). Im nächsten
Schritt ist für jede einzelne Fahrt festzustellen, ob eine Reise innerhalb
des Zielgebietes vorliegt oder nicht. Bei Reisen an verschiedene Orte (Touren),
ist auch die Reisedauer innerhalb bzw. außerhalb des Zielgebietes zu
beurteilen.
2.3. Telefonkosten
Die beruflichen Gründe für Telefonkosten sowie
ihre Höhe sind grundsätzlich nachzuweisen. Ist ein Beweis nach den
Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Ein
Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles
dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe vor allen anderen denkbaren
Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich.
Der Bw. gibt im Jahr 2000 berufliche Telefonkosten in
Höhe von S 3.641,97 und im Jahr 2001 in Höhe von S 22.797,94. Aus den
vorgelegten Akten geht weder hervor warum noch in welchem Umfang durch die
berufliche Tätigkeit Telefonkosten verursacht werden. Auf dieser Grundlage
ist die Schätzung eines 30%igen Privatanteiles nicht rechtskonform. Nicht
verständlich ist, warum in den beiden Veranlagungsjahren 2000 und 2001 ein
unterschiedlicher Privatanteil angesetzt wurde. Der Umstand, dass ein Teil der
Telefonkosten wegen fehlender Belege im Jahr 2000 nicht geltend gemacht wird,
ist kein sachliches Argument für das Nichtausscheiden eines Privatanteiles.
Der belegmäßige Nachweis von Telefonkosten ist nämlich die
Grundlage für die Anerkennung von Werbungskosten. Von den
belegmäßig nachgewiesenen Telefonkosten, ist jener Teil, der mit
größter Wahrscheinlichkeit beruflich veranlasst ist, als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 22.12.2005 vom Referenten
aufgefordert die berufliche Veranlassung seiner Telefonkosten dem Grunde und der
Höhe nach darzulegen. Mit Schreiben vom 20.1.2006 wurden lückenhaft
Telefonrechnungen übermittelt. Der steuerliche Vertreter begründete
die Höhe der Telefonkosten im Jahr 2001 mit der Installierung einer
Internetanbindung. Eine über die Behauptungsebene hinausgehende
Erklärung, warum und in welchem Umfang berufliche Telefonkosten vorliegen,
wurde nicht abgegeben.
An Hand der vorgelegten
Rechnungen zeigt sich folgendes Bild der Telefonkosten (in ATS):
|
Telefonkosten
Periode
|
2000
|
2001
|
Mehrwertdienste
2001
|
1
|
412,33
|
Beleg fehlt
|
|
2
|
428,79
|
1.468,31
|
-
|
3
|
748,26
|
Beleg fehlt
|
|
4
|
541,10
|
3.021,14
|
1.579,81
|
5
|
733,26
|
1.414,21
|
79,04
|
6
|
Beleg fehlt
|
4.654,73
|
2.898,68
|
7
|
Beleg fehlt
|
5.233,69
|
2.863,72
|
8
|
Beleg fehlt
|
1.253,84
|
29,76
|
9
|
Beleg fehlt
|
1.290,06
|
-
|
10
|
778,23
|
1.350,66
|
24,77
|
11
|
Beleg fehlt
|
136,27
|
|
12
|
Beleg fehlt
|
Beleg fehlt
|
|
Gesamtkosten
|
3.641,97
|
19.822,91
|
7.475,78
Entgegen der Erklärung des
steuerlichen Vertreters, dass Internetkosten die Ursache für die hohen
Telefonkosten sind, zeigt sich, dass der Bw. in beträchtlichem Umfang
Mehrwertdienste in Anspruch nahm. Mehrwertdienst sind verschiedene Service- und
Bestellhotlines (0900-Nummern) und Erotikhotlines (0930-Nummern).
Laut Auskunft des Telefonnetzbetreibers, der Firma Telekom
Austria, hat der Kunde die Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach
Rechnungslegung kostenlos einen Einzelverbindungsnachweis anzufordern. Innerhalb
von zwei Jahren wird ein Einzelverbindungsnachweis gegen Kostenbeitrag
ausgestellt. Über gerichtlichen und eventuell auch
verwaltungsbehördlichen Auftrag kann ein Einzelverbindungsnachweis auch
über einen länger zurückliegenden Zeitraum erstellt werden.
Da dem Bw. die Erlangung von Einzelverbindungsnachweisen
möglich und zumutbar war und sein bisheriges Vorbringen sich als
unglaubwürdig erweist (Internetanbindung - Mehrwertdienste), sind
Werbungskosten grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn sie auf dieser
Grundlage oder einer anderen gleichwertigen Grundlage, glaubhaft gemacht
werden.
Aus der - unter Punkt 2.1. und 2.2. bereits angesprochen
- Klageschrift vom 20.12.2001 geht hervor, dass der Bw. gegenüber
seinem Arbeitgeber (XX) Anspruch auf Spesenersatz hat. Es ist anzunehmen, dass
der Spesenersatz auch die betrieblich veranlassten Telefonkosten umfasste. Die
Ermittlungen bei den ehemaligen Arbeitgebern haben sich daher auch darauf zu
beziehen, ob und in welchem Umfang beruflich veranlasste Telefonkosten ersetzt
wurden. Diese Erhebung kann eine andere gleichwertige Beweisgrundlage liefern,
wobei zu prüfen ist, ob der Spesenersatz auch dem Lohnsteuerabzug
unterworfen wurde.
2.4. Personalcomputer
Der steuerliche Vertreter des Bw. behauptete während
des Rechtsmittelverfahrens mit Schreiben vom 8.4.2005 gegenüber dem
Finanzamt, die Abschreibung für Abnutzung eines am 19.4.2000 bei Media
Markt erworbenen Personalcomputers und Druckers in Höhe von je
S 5.198,-- vergessen zu haben. Weil bei dieser Sachlage weder die
Anschaffung durch den Bw. noch das behauptete Ausmaß der beruflichen
Nutzung feststeht, sind von Amts wegen Erhebungen erforderlich.
Der Bw. hat dem Vorhalt vom 22.12.2005 keine Folge
geleistet. Dem Schreiben vom 20.1.2006 war - nicht wie angegeben - eine
Rechnung über den PC (bzw. Drucker) oder ein so genannter "Verlauf" zum
Nachweis der beruflichen Nutzung angeschlossen. Eine AfA kann dem Grunde nach
nur insoweit angesetzt werden, als die Anschaffung durch den Bw. nachgewiesen
und die Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Verwendung zumindest
glaubhaft gemacht wird. Betreffend die Vorgangsweise zur Schätzung eines
Privatanteiles wird auf die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ
339 hingewiesen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Finanzamt bei seinen
Ermittlungen den Bw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und seines Rechtes auf
Parteiengehör einzubinden hat.
3. Ermessensübung
Die Aufhebung gemäß
§ 289 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend dem Zweck dieser
Norm, soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Wird ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf
den UFS verlagert, wird der Rechtschutz faktisch verkürzt und die objektive
Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde beeinträchtigt.
Gegen eine Aufhebung hingegen spricht, wenn durch einzelne
exakt definierbare Ermittlungsaufträge eine meritorische Erledigung
möglich ist.
Das Finanzamt hat abgesehen vom Anfordern einer
Reisekostenabrechnung im vorliegenden Fall kein Ermittlungsverfahren
durchgeführt. Bei mehreren vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten sind
wesentliche Sachverhaltsfragen unklar, sodass noch nicht absehbar ist, ob oder
in welcher Höhe sie in Abzug zu bringen sind. Eine Entscheidung
hierüber setzt grundlegende Ermittlungen über die tatsächliche
Sachlage - unter Wahrung der Mitwirkungsrechtes des Bw. - voraus, die
entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes von der Abgabenbehörde erster
Instanz anzustellen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0926-W/05
- Stammnummer
- 20924
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF