Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0565-L/05
Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages bei aufrechter Ehe, wenn der Ehegatte in einem Pflegeheim untergebracht ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-L/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leben Ehegatten in aufrechter Ehe und ist ein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend in einem Pflegeheim untergebracht, kann noch nicht von einer dauernd getrennten Lebensführung im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG gesprochen werden. Dem anderen Ehegatten, dem ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K., vom 8. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. vom 2. Juni 2005, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist seit 1983 verheiratet und hat mit
ihrem Gatten eine gemeinsame Tochter, welche inzwischen 16 Jahre alt geworden
ist. Ihr Ehegatte (geboren 1928) ist nach schweren Schlaganfällen im
Jänner 2002 zum Pflegefall geworden. Da er rund um die Uhr zu betreuen ist,
musste sie ihn in ein Pflegeheim geben. Vom Gericht wurde sie zum Sachwalter
ihres Gatten bestellt. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 2004 in Höhe
von € 17.978,37 setzt sich aus solchen aus Land- und Forstwirtschaft
in Höhe von € 4.249,37 und aus einer Pension von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern von € 13.767,-- abzüglich
von € 38,-- an Werbungskosten zusammen. Dazu kommt noch das
steuerfreie Pflegegeld von € 10.108,80. Die Berufungswerberin und ihr
Ehegatte sind Hälfteeigentümer von Haus und Grund. Da sie nicht will,
dass der Hälfteanteil ihres Gatten durch die aus seinem Einkommen nicht
gedeckten Heimkosten belastet wird, bezahlt sie die nicht gedeckten Heimkosten
aus ihrem Gehalt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte die Rechtsmittelwerberin die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004
vom 2. Juni 2005 setzte das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit
€ 100,32 fest. Dabei berücksichtigte es den beantragten
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht, weil die Einschreiterin im Veranlagungsjahr
mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (samt
Kinderzuschlag). Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG sei Alleinerzieher
ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Sie sei
Steuerpflichtige, habe ein Kind und lebe nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem
Ehepartner, und zwar seit Jänner 2002. Die Berufungswerberin sei alleine
für die Beaufsichtigung und Erziehung des gemeinsamen Kindes
zuständig, trage alle Kosten des Kindes allein, sei alleine, wenn das Kind
krank sei und müsse im Erwerbsleben stehen, um sich und das Kind erhalten
zu können. Gemäß EStG stehe der Alleinerzieherabsetzbetrag
für die Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der hier
geltenden Fassung stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG) 494 Euro. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte
von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG) 494 Euro. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt.
Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten, mit dem sie seit 1. Juli 1983 verheiratet
ist, dauernd getrennt lebt. Bejaht man, dass sie von ihrem Ehegatten dauernd
getrennt lebt, so ist sie als Alleinerzieher anzusehen, der der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Verneint man das Vorliegen einer dauernden
Trennung, so ist die Rechtsmittelwerberin weder als Alleinerzieher noch als
Alleinverdiener anzusehen; letzteres deswegen nicht, weil ihr Ehegatte im
Kalenderjahr 2004 unbestritten Einkünfte erzielte, die über den im
Gesetz genannten Grenzbetrag liegen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v.
31.3.1998, Zl. 93/13/0109 unterscheidet der Gesetzgeber bei Ehegatten zwischen
zwei Gruppen: Jenen, die nicht dauernd getrennt leben und jenen, die dauernd
getrennt leben. Mit diesem Unterscheidungsmerkmal soll offensichtlich zum
Ausdruck gebracht werden, dass die wirtschaftliche Leistungskraft bei der ersten
Gruppe durch die beiderseits erzielten Einkünfte bestimmt wird,
während dies bei der zweiten Gruppe nicht der Fall ist. Mit anderen Worten:
Ist das Zusammenleben von Ehegatten davon gekennzeichnet, dass beide zur
Finanzierung ihrer gemeinsamen Bedürfnisse beitragen, so ist davon
auszugehen, dass sie nicht dauernd getrennt leben; anderenfalls spricht der
Gesetzgeber von dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten
müssen sohin Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen
finanziellen Mitteln (vgl. die §§ 90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil
der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht, woraus folgt,
dass die Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich sind. Durch die
Eheschließung haben sich die Ehegatten zur umfassenden wechselseitigen
Beistandspflicht bereit erklärt. Dass diese, auch die finanziellen Belange
umfassende Beistandspflicht, grundsätzlich geeignet ist, die
wirtschaftliche Leistungskraft der Berufungswerberin zu beeinflussen, kann wohl
kaum in Abrede gestellt werden. Dem Umstand allein, dass Ehegatten (z.B. auch
aus beruflichen Gründen) getrennte Wohnungen benützen müssen und
dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, misst der Gesetzgeber
im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu.
Bemerkt wird auch, dass eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine
dauernde getrennte Lebensführung spricht (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161 bis
0164). Laut Doralt,
EStG6, § 33 Tz.
31 leben Ehegatten schon nicht deshalb dauernd getrennt, weil einer durch
Krankheit oder Behinderung in einem Pflegeheim (nicht nur vorübergehend)
untergebracht ist. Wirtschaftlich gesehen besteht der gemeinsame Haushalt
weiter.
Auch im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche
wechselseitige Beistandspflicht weiter aufrecht. So kommt die Berufungswerberin
für die aus dem Einkommen und Pflegegeld ihres Gatten nicht gedeckten
Pflegeheimkosten auf, um die gemeinsame Liegenschaft nicht belasten zu
müssen. Da somit die Berufungswerberin im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebt, steht
ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu. Klarzustellen ist, dass durch den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind,
sondern die besondere Belastung berücksichtigt wird, der allein stehende
Personen mit Kindern ausgesetzt sind (Doralt,
EStG6, § 33 Tz.
35).
Dass bloß der (voraussichtlich dauernde) Aufenthalt
eines Ehepartners in einem Pflegeheim nicht automatisch eine Nichtgewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages bewirkt, ergibt sich auch aus der Bestimmung
des § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG, wonach bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung
abgezogen erhält. Würde man bei jedem (voraussichtlich dauernden)
Aufenthalt eines Ehepartners in einem Pflegeheim allein aus diesem Umstand eine
dauernde Trennung annehmen, so würde der Alleinverdiener in dieser
Situation nicht nur den Alleinverdienerabsetzbetrag verlieren sondern
könnte auch die Pflegeheimkosten für seinen Ehepartner nur als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt
erhalten. Er wäre damit wesentlich schlechter gestellt gegenüber
Steuerpflichtigen, die ihre Pflegeheimkosten aus dem eigenen Einkommen bezahlen
können, weil hier eine Berücksichtigung
ohne Selbstbehalt stattfindet. Damit
wäre die Bestimmung des § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG
großteils überflüssig, was der Gesetzgeber sicher nicht
beabsichtigt hat.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-L/05
- Stammnummer
- 20920
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF