Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2185-W/05
Pflege der Mutter als fiktive außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2185-W/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.G, Pensionist, Wien, vom
9. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch Mag. Thomas Epply, vom 5. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. übermittelte die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 2003 und 2004 am 14.3.2005 dem Finanzamt. Neben Sonderausgaben
für Versicherungsleistungen machte er auch jeweils
außergewöhnliche Belastungen geltend. Für das Jahr 2003 in
Höhe von 5.656,64 € und für 2004 in Höhe von
4.765,81 € und 2.201,17 €.
Begründend
führte er im Jahr 2003 aus, dass er als Heimhilfe für seine Mutter
tätig gewesen sei und für diese Monate den Tarif der MA 15 für
Heimhilfen geltend mache.
Am
5.4.2005 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2003
(Arbeitnehmerveranlagung), anerkannte jedoch nicht die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung, da die Aufwendungen weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen seien und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des Einkommensteuergesetzes vorliege.
In
der am 9.5.2005 erhobenen Berufung
brachte der Bw vor, dass seine außergewöhnliche Belastung, die ihm
durch die allabendliche Betreuung seiner hilflosen Mutter ("in der Früh und
zu Mittag sei die Heimhilfe da gewesen") vom 1.1.2003 bis 31.12.2003
(abzüglich der Krankenhausaufenthalte) in der Höhe von
5.656,64 € nicht anerkannt worden sei.
Am
27.5.2005 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte
in dieser begründend aus, dass eine außergewöhnliche Belastung
nur dann vorliege, wenn die Belastung außergewöhnlich sei, sie dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, wobei alle
Voraussetzungen zugleich gegeben sein müssten.
Eine
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 setze grundsätzlich
Geldausgaben des Steuerpflichtigen, von denen nicht nur das Vermögen,
sondern auch das laufende Einkommen betroffen sein müsse, voraus. Der
beantragte Aufwand für die häusliche Pflege der Mutter hätte
nicht berücksichtigt werden können, da lt. Aktenlage keine
monetäre Belastung vorliege. Außerdem wäre, bei einer geldwerten
Abgeltung der Pflege, der Aufwand bei der pflegebedürftigen Person als
Ausgabe und bei der pflegenden Person als Einnahme anzusetzen.
Von
dem in der Einkommensteuererklärung des
Jahres 2004 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Betrag von 6.966,90 € entfielen 4.765,81 € auf
Krankheitskosten (Privatklinikum D. 500,00 € und 100,01 €;
Zahnarzt 833,00 € und 3.332,80 €) und auf fiktive Ausgaben
für eine Heimhilfe 2.201,17 €.
Im
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 anerkannte das Finanzamt die
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung nicht, dass diese
den Selbstbehalt von 5.696,06 € nicht übersteigen würden.
Gegen
diesen Bescheid brachte der Bw. am 9.5.2005
Berufung ein und brachte vor, dass seine
außergewöhnliche Belastung durch die Betreuung seiner
94-jährigen Mutter (die sich jetzt in einem Pflegeheim befinde und
Pflegestufe 7 habe) in der Höhe von 2.201,17 € nicht
berücksichtigt worden sei. In der Früh und zu Mittag habe eine
Heimhilfe die Mutter betreut (vom 1.1.2005 - 23.5.2004), während er
selbst die abendliche Betreuung übernommen habe. Darüber hinaus seien
seine Arzt- und Krankenhauskosten ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
In
der abweisenden Berufungsvorentscheidung
vom 27.5.2005 führte das Finanzamt aus, dass eine
außergewöhnliche Belastung nur dann vorliege, wenn diese
außergewöhnlich sei, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflusse. Eine
Belastung setzte grundsätzlich Geldausgaben voraus, von denen nicht nur das
Vermögen, sondern auch das laufende Einkommen betroffen sei. Der beantragte
Aufwand für die Pflege der Mutter könne, da lt. Aktenlage keine
monetäre Belastung vorliege, nicht berücksichtig werden.
Außerdem
wäre bei einer geldwerten Abgeltung der Pflege, der Aufwand bei der
pflegebedürftigen Person als Ausgabe und bei der pflegenden Person als
Einnahme anzusetzen.
Gegen
diese beiden Berufungsvorentscheidungen, betreffend die Jahre 2003 und 2004,
brachte der Bw. am 24.6.2005 einen
Vorlageantrag ein. In diesem führte
er begründend aus:
"Ich
habe meine Mutter in diesen beiden Jahren ca. 1 1/2 Jahre lang als Heimhilfe am
Abend 1-2 Stunden betreut. Die Mutter konnte noch das WC bzw. den Leibstuhl
neben dem Bett aufsuchen und ihr gegebenenfalls behilflich sein. Da die Mutter
nur warme Speisen zu sich genommen hat, musste ich für sie kleine Speisen
zubereiten. Dies erfolgte auf einer Wärmeplatte, da der E-Herd von mir aus
Sicherheitsgründen abgeschaltet werden musste. Fast täglich musste die
Bettwäsche von mir abgezogen und die Mutter von mir komplett umgezogen
werden, weil sie den abgegangenen Harn (manchmal auch den Stuhl) nicht
spürte. Die Wäsche musste gewaschen und gebügelt werden. Es war
für mich ein gigantischer Arbeits-, Zeit- und Geldaufwand.
Interessanterweise wird die außergewöhnliche Belastung von der
Behörde erster Instanz nicht bestritten".
Hinsichtlich
der Zwangläufigkeit führte der Bw. aus:
"In
der Frühe kam die Heimhilfe zu meiner Mutter (Waschen, Frühstück,
Medikamenteausteilen). Zu Mittag kam die Heimhilfe um das Mittagessen (von mir
an Abend hergerichtet) zu wärmen und Medikamente auszuteilen. Alle
Medikamente wurden von mir am Abend hergerichtet. Als Arbeitszeit der Heimhilfe
ist eine Stunde üblich, wobei sie nur 45 Minuten anwesend sein muss.
Infolge von ständigen Krankenständen verkürzt sich die
Arbeitszeit oft auf 30 Minuten. Zu Weihnachten manchmal auch auf 12 Minuten. Die
ständige Heimhilfe wurde oft ersetzt durch Aushilfen, die sich nicht
auskennen und mit der Mutter nicht umgehen können. Die Mutter weigerte sich
daher oft zu essen und zu trinken. Aufgrund dieser Umstände musste am Abend
alles kontrolliert und korrigiert werden. Eine dritte Heimhilfe am Abend war
daher aus gesundheitlichem Interesse meiner Mutter sinnlos und unzumutbar. Mir
ist somit als unbedingt notwendige Heimhilfe am Abend meine
außergewöhnliche Belastung zwangsläufig erwachsen. Dies wurde
auch von der Behörde erster Instanz nicht bestritten.
Meine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde wesentlich beeinträchtigt
durch meinen Zeit- und Arbeitsaufwand, den ich nur mit dem Stundenlohn einer
Heimhilfe errechnen kann. Dies ergab im Jahr 2003 einen Betrag von
5.656,64 € und im Jahre 2004 einen Betrag von
2,201,17 €.
Ich
beantrage nachträglich die Kosten für einen Sehbehelf in Höhe
490,46 € als außergewöhnliche Belastung für das Jahr
2004 zu berücksichtigen. Die Rechnung der Fa.X auf meinen Namen liegt
vor."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
(1)
EStG 1988: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
|
von
höchstens 7.300 Euro
|
6%
|
mehr
als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
|
8%
|
mehr
als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
|
10%
|
mehr
als 36.400 Euro
|
12%
Aus
dem Vorbringen des Bw. ergibt sich, dass dieser in eigener Person die Pflege
seiner Mutter (teilweise) übernahm.
Aufgrund
von § 137 ABGB zweiter Satz sind sowohl Eltern als auch Kinder
verpflichtet einander beizustehen. Die Pflege der Mutter stellt für den Bw.
sicherlich eine faktische Belastung dar, jedoch ist zwischen dem allgemeinen
Sprachgebrauch und der für die Steuergesetze maßgeblichen Definition
(die teilweise unterschiedlich ist) zu unterscheiden.
Unter
Aufwendungen iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind nur
vermögensvermindernde Ausgaben zu verstehen. Nur wenn solche vorliegen, ist
überhaupt von einer Belastung auszugehen (VwGH v 7.5.1979, 1815/78; v.
11.1.80, 513/79).
Die
Aufwendungen sind grundsätzlich nachzuweisen (VwGH v 19.1.99,
87/14/0021).
Eine
Belastung für den Steuerpflichtigen liegt gemäß der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn Ausgaben getätigt
werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verscheiß oder
Wertverzehr und somit zu einer Vermögensverminderung
führen.
Darüber
hinaus muss sich die Belastung auf das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine
Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
besteht (VwGH v. 21.9.76, 2339/74; v.26.11.79, 571/78).
Wie
bereits ausgeführt begehrt der Bw. für die von ihm vollzogenen
Pflegeleistungen an der Mutter nunmehr fiktive Ausgaben in Höhe des von der
MA 15 an Heimhilfen bezahlten Pflegegelds. Aus dem Vorbringen des Bw., dass er
seine Mutter täglich persönlich pflegte, ist aber eindeutig
ersichtlich, dass er keine finanziellen Aufwendungen, die für die
steuerliche Anerkennbarkeit unabdingbare Voraussetzung sind, getätigt hat,
sondern vielmehr eine fiktive Entlohnung seines Arbeitseinsatzes begehrt. Dass
mangels finanzieller Aufwendungen eine Anerkennung von Ausgaben als
außergewöhnliche Belastung nicht möglich ist, hat das Finanzamt
bereits in den Berufungsvorentscheidungen dargelegt.
Hinsichtlich
des Jahres 2004 ist noch festzuhalten, dass Krankheitskosten grundsätzlich
die Maßstäbe des § 34 EStG erfüllen und daher unter
Anwendung nachstehender Bestimmungen u.a. steuerlich berücksichtigt werden
können.
Gem.
§ 34 Abs. 4 EStG hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt in
Höhe von 12% seines Einkommens zu tragen. Im gegenständlichen Fall
betragen die Ausgaben für Krankheitskosten 4.765,81 € und
490,46 € (in Summe 5.256,27 €) und übersteigen daher,
wie bereits im Erstbescheid dargelegt, den Selbstbehalt des § 34 Abs.
4 leg.cit. nicht, so dass die Ausgaben letztlich steuerlich nicht
berücksichtig werden konnten.
Die
Berufung war aus den angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2185-W/05
- Stammnummer
- 20919
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF