Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0388-G/02
DB- und DZ-Pflicht für wesentlich Beteiligte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-G/02vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S. GesmbH in XY., vertreten
durch Michael Haberl, Steuerberater, 8962 Gröbming, Hauptstr. 65, vom
7. April 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
6. März 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 wurde
festgestellt, dass die Geschäftsführerbezüge der zu je 50 % an
der Bw. wesentlich beteiligten Geschäftsführer für die Jahre 1996
bis 1999 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, gebucht am 6.
Jänner 2000, wurde vom Finanzamt Liezen für oa. Zeitraum ua. der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung vom 7. April 2000 gegen den
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid
brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Auftrags meiner umseitig
angeführten Mandantschaft erhebe ich gegen den umseitig angeführten
Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung mit folgender
Begründung:
Im angefochtenen Bescheid
werden meiner Mandantschaft Dienstgeberbeiträge in der Höhe von
S 81.000,-- und DZ-Beiträge in der Höhe von S 9.540,--
für die in diesem Zeitraum verrechneten
Geschäftsführerentschädigungen vorgeschrieben.
Als Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt:
"Schuldet ein
Geschäftsführer nun seine Arbeitskraft, ist er auch in den
betrieblichen Organismus eingegliedert und erfolgt die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko, sind die gewährten Entschädigungen unabhängig
vom Beteiligungsausmaß in die Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG
einzubeziehen."
Die Feststellung im
angefochtenen Bescheid, dass die Tätigkeit der Geschäftsführer
ohne Unternehmerrisiko erfolgt, ist unrichtig:
Zum Einen ist die
Vergütung der Geschäftsführer in einem erheblichen Ausmaß
vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig und werden zum
Anderen von den Geschäftsführern eine Reihe der mit ihrer
Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen selbst
getragen.
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Unternehmerwagnis vor,
wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausnahmenseite
maßgeblich beeinflussen und damit en materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Im Erkenntnis VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, wird ausgeführt, dass bei einer Schwankungsbreite
des Geschäftsführerhonorars von bis zu 60 %, zu der noch
zusätzlich eine erfolgsabhängige Gewinntantieme kommt, ein
Unternehmerwagnis gegeben sein kann, dass - wenn es den
Geschäftsführer tatsächlich treffen kann - das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses ausschließen kann.
In den Vereinbarungen
meiner Mandantschaft mit ihren Geschäftsführern ist hinsichtlich des
Geschäftsführerhonorars eine derartige Schwankungsbreite vorgesehen.
Es liegt daher ein Unternehmerwagnis vor, das eine Einbeziehung in die
Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG ausschließt.
Ich beantrage daher, den
angefochtenen Bescheid insoweit zu berichtigen, als für den Zeitraum 1996
bis 1998 die Bemessungsgrundlage für DB und DZ um jeweils S 1,8 Mio.
verringert wird.
Bei
antragsmäßiger Erledigung dieser Berufung wird sich der
vorgeschriebene DB um S 81.000,-- und der vorgeschriebene DZ um
S 9.540,-- reduzieren.
Das Finanzamt Liezen erließ mit 19. Februar 2000 eine
ausführliche abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies das
Finanzamt zusammenfassend darauf, dass die Geschäftsführer nach der
Aktenlage eine Arbeitskraft ersetzen und sich dadurch das Bild von leitenden
Angestellten ergibt . Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der
Geschäftsführer überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale eines Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§
41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 21. März 2001 den
Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und erklärte,
dass eine Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung nachgereicht wird.
Mit Bericht vom 10. April 2002 legte das Finanzamt Liezen
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor.
Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich
zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer
Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110,
Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert
im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg.
NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom
23. Mai 2000, 97/14/0167, vom
20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001,
95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im
Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits
zitierten Erkenntnis vom
26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der
Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der Tätigkeit des an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche
Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand nicht entgegen steht,
dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach
§ 22 Z 1 EStG 1988,
geböte.
Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen, im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
die Gesellschafter-Geschäftsführer seit 30.12.1992 sowohl mit der
Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten einer Bau- und
Möbeltischlerei mit Möbelhandel betraut sind, ist von einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung der
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführer bei Erfüllung der von ihnen persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass die Geschäftsführer
leitend tätig sind und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein müssen. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht
ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt. Zu bemerken ist noch,
dass die im Vorlageantrag angekündigte Stellungnahme zur
Berufungsvorentscheidung nicht nachgereicht worden ist.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Geschäftsführer überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im Sinne des
§
47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-G/02
- Stammnummer
- 20906
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF