Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2313-W/05
NLP-Einzeltraining einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2313-W/05vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 10. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch ADir. Andreas Kozich,
vom 20. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin in Wien.
Am 28.2.2005 reichte sie die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt Wien 21/22 ein.
Die Bw. sei verheiratet, habe im
streitgegenständlichen Zeitraum von einer bezugsauszahlenden Stelle ihre
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten.
Sie hat weder den Alleinverdienerabsetzbetrag, noch den
Alleinerzieherabsetzbetrag, noch den Mehrkinderzuschlag, noch den
Unterhaltsabsetzbetrag beantragt.
In der Erklärung machte sie diverse Sonderausgaben
geltend.
Des weiteren wurde unter der Rubrik "Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" mit dem von der Bw.
persönlich angebrachten Vermerk "NLP-Training" in Höhe von €
3.045,00 als abzugsfähige Werbungskosten beantragt.
Das Finanzamt übersendete in weiterer Folge am
4.7.2005 einen Ergänzungsvorhalt, in dem die Bw. ersucht wurde, die
entsprechenden Belege betreffend der streitgegenständlichen
"Bildungskosten" vorzulegen.
Es wurden anschließend die fehlenden Belege
beigebracht.
Es handelt sich um Honorarnoten einer "AS-Stiftung", Forum
für bewusste Lebens-Art, in denen jeweils Honorar für
NLP-Einzeltraining (Modelle des NLP anwendbar für den Schulbereich) in
Rechnung gestellt wurden.
Am 20.7.2005 erließ das Finanzamt Wien 21/22 einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004. Die beantragten
Werbungskosten wurden steuerlich nicht berücksichtigt.
Begründend führte das Finanzamt
diesbezüglich an, "dass Aufwendungen für NLP-Kurse laut VwGH
Erkenntnis 92/14/0173 vom 17.8.1990 keine Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 darstellen, so bleiben diese bei der Arbeitnehmerveranlagung
außer Ansatz".
Am 10.8.2005 legte die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.7.2005 das Rechtsmittel der Berufung
ein.
Der in der Steuererklärung unter Position 722
angegebene Absetzbetrag (3.045,00 €) "NLP-Training" sei nicht
berücksichtigt worden.
Die Basisausbildung NLP habe die Bw. im Rahmen der
Lehrerfortbildung des Bundes absolviert.
Die Ergänzung durch Einzeltraining (kein "NLP-Kurs"
wie in der Begründung der Ablehnung angeführt, sei auf private
Initiative in der Freizeit erfolgt.
Dieses Training stärke nicht nur ihre fachliche
Kompetenz sondern auch ihre Persönlichkeit.
Sie sei Klassenvorstand und leite auch jüngere
Kolleginnen in ihrem Unterrichtsfach: "Wirtschaftsinformatik".
Der Umgang mit den SchülerInnen werde immer
anspruchsvoller und auch der Konkurrenzdruck innerhalb des Lehrkörpers
werde aufgrund von Personaleinsparungen immer größer.
Die modernere Ausbildung der "Jungkolleginnen" mache es
auch für die Bw. zwingend erforderlich, damit Schritt zu halten. In diesem
Sinne habe auch das Ende November 2004 beendete Training:
"Modelle des NLP anwendbar für den Schulbereich
(Details siehe Anhang)"
der Absicherung des Lehrauftrages bis zur voraussichtlichen
Pensionierung in 8 Jahren gedient.
Das Training habe wesentlich die Effizienz des
Lehrverhaltens gesteigert. Dies beweise u.a., dass mehr als 90% der
SchülerInnen der Bw. die Prüfung für den ECDL ("European Computer
Driving Licence" = eine in der EU genormte Prüfung über den Umgang mit
PC und dessen Anwendungen) auf Anhieb geschafft hätten.
Das Einzeltraining sei durch Frau MWr erfolgt. Sie sei
geprüfte Trainerin der AS-Stiftung.
Die Bw. ersuche um Anerkennung der Aufwendungen in
Höhe von € 3.045,00 für 60,9 Einheiten (=Stunden) Einzeltraining
zu je € 50 im Zeitraum Jänner bis November 2004. Die Zahlungsbelege
seien bereits zur Prüfung zur Verfügung gestellt worden.
Sollten sie nochmalig benötigt werden, würden sie
von der Bw. zur Verfügung gestellt werden.
Im Anhang zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 befindet sich ein" Auszug aus der Beschreibung der AS-Stiftung" folgenden
Inhaltes:
Nutzen von NLP-Coaching für die Situation des Lehrers
im Kontext "Schule".
Lerntypus adäquater und vernetzender Einsatz der
Sprache über die fünf Sinneskanäle
Erkennen von Lernblockaden und Unterstützung bei
Herausführen aus diesen
Mittel zur Psychohygiene in schulisch belastenden
Situationen
Flexibilität von "Sorting Styles" (nach welchen
Mustern gehe ich an eine Situation heran) um Aufnahme- und Lernschwierigkeiten
zu erkennen und zu reduzieren
Kennen und Anwenden lernen von Möglichkeiten um
Schülern, die "stecken" (stuck states) aus dieser Situation heraus zu
begleiten
Gerade für das Fach Wirtschaftsinformatik (was aber in
ähnlichem Kontext natürrlich auch für alle anderen Fälle
gelte), das eine Fülle von breit gestreuten Informationen und Technologien
vermittle, seien effiziente Werkzeuge, wie NLP eines sei - u.a. als
Kommunikationstraining- und die in der Lehrerausbildung bisher nicht vermittelt
worden seien, von hohem Nutzen.
Es unterläge dem Engagement jedes Einzelnen, durch
individuelle Weiterbildung, Schülern ein noch breiter gestreutes und
gleichzeitig zentriertes Wissen zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus böte individuelles NLP- Coaching
ein sich beziehen auf konkrete Situationen, es vermittle so nicht nur Wissen,
sondern bereichere durch individuelle Anwendungsmöglichkeiten in konkreten
Situationen.
Dies könne ein NLP-Seminar z.B. im BPI in dieser
Intensität und mit diesem Spektrum an individuellen
Lösungsvorschlägen und Ideen für die Umsetzung nicht vermitteln.
Dies sprenge bei weitem den Rahmen eines herkömmlichen Seminares und sei
dabei weniger zeitintensiv, d.h. effizienter.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.9.2005 wurde die
Berufung vom 10.8. 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden dürften, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Behörde zöge nicht in Zweifel, dass das
NLP-Einzeltraining die Berufstätigkeit fördern könnte. Allerdings
sei das dort erworbene Wissen so allgemeiner Natur, dass es für alle
Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden müsse und
für den privaten Bereich von Vorteil sei. Somit habe dem Begehren nicht
entsprochen werden können.
Am 17.10.2005 langte beim Finanzamt Wien 21/22 ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Es werde auf die Berufungsvorentscheidung vom 27.9.2005
Bezug genommen, in welcher die Berufung gegen den Bescheid vom 20.7.2005 als
unbegründet abgewiesen worden sei und es werde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen
möchte die Bw. betonen, dass sie das NLP-Einzeltraining natürlich nur
deshalb gemacht habe um ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu
verbessern.
Die Inhalte des Einzeltrainings:
Lerntypus adäquater und vernetzender Einsatz der
Sprache über die fünf Sinneskanäle
Erkennen von Lernblockaden und Unterstützung bei
Herausführen aus diesen
Mittel zur Psychohygiene in schulisch belastenden
Situationen
Flexibilität von "Sorting Styles" (nach welchen
Mustern gehe ich an eine Situation heran) um Aufnahme- und Lernschwierigkeiten
zu erkennen und zu reduzieren
Kennen und Anwenden lernen von Möglichkeiten um
Schülern, die "stecken" (stuck states) aus dieser Situation heraus zu
begleiten
seien speziell auf die schulische Aufgabenstellung und
Herausforderungen der Bw. abgestimmt.
Gerade für das Fach "Wirtschaftsinformatik", das eine
Fülle von breit gestreuten Informationen und Technologien vermittle, seien
effiziente Werkzeuge, wie NLP eines sei- u.a. als Kommunikationstraining- von
hohem Nutzen. Dies werde in der herkömmlichen Lehrerausbildung bisher nicht
so vermittelt.
Die Bw. wäre nie auf die Idee gekommen, solch ein
Training rein als Privatperson durchzuführen.
Es sei doch unbestritten, dass sehr viele Arten von Berufs-
Aus- oder Fortbildungen auch Einfluss auf die private Sphäre hätten
(zB Sportausbildungen auf die Gesundheit und Konstitution, Sprachenausbildung
mit Verwendungsmöglichkeiten in der privaten Sphäre, IT-Ausbildungen,
die auch privat nutzbar seien, etc).
Wesentlich sei die Motivation, sowie die mit der
Fortbildung verbundene berufliche Zielsetzung und der Bezug auf die berufliche
Tätigkeit.
All das sei in diesem Fall ausschließlich auf die
Lehrtätigkeit gerichtet gewesen.
Insoweit die Ausbildung auch für den privaten Bereich
von "Vorteil" sei, sehe die Bw. dies so, dass jede und zwar absolut zwar jede
Art von fachlicher Weiterbildung auch gleichzeitig einen Gewinn im Bereich der
Persönlichkeitsbildung darstelle und damit immer einen Einfluss auf die
Privatsphäre habe.
Damit gehe aber nicht automatisch die steuerliche
Abzugsfähigkeit verloren.
Es werde um Stattgabe ersucht und die Bw. sei auch mit
einer Erledigung in Form einer zweiten Berufungsvorentscheidung
einverstanden.
Am 21.12.2005 legte das Finanzamt Wien 21/22 die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Wie das Finanzamt ausführt werde bestritten, dass es
sich bei NLP-Einzeltraining um Kosten gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988
handle.
Mit der Argumentation im Vorlageantrag setzte sich das
Finanzamt nicht weiter auseinander.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach Rechtsprechung (z.B. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050;
VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020) und Literatur (z.B. Doralt, 9. Auflage, Tz 203/1ff
zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Das Finanzamt versagt die Abzugsfähigkeit der
strittigen Aufwendungen mit der lapidaren Begründung, das von der Bw.
absolvierte NLP-Einzeltraining vermittle ein derart allgemeines Wissen, dass es
für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden
müsse, und für den privaten Bereich von Vorteil sei.
Nun hat die Bw. vom Finanzamt unwidersprochen vorgebracht,
die näher ausgeführten Inhalte des Einzeltrainings seien speziell auf
die schulische Aufgabenstellung und Herausforderungen der Bw. abgestimmt.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
diesen glaubwürdigen Angaben der Bw. nicht zu Folgen. Gegenteilige
Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte
für eine Unrichtigkeit dieses Vorbringens. Auch die Honorarnoten sprechen
ausdrücklich von Modellen des NLP, die anwendbar für den Schulbereich
sind.
Das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des VwGH vom
17.8.1990, 92/14/0173, ist zu einem gänzlich anderen Sachverhalt ergangen:
Dort ging es um NLP-Kurse, die von Angehörigen der verschiedensten
Berufsgruppen besucht wurden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in den
Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war.
Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um Kurse,
die sich an eine heterogene Zielgruppe richten, sondern hat die Bw. ihrem
unwidersprochen gebliebenen Sachvorbringen zufolge mit einer Trainerin ein
Einzeltraining absolviert, in welchem NLP-Ansätze für ihre konkrete
berufliche Tätigkeit als Lehrerin nutzbar gemacht wurden.
Es liegt auf der Hand, dass die trainierte Verbesserung der
Lehrmethodik und Schülerunterstützung auf den Beruf der Bw. abgestellt
sind. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um die Vertiefung von fachspezifischem
NLP-Basiswissen handelt, welches der Bw. bereits im Rahmen der Lehrerfortbildung
des Bundes vermittelt wurde.
Der unabhängige Finanzsenat hat bereits in mehreren
Entscheidungen ausgeführt, dass Aufwendungen für NLP-Kurse und
ähnliche Kurse nicht generell als Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind, sondern es auf die Verhältnisse des jeweiligen
Einzelfalles ankommt (z.B. UFS [Feldkirch], Senat 1 [Referent], 18.11.2005,
RV/0217-F/05 zu einem Personalentwickler, UFS [Feldkirch], Senat 1, 12.12.2005,
RV/0167-F/04 zu einer Sonderschullehrerin, UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent],
3.10.2003, RV/0606-I/02, zu vom Pädagogischen Institut veranstalteten
NLP-Seminaren, UFS [Wien], Senat 11, 3.6.2005, RV/3677-W/02 zu NLP-Seminaren und
-Supervisionen eines Vortragenden).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in den bisher von ihm
entschiedenen Fällen die Abzugsfähigkeit von NLP-Ausbildungen mit den
stets die in diesen Verfahren fehlenden berufsspezifischen Zusammenhängen
versagt (z.B. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009 zu nicht berufsspezifischen Kursen
eines Bankangestelltem, VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096 zu Lehrerin, die "selbst
erklärt, dass sich der Teilnehmerkreis aus Personen verschiedenster Berufe
zusammengesetzt habe und sie das dort erworbene Wissen privat für ihre
Kinder und teilweise im Freundeskreis verwende", VwGH 15.4.1998, 98/14/0004 zu
nicht berufsspezifischen Kursen einer Lehrerin, ebenso VwGH 17.9.1996,
92/14/0173), hingegen das Vorliegen von Ausbildungskosten für möglich
gehalten (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123 zu Umschulung einer Lektorin). In seinem
Erkenntnis vom 26.11.2003, 99/13/0160, hat der VwGH ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung als "NLP-Kurs" bzw. die Verwendung
von Methoden des NLP allein bei berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen
einer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht entgegensteht.
Da nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Bw.
diese allein mit einer Einzeltrainerin berufsspezifische Problembereiche
trainiert hat, liegen im gegenständlichen Fall abzugsfähige
Werbungskosten vor.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2313-W/05
- Stammnummer
- 20899
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF