Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0508-W/03
aufschiebend bedingte Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-W/03vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bedingung im Sinne des § 4 BewG ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.
Aufschiebend bedingte Rechte sind bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch L.K., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. Jänner 2003, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid abgeändert wie folgt:
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Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 1987 mit 2% vom Wert der Gegenleistung in
Höhe von € 68.560,00
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€
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1.371,20
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. Oktober 2002 übergab
Herr F.Z. seinem Sohn M.Z., dem Berufungswerber (Bw.) die in seinem
Alleineigentum stehende Liegenschaft O. im Ausmaß von 593
m2 zu folgenden, in
Punkt Drittens des Vertrages genannten Bedingungen:
"Als Übergabspreis bedingt der Übergeber zu
seinen Gunsten und aus dem Titel des Unterhaltes zugunsten seiner Ehegattin E.Z.
auf beider Lebensdauer die nachstehenden Rechte:
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1.)
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Das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im Hause
F-gasse, bestehend aus der ausschließlichen Benutzung von Wohnzimmer und
Schlafzimmer, beide ebenerdig gelegen und der Garage. Im
Wohnungsgebrauchsrecht mitinbegriffen ist die Mitbenützung von
.... Die anteiligen Kosten für Beheizung und Versorgung mit
elektrischer Energie sowie die anteiligen Betriebskosten und laufenden
öffentlichen Abgaben bezahlen F.E.Z..
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2.)
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Die Haushaltsführung für F.E.Z. in dem
Umfang, als diese selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dazu gehören
insbesondere die Tätigung aller erforderlichen Gänge und
Einkäufe, Herbeiholung von Arzt und Medikamenten, Zubereitung der
täglichen Verpflegung ....
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3.)
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Im Krankheitsfalle und bei eingetretener
Pflegebedürftigkeit die liebevolle und vollständige Pflege, Wartung
und Betreuung, dies alles jedoch nur unter der Voraussetzung, dass F.E.Z. nicht
auf eigenen Wunsch ein Heim oder Spital aufsuchen.
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4.)
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Für den Fall, dass der Übernehmer seinen
vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Erfüllung der
Ausgedingsrechte nicht nachkommen sollte, seine Pflichten daraus
vernachlässigt und F.E.Z. schlecht und lieblos behandelt, sind diese
berechtigt, sich auf Kosten des Übernehmers durch eine Person eigener Wahl
betreuen und pflegen zu lassen"
Als weitere Gegenleistung wurde in Punkt Fünftens als
Vertrag zugunsten Dritter ein Wohnrecht zugunsten des Sohnes des
Übergebers, M., bis längstens 31. 12. 2003 ausbedungen und mit €
40,00 pro Monat, somit kapitalisiert nach den Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes mit € 480,00 bewertet.
Schließlich wurde gemäß Punkt Sechstens
des Übergabsvertrages ein Übergabepreis in der Höhe €
40.000,00 vereinbart.
Gemäß Punkt Zwölftens des Vertrages wurden
die Wohnungsgebrauchs- und Ausgedingsrechte mit € 180,00 pro Monat,
kapitalisiert nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes mit € 28.080,00
bewertet.
Mit dem bekämpften Bescheid errechnete das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine Gegenleistung in Höhe
von insgesamt € 68.111,33.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor,
dass es sich bei dem gegenständlichen Übergabsvertrag um die
Übergabe eines Einfamilienhauses gegen Gewährung von
Wohnungsgebrauchs- und Ausgedingsrechten handle. Bei den Ausgedingsrechten
handle es sich lediglich um die im Falle von altersbedingter oder
krankheitshalber Notwendigkeit zu erbringende Haushaltsführung für den
Übergeber und seiner Ehefrau sowie deren Pflege und Betreuung, jedoch ohne
Beistellung der Kost.
Diese Wohnungs- und Ausgedingsrechte seien daher zu Recht
mit € 180,00 pro Monat von den Parteien bewertet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Bewertung der als
Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft vereinbarten Wohnungs-
und Ausgedingsleistungen.
Gemäß
§ 4 BewG werden
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten
ist.
Eine Bedingung im Sinne des § 4 BewG ist die einem
Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch
die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen
Eintritt abhängig gemacht wird.
Im Berufungsfall ergibt sich nunmehr die Frage, ob im
Rahmen der Berechnung der Gegenleistung auch vereinbarte Ausgedingsleistungen,
die nur unter einer aufschiebenden Bedingung zu erbringen sind, vor Eintritt der
Bedingung zu berücksichtigen sind oder nicht.
Denn gemäß dem eindeutigen Vertragsinhalt wurde
zwischen den Parteien vereinbart, dass erst im Falle von altersbedingter oder
krankheitshalber Notwendigkeit die ausbedungene Haushaltsführung sowie
Pflege und Betreuung seitens des Übernehmers erfolgen muss.
In seinem Erkenntnis vom 18. 7. 2002, 2002/16/0125 hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 1.12.1966, 648/66
dazu dargetan, dass aufschiebend bedingte Rechte auch bei der Ermittlung der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen
sind.
Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid
abzuändern wie im Spruch erfolgt.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-W/03
- Stammnummer
- 20891
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF