Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1106-W/05
Pflichtveranlagung, allgemeiner Steuerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1106-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, Adr.1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit (als Pensionist der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) noch sonstige
Einkünfte (Leibrente) in Höhe von € 9.041,16
(€ 753,43 monatlich).
Es erfolgte eine
erklärungsgemäße Veranlagung und mit Bescheid vom 18. März
2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde eine
Abgabennachforderung in Höhe von € 477,22
festgesetzt.
Mit Eingabe vom 1. April 2005
erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass er seit Jahren seine Pension von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie eine Leibrente, die
sich nicht wesentlich erhöht habe, beziehen würde. Die
Steuervorschreibung würde jedoch alle Jahre höher sein und er sei
nicht bereit, die Nachforderung in Höhe von € 477,22 zu bezahlen.
Er sei bereits 97 Jahre alt und
fast blind. Aufgrund seiner Sehbehinderung würde er ständig Betreuung
brauchen, da er allein nicht mehr zu recht kommen würde.
Er habe immer seine
vorgeschriebenen Steuern pünktlich bezahlt und er sehe nicht ein, dass bei
einer Erhöhung von 6% Inflationsausgleich, er gleich 10 mal soviel an
Steuern zahlen solle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. Mai 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Berufung abzuweisen sei, da kein Fehler bei der
Steuerberechnung vorliegen würde. Die höhere Steuernachzahlung trotz
annähernd gleich hoher sonstiger Einkünfte resultiere daraus, dass bei
den Pensionsbezügen im Gegensatz zum Vorjahr keine Steuer angefallen sei
und daher auch keine Anrechnung zum Tragen komme. Durch die Zusammenrechnung von
allen Einkünften komme es dann zu der Nachforderung.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 erhob
der Bw "ein zweites Mal Einspruch" - wohl gemeint - einen Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass da er in Wien für seine geringe
Pension (50%) keine Steuer zahlen müsse, sei es ihm unverständlich,
dass er zweitausend Euro pro Jahr für die Leibrente zahlen
solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf den vorliegenden Fall sind
nachstehende Normen anzuwenden:
Gemäß
§ 2 Abs 1
EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß
§ 2 Abs
2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs
3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsraten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
Gemäß
§ 39 Abs 1
leg.cit. wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige
in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur,
wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.
§ 41 Abs 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro"
übersteigt........"
§ 33
Abs 1 leg cit in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung
lautet:
Die
Einkommensteuer beträgt jährlich:
|
für
die ersten 3.640 Euro.......
|
0%
|
für
die nächsten 3.630 Euro.....
|
21%
|
für
die nächsten 14.530 Euro......
|
31%
|
für
die nächsten 29.070 Euro......
|
41%
|
für
alle weiteren Beträge des Einkommens...
|
50%
§ 33
Abs 3 leg cit. in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl I 2003/71
ab 2004) lautet:
"Ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1.264 Euro jährlich steht jedem
Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile
|
von
10.000 Euro bis 15.000 Euro um
|
|
|
..............................375
Euro
|
von
15.000 Euro bis 21.800 Euro um
|
|
|
..............................272
Euro
|
von
21.800 Euro bis 35.511 Euro um
|
|
|
............................617
Euro"
Demgegenüber lautet der § 33 Abs 3 EStG
1988 in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung wie folgt:
"Ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem
Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.
Für Arbeitnehmer und Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von
8.866 Euro bis 9.811 Euro um.....
|
-116
Euro
|
von
9.811 Euro bis 10.901 Euro um.....
|
+94
Euro
|
von
10.901 Euro bis 14.535 Euro um....
|
-36
Euro"
Auf den vorliegenden Fall
bezogen bedeutet dies, dass es im streitgegenständlichen Jahr zu einer
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs 1 EStG kommt, da der Bw
neben seinen nichtselbständigen Einkünften (lohnsteuerpflichtigen
Pensionseinkünften) noch andere (sonstige Einkünfte - Leibrente)
deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt, bezieht.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von
€ 18.942,84 errechnet sich aus der Summe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit des Bw (iHv € 9.901,68;
Pensionseinkünfte), welche per Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt
worden sind (für welche keine Lohnsteuer einbehalten worden ist) und den
sonstigen Einkünften (Leibrente) iHv € 9.041,16
(€ 753,43 x12). Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben
in Höhe € 60,00 ergibt sich somit ein Einkommen in Höhe von
€ 18.882,84.
Auf dieses Einkommen sind die in § 33 EStG 1988
festgesetzten Tarifstufen anzuwenden und es ergibt sich eine Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge in Höhe von € 4.362,28 (siehe Berechnung
im Bescheid vom 18. März 2005). Davon werden der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 3 leg. cit in Höhe
von € 733,69 sowie der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von
€ 400,00 abgezogen. Es ergibt sich somit eine Einkommensteuer in
Höhe von € 3.228,59. Abzüglich der bereits im Laufe des
Jahres 2004 gemäß
§ 45 Abs 1 EStG 1988 geleisteten
Vorauszahlungen in Höhe von € 2.751,37 kommt es daher zu einer
Abgabennachforderung in Höhe von € 477,22.
Wie das Finanzamt richtig festgestellt hat, resultiert die
höhere Steuernachzahlung daraus, dass bei den Pensionsbezügen im
Gegensatz zum Jahr 2003 keine Lohnsteuer angefallen ist. Dies ergibt sich auf
Grund einer geänderten Gesetzeslage bei der Berechnung des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages.
Auf Grund dieser geänderten Rechtslage (BGBl I 2003/71
ab 2004) im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 war von der
pensionsauszahlenden Stelle ein höherer allgemeiner Steuerabsetzbetrag gem
§ 33 Abs 3 EStG 1988 zu berücksichtigen und war somit von der
Sozialversicherungsanstalt keine Lohnsteuer einzubehalten. Im Jahr 2004 kommt
daher auch keine Anrechnung zum Tragen, da bei den Pensionsbezügen keine
Lohnsteuer einbehalten werden konnte.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1106-W/05
- Stammnummer
- 20888
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF