Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2158-W/05
Abrechnungsbescheid nur für Buchungen am Abgabenkonto, Sicherstellungsauftrag,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2158-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. Mai
2005 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
Abrechnungsbescheides wird wie folgt ergänzt und berichtigt:
Es wird
festgestellt, dass mit den Buchungen vom 13. August 2004 infolge Erlassung einer
Berufungsentscheidung zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung nach § 212 a BAO kontomäßig erfasst wurde und aus
der Gegenüberstellung der ausgesetzten Beträge und den
Abgabenneufestsetzungen eine Aussetzungszinsenbelastung in der Höhe von
€ 172, 57 resultiert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 7. März 2005 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 9 vom 13.
8.2004 ein. Den Berufungen vom 2. Februar und 3. Februar 2004 sei stattgegeben
worden, daher müsse die Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von €
7.274,55 und Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 2.083,45 storniert
werden.
Das Finanzamt erließ dazu am 20. Mai 2005 einen
Abrechnungsbescheid und führte aus, dass die Buchungen über eine
Lastschrift in der Höhe von € 7.274,55 für die Umsatzsteuer des
Jahres 2002 und von € 2.083,45 für die Umsatzsteuer des Jahres 2001
den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO vom 13. 8. 2004 betreffen. Die entsprechenden Gutschriften
seien auf dem Abgabenkonto im Aussetzungsbescheid vom 10.12.2002
(Buchungsmitteilung Nr. 19/2002 vom 10.12.2002) erfolgt. Die Gutschriften aus
den angeführten Entscheidungen befänden sind in den jeweiligen
Folgebuchungszeilen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Juni 2005, in der
beanstandet wurde, dass verfahrensgegenständlich die Umsatzsteuer 2000 und
nicht 2002 sei. Am 27. Jänner 2004 sei die Umsatzsteuer 2000 mit €
1.206,37 und die Umsatzsteuer 2001 mit € 566,74 festgesetzt worden. Demnach
könnten die Aussetzungen nicht aufgehoben werden, sondern es könnten
nur die neuen Festsetzungen das Konto belasten. Mit der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu RV/ 1346- W/04 sei ihren Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungen für 2000 und 2001 stattgegeben worden, daher
dürften die Aussetzungen nicht durch Belastungen in gleicher Höhe
kompensiert werden. Die Aussetzung der Einhebung vermindere sich um €
7.274,55 und € 2.083,45.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2005 wurde
die Berufung abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der angeblich am 27.
Jänner 3004 ergangene Festsetzungsbescheid für die
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2000 und 2001 auf dem Abgabenkonto keine
Auswirkungen habe. Die Bescheiddaten könnten demnach auch nicht in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. 8.2004 buchmäßig
aufscheinen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom
23. November 2005. Warum Festsetzungsbescheide für
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2000 und 2001 auf dem Abgabenkonto nicht
zur Auswirkung gekommen sein sollten, sei
erklärungsbedürftig.
Eine Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2004 sei der
Bw. nicht bekannt. Die Begründung der Berufung vom 6. Juni 2005 sei auch
als Begründung für den Vorlageantrag zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der
Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag
des Abgabepflichtigen abzusprechen.
Der Abrechnungsbescheid ist
seinem Wesen und Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen
hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das
Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem
Abrechnungsbescheid ist schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung
eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt,
aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als
verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig
vollzogen ist.
In dem Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides verweist die Bw. auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) zu RV/ 1346-W/04 und begehrt eine
Richtigstellung des Abgabenkontos im Sinne dieser Entscheidung. Zu RV/1346-W/04
wurde jedoch nicht über eine Abgabenfestsetzung sondern über ein
Sicherstellungsverfahren (Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004),
demnach eine für das Abrechnungsbescheidverfahren gänzlich irrelevante
Maßnahme der Abgabeneinhebung abgesprochen. Die den Buchungen zu Grunde
liegende abgabenrechtliche Entscheidung erfolgte durch den UFS zu RV/4498-W/02
und RV/4499-W/02.
Im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004 wurden die Umsatzsteuerjahreszahllasten
für die Jahre 2000 und 2001 neu bemessen. Zu dem Thema der
diesbezüglichen Aussetzungszinsenvorschreibung und der Höhe der
Aussetzungszinsen waren auch bereits zwei Verfahren vor dem UFS anhängig.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen erging am 22. November 2004 zu RV/ 1457-W/04 eine
Berufungsentscheidung und zur Festsetzung der Aussetzungszinsen am 23. November
2004 zu RV/ 1542-W/04 eine weitere Berufungsentscheidung. In beiden
Entscheidungen wurden die nunmehr wieder zum Gegenstand eines Verfahrens
erhobenen Buchungen zum Bescheid vom 13. August 2004 ausführlich besprochen
und die Berechnungsvorgänge erläutert.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in
den Fällen des Abs.1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zur Begründung des zu Recht ergangenen und daher nur
inhaltlich zu ergänzenden bzw. betreffend des Schreibfehlers 2002 / 2000 zu
berichtigenden Abrechnungsbescheides, ist demnach auszuführen, dass am 13.
August 2004 mit Bescheid der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und 2001
verfügt und verbucht wurde und daraus ein Aussetzungszinsenbetrag in der
Höhe von € 172,57 resultiert.
Den im Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004
angeführten voraussichtlichen Abgabenschuldigkeiten betreffend Umsatzsteuer
2000 und 2001 kommt im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bedeutung zu,
da sie nicht Gegenstand einer Abgabenfestsetzung waren und lediglich die
Verbuchung und Gebarung auf dem Abgabenkonto einer Überprüfung im
Abrechnungsbescheidverfahren unterworfen ist.
Die Berufung war- nach Spruchberichtigung und
Begründungsergänzung - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2158-W/05
- Stammnummer
- 20885
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF