Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0288-G/05
Lüftungs- bzw. Klimaanlage, Vordach, Klinkermauer und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-G/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Verkehrsanschauung sind eine in ein Gebäude (hier: Friseurbetrieb) integrierte Lüftungs- und Klimaanlage, eine WC-Abluft-Anlage und ein Vordach samt Klinkermauer typische Gebäudeteile und daher nicht prämienbegünstigt im Sinne des § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gaedke &
Partner Stb-GmbH, 8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom
27. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
7. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 16. Februar
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Frisiersalon.
Im Bescheid vom 7.
Dezember 2004
über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Kosten in Höhe von
83.689,24 € betreffend die Lüftungsanlage und die bauliche
Gestaltung des Eingangsbereiches dem Gebäudebereich zuzurechnen seien. Die
Konzeption der Gesamtanlage (Lüftungs-, WC-Abluft-, Kälte-, Regelungs-
und Heizungsanlage - voll integriert unter der abgehängten
Gipskartondecke) untermauere eindeutig deren Zugehörigkeit zum
Gebäudebereich. Von einer einfachen Demontierbarkeit könne in diesem
Zusammenhang keine Rede sein. Die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie sei daher um 8.368,92 € zu kürzen.
In der Berufung vom 27.
Dezember 2004 wurde dagegen vorgebracht, dass die Abgrenzungsfrage, was
unter einem Gebäude zu verstehen sei, unter EStR 2000 RZ 3140 bzw.
3166ff behandelt werde. Laut RZ 3169 bedürfe es für die Bewertung als
selbständiges -
investitionszuwachsprämienbegünstigtes - Wirtschaftsgut einer
Anlage, die mit dem Gebäude nach ihrer Bauart eine bloß geringe,
jederzeit leicht aufhebbare Verbindung habe. Unter RZ 3171 würden
nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen angeführt.
Lüftungsanlagen seien dort nicht enthalten. Im VwGH-Erkenntnis vom
27.11.1973, 790/73, werde klargestellt, dass eine Trocknungsanlage ein
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle. Der BFH spreche in einem
Urteil vom 7.3.2002 im Falle von Einrichtungen zur Versorgung mit Wärme,
Kälte, Luft usw. ebenfalls von eigenständigen Betriebseinrichtungen.
Das Finanzamt habe im vorliegenden Fall im Zuge der Nachschau eine konkrete
Überprüfung der jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
Lüftungsanlage mit dem Gebäude nicht vorgenommen. Die
Betriebsprüfung habe sich mit der ihr gegebenen grundsätzlichen
Information, dass die Lüftungsanlage mittels Schrauben an der Betondecke
befestigt sei, begnügt. Es werde jedoch auf das der Berufung beiliegende
Schreiben der Installationsfirma vom 22. Dezember 2004 verwiesen, wonach die
Lüftungszentrale am Dach mit dem Gebäude nicht fest verbunden sei, die
Verrohrungen der Zu- und Abluft innerhalb des Gebäudes nur mit leichter
Befestigung montiert und jederzeit ohne großen Aufwand demontierbar seien.
Eine derartige leichte Entfernbarkeit sei auch, wie bereits der
Betriebsprüfung vor Ort erläutert, im Falle der aus
Marketing-Gründen angebrachten Klinkerziegel im Eingangsbereich gegeben.
Eine Entfernung dieser Ziegel, die lediglich Werbezwecken dienten, hätte
keinerlei Einfluss auf die Statik. Diesbezüglich werde insbesondere auf
EStR 2000 RZ 3170 verwiesen. Demnach seien nämlich Wandverkleidungen sehr
wohl selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen. Entgegen der
Besprechung im Zuge der Betriebsprüfung sei von Seiten des Finanzamtes die
Investitionszuwachsprämie auch für das Vordach, die
Sanitärinstallationen und die Türen samt Schiebetürantrieb nicht
gewährt worden. Die diesbezüglichen Rechnungen würden nunmehr
ebenfalls vorgelegt werden. Ergänzend werde schließlich noch bemerkt,
dass auch im Wartungserlass 2004 zu den EStR 2000 hinsichtlich der RZ 3170 bzw.
3171 keine Änderungen vorgesehen seien.
Laut (abweisender)
Berufungsvorentscheidung vom 16. März
2005 habe im Zuge der Nachschau zwar eine Besichtigung der
Räumlichkeiten vor Ort stattgefunden, jedoch kein Versuch einer Demontage
der Lüftungsanlage. Dem Prüfer habe die ihm gegebene Information
über die Art der Befestigung genügt. Was die Klinkerziegel im
Eingangsbereich (gemauertes Portal, auf welches die Ziegel aufgebracht worden
seien) betrifft, so wäre deren Entfernung nur unter Verletzung der
Mauersubstanz möglich, was im Übrigen jeglicher Sinnhaftigkeit
entbehren würde. Auch die Türen (die Schiebetüre wie auch die
sonstigen Innentüren) seien Gebäudebestandteile, ebenso wie der
dazugehörige Rahmen und Türantrieb. Das gelte aber auch für das
Klosett, den Waschtisch, die Armaturen im WC und Waschraum und das vorgezogene
Vordach über dem Eingangsbereich. Zur Klärung, ob ein mit einem
Gebäude verbundenes Wirtschaftsgut selbständig bewertbar oder als
unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen ist, sei auf die Judikatur
abzustellen. Der VwGH hätte aber in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt,
dass ua. Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen
wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, Zentralheizungsanlagen,
aber auch Aufzugsanlagen als Gebäudeteile und damit nicht als
selbständig bewertbare und abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen
seien. Konsequenterweise müssten daher auch die mit dem Gebäude
verbundenen berufungsgegenständlichen Investitionen als - nicht
prämienbegünstigte - Gebäudebestandteile angesehen werden.
Darüber hinaus könne im Ausbau einer die Betriebsräumlichkeiten
klimatisierenden Be- und Entlüftungsanlage keine wirtschaftlich sinnvolle
Maßnahme gesehen werden, sei doch eine derartige Anlage auf die speziellen
Bedürfnisse in diesen Räumlichkeiten und auch die Dimension der
betreffenden Räumlichkeiten abgestellt. Die vorgelegte Bestätigung
über die angeblich leichte Demontierbarkeit der Lüftungs-, WC-Abluft-
und Kälteanlage sei einer kritischen Würdigung zu unterziehen,
insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer
derartigen Maßnahme.
Dagegen wurde im
Vorlageantrag vom 12. April 2005
vorgebracht, dass die berufungsgegenständliche Lüftungsanlage laut
vorgelegter Bestätigung mit dem Gebäude nicht fest verbunden und
jederzeit ohne großen Aufwand demontierbar sei. Statt einer
Vor-Ort-Besichtigung habe sich das Finanzamt mit der nichtssagenden Aussage,
diese Bestätigung sei "einer kritischen Würdigung zu unterziehen",
begnügt. Dass ein Wirtschaftsgut auf spezielle Bedürfnisse angepasst
geliefert werde, sei aber kein Ausschließungsgrund für eine
Investitionszuwachsprämie, weil zB auch eine Spezialmaschine auf spezielle
Bedürfnisse des Unternehmens angepasst geliefert werde. Unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften, insbesondere der §§ 115 Abs. 3 und 182
Abs. 1 BAO, wären für den Standpunkt der Bw. sprechende Umstände
bzw. Judikatur (VwGH 27.11.1973, 790/73; BFH 7.3.2002, III R 13 13/99) nicht
berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei aber auch die Aussage des
Finanzamtes, die Investition sei "keine wirtschaftlich sinnvolle
Maßnahme", im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Was das
berufungsgegenständliche Vordach anlange, so werde bemerkt, dass das
Gebäude bauseits keine Markisen oder Jalousien aufweise. Von der Mieterin
sei deshalb für Zwecke der Beschattung ein jederzeit demontierbares
(verschraubtes) "Vordach" angeschafft worden. Die übrigen Berufungspunkte
würden zufolge der jüngeren Judikatur zurückgenommen.
Laut Niederschrift
über die Nachschau gemäß
§ 14 BAO vom 29. Juni 2005
handelt es sich bei der berufungsgegenständlichen Lüftungs-,
Kälte-, Regelungs- und Heizungsanlage um eine kombinierte
Lüftungs- und Klimaanlage, welche
dazu diene, die gesamten betrieblichen Räumlichkeiten mit Frischluft zu
versorgen. Die abgesaugte Luft werde gefiltert (Feinstaub), entfeuchtet und bei
entsprechenden Außentemperaturen auch vorgewärmt. Das gesamte
Luftvolumen der Räumlichkeiten werde 4x pro Stunde umgewälzt. Das
kombinierte Gerät stehe auf dem Dach des Betriebsgebäudes (Foto 1) und
sei nur von außen über eine Leiter erreichbar. Der kombinierte
Aggregatsatz enthalte die An- und Absaugung, den Wärmetauscher, Filter (bei
Bedarf zu tauschen) und die Kälte- und Regelungsanlage (Fotos 2-6).
Der gesamte Aggregatsatz stehe wegen der Vibrationen beim Betrieb unverschraubt
auf Gummilagern (Fotos 7-8). Die Rohrleitungen (Zu- und Abluft), welche die
Verbindung zwischen dem Aggregat und dem Innenraum herstellen, seien teilweise
freiliegend bzw. teilweise leicht verschraubt im Dachraum (= Raum zwischen
Flachdachhaut und Raumdecke) untergebracht (lichte Höhe etwa 1,20 m,
Brettlbinder). Es handle sich dabei um Blechrohre und Flexschläuche. Die
Besichtigung dieses Anlagenteiles sei unterblieben, weil dazu ein Teil der Decke
entfernt hätte werden müssen (relativ leicht möglich) und die
Besichtigung nur in Arbeitskleidung möglich gewesen wäre. Im
Innenbereich seien an der Decke rechteckige Absaugöffnungen mit Gitter
(Foto 10) und quadratische Zuluftöffnungen mit kreisförmig
angeordneten Lamellen (Foto 11) angebracht, welche die Endpunkte der o.a.
Rohrleitungen bilden würden. Bei der berufungsgegenständlichen
WC-Abluft handle es sich um eine
"normale" Belüftungsanlage für Sanitärräumlichkeiten. Die
Aggregate seien direkt über der Raumdecke angebracht und die
Entlüftungsrohre würden über der Dachaußenhaut münden.
Die Anlage bilde einen eigenen Lüftungskreis (Foto 9). Was
schließlich das berufungsgegenständliche
Vordach samt Klinkermauer (Fotos 12-17)
anlangt, so ruhe das Metallvordach auf Metallhalterungen und erfülle laut
Auskunft der Bw. dekorative Zwecke; die Klinkerziegelmauern im Eingangs- sowie
im Frontbereich des Gebäudes (je eine Lang- und eine Breitseite) seien aus
optischen Gründen aufgezogen worden (Vormauerung mit Styroporeinlage zur
Dämmung).
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2006 führte der steuerliche
Vertreter der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid unter Verletzung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei, insbesondere sei die vorgelegte
Bestätigung der Installationsfirma über die Art der Befestigung der
Lüftungsanlage nicht entsprechend gewürdigt worden und habe man sich
über die anlässlich der Nachschau getroffenen Feststellungen (vgl.
Niederschrift vom 29. Juni 2006: "unverschraubt", "leicht demontierbar") einfach
hinweggesetzt.
Der Vertreter des Finanzamtes erklärte dazu, dass
seines Erachtens die Lüftungs- und Heizungsanlage insgesamt, d.h. als
Gesamtheit (mit Rohren etc.), nicht leicht demontierbar sei. Man könne auch
keine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme in einer derartigen Demontage
erkennen, und nach Wissen des Vertreters des Finanzamtes würden solche
Abbaumaßnahmen in der Praxis auch nicht erfolgen.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass das
Finanzamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgende Feststellungen
laut Niederschrift über die Nachschau vom 29.Juni 2005 nicht beachtet habe:
"... Der
gesamte Aggregatsatz steht unverschraubt auf Gummilagern, weil beim Betrieb
Vibrationen auftreten ...". Es sei für ihn daher
unverständlich, wie das Finanzamt noch immer auf die Frage der
wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Abbaues abstellen könne. Das
Kriterium einer "sinnvollen" Demontage könne dem Gesetz nicht entnommen
werden. Laut Nachschauergebnis seien die Rohrleitungen aber teilweise
freiliegend verlegt und zum Teil nur leicht verschraubt. An einer leichten
Demontierbarkeit der berufungsgegenständlichen Anlage könne somit
nicht gezweifelt werden.
Der Vertreter des Finanzamtes vertrat die Ansicht, dass die
gesamte Lüftungsanlage als gemeinschaftlich zu betrachtendes System zu
beurteilen sei und es auf die Frage der leichten oder nicht leichten
Demontierbarkeit einzelner Anlagenteile daher nicht ankommen könne.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass bei der
berufungsgegenständlichen Lüftungsanlage jedenfalls der weitaus
überwiegende Teil leicht demontierbar sei.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass sich
Anlagenteile zum Teil unter den Decken (Gipskarton) befänden und es sich
bei dieser Anlage um ein mehrere Räumlichkeiten umspannendes komplexes
System handle. Es werde ausdrücklich bestritten, dass hier ohne Verletzung
der Substanz eine Demontage erfolgen könne - ungeachtet dessen, dass
rein technisch letztlich alles in irgendeiner Form entfernbar sei.
Der steuerliche Vertreter erklärte, dass man sich nur
an das halte, was das Finanzamt selbst festgestellt habe (vgl. Niederschrift vom
29. Juni 2005): "... Die Besichtigung dieses
Anlagenteiles unterblieb, weil zu diesem Zweck ein Teil der Decke entfernt
hätte werden müssen (relativ leicht möglich) ...".
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass es bei der
eben erwähnten Passage aus der Niederschrift vom 29. Juni 2006 um einen
einzelnen Anlagenteil gehe, nicht aber um die Gesamtanlage.
Der steuerliche Vertreter räumte anschließend
ein, dass zB die Absauggitter schwer demontierbar sein mögen. Diese seien
aber nur von geringem Wert. Von allem anderen werde aber in der o.a.
Niederschrift gesagt, dass es unverschraubt, leicht demontierbar etc. sei.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt noch einmal fest, dass
sich die Ausführungen des Prüfers immer nur auf einzelne Anlagenteile
beziehen würden. Die gesamte Anlage sei aber einheitlich zu sehen und
insgesamt nicht leicht zu demontieren.
Zum berufungsgegenständlichen Vordach samt
Klinkermauer erklärte der steuerliche Vertreter, dass es sich hier um ein
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut handle (vgl. Fotos 12 und 17). Aus
den Fotos sei eindeutig zu ersehen, dass das Vordach mit den eigens
aufgestellten Klinkerziegeln und nicht mit der Hausmauer in Verbindung stehe.
Die Verbindung erfolge mittels Verschraubung.
Der Vertreter des Finanzamtes erklärt dazu
abschließend, dass das Ganze nur unter Verletzung der Mauersubstanz
demontierbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua.
Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988) - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur und Literatur).
Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt
allerdings die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen
anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne
Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB
eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des
Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar
anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl
1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG,
§ 7 Anm. 350),
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur)
zum Gebäude gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die nach
Einschränkung des Berufungsbegehrens laut Vorlageantrag vom 12. April 2005
hier noch strittigen Wirtschaftsgüter, nämlich die Lüftungs-,
Kälte-, Regelungs- und Heizungsanlage (in der Folge: Lüftungs- und
Klimaanlage), die WC-Abluft-Anlage und das Vordach samt Klinkermauer, als
typische Gebäudeteile und daher als nicht prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen sind,
und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht.
Was das Vordach und die Klinkermauer betrifft, welche laut
Aktenlage "dekorative Zwecke" erfüllen (vgl. Niederschrift vom
29. Juni 2005) bzw. der "Beschattung" dienen (vgl. Vorlageantrag vom 12.
April 2005) sollen, so bedarf diese Beurteilung auf Grund ihrer
Selbstverständlichkeit keiner weiteren Erläuterung (vgl. Fotos 12-17).
Aber auch Anlagen wie die berufungsgegenständliche
Lüftungs- und Klimaanlage bzw. WC-Abluft-Anlage (vgl. Fotos 1-11) werden
nach der Verkehrsanschauung eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet.
Der Sonderfall einer - nicht unter den einkommensteuerlichen Gebäudebegriff
fallenden - "Betriebsanlage" liegt hier offenbar ja nicht vor, dienen doch die
Lüftungs- und Klimaanlage und die WC-Abluft-Anlage,
jeweils als Ganzes, dh. als Einheit,
gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht
anzustellen), bloß der Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt
von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135).
Außerdem werden derartige Anlagen in Gebäuden aller Art eingebaut, um
den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst
möglich zu machen. Sie ersetzen letztlich lediglich eine natürliche
Belüftung der Räumlichkeiten, sind also keineswegs etwa
"friseurspezifisch".
Für die Beurteilung der hier noch strittigen
Wirtschaftsgüter als Gebäudeteile spricht aber auch deren laut
Aktenlage tatsächlich offenbar sehr wohl sehr enge Verbindung mit dem
Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in
das Gebäude; Verlegung von Teilen der Anlagen unter den Decken;
Verrohrungen durch das Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick
auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten; Vormauerung
mit Klinkerziegeln; darunter gemauertes Portal; verschraubtes Vordach). Daher
widerspricht es auch jeder Erfahrung anzunehmen, dass diese
Wirtschaftsgüter, jeweils als Ganzes, dh.
als Einheit, gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Teile dieser
Wirtschaftsgüter ist auch in diesem Zusammenhang nicht anzustellen), ohne
Verletzung der Substanz bzw. "leicht" an einen anderen Ort gebracht werden
könnten. Für den Berufungsstandpunkt kann aber auch nichts aus den von
der Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Februar
2006 zitierten Niederschriftspassagen gewonnen werden, beziehen sich diese doch
tatsächlich jeweils nur auf einzelne
Anlagenteile. Es kann aber auch die in
diesem Zusammenhang weiters zitierte "Bestätigung der Installationsfirma",
wonach in Bezug auf die lüftungstechnische Anlage von einer
Demontierbarkeit "ohne großen Aufwand" auszugehen sei, nichts an der
Einschätzung des unabhängigen Finanzsenates ändern, dass die
verfahrensgegenständlichen Lüftungsanlagen tatsächlich als
komplexes, mehrere Räumlichkeiten umspannendes System,
jeweils als Ganzes, dh. als Einheit,
gesehen, sehr wohl in sehr enger Verbindung mit dem Gebäude stehen
und - wie bereits erwähnt - nicht ohne Verletzung der Substanz an einen
anderen Ort gebracht werden könnten.
Sollte allerdings bezüglich der hier noch strittigen
Wirtschaftsgüter ein Ab-, Aus- und an einem anderen Ort ein Wiedereinbau
erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der Dinge
(Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das
Gebäude; Verlegung von Teilen der Anlagen unter den Decken; Verrohrungen
durch das Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die
konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten; Vormauerung mit
Klinkerziegeln; darunter gemauertes Portal; verschraubtes Vordach) aber nicht
mehr als bloße Verlegung, sondern nur als Neuerrichtung unter Verwendung
von Teilen der alten Anlagen verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der hier
noch strittigen Wirtschaftsgüter mit dem Gebäude der Berufung noch
kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie im
vorliegenden Fall spielt - wie bereits erwähnt - die Frage der rein
technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle (nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983,
143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlichen Verbindung der hier noch strittigen
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem Gebäude und
zur speziellen Anlagendimensionierung Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen
Erfahrung anzunehmen, dass diese ohne erhebliche Werteinbuße an einen
anderen Ort gebracht werden könnten. Nicht unerwähnt bleiben soll in
diesem Zusammenhang auch die vom Finanzamt aufgezeigte - seitens der Bw.
letztlich unwidersprochen gebliebene - offenbare wirtschaftliche
Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw. Versetzungsmaßnahmen, welche
entgegen der Ansicht der Bw. sehr wohl einen Rückschluss auf den hohen Grad
der Verbindung der verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter,
jeweils als Ganzes, dh. als Einheit,
gesehen, mit dem Gebäude zulässt.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
zB auch Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen
wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-, Entlüftungs-
und Klimaanlagen, Beleuchtungsanlagen, Fenster, Türen samt
Türschnallen und Türschlössern, Fußböden samt Belag,
Verputz, Anstrich, Malerei, Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle,
Weganlagen und Zaunanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, die Richtigkeit
der Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es wäre
auch überhaupt nicht einzusehen, wieso die hier noch strittigen
Wirtschaftsgüter einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollten als zB
eine (typische) Zentralheizungs- und Etagenheizungsanlage oder zB Fenster,
Türen, Straßenfassaden und Dachrinnen.
Was den von der Bw. angedeuteten Vergleich mit
Einbaumöbeln und Wandverkleidungen anlangt, so ist dieser aus dem Grund
nicht zielführend, weil es sich bei diesen Wirtschaftsgütern - im
Gegensatz zu den hier noch strittigen - ja um Gegenstände der
Raumeinrichtung handelt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
Ausgehend von den o.a. eindeutigen Ergebnissen, kann
schließlich auch der hypothetischen Frage, ob für die hier noch
strittigen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Kaufpreises ein besonderes
Entgelt anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr beigemessen werden. Nach den
wirtschaftlichen Erfahrungen würden diese Wirtschaftsgüter im Fall
einer Veräußerung des Gebäudes aber lediglich einen höheren
Gesamtkaufpreis für das Gebäude ergeben, nicht jedoch die Ansetzung
eines besonderen Entgeltes hiefür.
Somit teilen die Lüftungs- und Klimaanlage, die
WC-Abluft-Anlage, das Vordach und die Klinkermauer als typische
Gebäudeteile im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 steuerrechtlich das
Schicksal des Gebäudes (VwGH 11.6.1965, 316/65).
Der Vollständigkeit halber wird abschließend
auch noch auf den - von Seiten der Bw. übrigens nicht angesprochenen
Punkt - eingegangen, weshalb der Umstand, dass im vorliegenden Fall die
berufungsgegenständlichen Investitionen nicht von der
Gebäudeeigentümerin im eigenen Gebäude, sondern von der Mieterin
in dem im Eigentum ihres Gatten stehenden Gebäude getätigt wurden
("Mieterinvestitionen"), am o.a. Ergebnis nichts ändern kann:
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei den hier
in Rede stehenden Wirtschaftsgütern zweifellos um nach der
Verkehrsanschauung typische Gebäudeteile. Ist aber die Inanspruchnahme
einer Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen, wenn diese Investitionen
durch den Gebäudeeigentümer (Vermieter) erfolgen, dann kann auch
nichts anderes gelten, wenn die selben Investitionen vom Mieter getätigt
werden, handelt es sich doch auch dann um eine Investition in ein Gebäude.
Dass im Falle der Kostentragung betreffend eine Investition in ein angemietetes
Gebäude durch den Mieter steuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut
geschaffen wird ("Mieterinvestition"), kann daran nichts ändern, weil der
Gesetzgeber nach dem klaren Gesetzeswortlaut Anschaffungs- und
Herstellungskosten für ein Gebäude nicht der Begünstigung durch
eine Investitionszuwachsprämie zugänglich machen wollte.
Eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass der Anspruch auf
die Investitionszuwachsprämie für ein und dieselbe Investition auf ein
Gebäude davon abhängig wäre, ob die Investition vom
Eigentümer oder vom Mieter des Gebäudes vorgenommen wird, wäre
darüber hinaus auch mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar (vgl.
Atzmüller, SWK 2005, S 357; Quantschnigg, ÖStZ 2003, 239; in diesem
Sinne auch: UFS 19.9.2005, RV/0358-I/2005, UFS 2005, 405; UFS 9.12.2005,
RV/0364-I/05).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LüftungsanlageKlimaanlageKälteanlageRegelungsanlageHeizungsanlageWC-Abluft-AnlageVordachKlinkermauerInvestitionszuwachsprämieFriseurFriseurbetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-G/05
- Stammnummer
- 20884
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF