Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0136-L/05
Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-L/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 27. September 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y,
für die Zeit vom 1.10.2003 bis 31.8.2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 27.9.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit v. 1.10.2003 bis 31.8.2004 abgewiesen. Die
Tochter habe von September 2003 bis September 2004 ein freiwilliges soziales
Jahr absolviert und anschließend eine Ausbildung an der Fachhochschule
für Sozialarbeit begonnen. Die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres stelle für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar. Anders verhalte es sich, wenn die
vorgenannte Tätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme an eine
Lehranstalt für Sozialberufe sei, weil z.B. in einem nach dem
Privatschulgesetz erlassenen Organisationsstatut eine einschlägige
Vorpraxis Aufnahmevoraussetzung sei. Die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres sei keine Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung an der
Fachhochschule für Sozialarbeit.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen
angeführt, die Tochter des Berufungswerbers habe sich 2003 nach der
erfolgreich absolvierten Matura am BORG für die Arbeit mit behinderten
Menschen zur Behindertenpädagogin entschieden und sich bei einem D. sowie
bei der C. (Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe) angemeldet.
Leider sei die Bewerbung negativ gewesen, da hiezu eine mindestens
einjährige Praxis im Alten-, Kranken- oder Behindertenbereich erforderlich
sei. 2003 - 2004 habe sie dann das freiwillige soziale Jahr in einem
Behindertendorf absolviert. 2004 habe sie sich wieder bei dem D. sowie
bei der C. beworben und die Aufnahmeverfahren durchgeführt. Auf Grund der
zahlreichen Bewerber sei sie aber nicht aufgenommen worden. Der Berufung
beigelegt wurden Bestätigungen des Dw. sowie der C. . Das D.
bestätigt, dass für die dreijährige Ausbildung zum/zur
diplomierten Behindertenpädagogen/in sowie für die berufsbegleitende
Ausbildung zum/zur BehindertenbetreuerIn (Basismodul) eine einjährige
einschlägige Vorpraxis im Sozialbereich (z.B. freiwilliges soziales Jahr,
E., etc.) als Aufnahmekriterium Voraussetzung sei. Die Tochter des
Berufungswerbers habe sich für diese Ausbildung für das Schuljahr
2004/05 angemeldet und sei wegen Platzmangel abgewiesen worden. Von der
C. wird bestätigt, dass für die Erlangung des Abschlusses zur
diplomierten Behindertenpädagogin ein dreijähriger Lehrgang an dieser
Schule notwendig sei. Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung sei ein
mindestens dreiwöchiges Vorpraktikum, wobei Interessenten mit mehr Praxis
bevorzugt würden. Die Tochter des Berufungswerbers habe ein freiwilliges
soziales Jahr gemacht und somit gute Voraussetzungen, im Jahr 2005 aufgenommen
zu werden. Leider sei es nicht möglich gewesen, sie schon heuer in den
Kreis der Absolventen aufzunehmen, da die Bewerberzahl sehr groß gewesen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.1.2005 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird
dies damit begründet, dass die Absolvierung des freiwilligen sozailen
Jahres für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle. Die Absolvierung des
freiwilligen sozailen Jahres werde von der Fachhochschule für Sozialarbeit
empfohlen, stelle aber keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme
dar.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
zur Ausbildung zur Behindertenpädagogin die Absolvierung des sozialen
Jahres zwingende Voraussetzung gewesen sei. Trotz der erfolgreichen
Aufnahmeprüfungen sei es auf Grund der hohen Teilnehmeranzahl nicht
möglich gewesen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Dies könne doch
nicht als Kriterium für die Ablehnung der Familienbeihilfe herangezogen
werden, da es kein Verschulden der Tochter des Berufungswerbers gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 it. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, Zl. 87/14/0031, vom
7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und vom 18.11.1987, Zl. 87/13/0135, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff
seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin
absolvierte im Berufungszeitraum das freiwillige soziale Jahr. Sie war dabei als
Angestellte voll sozialversichert. Für ihre Mitarbeit erhielt sie vom
Verein ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 168. Sie
wurde im Wohn- und Pflegebereich eingesetzt. Bis zu zwölf körper- und
mehfachbehinderte Personen waren im Alltag zu begleiten und zu betreuen. Neben
den pflegerischen Tätigkeiten lag ihr Arbeitsschwerpunkt in der
Freizeitbetreuung und der Mitarbeit im pädagogischen und psychozozialen
Bereich.
Somit ist fest zu halten, dass das freiwillige soziale Jahr
für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Weiters mag zwar
die Absolvierung für die spätere Aufnahme an der Fachhochschule
für Sozialarbeit von Vorteil gewesen sein, jedoch war diese keine
unabdingbare Voraussetzung. Eine Aufnahmevoraussetzung wäre die
Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres nur beim D. gewesen. Diese
Ausbildung wurde jedoch, wenn auch wegen Platzmangels, nicht begonnen. Für
den ebenfalls beabsichtigten Beginn der Lehranstalt für
Heilpädagogische Berufe der C. war nur ein mindestens dreiwöchiges
Vorpraktikum eine Voraussetzung für die Aufnahme. Interessenten mit mehr
Praxis würden zwar bevorzugt, eine unabdingbare Voraussetzung stellte das
einjährige freiwillige soziale Jahr jedoch auch nicht dar.
Damit lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-L/05
- Stammnummer
- 20880
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF