Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0114-W/04
1. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen festgestellter Kalkulationsdifferenzen 2. Steuerliche Anerkennung der Gewinn-/Verlustverteilung einer aus zwei Ehegatten bestehenden KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-W/04vom 14.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Prüferin hat ferner die Vorsteuern des Jahres 2001 anhand der geltend gemachten Ausgaben verprobt und ist dabei ebenfalls zu der in den Umsatzsteuervoranmeldungen insgesamt geltend gemachten Vorsteuer von 331.688,61 S gelangt (Bl. 125 Arbeitsbogen). Aus Aktivierungen ist, wie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin zu entnehmen ist, im Jahr 2001 keine Vorsteuer angefallen.
Schließlich wurde SH im Verlaufe der Prüfung mit der Differenz zwischen Vorsteuer laut Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorsteuer laut Jahreserklärung konfrontiert. Es erfolgte jedoch weder eine Aufklärung der Differenz noch wurde das in der Jahreserklärung enthaltene Mehr an Vorsteuern nachgewiesen (Aktenvermerk der Prüferin; Bl. 126 Arbeitsbogen). Auch in der Berufung weiß die Bw der Feststellung der Prüferin nicht mehr entgegenzusetzen als den allgemein gehaltenen Hinweis, dass die Abweichung der Jahreserklärungen von den Voranmeldungen keine Begründung für eine Nichtanerkennung der in der Jahreserklärung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge sei.
Die Prüferin hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Differenz zwischen den laut Umsatzsteuervoranmeldungen verbuchten Vorsteuerbeträgen und den in der Jahreserklärung ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen im Wesentlichen mit Verbuchungsfehlern zu erklären ist, und dass auch eine Entwicklung der Vorsteuern des Jahres 2001 aus den von der Bw für dieses Jahr geltend gemachten Ausgaben zu keinen anderen als den in den Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuern führt. Die Kürzung der im Jahr 2001 abziehbaren Vorsteuer auf das aus den Umsatzsteuervoranmeldungen hervorgehende Ausmaß ist daher begründet. Demgegenüber hat die Bw nicht einmal den Versuch unternommen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass im Jahr 2001 abziehbare Vorsteuern in der in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesenen Höhe angefallen wären.
Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt nicht begründet.
4. Wareneinkauf (Tz. 35 BP-Bericht):
Dass für das Jahr 1999 ein Wareneinkauf in Höhe von 118.130,25 S im Zuge der von der Prüferin vorgenommenen Korrektur der von der Bw geführten Einnahmen- Ausgabenrechnung, welche die Wareneinkäufe im Zeitpunkt der Rechnungslegung und nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe erfasst hatte, unberücksichtigt geblieben ist bzw. dieser Betrag im Jahr 1999 aus diesem Grund als zusätzliche Betriebsausgabe abzuziehen ist, ist nicht weiter strittig, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben ist.
Dem weiteren Vorbringen der Bw, auch die auf den Wareneinkauf entfallende Vorsteuer von 12.018,16 S sei bisher nicht berücksichtigt worden, steht allerdings die Feststellung der Prüferin, dass diese Vorsteuer bereits abgezogen worden sei, entgegen. Die Bw ist dieser Feststellung der Prüferin nicht entgegengetreten und hat ihre Berufungsbehauptung nicht unter Beweis gestellt. Damit kann der Berufung in diesem Punkt insoweit nicht stattgegeben werden.
5. Aktivierung Waschmaschine und Trockner (Tz. 38 BP-Bericht):
Die Bw hat am 15. Dezember 2001 für ihren Betrieb eine Waschmaschine und einen Trockner angeschafft.
Gemäß
§ 10b EStG 1988 ("Auslaufen des Investitionsfreibetrages") kann ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.
Damit kann dem Berufungsbegehren, für die im Zuge der Betriebsprüfung aktivierten Geräte einen Investitionsfreibetrag zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden.
6. Beteiligungsverhältnis (Tz. 42 BP-Bericht):
Streit besteht in diesem Berufungspunkt über die zwischen den Gesellschaftern der Bw vorzunehmende Ergebnisverteilung. Die beiden Gesellschafter der Bw sind Ehegatten. Die zwischen den Gesellschaftern vorgenommene Ergebnisverteilung ist daher an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu messen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. Doralt / Renner, EStG8, § 2 Tz. 160 und die dort zitierte Judikatur).
Sollen zwischen nahen Angehörigen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden können, müssen sie der Abgabenbehörde gegenüber ausreichend zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen der Abgabenbehörde unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro bekanntgegeben werden (VwGH 16.3.1989, 89/14/0024). Diesem Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn die Vereinbarung dem Finanzamt erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes, für den sie bereits steuerliche Wirkungen entfalten sollte, lediglich anhand der Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht wird (VwGH 15.4.1980, 19/79).
Zu beachten ist ferner, dass bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass das freie Spiel des Marktes gewährleistet ist, somit jede Vereinbarung nur auf betrieblichen Gründen beruht und bei Gesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessenausgleich bewirken, dass Gewinnanteile (bzw. Verlustanteile) aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Gründen einer Person zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist steuerrechtlich jedenfalls auf ihre Angemessenheit im Fremdvergleich zu prüfen (vgl. VwGH 24.10.1995, 92/14/0020). Die Angemessenheit der Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft richtet sich nach den Gesellschafterbeiträgen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0069).
Dem Finanzamt wurde anlässlich der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bw der von den Ehegatten am 27. Jänner 1998 beim Handelsgericht eingereichte Antrag auf Eintragung einer KEG vorgelegt. Es ist dies zugleich das einzige das Gesellschaftsverhältnis dokumentierende Schriftstück. Diesem Schriftstück ist zu entnehmen, dass sich MH mit einer Vermögenseinlage von 1.000,00 S als Kommanditist und SH als persönlich haftende Gesellschafterin mit selbständiger Vertretungsbefugnis beteiligen.
Über die Ergebnisverteilung zwischen den Gesellschaftern sagt dieses Schriftstück nichts aus. Entgegen der Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Dezember 2005 wurde eine schriftliche Zusatzvereinbarung, aus dem die Beteiligungsverhältnisse sowie die Arbeitsaufteilung und die Finanzierung hervorgehen würden, dem Finanzamt nicht vorgelegt. Die Bw setzt sich mit dieser Behauptung auch in Widerspruch zu ihren Berufungsausführungen, wonach es richtig sei, dass das Beteiligungsverhältnis im Gesellschaftsvertrag nicht erwähnt werde bzw. dies auch gar nicht erforderlich sei, wesentlich sei vielmehr, dass der Wille über das Verhältnis der Beteiligung durch die Angabe des Beteiligungsverhältnisses in der Jahreserklärung zum Ausdruck gekommen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Bw nicht auf, dass die behauptete Gewinn- und Verlustverteilungsvereinbarung den oben genannten Kriterien gerecht würde.
So würden es diese Kriterien zunächst erfordern, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Art und Höhe der hiefür zustehenden Vergütung von vornherein festgelegt werden. Die Bw hat demgegenüber erst anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen eine gleichteilige Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern genannt, ein Beteiligungsverhältnis, das von der aus der beim Finanzamt bis dahin allein bekanntgegebenen Kommanditeinlage von lediglich 1.000,00 S erschließbaren bestenfalls geringfügigen Beteiligung des Kommanditisten erheblich abweicht, und ohne bei dieser Gelegenheit etwas von einer dieser gleichteiligen Verlustverteilung zu Grunde liegenden Vereinbarung der Gesellschafter zu erwähnen, geschweige denn von einer solchen, die im vorhinein geschlossen worden wäre und einen eindeutigen, klaren und Zweifel ausschließenden Inhalt gehabt hätte (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/14/0163).
Bereits aus diesem Grund ist der behaupteten gleichteiligen Gewinn- und Verlustverteilung die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Davon, dass die gleichteilige Ergebnisbeteiligung in einer eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Weise vereinbart worden wäre, kann keine Rede sein. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw ist allgemein gehalten und nebulös.
Die Bw verweist zwar auf die Einbringung von Ersparnissen der Gesellschafter sowie die Gewährung von Darlehen und Haftungen durch MH, es wird aber nicht einmal behauptungsweise dargetan, in welcher konkreten Höhe Ersparnisse der Gesellschafter in den Betrieb geflossen wären bzw. wie sich solche Einlagen auf die Gesellschafter aufgeteilt hätten und in welcher konkreten Höhe es zu Darlehensgewährungen bzw. Haftungsübernahmen durch MH gekommen wäre, geschweige denn, dass nachvollziehbar gemacht wurde, in welcher Weise und in welcher konkreten Höhe sich die behaupteten Vorgänge in Verbindung mit den für den Betrieb notwendigen Arbeitsleistungen auf die Aufteilung des Erfolges ausgewirkt hätten.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde es von der Prüferin zwar als glaubhaft anerkannt, dass auf die betrieblichen Konten der Bw bar einbezahlte Beträge in bestimmter Höhe von einem Sparbuch stammen würden (Bl. 81 Arbeitsbogen). Konkrete Vereinbarungen bzw. Aufzeichnungen darüber, ob und inwiefern es sich dabei um von den Gesellschaftern jeweils geleistete Geldeinlagen gehandelt hätte, existieren jedoch ebenfalls nicht; auch hier lässt sich die Feststellung treffen, dass die Bw nicht einmal behauptungsweise dargetan hat, in welcher konkreten Höhe mit diesen Bareinzahlungen den Gesellschaftern zuordenbare Einlagen verbunden gewesen wären.
Die erstmals in den Beilagen zu den Steuerklärungen genannte gleichteilige Beteiligung der Gesellschafter am Erfolg der KEG ist daher als rein willkürlich zu bezeichnen.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, es dürfte dem Finanzamt ohne hellseherische Fähigkeiten nicht möglich sein, das genaue Ausmaß der Einbringung der Arbeitskraft des MH festzustellen, so bringt die Bw damit selbst nur allzu deutlich zum Ausdruck, dass jene aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten, auf welche sich die behauptete gleichteilige Erfolgsbeteiligung gründen könnte, von einer eindeutigen, zweifelsfreien, für die Abgabenbehörde nachvollziehbaren und nachprüfbaren Festlegung weit entfernt sind.
Dass eine derartige, auf bloßen Wünschen der Gesellschafter beruhende, auf keinerlei konkretisierte und nachvollziehbare Gesellschafterbeiträge rückführbare Gewinnverteilung unter fremden Dritten nicht vorgenommen worden wäre, liegt auf der Hand.
Da dem Finanzamt nicht pro futuro, sondern erst mit den Abgabenerklärungen - und in Abweichung zu der aus der Firmenbuchanmeldung erschließbaren bloß geringfügigen Beteiligung des Kommanditisten - zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Erfolg der Bw beteiligt wären, eine ein solches Beteiligungsverhältnis in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließender Weise regelnde, konkret definierte Gesellschafterbeiträge festlegende Vereinbarung nicht vorliegt und unter Fremden unter solchen Bedingungen eine gleichteilige Gewinnverteilung nicht getroffen worden wäre, ist der behaupteten gleichteiligen Ergebnisbeteiligung die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Lässt man die Frage, ob auf Grund der aufgezeigten Umstände dem zwischen SH und MH begründeten Gesellschaftsverhältnis nicht generell die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, beiseite, so kann die Gewinn- bzw. Verlustzuweisung an den Kommanditisten jedenfalls nur auf das beschränkt werden, was dem vorliegenden, dem Finanzamt zeitgerecht bekanntgegebenen und als glaubhaft gemacht anzusehenden Sachverhalt am ehesten gerecht wird.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass einzig objektiv feststellbarer Gesellschafterbeitrag des MH dessen im Antrag auf Eintragung der KEG genannte und im Firmenbuch eingetragene Kommanditeinlage von 1.000,00 S ist.
Dass MH darüber hinausgehend nennenswerte Beiträge zum Betrieb der KEG erbracht hätte, wurde nicht glaubhaft dargetan.
So ist nicht erkennbar, dass MH durch seine Mitarbeit im Betrieb einen den Betriebserfolg in nennenswerter Weise beeinflussenden Gesellschafterbeitrag geleistet hätte. MH geht vielmehr einer ganztägigen nichtselbständigen Beschäftigung nach, während die tägliche Arbeit im Betrieb von der selbständig vertretungsbefugten SH, die auch die Aufzeichnungen (Einnahmen- Ausgabenrechnung) für den Betrieb führt, geleistet wird.
Wenn in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Dezember 2005 vorgebracht wird, MH verwende seine Freizeit, um die "lt. Firmenvertrag (50 %) vorgesehenen Tätigkeiten" durchzuführen, so kann damit, da es abgesehen von dem einzig die Kommanditeinlage nennenden Antrag auf Eintragung der KEG Schriftliches zum Gesellschaftsverhältnis nicht gibt, wohl nur mündlich Vereinbartes angesprochen sein. Dieses Vorbringen ist aber schon im Hinblick darauf, dass die Existenz einer die vom Kommanditisten zu erbringende Arbeitsleistung regelnden Vereinbarung überhaupt erstmals in dieser Vorhaltsbeantwortung behauptet wird, steuerlich unbeachtlich. Davon abgesehen lässt auch dieses Vorbringen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der Art der vom Kommanditisten geschuldeten Arbeitsleistung und deren zeitlichen Lagerung vermissen. Auch ist die Behauptung, MH habe seine Freizeit für die vermeintlichen Tätigkeiten verwendet, nicht mit der gegenüber der Prüferin abgegebenen Erklärung der SH, ihr Gatte habe manchmal die Buchhaltung geführt, im Urlaub Kartons transportiert und Messen besucht, in Einklang zu bringen, zumal diese Angaben nicht mehr als gelegentliche Hilfstätigkeiten erkennen lassen.
Es wurde ferner nicht glaubhaft dargetan, dass MH einen über die Kommanditeinlage von 1.000,00 S hinausgehenden finanziellen Beitrag zum Betrieb der KEG geleistet hätte. Aufzeichnungen, aus denen sich von den Gesellschaftern geleistete Einlagen nachvollziehbar und nachprüfbar feststellen ließen, existieren nicht.
Die Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Dezember 2005, H habe sein gesamtes Barvermögen in die KEG eingebracht, ist ebenso allgemein gehalten, auch der Höhe nach nicht einmal annähernd konkretisiert, wie das Vorbringen in der Berufung, sämtliche Ersparnisse seien in den Betrieb geflossen.
Es lässt ferner die Angaben der Bw insgesamt wenig glaubwürdig erscheinen, dass sich die Behauptung, MH habe die aus seinen Arbeitnehmerveranlagungen resultierenden Lohnsteuergutschriften von rd. 500.000,00 S in den Betrieb investiert, anhand der Überprüfung dessen Gehaltskontos als nicht haltbar erwiesen hat. Die Prüferin konnte im Prüfungszeitraum keine Überweisungen vom Gehaltskonto auf das Firmenkonto oder höhere Barabhebungen, die in den Betrieb hätten einfließen können, feststellen. Nicht zuletzt ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der Finanzierung des privaten Grundstückskaufes und Hausbaus den Angaben der SH zufolge auch Eigenmittel gedient haben, eine Aussage, die mit der Behauptung, sämtliche Ersparnisse seien in den Betrieb eingelegt worden, nicht in Einklang zu bringen ist.
Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, dass MH über den Betrag der Einlage hinausgehend für Kredite der Bw gehaftet hätte. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Dezember 2005 behauptete Haftungsübernahme für nicht im Namen des H aufgenommene Firmenkredite ist durch nichts belegt.
Die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegten, in dem am 19. September 2002 dem Finanzamt überreichten Aktenvermerk genannten Kreditverträge sind keine von der Bw abgeschlossenen Kreditverträge.
So wurde der im Aktenvermerk als "Firmenkredit alt" bezeichnete Kreditvertrag mit der Nr. 610824502 im Jahr 1998 von MH bei der M-Bank aufgenommen (Bl. 133 Arbeitsbogen). Der Kreditbetrag in Höhe von 1.000.000,00 S wurde am 4. Mai 1998 auf ein auf SuMH lautendes Konto bei der BankX überwiesen. Am 11. Mai 1998 wurden von diesem Konto 926.408,00 S auf ein anonymes Sparbuch übertragen. Das Kreditkonto wurde im Jänner 2001 mit einem Saldo von 887.448,17 S abgerechnet.
Der Kreditvertrag mit der Nr. 610824501 wurde ebenfalls von MH abgeschlossen. Das Konto wurde ebenfalls im Jänner 2001 mit einem Saldo von 1.178.932,67 S abgerechnet.
Der Kreditvertrag mit der Nr. 610824503 über 1.700.000,00 S wurde im Jänner 2001 von SH und MH abgeschlossen, ebenso jener mit der Nr. 6108242504 über 700.000,00 S. Beide Kreditbeträge dienten der Abdeckung der zuvor erwähnten Salden. Der verbleibende Betrag von 333.619,00 S (= 1.700.000,00 + 700.000,00 - 887.448,17- 1.178.932,67) wurde auf das von der Bw bei der Sparkasse unterhaltene Konto Nr. 23770 überwiesen.
Bei den angeführten Kreditverträgen handelt es sich somit durchwegs nicht um Kredite der Bw, sondern um Privatkredite der Gesellschafter. Eine Haftung des MH für Kredite der Bw kann sich aus diesen Vertragsurkunden nicht ergeben. Schon gar nicht kann aus diesen Verträgen abgeleitet werden, dass für diesen eine über seine Kommanditeinlage hinausgehende Haftung für Kredite der Bw bestanden hätte.
Nicht nachvollziehbar ist auch der im Aktenvermerk ausgewiesene Darlehensrückzahlungsbetrag von 478.933,00 S. Aus den im Jänner 2001 abgeschlossenen Kreditverträgen mit den Nr. 6108242503 und 6108242504 geht unmissverständlich hervor, dass beide Kreditbeträge in Höhe von insgesamt 2.400.000,00 S der Abdeckung der Salden auf den Kreditkonten des MH mit den Nr¨6108242501 und 6108242502 dienten. Nach Abzug dieser Salden in Höhe von insgesamt 2.066.380,67 S (= 887.448,00 + 1.178.932,67) verbleibt der auf das Konto Nr. 23770 überwiesene Betrag von 333.619,00 S.
Beide neu aufgenommenen Kredite dienten somit einheitlich der Abdeckung der alten Salden, was der im Aktenvermerk enthaltenen getrennten Zuordnung der Altsalden zu den neuen Krediten widerspricht. Da der nach Abdeckung der Altsalden verbleibende Betrag von 333.619,00 S vom Kreditkonto Nr. 6108242504 überwiesen wurde, kann die Darstellung im Aktenvermerk - Abdeckung des Altsaldos auf Konto Nr. 6108242501 zur Gänze durch den Kredit Nr. 6108242504 in Höhe von 700.000,00 S - auch rechnerisch nicht stimmen. Die Darstellung einer Darlehensrückzahlung soll offensichtlich den Eindruck vermitteln, dass der Privatkredit mit der Nr. 6108242501 für Zwecke der KEG verwendet wurde.
Das Vorbringen der Bw ist allerdings nicht geeignet, einen solchen Eindruck zu bestätigen. Vielmehr ist die in diesem Zusammenhang vorgetragene Behauptung der SH, H hätte Darlehen im Wege der Bezahlung von Rechnungen der KEG gewährt, unbelegt geblieben. Die der Prüferin übergebenen "Schmieraufzeichnungen" (Bl. 146 - 149 Arbeitsbogen) liefern jedenfalls keinen Beweis für solche Darlehensgewährungen. Die dort enthaltenen Zahlen und Angaben sind nicht nachvollziehbar.
Dass für die vermeintliche Begleichung von Rechnungen der Bw durch MH, noch dazu, wo sich diese Zahlungen in einer Höhe von insgesamt mehreren hunderttausend Schilling bewegt hätten, kein einziger aussagekräftiger Beleg, sondern nur unübersichtliche Schmieraufzeichnungen vorgelegt werden können, lässt es als unglaubwürdig erscheinen, dass sich die behaupteten Zahlungen tatsächlich zugetragen haben. Hätte H tatsächlich Rechnungen der Bw durch Verwendung der aus einem Privatkredit stammenden Kreditmittel beglichen, so wäre dies durch die aus dem Kreditkonto Nr. 6108242501, auf das sich die behauptete Darlehensrückzahlung von 478.932,67 S bezieht, ersichtliche Verwendung der Kreditmittel beweisbar gewesen. Dass gerade die Kreditauszüge dieses Kontos nicht mehr vorhanden gewesen seien, fällt im Zusammenhang mit der Behauptung, dass die zum Nachweis der ungedeckten Bareinlagen ins Treffen geführten Sparbücher den Banken zur Vernichtung hinterlassen worden seien (Schreiben des H vom 30. September 2002, Bl. 160 Arbeitsbogen), auf.
Ein Nachweis dafür, dass und in welcher Höhe von den von MH aufgenommenen Krediten mit den Nr. 610824502 und 610824501 Beträge in den Betrieb der Bw geflossen wären, wurde nicht erbracht. Der Kredit Nr. 610824502 wurde fast zur Gänze auf ein anonymes Sparbuch übertragen, über dessen weiteres Schicksal die Bw keine Angaben gemacht hat. Die Verwendung der Kreditmittel aus dem Privatkredit Nr. 6198242501 kann mangels Vorlage der Kreditkontoauszüge nicht nachvollzogen werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung der SH, ein bei der M-Bank (Anmerkung: später umbenannt in Bank) aufgenommener Kredit habe der Finanzierung des Grundstückskaufes und des Hausbaus gedient. Es wurde im Übrigen auch nicht einsichtig gemacht, dass für den Textilhandelsbetrieb der Bw überhaupt ein derart hoher Kapitalbedarf bestanden hätte, dass die Einlage von Ersparnissen in unbestimmter Höhe und die Zuführung von Kreditmitteln in Millionenhöhe notwendig gewesen wären.
Erkennbar ist lediglich, dass der nach Abdeckung der Altsalden verbliebene Betrag von 333.619,00 S im Jänner 2001 auf ein Konto der Bw überwiesen wurde. Dass es sich dabei um eine Darlehensgewährung bzw. eine weitere Einlage des MH gehandelt hätte, ist allerdings nicht erwiesen. Der Kredit, nämlich jener mit der Konto Nr. 6108242504, von dem der überwiesene Betrag stammt (Bl. 143 Arbeitsbogen), wurde von beiden Ehegatten aufgenommen. Es ist daher keineswegs zwingend, dass der überwiesene Betrag nur dem MH, nicht aber auch oder nur der SH zuzurechnen wäre. Gleiches gilt für die bereits oben erwähnten Bareinzahlungen auf die betrieblichen Konten der Bw, welche die Prüferin in bestimmter Höhe als von einem Sparbuch stammend gewürdigt hat (Bl. 81 Arbeitsbogen).
Davon abgesehen wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass mit dieser Überweisung und mit vom erwähnten Sparbuch stammenden Bareinzahlungen überhaupt eine das Beteiligungsausmaß beeinflussende Erhöhung des Kapitalanteils eines oder beider Gesellschafter verbunden gewesen wäre, zumal die festgestellte Kalkulationsdifferenz in Höhe von rd. 1,2 Mio S in Verbindung mit den ungeklärten Bareinzahlungen auf dem Gehaltskonto des MH in Höhe von rd. 550.000,00 S darauf schließen lässt, dass dem Betrieb Mittel in beträchtlicher Höhe entnommen wurden.
Es besteht daher auch kein Anlass, allein auf Grund der in Rede stehenden Überweisungen bzw. Zahlungen von einem das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung erhöhenden weiteren Gesellschafterbeitrag des MH auszugehen.
Abschließend ist festzuhalten, dass es nicht erwiesen ist, dass MH über den Betrag seiner Kommanditeinlage hinaus weitere nennenswerte Gesellschafterbeiträge geleistet hätte. Die Angaben über vermeintliche Arbeitsleistungen im Betrieb sind vage und lassen jegliche Konkretisierung vermissen. Wegen seiner ganztägigen nichtselbständigen Beschäftigung konnte sich die Mitarbeit des H im Betrieb nur auf gelegentliche Hilfstätigkeiten (laut SH: manchmal Buchhaltung, Messebesuche, im Urlaub Transport von Kartons) erstrecken. Dass H weitere finanzielle Beiträge in Form von Darlehen bzw. Einlagen und Haftungen für Firmenkredite geleistet hätte, wurde nicht unter Beweis gestellt. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw, das sich im Wesentlichen in nebulösen Angaben zu angeblich in den Betrieb geflossenen Ersparnissen in nicht einmal ungefähr genannter Höhe und zu als Firmenkrediten bezeichneten Privatkrediten, deren Verwendung für Zweck des Betriebes der Bw nicht nachvollzogen werden kann, ergeht, ist aus den oben dargelegten Gründen unglaubwürdig.
Es kann daher nur ein als gering zu bezeichnender Beitrag des MH zum Betrieb des Textilhandelsgeschäfts der Bw festgestellt werden.
Lässt man den Umstand beiseite, dass es überhaupt zweifelhaft ist, ob zwischen Familienfremden eine Erwerbsgesellschaft, zu der praktisch nur der eine Teil etwas und der andere fast nichts beiträgt, begründet worden wäre, so rechtfertigt ein solcher Beitrag jedenfalls nicht die von der Bw begehrte gleichteilige Teilnahme am Erfolg. Es ist aber auch der vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelte Anteil von 35 % den Gesellschafterbeiträgen des MH nicht angemessen. Da der Betriebserfolg der Bw so gut wie ausschließlich auf die Arbeitsleistung der SH zurückzuführen ist, die Beiträge des H mit 1.000,00 S Kommanditeinlage und gelegentlichen Hilfstätigkeiten als geringfügig zu bezeichnen sind, kann lediglich eine Erfolgsbeteiligung des H im Ausmaß von nicht mehr als 1 % als angemessen erkannt werden.
Die Verluste werden daher im Verhältnis 99:1 auf SH und MH aufgeteilt.
Der in den Beilagen zu den Steuererklärungen vorgenommenen Verlustaufteilung kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als der dabei berücksichtigte Vorausbezug für SH nicht nachvollziehbar ist. Dieser Vorausbezug wurde vom erklärten Verlust abgezogen (hat also den zu verteilenden Verlust erhöht) und dann dem der SH zugeteilten Verlustanteil hinzugerechnet (z.B. für 1999: Bl. 4/1999 Gewinnfeststellungsakt). Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann verständlich, wenn es um die Verteilung eines Gewinnes ginge (ein Teil des Gewinnes wird von der Verteilung ausgenommen und dann dem betreffenden Gesellschafter als Vorweggewinn direkt zugeordnet). Da die Vorwegzuteilung eines Gewinnanteils einen Gewinn voraussetzt, ist die Zuteilung eines solchen in der vorliegenden Verlustsituation nicht möglich.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einkünfte des Jahres 1999 sind wie folgt zu ermitteln:
|
Verlust 1999 lt. BP:
|
-703.447,91
|
- zusätzlicher Wareneinkauf:
|
-118.130,25
|
Verlust 1999 lt. BE:
|
-821.578,16
Aufteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Verlust
|
-788.395,91
|
-821.578,16
|
-923.001,24
|
-646.198,66
|
Krankenkasse (lt. Tz. 43 BP-Bericht):
|
|
49.159,76
|
45.991,62
|
61.114,98
|
zu verteilender Verlust:
|
-788.395,91
|
-772.418,40
|
-877.009,62
|
-585.083,68
|
|
|
|
|
|
Anteil SH (99%):
|
-780.511,95
|
-764.694,22
|
-868.239,52
|
-579.232,84
|
Krankenkasse:
|
|
-49.159,76
|
-45.991,62
|
-61.114,98
|
Verlustanteil:
|
-780.511,95
|
-813.853,98
|
-914.231,14
|
-640.347,82
|
|
|
|
|
|
Anteil MH (1%):
|
-7.883,96
|
-7.724,18
|
-8.770,10
|
-5.850,84
Wien, am 14. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungKalkulationsdifferenzVerträge zwischen nahen AngehörigenGewinn-/Verlustverteilung einer KEG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-W/04
- Stammnummer
- 20877
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF