Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2081-W/05
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Großmutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2081-W/05vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte für ihr Enkelkind
D. für den Zeitraum Oktober 2002 bis Juni 2003 den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe.
Laut Angaben der Bw. habe ihr Enkel mit ihr im gemeinsamen
Haushalt gelebt, was auch vom Kindesvater bestätigt wurde. Die
Großmutter hätte das Kind voll und ganz versorgt; auch die
Entschuldigungen für das Fernbleiben vom Unterricht sowie die Benotungen
der Schule seien von der Großmutter unterschrieben worden.
Laut Niederschrift des Amtes für Jugend und Familie
vom 15. Mai 2003 machte die Kindesmutter die Aussage, dass das Kind nach der
Schule meist zu ihr bzw. zur Großmutter komme und erst spät abends
vom Vater geholt werde. Wochenenden und Ferien verbringe D. im Haushalt der
Kindesmutter.
Da die Großmutter keinen Antrag auf Familienbeihilfe
gestellt habe, wurde der Kindesmutter die Familienbeihilfe vorerst ab Oktober
2002 bis Juni 2003 gewährt.
Das Finanzamt vernahm am 10. August 2004 bezüglich
Haushaltszugehörigkeit des Kindes D.
M.V.
(Bruder von D.),
G
E. (Bekannte der Familie),
C.
K. (Tochter von Fr. S.) und
I.U.
(Schwester von Fr. S.)
als Auskunftspersonen und nahm hierüber
Niederschriften auf.
M.V.
gab darin an, dass D.
bereits in den Ferienmonaten ab Juli 2002 laufend im gemeinsamen Haushalt bei
der Mutter, Fr. S.,
war. D. sei in jedem
Fall von der Mutter versorgt und beaufsichtigt worden. Er hätte
gelegentlich einige Male - im Haushalt der Großmutter in
W75,
genächtigt.
Frau
GEtemi
führte ebenfalls
aus, dass D. bereits
in den Ferienmonaten ab Juli 2002 laufend im gemeinsamen Haushalt bei der
Mutter, Fr. S., war.
Sie selber habe einen Sohn. Die Kinder seien befreundet, daher hätte sie
sehr wohl den Verlauf des Aufenthaltes des Kindes
D. bei seiner Mutter
wahrnehmen können. Das Kind hätte gelegentlich einige Male im Haushalt
der Großmutter in
W75,
genächtigt.
Laut
Ausführungen von
C.K. befanden sich
D. und Fr.
S. in ihrem
gemeinsamen Haushalt, da der Ehegatte von Fr.
K. verstorben war. der
Zeitraum des gemeinsamen Haushaltes mit Bruder und Mutter und dem eigenen Kind
war ab November 2002 bis Jänner 2003.
D.
sei nach dem Schulunterricht im gemeinsamen Haushalt bei der Mutter, die
Hausaufgaben beaufsichtigt habe und ihn mit Essen und persönlicher
Zuwendung versorgt habe.
Die
Zeit ab Februar 2003 laufend sei
D. mit der Mutter in
dessen gemeinsamen Haushalt in
W39,
gewesen.
Der
Bruder sei sehr wohl von der Mutter versorgt worden. Das Kind hätte
gelegentlich einige Male im Haushalt der Großmutter in
W75 genächtigt.
Der Kindesvater sei weder für den Unterhalt noch für weitere
Aufwendungen aufgekommen.
I.U.
erklärte, dass D.
bereits in den Ferienmonaten ab Juli 2002 - laufend im gemeinsamen Haushalt bei
der Mutter, Fr. S.,
gewesen sei. Sie wohne in der Nähe von Fr.
S.. Dadurch sei ihr
durch häufige Besuche bei Fr.
S. bekannt, dass
D. sich immer im
gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe.
D. sei in jedem Fall
von der Mutter versorgt und beaufsichtigt worden. Das Kind hätte
gelegentlich einige Male im Haushalt der Großmutter genächtigt.
Ergänzend wurde noch bemerkt, dass der Kindesvater,
G.M., fast nicht
erreichbar gewesen wäre, weder telefonisch noch persönlich. Auch
bestehe, seit dem sich das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter befände,
weder Kontakt zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter noch zu Sohn
D..
Am 15. Juli 2003 nahm das Finanzamt mit der Bw. folgende
Niederschrift auf:
"D.
wurde von 10/02 bis Mitte Mai 2003 in meinem Haushalt (Großmutter
väterlicherseits) und teilweise im Haushalt des Vaters versorgt. Das
Wochenende war er fast immer bei mir, nur ausnahmsweise manchmal einen Tag bei
der Mutter. Meistens habe ich ihn zur Schule gebracht, ansonsten hat ihn der
Vater begleitet, manchmal ist er alleine gegangen. Die Mutter hat ihn nie in die
Schule gebracht. Nach der Schule ist er fast immer zu mir gefahren (nach
W75 bzw. dann in die
R-Gasse). Meistens hat
er gleich bei mir geschlafen, ansonsten beim Vater.
D. ist um ca. 14h30
heim gekommen. Der Vater kam zu verschiedenen Zeiten heim. An diesen Tagen ist
er entweder alleine gewesen bzw. er ist zu mir gefahren. Das
Originalmitteilungsheft hat die Mutter einbehalten, da nur Unterschriften
entweder von mir oder vom Vater aufgeschienen sind. Im Mai 2003 hat sie dann das
Mitteilungsheft gegen ein neues ohne Zustimmung der Schule ausgetauscht. Sie hat
dann die Mitteilungen unterschrieben. Die Unterschriften der Mutter wurden aber
von der Schule nicht akzeptiert. Mitte Mai 2003 ist dann
D. zur Mutter
übersiedelt. Auch da hat er manchmal bei mir geschlafen. Ich beantrage die
Familienbeihilfe von Oktober 2002 bis Mai 2003."
Dem im Akt aufliegenden Protokoll des Bezirksgerichtes
Innere Stadt Wien vom 8. April 2003 ist Folgendes zu entnehmen:
"Ohne
Ladung kommt die Mutter
G.S., wohnhaft
W39, und gibt an: Der
Vater wohnt mit dem Kind in
O-Gasse. Der Sohn ist
seit etwa einem halben Jahr mit den Verhältnissen zu Hause unzufrieden, der
Vater kümmert sich, seit er eine Freundin hat, sehr wenig um den Buben.
Nach der Schule und am Wochenende ist
D. meistens bei mir
oder bei der vGm. Der Vater holt
D. erst sehr spät
ab, meistens nach 22.00 Uhr, so dass das Kind in der Schule sehr müde ist
und auch in den Leistungen nachgelassen hat. Meines Wissens fehlt
D. sehr
häufig..."
Die zwischen dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für
Jugend und Familie, Rechtsfürsorge und der Mutter von D. aufgenommen
Niederschrift vom 15. Mai 2003 lautet:
"Ich
möchte festhalten, dass sich
D.
größtenteils bei mir aufhält. Das bedeutet, dass er nach der
Schule, sofern er sie besucht, gleich zu mir kommt und bis zur Abholung
spät abends sich bei mir zu Hause aufhält. Da er oftmals erst um 22 h
vom Vater abgeholt wird, ist er übermüdet und fehlt daher auch
öfters in der Schule. Seine Leistungen haben bereits nachgelassen. Am
Wochenende und den Ferien ist
D. auch bei mir. Der
Vater kümmert sich kaum um das Kind seit er im Oktober 2002 eine neue
Freundin kennen gelernt hat. Ich werde daher morgen beim BG Favoriten wieder die
Obsorge beantragen, damit
D. ein geregeltes
Leben in ordentlichen Verhältnissen haben kann. Ich ersuche daher auch die
Unterhaltsforderungen des Vaters bis zur Klärung nicht einzutreiben. Im
Gegensatz dazu fordere ich vom Vater selbst Unterhalt für das Kind, da ich
D. auch fast zur
Gänze verpflege und bekleide, da sich der Vater auch darum nicht
kümmert."
Die am Bezirksgericht Favoriten mit Fr. G.S. am 20. Mai
2003 aufgenommene Niederschrift hat folgenden Inhalt:
"Die
Obsorge über den mj.
D. wurde mit Beschluss
des BG Innere Stadt vom 16.5.1994,
X, dem Kindesvater
M.G.,...
übertragen. Seit Oktober 2002 hält sich
D. ständig bei
mir oder bei der väterlichen Großmutter auf. Der Vater kümmert
sich nur selten um ihn. Auch
D. möchte lieber
bei mir leben. Da er sich schon seit längerer Zeit hauptsächlich bei
mir aufhält, hat er hier auch seine Freunde. Der Kindesvater bezahlt
keinerlei Unterhalt für ihn, obwohl ich ihn fast alleine versorge. Ich
stelle daher den Antrag, dem Kindesvater
M.G. die Obsorge
über den mj D.G.,..., zu entziehen
und auf mich zu übertragen.
Der
mj D. gibt dazu
an:
Es
ist richtig, dass ich lieber bei meiner Mutter leben möchte. Ich bin schon
längere Zeit hauptsächlich bei ihr. Es war bisher nur so, dass mich am
Abend meine Großmutter abgeholt hat, ich dann im 10. Bezirk
übernachtet habe, um dann von dort in die Schule zu gehen. Nach der Schule
bin ich dann wieder zu meiner Mutter gegangen."
In einem vom Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend
und Familie, an das Finanzamt gerichteten Schreiben teilte dieses mit, dass sich
D. seit Oktober 2002 die meiste Zeit bei der Mutter aufhalte, seit Anfang Mai
2003 lebe er durchgehend bei ihr.
In einer weiteren am 18. Juli 2003 beim Finanzamt mit G.S.
aufgenommenen Niederschrift gab diese an, dass sich D. seit Ende Mai 2003
ständig in ihrem Haushalt aufhalte. In der Zeit von Oktober 2002 bis Mai
2003 hätte er sich überwiegend in ihrem Haushalt aufgehalten, habe
zwar öfters bei der väterlichen Großmutter geschlafen, sei aber
von der Schule direkt zu ihr gekommen und wurde dann meistens erst spät
abends abgeholt. Dies könne auch von ihrer Tochter K.C., die im selben
Gemeindebau zwei Stiegen weiter wohne, bestätigt werden. Zeitweise sei D.
direkt von ihrer Wohnung aus von der Großmutter in die Schule gebracht
worden.
D. gab an, dass er sich meistens bei seiner Mutter
aufgehalten habe, ab und zu habe er auch bei der Oma übernachtet (zur
Schule habe ihm zwar meistens die Oma gebracht, sonst sei er aber immer bei der
Mama gewesen). Seit Mai 2003 gehe er gleich direkt von der Wohnung seiner Mutter
in die Schule.
Das Finanzamt erließ am 22. Februar 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag der Bw. vom 24. Juni 2003 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Kind
D. gehört zum
Haushalt der Kindesmutter, Ihr Antrag war daher abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 21. März 2005 mit der
Begründung Berufung, dass ihr Enkelkind nicht dem Haushalt der Kindesmutter
angehörte.
Das Finanzamt erließ am 7. Oktober 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Laut
Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 27.5.2003 wurde
bestätigt, dass sich das Kind
D.G., geb. am 13.6.1992,
seit Oktober 2002 die meiste Zeit bei der Kindesmutter aufhielt und seit Mai
2003 durchgehend bei der Kindesmutter lebt.
Da
somit für den gegenständlichen Zeitraum der überwiegende
Aufenthalt des Kindes
D. bei der
Kindesmutter war, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 gegen den
Bescheid vom 7. Oktober 2005 Einspruch, da die Angaben des Amtes für Jugend
und Familie vom 27.6.2003 nicht den Tatsachen entsprechen würden und auch
nicht überprüft worden seien.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Haushaltszugehörigkeit
als Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das
Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit
ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG u. a. dann nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
Freie
Beweiswürdigung
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Als
erwiesen angenommener Sachverhalt
Der unabhängige
Finanzsenat teilt in freier Beweiswürdigung die schlüssig
begründete und im Einklang mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren
stehende Meinung des Finanzamtes, dass im Streitzeitraum die Zugehörigkeit
von D. zum Haushalt der Mutter gegeben war.
Diese Beurteilung gründet
sich auf folgende Umstände:
Sämtliche vom Finanzamt
niederschriftlich vernommenen Personen gaben an, dass D. ab den Ferienmonaten
2002 laufend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gewohnt und nur
vereinzelt bei der Bw. übernachtet habe.
Diese Aussagen stehen im
Widerspruch zu denen der Bw., wonach D. von Oktober 2002 bis Mitte Mai 2003 in
ihrem Haushalt und teilweise im Haushalt des Vaters versorgt worden sei und
ebenso die Wochenende fast immer bei ihr verbracht hätte.
Das Finanzamt ist
demgegenüber nach ausführlicher Sachverhaltsermittlung - Einvernahme
von Frau S., deren Schwester, deren Tochter und einer Bekannten, und
letztendlich der Bw. selbst - zu dem Schluss gekommen, dass D. ab den
Ferienmonaten 2002 laufend überwiegend im Haushalt der Kindesmutter gewohnt
hat bzw. wohnt.
Dem entsprechen auch die
Angaben in den Protokollen des Amtes für Jugend und Familie sowie des
Bezirksgerichtes Favoriten, wobei an dieser Stelle anzuführen ist, dass D.
selbst am 15. Mai 2003 angegeben hat, dass er bereits seit längerer Zeit
hauptsächlich bei seiner Mutter sei.
Somit lag im Streitzeitraum
keine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Großmutter
vor.
In
rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass für die Bw. die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag nicht erfüllt sind.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2081-W/05
- Stammnummer
- 20857
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF