Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0247-L/03
Bauklasse eines Fertigteilhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-L/03vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fertigteilhäuser werden häufig in einer Bauweise errichtet, bei denen die aus verschiedenen Materialien (darunter Holz, Gipsplatten, Dämmmaterial etc.) vorgefertigten Wandelemente die tragenden Teile des Gebäudes bilden. Von verschiedenen Herstellern wird diese Bauweise auch als Holzriegelbauweise bezeichnet, ist aber mit dem echten Holzriegelbau nicht zu verwechseln. Die Fertigteilbauten aus Mehrschichtplattenelementen können weder den Holzgebäuden noch den Massivgebäuden zugerechnet werden, sondern stellen einen eigenen Gebäudetyp dar. Sie sind nach Pkt. 17 der Anlage zu § 53a BewG nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes ist es naheliegend, sie wie Massivgebäude zu bewerten, allerdings wegen des billigeren Wandaufbaus eine einfachere Ausführung zu unterstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, A, vom 28. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom 28. Jänner 2003 betreffend
Einheitswert des Grundbesitzes (Einfamilienhaus) EZ, KG Gb, zum
1. Jänner 2002 (Artfortschreibung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Für den angeführten Grundbesitz
wird festgestellt:
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Einheitswert
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27.700
Euro
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gem. AbgÄG 1982 um 35%
erhöhter Einheitswert
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37.300
Euro
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist seit dem Jahr 1993
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ, KG Gb . Auf dieser Liegenschaft mit
der Grundstücksadresse A, ließ die Berufungswerberin ein
ELK-Fertighaus errichten. Die Baufertigstellung meldete sie dem Gemeindeamt am
13. Februar 2001.
Mit Bescheid vom
28. Jänner 2003 führte das Finanzamt G zum
1. Jänner 2002 eine Artfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z. 2
BewG durch und bewertete den gegenständlichen Grundbesitz als
Einfamilienhaus. Den Einheitswert stellte das Finanzamt mit € 30.200
und den gem. AbgÄG 1982 um 35% erhöhter Einheitswert mit
€ 40.700 fest. In der Bescheidbegündung wurde ausgeführt,
dass die Fortschreibung erforderlich war, weil ein Neubau errichtet wurde.
Mangels Abgabe einer Erklärung erfolgte die Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen von Amts wegen. In der beigelegeten Berechnung des
Einheitswertes ermittelte das Finanzamt den Gebäudewert für das Erd-
und Obergeschoß nach der Bauklasse 11.24/25 und unterstellte einen
Durchschnittspreis für einen Kubikmeter umbauten Raum von 42 €.
Für das Kellergeschoß ermittelte das Finanzamt nach der Bauklasse
13.3/4 und unterstellte einen Durchschnittspreis für einen Kubikmeter
umbauten Raum von 21,8 €. Nach dem Bauplan wurde ein umbauter Raum von
488 m³ (Erd- und Obergeschoß) und von 269 m³
(Kellergeschoß) angenommen und ein Gebäudewert von insgesamt
€ 26.360 ermittelt (€ 20.496 für das Erd- und
Obergeschoß und € 5.864 für das
Kellergeschoß).
Gegen diesen Feststellungsbescheid zum 1.1.2002 erhob die
Abgabepflichtige das Rechtsmittel der
Berufung und ersuchte um Neuberechnung
des Einheitswertes sowie Änderung des Grundsteuermessbescheides. Sie
führte aus, dass sich die Berufung nur auf die Bauweise des Erd- und
Obergeschosses erstrecke, welches als "Fertighaus" als Holzfachwerk in
Holzriegelbauweise gefertigt sei. Die Ausstattung möge der beiliegenden
Erklärung entnommen werden.
Am 1. April 2003 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung. Im Spruch
wurde ausgeführt, dass der Berufung vom 28.2.2002 gegen den
Feststellungsbescheid zum 1.1.2002, Artfortschreibung gem. § 21 Abs. 1
Z. 2 BewG, stattgegeben wird. Der Einheitswert des gegenständlichen
Grundbesitzes wurde mit € 27.700 sowie der gem. AbgÄG 1982 um 35%
erhöhte Einheitswert mit € 37.300 festgestellt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungserledigung lt. Antrag
erfolgte; das Erd- und Obergeschoß sei lt. den Angaben der
Berufungswerberin neu bewertet worden, wobei die Holzriegelbauweise
berücksichtigt worden sei. In der beigelegten Berechnung des
Einheitswertes ermittelte das Finanzamt den Gebäudewert für das Erd-
und Obergeschoß nach der Bauklasse 17/11.23/24 und unterstellte einen
Durchschnittspreis für einen Kubikmeter umbauten Raum von 34,8899 €.
Aufgrund dieser gegenüber dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen
Änderung wurde ein Gebäudewert von insgesamt € 22.780
ermittelt (€ 17.026 für das Erd- und Obergeschoß und
€ 5.864 für das Kellergeschoß).
Mit Eingabe vom 25. April 2003
beantragte die Berufungswerberin die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz,
weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Sie ersuchte neuerlich um
eine Bewertung in der Bauklasse 11.1. (für Holzgebäude und
Fachwerkgebäude). Sie wiederholte, dass es sich bei ihrem Wohnhaus um kein
Massiv-, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude handle, sondern um eine
Bauweise, bei der die Gipsplatten auf Holzrahmen genagelt und nach außen
verputzt sind. Hinsichtlich der Details verwies sie auf den Bauplan. Bei
Berücksichtigung ihres Berufungsantrages, wonach die Bauweise ein
Holzriegelbau sei, käme die Bauklasseneinteilung nach Punkt 11.1 und nicht
diejenige nach Punkt 11.2 zu tragen. Das Haus sei nicht massiv gebaut und
außer dem Keller habe es keinen Ziegel oder Beton oder ähnliches
gesehen.
Im Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte das Finanzamt der
Berufungswerberin mit, dass aufgrund ihrer Berufung die Bauklasse für das
Wohngebäude neuerlich ermittelt worden sei und bei der Bauweise (massiv)
bereits ein Abschlag von 33% gewährt worden sei. Aufgrund der
Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen der FLD sei
festgestellt worden, dass die wesentlichen Teile des gegenständlichen
Objektes anorganischen Ursprungs (= Gipskartonwände) und aufgrund der
Baukosten der Bauklasse 17/11.23/24 zuzurechnen seien (Massivbauweise der
mittleren bis guten Bauklasse). Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass
jedes in Massivbauweise neu errichtete Einfamilienhaus der Bauklasse gut bis
sehr gut zugeordnet werde. Die Bauweise des gegenständlichen Objektes sei
nicht mit einem normalen Holzriegelbau vergleichbar.
Mit Vorlagebericht vom 12. Juni 2003 legte das
Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Auf den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. November 2005 legte die
Berufungswerberin einen Prospekt über die Liefer- und Leistungsbeschreibung
des ELK-Europahauses vor. Mit dem Vermerk Preisliste 5/1995 wurde dieses Haus
(Europa 3, 40° Satteldach) inkl. Kücheneinrichtung,
Warmwassergaszentralheizung und Panoramafenster um S 1,290.000.- angeboten.
Der Wandaufbau der Außenwände wird von außen nach innen wie
folgt beschrieben: Silikatedelputz, Unterputz, Holzwoll-Leichtbauplatte
25 mm, Holzwerkstoffplatte 13 mm, Riegelkonstruktion 200 mm,
Wärmedämmung 200 mm, PE-Folie als Dampfdiffusionssperre,
Gipsfeuerschutzplatte GFK 18 mm. Der Wandaufbau der Innenwände wird
wie folgt beschrieben: Riegelkonstruktion 100 mm, Wärmedämmung
50 mm, beidseitig Gipsfeuerschutzplatte 18 mm. Im
Begleitschreiben führte sie aus, dass sämtliche Wandtypen aus (Holz-)
Riegelkonstruktionen bzw die Decken aus (Holz-) Trägerkonstruktionen
bestünden. Kaufentscheidend sei der deutlich geringere Kaufpreis gewesen.
In diesem Preis seien sämtliche Installationen (Elektro, Wasser, Abwasser,
Heizung) enthalten. Lediglich die notwendigen, in der Preisliste angemerkten
Ausbaupakete habe sie angenommen bzw. annehmen müssen, weil die Türen
Sondermaße hatten und die Trockenestrichplatten elegant per Kran in das
zum Zeitpunkt der Errichtung offene Bauwerk gehievt worden seien. Sämtliche
Laminantböden und Fliesenböden (teils Restposten) habe sie in diversen
Baumärkten bezogen und sie seien durch ihren Gatten kostenlos verlegt
worden. In Summe könne sie daher die Gesamterrichtungskosten mit dieser
einfachen Ausstattung mit rund € 110.000.- beziffern, wobei eine
mitgelieferte Komplettküche in mittlerer Qualität abzuziehen sei. Ein
von ihr ursprünglich bei der Gemeinde eingereichtes Massivhaus mit rund 70%
der verbauten Fläche wäre aufgrund der Angebote um mindestens 30%,
gerechnet auf die Maßeinheit 1 m² oder 1 m³, teurer
gewesen.
Daraufhin ersuchte der zuständige Referent des
Unabhängigen Finanzsenates den
Amtssachverständigen um eine
Stellungnahme zur Frage, ob das im beigelegten Prospekt beschriebene
Fertigteilhaus (ELK-Europahaus) ein in Holzbauweise errichtetes Gebäude
ist.
Zur Holzbauweise
führte der Sachverständige aus: "Je nach Konstruktion,
Fertigungstechnik und Erscheinungsbild werden im Holzbau mehrere Bausysteme
unterschieden. Im Wesentlichen teilt man Holzhäuser in vier Typen ein:
Holzblockbau, Holzriegelbau, Holzständerbau und Holzrahmenbau.
Häuser in Holzbauweise weisen im Gegensatz zu Massivbauten eine
geringere Masse auf. Ein Einfamilienhaus, vom Keller bis zum Dach in
Massivbauweise ausgeführt, hat eine Gesamtmasse von mindestens 120 t. Im
Gegensatz dazu kommt ein Holzhaus auf höchstens 50 t. Angemerkt wird,
daß 1973 (Entstehung der Anlage zu § 53a des BewG 1955) im Holzbau
lediglich der Holzblockbau und der Holzriegelbau in Erscheinung getreten sind.
Holzständer - u. Holzrahmenbau waren grundsätzlich zwar bekannt, im
Wohnhausbau aber ohne jede Bedeutung. Nur aus diesem Umstand erscheinen auch die
Bewertungsunterschiede zum Massivbau erklärbar (60 - 70 % des
Massivbaues)." Zur Massivbauweise
führte er aus: "Massivhäuser werden aufgrund der verwendeten
Baustoffe als solche bezeichnet. d.h. sie haben grundsätzlich eine
größere Baumasse. Massivbaustoffe unterscheiden sich durch
Druckfestigkeit, Wärmedämmfähigkeit, Rohdichte,
Schallschutzeigenschaft und Wärmespeichervermögen von den Holzbauten.
Die Bauweisen sind meist als Beton - Tonziegelbauten kombiniert und reichen von
Ziegelverbundbauweise bis hin zum Betonfertigbau. Für das Mauerwerk werden
meist Ton - oder Gasbetonziegel oder Porenbeton als Baustoff verwendet. Andere,
in Österreich weniger bekannte Varianten sind z.B. Kalksandstein oder
Bims."
Zur
Bauweise des ELK - Europa Hauses
führte er aus: "Allein nach der Baumasse betrachtet stellt das
gegenständliche Gebäude ein einem Holzbau sehr ähnliches Bauwerk
dar (Baumasse nicht wesentlich über 50 to). Die geringe Baumasse haben mit
dem Holzbau aber auch eine Vielzahl anderer, unter dem Begriff "Leichtbau"
zusammengefasste Werkstoffe (z.B. Gasbetonsteine) gemein. Nach Ihrer Bauweise
ist das ELK - Europa Haus dem Holzrahmenbau nicht unähnlich, mit dem
Holzblock - und Holzriegelbau aber nicht vergleichbar. Nach Ihrer Ausstattung
ist das ELK - Europa Haus den Einfamilienhäusern in Massivbauweise sehr
ähnlich und von diesen kaum zu unterscheiden. Hinsichtlich der
Eigenschaften Druckfestigkeit, Wärmedämmfähigkeit, Schallschutz
und Wärmespeichervermögen ist das ELK - Europa Haus den
Einfamilienhäusern in Massivbauweise ebenfalls sehr ähnlich.
Fertigteilhäuser im allgemeinen bestehen aus mehrschichtigen
Gebäudehüllen, welche sowohl aus organischen (Holz; Faserplatten;
Kunststofffolien) als auch aus anorganischen (Stahlstreben- und verbinder; Gips;
Gipskarton; Quarzmörtel) Baustoffen bestehen. Dabei wird die Funktion des
"tragenden" Bauteils nicht durch einen einzelnen Baustoff wie beim
Massivgebäude (Ziegel), sondern durch die Kombination mehrerer
Baustoffe(Sandwichbauweise) erbracht. Als
Sandwichbauweise bezeichnet man die Einbettung mehrerer Schichten verschiedener
Baustoffe mit verschiedenen Eigenschaften in einem Werkstoff. Da jeder der
Baustoffe für sich allein die Tragfähigkeit und den Bestand des
Bauwerkes nicht gewährleisten kann, ist die gesamte Wand als Werkstoffart
zu betrachten. (auch "Stahlbeton" gilt als einheitlicher Werkstoff, weil weder
Stahl noch Beton die Werkstoffeigenschaften von Stahlbeton erfüllen
können). Weder die Holzständer noch die Gipswände noch die
Holzwerkstoffplatte oder die PE - Dampfsperre stellen den Baustoff dar, sondern
ihre Verbindung zu einem einheitlichen Wandelement. Das ELK - Europa Haus kann
daher weder den Holzbauten noch den Massivbauten zugeordnet werden sondern
stellt einen eigenen Gebäudetyp dar (Fertigteilbau aus
Mehrschichtplattenelementen)." Zu den
Herstellungskosten führte er
aus: "Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, daß die
Anschaffungs - und Herstellungskosten von Gebäuden in Fertigbauweise im
allgemeinen und in Mehrschichtplattenbauweise im besonderen nur unwesentlich
niedriger sind als jene von Massivbauten. Sowohl im Massiv - als auch im
Fertigteilbau sind aber durch Qualitäts - und Ausstattungsunterschiede
zumindest teilweise begründete Preisunterschiede um bis zu 80 %
feststellbar. Hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit über einen längeren
Zeitraum muß allerdings festgestellt werden, daß
ältere
Fertighäuser wesentlich niedrigere Preise erzielen als ältere
Massivbauten. Die Fachwelt streitet sich allerdings darüber ob die Ursachen
aber im Fertighaus an sich (wegen des schwierigeren Um - und Zubaues) oder
lediglich daran liegt, daß die vor mehr als 20 Jahren errichteten
Fertighäuser in ihrer Qualität nicht mit heute vergleichbar
sind."
Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen zur
Bauweise des ELK-Europahauses wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 53 Abs. 3 BewG ist der
Gebäudewert vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach Bauweise und Ausstattung der
Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der
Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von
Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die
Umwandung einnimmt.
Gemäß
§ 53
a BewG sind die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage
festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
In der Anlage zu § 53
a BewG sind die festgesetzten Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes
oder je Quadratmeter nutzbaren Fläche nach Bauklassen eingeteilt.
Unter Punkt 11. sind die Einfamilienhäuser und
einfamilienhausartigen Gebäude angeführt: Für
Holzgebäude und Fachwerkgebäude sind zu Pkt. 11.1 folgende
Durchschnittspreise festgesetzt:
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11.11
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sehr einfache Ausführung
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10,9009
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11.12
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einfache Ausführung
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14,5346
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11.13
|
mittlere Ausführung
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18,1682
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11.14
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gute Ausführung
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21,8019
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11.15
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sehr gute Ausführung
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29,0691
Für Massivgebäude, Stahl- oder
Stahlbetonskelettgebäude sind zu Pkt. 11.2 folgende Durchschnittspreise
festgesetzt:
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11.21
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sehr einfache Ausführung
|
14,5346
|
11.22
|
einfache Ausführung
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19,6217
|
11.23
|
mittlere Ausführung
|
27,6157
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11.24
|
gute Ausführung
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36,3364
|
11.25
|
sehr gute Ausführung
|
47,2373
Gebäude und
Gebäudeteile, die in obigen Bauklassen nicht enthalten sind, sind nach
Pkt. 17. nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und
Ausstattung entspricht.
Gemäß
§ 23
a BewG sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz die
Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
wie das Erd- und Obergeschoss des gegenständlichen Einfamilienhauses nach
der Anlage zu § 53 a BewG zu bewerten ist.
Das Finanzamt bewertet dieses Haus im
angefochtenen Bescheid nach der
Bauklasse 11.24/25 als Massivhaus in guter bis sehr guter Ausführung mit
einem Durchschnittspreis von € 42.-.
Die
Berufungswerberin beantragt die
Bewertung nach der Bauklasse 11.1 (Holzgebäude und Fachwerkgebäude).
Die Bewertung in einer bestimmten Ausführung oder nach einem bestimmten
Durchschnittspreis beantragt sie nicht.
In der "stattgebenden"
Berufungsvorentscheidung bewertet das
Finanzamt dieses Haus nach Punkt 17 der Anlage zu § 53 a BewG wie ein
Massivhaus in mittlerer bis guter Ausführung mit einem Durchschnittspreis
von € 34,8899 (Bauklasse 17/11.23/24). Auch das Finanzamt vertritt
also entgegen dem Erstbescheid und entgegen den Ausführungen im
Vorlageantrag nicht (mehr) die Auffassung, dass es sich beim
gegenständlichen Einfamilienhaus um ein Massivhaus handelt, sondern ordnet
dieses Haus den Gebäuden zu, die in den in der Anlage zu § 53 a
BewG angeführten Bauklassen nicht enthalten sind. Die Bewertung stützt
sich daher lediglich auf die Ähnlichkeit mit Massivhäusern
hinsichtlich Bauweise und Ausstattung, wobei für die "schlechtere"
Bauweise, aber gleichwertige Ausstattung der Fertigteilhäuser der
Durchschnittspreis von € 42.- (gute bis sehr gute Ausführung) auf
€ 34,8899 (mittlere bis gute Ausführung) herabgesetzt
wurde.
Strittig ist daher nicht mehr, ob das gegenständliche
Einfamilienhaus ein Massivhaus ist, sondern ob es dem Gesetz entspricht, dieses
Hauses nach Punkt 17 der Anlage zu § 53 a BewG wie ein Massivhaus zu
bewerten.
Der Sachverständige zählt zwar den Holzriegelbau
zum Holzbau, führt aber auch aus, dass die von der Berufungswerberin als
Fertigteilbau in "Holzriegelbauweise" bezeichnete Bauweise damit nicht
vergleichbar sei. Worin besteht also der wesentliche Unterschied ? Beim
Holzriegelbau werden zuerst aus Holzelementen (Holzbalken) die tragenden Teile
eines Gebäudes errichtet. Auch das Dach wird unmittelbar an dieser
Holzkonstruktion angebracht oder es ist integrierter Bestandteil dieser
Holzkonstruktion. Die Wände werden an dieser Holzkonstruktion angebracht -
z.B. durch Anbringen von Brettern, wie bei der typischen Bauweise eines
Heustadels - bzw werden die Zwischenräume mit anderen Materialien
ausgefüllt (wie bei Fachwerkhäusern). Bei der von der
Berufungswerberin (und auch von verschiedenen Fertighausherstellern) als
Fertigteilbau in "Holzriegelbauweise" bezeichneten Bauweise werden bereits
fabrikmäßig vorgefertigte Wandelemente zu einem Haus
zusammengefügt. Die tragenden Teile sind nicht - wie beim Holzriegelbau -
die bereits vorher aufgestellten Holzelemente, sondern die
fabrikmäßig vorgefertigten Wandelemente selbst, die lediglich
zusammengefügt und verschraubt oder sonst miteinander verbunden werden. Die
Holzteile könnten weder für sich allein bestehen noch ein Dach
tragen.
Nach der vorgelegten Liefer- und Leistungsbeschreibung hat
das berufungsgegenständliche Haus folgenden für Fertigteilbauten in
"Holzriegelbauweise" typischen Wandaufbau der Außenwände von
außen nach innen: Silikatedelputz, Unterputz, Holzwoll-Leichtbauplatte
25 mm, Holzwerkstoffplatte 13 mm, Riegelkonstruktion 200 mm,
Wärmedämmung 200 mm, PE-Folie als Dampfdiffusionssperre,
Gipsfeuerschutzplatte GFK 18 mm. Der Wandaufbau der Innenwände wird
wie folgt beschrieben: Riegelkonstruktion 100 mm, Wärmedämmung
50 mm, beidseitig Gipsfeuerschutzplatte 18 mm.
Aus dieser Beschreibung sowie aus der Stellungnahme des
Sachverständigen geht hervor, dass die Wand- und Deckenelemente dieser
Konstruktion nur zu einem geringen Teil aus Holz bestehen und die sich darin
befindlichen Holzelemente für sich allein die Tragfähigkeit
(Stabilität) der Wandkonstruktion noch nicht gewährleisten, sondern
die Tragfähigkeit (= Zusammenbaufähigkeit der einzelnen
Wandelemente zu einem Haus) erst durch die Verbindung der einzelnen Bestandteile
der Wandelemente entsteht. Weder die Holzelemente noch die Gipsplatten für
sich allein gewährleisten die Tragfähigkeit (Stabilität) der
Wandkonstruktion, sondern nur die Verbindung beider Elemente zusammen. Der
Sachverständige kommt daher in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass aus
technischer Sicht das ELK - Europa Haus weder den Holzbauten noch den
Massivbauten zuzuordnen ist, sondern die in der hier strittigen Bauweise
errichteten Gebäude einen eigenen Gebäudetyp darstellen, den er als
Fertigteilbau aus
Mehrschichtplattenelementen bezeichnet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt
es bei der Auslegung von Begriffen u.a. auch auf die Verkehrsanschauung bzw. den
allgemeinen Sprachgebrauch an (z.B. VwGH vom 30.1.2003, Zl 2000/15/0006 bis
0008). Deshalb ist auch nach diesen Kriterien - neben den technischen
Gesichtspunkten - zu prüfen, ob das berufungsgegenständliche
Einfamilienhauses den Holzgebäuden, den Massivgebäuden oder einem
anderen eigenen Gebäudetyp (Fertigteilbau in "Holzriegelbauweise")
zuzurechnen ist. Nach der Verkehrsanschauung bzw. dem allgemeinen Sprachgebrauch
ist für Holzbauten typisch, dass der Baustoff Holz sowohl von außen
als auch von innen erkennbar und sichtbar ist. Als Mindestanforderung an ein
Holzgebäude gilt nach der Verkehrsanschauung, dass die tragenden Teile
eines Gebäudes aus Holz bestehen.
Nach der Stellungnahme des Sachverständigen ist das
gegenständlichen ELK - Europa Haus den Einfamilienhäusern in
Massivbauweise sehr ähnlich und von diesen kaum zu unterscheiden. Wie oben
bereits ausgeführt wurde, bestehen die tragenden Teile des Gebäudes
nicht aus einer Holzriegelkonstruktion, sondern die fabrikmäßig
vorgefertigten Wandelemente selbst sind die tragenden Teile des Gebäudes.
Nach der Verkehrsanschauung und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden also
Fertigteilhäuser in der hier stittigen Bauweise und Ausstattung keinesfalls
als Holzgebäude bezeichnet.
Auch wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild
den Massivhäusern ähnlich sind bzw. von außen kaum von diesen zu
unterscheiden sind, werden diese typischen Fertigteilhäuser nach der
Verkehrsanschauung auch nicht zu den Massivhäusern gezählt. Dies
ergibt sich u.a. daraus, dass die Hersteller von Fertighäusern aus Ziegeln
gerade mit der Massivbauweise ihrer Produkte (und deren vermeintlicher oder
tatsächlicher Vorteile) werben. Die technische Zuordnung zu einem eigenen
Gebäudetyp (einer eigener Bauklasse) entspricht daher auch der
Verkehrsanschauung.
Da dieser Gebäudetyp nicht zu den in der Anlage zu
§ 53 a BewG angeführten Bauklassen zählt, ist es
naheliegend, ihn wegen seiner Ähnlichkeit nach Punkt 17 der Anlage zu
§ 53 a BewG wie ein Massivhaus zu bewerten. Tatsächlich besteht
der einzige Unterschied zu Massivhäusern im Wandaufbau. Die übrigen
Ausstattungsmerkmale (Dach, Fenster, Türen, Böden,
Sanitärräume, Heizungsanlage etc.) unterscheiden sich nicht von
denjenigen der Massivhäuser.
Die Vorgangsweise des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, das gegenständliche Gebäude wie ein
Massivhaus zu bewerten, aber wegen des unterschiedlichen (billigeren)
Wandaufbaus, eine einfachere Ausführung zu unterstellen, entspricht daher
dem Gesetz. Der vorgenommene Abschlag von € 7,1101 der Durchschnittspreise
je Kubikmeter umbauten Raumes berücksichtigt dabei den Umstand der
billigeren bzw. einfacheren Bauweise in einem angemessenen Ausmaß.
Grundsätzlich wäre es natürlich denkbar, den
hier strittigen Gebäudetyp (Bauklasse) nach Punkt 17 der Anlage zu
§ 53 a BewG wie ein Holzgebäude zu bewerten. Wegen des im
Vergleich zu Holzgebäuden unterschiedlichen (aufwendigeren) Wandaufbaues
müßte folglich eine höhere (teurere) Ausführung unterstellt
werden. Gegen die im angefochtenen Bescheid angenommene gute bis sehr gute
Ausführung wurden von der Berufungswerberin keinerlei Einwendungen erhoben.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Finanzamtes im
Schreiben vom 20. Mai 2003 jedes in Massivbauweise neu errichtete
Einfamilienhaus der Bauklasse gut bis sehr gut zugeordnet werde. Erklärbar
ist dies damit, dass nach § 23 a BewG bei Fortschreibungen die
Wertverhältnisse vom 1.1.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrundezulegen
sind und die heute neu erricheteten Wohnhäuser wegen des gestiegenen
Wohlstandes im Durchschnitt wesentlich besser ausgestattet sind als diejenigen,
die vor dem Jahr 1973 errichtet wurden. Es ist daher im Sinne von Punkt 17 der
Anlage zu § 53 a BewG der Bewertung mit der höherwertigeren
Bauklasse (hier Massivgebäude) mit Abschlägen der Vorzug zu geben
gegenüber der Bewertung mit einer niedrigwertigeren Bauklasse (hier
Holzgebäude) mit Zuschlägen nach Punkt 18 der Anlage (wegen der im
Vergleich zu Holzgebäuden überdurchschnittlichen Verwendung
hochwertiger Materialien). Mit der in der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen
Bewertung wurden somit alle Umstände berücksichtigt, die für die
Feststellung der in der Anlage zu § 53 a BewG gesetzlich normierten
Durchschnittspreise von Bedeutung sind.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung teilweise stattzugeben und der Einheitswert wiederum in der Höhe
festzusetzen, in welcher er in der Berufungsvorentscheidung festgesetzt
wurde.
Linz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Anlage 1 Z 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Anlage 1 Z 17 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-L/03
- Stammnummer
- 20847
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF